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  5. Berufshaftpflichtversicherung, "Wohnzimmerkanzlei"
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Berufshaftpflichtversicherung, "Wohnzimmerkanzlei"
jennyk
Junior Member
**
Beiträge: 1
Themen: 1
Registriert seit: Dec 2025
#1
09.12.2025, 13:54
Hallo zusammen,
ich überlege, neben meiner Tätigkeit als Unternehmensjurist ohne Syndikuszulassung eine kleine „Wohnzimmerkanzlei“ für private Mandate zu eröffnen. Mich interessiert sehr, wie andere diesen Schritt umgesetzt haben: 
Welche Schritte waren für euch bei der Gründung wichtig, wie seid ihr an das Thema Berufshaftpflichtversicherung herangegangen und welche Anbieter oder Bedingungen könnt ihr empfehlen?
Gibt es aus eurer Erfahrung Punkte, auf die man besonders achten sollte, wenn man bislang nur intern im Unternehmen tätig war?
Ich freue mich über eure Einblicke und Erfahrungswerte.
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Syndikus_Hamburg
Junior Member
**
Beiträge: 3
Themen: 0
Registriert seit: Nov 2025
#2
10.12.2025, 11:50
Würde mich auch sehr interessieren. Bin aktuell auch dabei. Stand jetzt plane ich nur mich um einen beA-Zugang und eine Haftpflicht zu kümmern, aber wahrscheinlich vergesse ich dabei die Hälfte.
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Egal_
Senior Member
****
Beiträge: 271
Themen: 1
Registriert seit: Nov 2024
#3
10.12.2025, 14:19
Hallo ihr Zwei,

nutzt mal die Suchfunktion mit dem Stichwort "Doppelzulassung", dann solltet ihr einiges zu euren Fragen finden.

Insgesamt kommt es darauf an, in welchem Umfang ihr nebenberuflich tätig sein wollt und wie aufwendig ihr demnach alles gestalten wollt.
Vielen reicht eine simple Berufshaftpflicht mit dem Mindestbetrag. Die kostet deutlich unter 100 Euro im Jahr und wird von allen gängigen Versicherungsunternehmen angeboten. Ich bin bei der R+V.

BeA läuft über die Bundesnotarkammer. Dort gibt es Anleitungen. Ihr müsst euch überlegen, ob ihr eure Schriftsätze qualifiziert elektronisch signieren wollt. Wenn nicht, reicht euch eine einfache beA Basis Karte. Wenn ihr die qeS wollt, müsst ihr zum Notar, eure Unterschrift beglaubigen lassen. Technisch ist es auch aufwendiger, die Signatur freizuschalten, aber machbar. Wenn ihr beA und BRAK eingebt, landet ihr bei Google auf der entsprechenden Seite mit allen Links und Hilfeseiten.

Zum Rest wie gesagt, gerne die Suchfunktion nutzen. U.a. Freidenkender, aber auch andere haben hier schon ausführlich dazu etwas geschrieben.
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Sonnenschein
Member
***
Beiträge: 79
Themen: 2
Registriert seit: Apr 2025
#4
10.12.2025, 17:14
Ich habe mich vorerst dagegen entschieden, da es mein Berufseinstieg als Syndikus ist und ich schlicht keine Ahnung habe woher ich Mandate nehmen sollte... Aber vielleicht in ein paar Jahren dann als Nebenverdienst.
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Äfes
Senior Member
****
Beiträge: 298
Themen: 3
Registriert seit: Jul 2022
#5
10.12.2025, 17:22
(10.12.2025, 14:19)Egal_ schrieb:  Hallo ihr Zwei,

nutzt mal die Suchfunktion mit dem Stichwort "Doppelzulassung", dann solltet ihr einiges zu euren Fragen finden.

Insgesamt kommt es darauf an, in welchem Umfang ihr nebenberuflich tätig sein wollt und wie aufwendig ihr demnach alles gestalten wollt.
Vielen reicht eine simple Berufshaftpflicht mit dem Mindestbetrag. Die kostet deutlich unter 100 Euro im Jahr und wird von allen gängigen Versicherungsunternehmen angeboten. Ich bin bei der R+V.

