20.11.2025, 11:02
oke, gut zu wissen. Find das irgendwie ernüchternd. Zumal beispielsweise die Z3 Klausur oder die Revision ja super fair waren. Versteh leider gar nicht so genau, worans gelegen hat..
Glaub einen Schnitt bekommt man zumindest im GPA nicht mitgeteilt, in NRW und Berlin wird sowas aber manchmal veröffentlicht.
Glaub einen Schnitt bekommt man zumindest im GPA nicht mitgeteilt, in NRW und Berlin wird sowas aber manchmal veröffentlicht.
09.12.2025, 20:13
Wie ist die Stimmung bei Euch, insbesondere auch bei denen, die schon Mündliche hatten?
Hab die Mündliche erst im Januar und denk auch, da noch bisschen was reißen zu können. Bin aber schon auch ordentlich enttäuscht vom Schriftlichen und finde die Aussicht, es evtl. nochmal zu machen, nicht so motivierend. Komm mir irgendwie so unfassbar doof vor, weil ich echt viel Zeit und Mühe in die Vorbereitung gesteckt hatte, auch entspannt da rein bin und mir trotz des wilden Durchgangs dann noch Hoffnung gemacht hatte. Kann die Noten im Einzelnen überhaupt nicht nachvollziehen und gefühlt lag es auch nicht (hauptsächlich) am Wissen, weiß aber auch nicht so genau, wie gut ich darauf vertrauen kann
Hab die Mündliche erst im Januar und denk auch, da noch bisschen was reißen zu können. Bin aber schon auch ordentlich enttäuscht vom Schriftlichen und finde die Aussicht, es evtl. nochmal zu machen, nicht so motivierend. Komm mir irgendwie so unfassbar doof vor, weil ich echt viel Zeit und Mühe in die Vorbereitung gesteckt hatte, auch entspannt da rein bin und mir trotz des wilden Durchgangs dann noch Hoffnung gemacht hatte. Kann die Noten im Einzelnen überhaupt nicht nachvollziehen und gefühlt lag es auch nicht (hauptsächlich) am Wissen, weiß aber auch nicht so genau, wie gut ich darauf vertrauen kann
09.12.2025, 20:26
Geht mir genauso. Ich habe die Mündliche am Donnerstag und ballere mir alles Mögliche an Definitionen in den Kopf. Könnte mein Notenziel mit der Kommission erreichen, aber sonst muss ich auch nochmal ran…bin sehr gespannt auf die Einsicht der Klausuren. Kann zum jetzigen Zeitpunkt nur raten was falsch gelaufen ist.
Aber so wie es aussieht werden die Klausuren im Zivilrecht absolut nicht besser
Aber so wie es aussieht werden die Klausuren im Zivilrecht absolut nicht besser
10.12.2025, 20:45
(09.12.2025, 20:26)Jurarebell90 schrieb: Geht mir genauso. Ich habe die Mündliche am Donnerstag und ballere mir alles Mögliche an Definitionen in den Kopf. Könnte mein Notenziel mit der Kommission erreichen, aber sonst muss ich auch nochmal ran…bin sehr gespannt auf die Einsicht der Klausuren. Kann zum jetzigen Zeitpunkt nur raten was falsch gelaufen ist.Wünsch Dir ne gütige Kommission und drück dir beide Daumen!! darauf, dass du dich nicht nochmal der Zivilrechts-Examenslotterie hingeben musst
Aber so wie es aussieht werden die Klausuren im Zivilrecht absolut nicht besser
16.12.2025, 09:09
(16.08.2025, 15:35)MV-Ref23 schrieb:Darf ich fragen, welche Punktzahl Du in dieser Klausur erreicht hast?(15.08.2025, 16:52)Kreiselschwader schrieb: An alle Respekt die diesen Durchgang überlebt haben.
V2: sehr dankbare Anwaltsklausur. Mandantin: Veranstalterin eines Zirkus. Hatte Werbeplakate aufgehangen für den Sommerzirkus der kurz bevorstand. 4 auf privatem Gelände, 4 auf öffentlichen Wegen. Behörde forderte auf zum Abhängen wegen Nichteinholen von Genehmigung.
Lösung: 4 auf Plakate privatem Grund keine Genehmigungspflicht nach 10 BauO NRW. Lange Auslegung erforderlich aber insges keine städtebauliche Relevanz, da Plakate nur für 2 Monate aufgehangen werden. Wegen keiner Genehmigungspflicht und keinem Verstoß gg andere or Vorschriften VA nach 58 II 2 offensichtlich rw.
4 auf öffentlichem Grund genehmigungspflichtig nach 18 StrWG . Lange Auslegung Sondernutzung/Gemeingebrauch. Daher Aufforderung rm, 22 StrWG. Zweckmäßig: Antrag nach 123 I 2.
