16.12.2025, 18:37
Was meint "Waren oder sonstige Gegenstände des Handelsverkehrs" iSd. § 93 Abs. 1 HGB?
Gibt es Waren oder Gegenstände, die nicht zum Handelsverkehr gehören?
Welche Anforderungen sind an den Vertragspartner des Handelsmaklers zu stellen?
Er muss Waren des Handelsverkehrs anschaffen oder veräußern, aber bedeutet das auch, dass er
gewerblich oder gar als Kaufmann handeln muss? Kann es auch ein Privater sein?
Zudem noch eine Frage zum Handelvertreter gem. § 84 ff. HGB.
Der Vertragspartner des Handelsvertreters muss gem. § 84 Abs. 1 HGB ein Unternehmer sein.
Was genau meint das? iSd. § 14 BGB oder Gewerbetreibender iSd. § 1 HGB oder gar Kaufmann iSd. § 1 HGB, oder doch etwas ganz anderes?
Danke euch
Gibt es Waren oder Gegenstände, die nicht zum Handelsverkehr gehören?
Welche Anforderungen sind an den Vertragspartner des Handelsmaklers zu stellen?
Er muss Waren des Handelsverkehrs anschaffen oder veräußern, aber bedeutet das auch, dass er
gewerblich oder gar als Kaufmann handeln muss? Kann es auch ein Privater sein?
Zudem noch eine Frage zum Handelvertreter gem. § 84 ff. HGB.
Der Vertragspartner des Handelsvertreters muss gem. § 84 Abs. 1 HGB ein Unternehmer sein.
Was genau meint das? iSd. § 14 BGB oder Gewerbetreibender iSd. § 1 HGB oder gar Kaufmann iSd. § 1 HGB, oder doch etwas ganz anderes?
Danke euch
19.12.2025, 12:16
Also 93 HGB beschreibt den Handelsmakler, nicht den Handelsvertreter im Sinne des 84 HGB.
93 umfasst alle Waren die typischerweise gehandelt werden, also alles was nicht höchstpersönlich oder gesetzlich ausgeschlossen ist. Weiterhin nicht Anwendbar ist der 93 bei Grundstücken (siehe Abs. 2) Hypotheken, M&A-Geschäften, Dienstverhältnisse, Dienstleistung mit Ausnahme des Transportes. (vgl. Roth in Baumbach / Hopt § 93 Rn. 12).
Der Vertragspartner muss Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sein, aber nicht zwingend Kaufmann nach § 1 HGB.
93 umfasst alle Waren die typischerweise gehandelt werden, also alles was nicht höchstpersönlich oder gesetzlich ausgeschlossen ist. Weiterhin nicht Anwendbar ist der 93 bei Grundstücken (siehe Abs. 2) Hypotheken, M&A-Geschäften, Dienstverhältnisse, Dienstleistung mit Ausnahme des Transportes. (vgl. Roth in Baumbach / Hopt § 93 Rn. 12).
Der Vertragspartner muss Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sein, aber nicht zwingend Kaufmann nach § 1 HGB.
21.12.2025, 15:13
(19.12.2025, 12:16)Konova schrieb: Also 93 HGB beschreibt den Handelsmakler, nicht den Handelsvertreter im Sinne des 84 HGB.
93 umfasst alle Waren die typischerweise gehandelt werden, also alles was nicht höchstpersönlich oder gesetzlich ausgeschlossen ist. Weiterhin nicht Anwendbar ist der 93 bei Grundstücken (siehe Abs. 2) Hypotheken, M&A-Geschäften, Dienstverhältnisse, Dienstleistung mit Ausnahme des Transportes. (vgl. Roth in Baumbach / Hopt § 93 Rn. 12).
Der Vertragspartner muss Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sein, aber nicht zwingend Kaufmann nach § 1 HGB.
Danke dir, das hat mir schonmal weitergeholfeen

Ich bin leider etwas durcheinander gekommen mit den Begriffen. Habe es in der Frage korrigiert.
Welche Anforderungen sind denn an den Vertragspartner des Handelsmaklers gem. § 93 HGB zu stellen? Denn in § 93 HGB steht ja nicht (anders als zum Handelsvertreter in § 84 Abs. 1 HGB), dass der Handelsmakler-Vertragspartner Unternehmer sein muss.
04.01.2026, 22:18
Meine Antwort war schon für 93 HGB, soweit habe ich dann doch vorausgeschaut ;)
05.01.2026, 16:30
Lt. Hopt HGB § 93 Rn. 12 kann, so wie der Unterschied im Worlaut zu § 84 HGB es ja nahelegt, auch ein Vertrag zwischen Verbrauchern vermittelt werden. Liegt der Frage ein konkreter Sachverhalt zugrunde?
19.01.2026, 00:14
(05.01.2026, 16:30)Der aus Steinen Wasser zu pressen versucht schrieb: Lt. Hopt HGB § 93 Rn. 12 kann, so wie der Unterschied im Worlaut zu § 84 HGB es ja nahelegt, auch ein Vertrag zwischen Verbrauchern vermittelt werden. Liegt der Frage ein konkreter Sachverhalt zugrunde?
Danke.
Nein, kein konkreter SV, nur so zum Lernen fürs Examen :-)