Lg und bis Dezember
In M-V (und Hamburg) ähnlich, aber - soweit ich sehe - mit etwas anderen rechtlichen Schwerpunkten. Bei uns war neben den materiellen Schwerpunkten noch eingebaut, dass die Mandantin Akteneinsicht begehrte, dies aber übergangen wurde (was einen formellen Fehler darstellte, der aber zugleich mit dem Verstoß gegen § 28 VwVfG nach § 45 I Nr. 3 VwVfG geheilt werden kann).
Bei uns war die materiell-rechtlich vor allem die Frage, ob die 4 Plakate an den Vorgärtenzäunen unter die Baugenehmigungspflicht nach HBauO fallen oder aufgrund der Ansichtsfläche von unter 1m2 noch Genehmigungsfrei nach der abgedruckten Anlage 2 der HBauO sind, aber dann dennoch der Beseitigungsanordnung unterliegen, weil sie gegen § 13 Abs. 3 Nr. 6 HBauO verstoßen, der besagt, dass in Vorgärten keine Werbeplakate aufgehangen werden dürfen. Da war dann mit dem § 9 Abs. 2 HBauO zu prüfen, ob die Zäune noch zu den Vorgärten zählen (was ich bejaht habe). Dass die Werbeplakate im vorliegenden Fall unter den Begriff der Werbeanlage fallen, war bei uns eher offensichtlich gegeben, weil die Ortsfestigkeit nicht auf Dauer angelegt ist, sondern auf das tatsächliche "Verweilen" an einem bestimmten Ort, was bei Plakaten an Zäunen immer der Fall ist (auch wenn die nur 2 Wochen oder 2 Monate dort hängen).
Dann wurde bei uns noch kein Ermessen ausgeübt, sodass die Frage war, ob bei einem intendierten Ermessen auch ein Ermessensausfall möglich ist (was ich klasurtaktisch bejaht habe). Damit war die erste Beseitigungsanordnung m.E. rechtswidrig.
Die vier Plakate im öffentlichen Straßenraum waren hinsichtlich Gemeingebrauch, Anliegergebrauch und Sondernutzung abzugrenzen, wobei bei uns relativ klar § 16 Abs. 2 Hamburger Wegegesetz besagte, dass zum Gemeingebrauch nicht gewerbliche Aktionen zählen. Dann war die Frage, ob das Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt wurde, weil möglicherweise die Mandantin einen Anspruch auf Sondernutzung haben könnte. Der Tatbestand dürfte aufgrund der Geringfügigen Auswirkungen zu bejahen sein, aber im Ermessen gab es bei uns eine Fachanweisung aus 2012, die als ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift nur Ausnahmen für Wahlwerbung und für nicht-gewerbliche Aktionen vorsah, worunter die Mandantin nicht fiel. Damit war mE die zweite Beseitigungsanordnung rechtmäßig. Ein etwaiger Antrag auf Sondernutzungserlaubnis hätte daher auch keine Aussicht auf Erfolg.
Die Ersatzvornahmen waren dann bezgl. Beseitigungsanordnung Nr. 1 rechtswidrig und zur Beseitigungsanordnung Nr. 2 rechtmäßig.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der beiden Beseitigungsanordnungen war auf zwei Gründe gestützt: Einmal Verstoß gegen OWiG (reichte mE nicht aus) und auf die Vermeidung von Nachahme-Effekte (reicht bei gruppentypisierten Entscheidungen - wie hier im Bauordnungsrecht) aus.
In der Zweckmäßigkeit dann auf Mandantenbegehren eingehen, die koste es was es wolle, Eilrechtsschutz möchte, um möglichst lange die Werbeplakate hängen zu haben. Mit Blick auf den Freitag (15.8.) und der drohenden Ersatzvornahme ab Montag 18.8. um 8 Uhr war neben den üblichen Anträgen differenziert nach auf Wiederherstellung (betreffend Beseitigungsanordnungen) und Anordnung (betreffend Ersatzvornahmen) des bereits eingelegten Widerspruchs auch noch ein Hängebeschluss zu beantragen. Aufgrund der Dringlichkeit am Freitag über den Hängebeschluss kam noch eine Bitte um Antrag durch den Vorsitzenden nach § 80 VIII VwGO in Betracht. Ich hielte es noch für zweckmäßig, auf der Geschäftsstelle anzurufen und den Antrag anzukündigen, bevor alle ins Wochenende gehen.
Auch von mir Respekt an alle, die diesen schweren Durchgang durchgestanden haben! Viel Erfolg allen in der Wahlstation!
18.12.2025, 20:01
Im Saarland immer noch keine Ergebnisse …
18.12.2025, 22:31
Jmd. aus dem GPA hier, der am 15.01. mündliche hat aber (auch) noch keine Ladung? :)
18.12.2025, 23:12