BeA läuft über die Bundesnotarkammer. Dort gibt es Anleitungen. Ihr müsst euch überlegen, ob ihr eure Schriftsätze qualifiziert elektronisch signieren wollt. Wenn nicht, reicht euch eine einfache beA Basis Karte. Wenn ihr die qeS wollt, müsst ihr zum Notar, eure Unterschrift beglaubigen lassen. Technisch ist es auch aufwendiger, die Signatur freizuschalten, aber machbar. Wenn ihr beA und BRAK eingebt, landet ihr bei Google auf der entsprechenden Seite mit allen Links und Hilfeseiten.

Zum Rest wie gesagt, gerne die Suchfunktion nutzen. U.a. Freidenkender, aber auch andere haben hier schon ausführlich dazu etwas geschrieben.

Ist die Signatur nicht zwingend notwendig - jedenfalls, falls man mal vor Gericht vertreten möchte? Für die Schriftsätze nicht, aber für die eEBs?
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Egal_
Senior Member
****
Beiträge: 271
Themen: 1
Registriert seit: Nov 2024
#6
11.12.2025, 14:25
(10.12.2025, 17:22)Äfes schrieb:  
(10.12.2025, 14:19)Egal_ schrieb:  Hallo ihr Zwei,

nutzt mal die Suchfunktion mit dem Stichwort "Doppelzulassung", dann solltet ihr einiges zu euren Fragen finden.

Insgesamt kommt es darauf an, in welchem Umfang ihr nebenberuflich tätig sein wollt und wie aufwendig ihr demnach alles gestalten wollt.
Vielen reicht eine simple Berufshaftpflicht mit dem Mindestbetrag. Die kostet deutlich unter 100 Euro im Jahr und wird von allen gängigen Versicherungsunternehmen angeboten. Ich bin bei der R+V.

BeA läuft über die Bundesnotarkammer. Dort gibt es Anleitungen. Ihr müsst euch überlegen, ob ihr eure Schriftsätze qualifiziert elektronisch signieren wollt. Wenn nicht, reicht euch eine einfache beA Basis Karte. Wenn ihr die qeS wollt, müsst ihr zum Notar, eure Unterschrift beglaubigen lassen. Technisch ist es auch aufwendiger, die Signatur freizuschalten, aber machbar. Wenn ihr beA und BRAK eingebt, landet ihr bei Google auf der entsprechenden Seite mit allen Links und Hilfeseiten.

Zum Rest wie gesagt, gerne die Suchfunktion nutzen. U.a. Freidenkender, aber auch andere haben hier schon ausführlich dazu etwas geschrieben.

Ist die Signatur nicht zwingend notwendig - jedenfalls, falls man mal vor Gericht vertreten möchte? Für die Schriftsätze nicht, aber für die eEBs?

Nein. Das EB ist im beA nur ein Häkchen, was man setzen muss. Da die Antwort wieder über das eigene Postfach erfolgt, ist auch hier keine qeS notwendig.

Wir hätten die qeS letztens einmal fast gebraucht. Das war für das Einreichen einer Schutzschrift, für die das Schutzschriftenregister so ein komisches, schlecht gemachtes Online-Formular vorsieht, bei der man die signierte Schutzschrift dort hochlädt.

Da uns das aber zu umständlich war, haben wir die Schutzschrift ganz normal über das beA einer Kollegin verschickt, ohne qeS meine ich.
Bis auf dieses eine Mal, wäre mir nichts bekannt, wo man die qeS wirklich braucht. Ich lasse mich aber gerne eines besseren belehren. Der für mich früher wichtigste Fall der Schriftsatzkündigung im ArbR ist mit der verpflichtenden Nutzung des beAs weggefallen. Es mag sein, dass in anderen Rechtsgebieten, die ich jetzt nicht parat habe, aber die Schriftform durch die elektronische ersetzt werden kann. Nur aus dieser Vorsicht heraus habe ich zum Beispiel noch die qeS. Gebraucht habe ich sie bisher nicht.
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k1knickz
Junior Member
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Beiträge: 12
Themen: 3
Registriert seit: Apr 2019
#7
11.12.2025, 23:52
(11.12.2025, 14:25)Egal_ schrieb:  
(10.12.2025, 17:22)Äfes schrieb:  
(10.12.2025, 14:19)Egal_ schrieb:  Hallo ihr Zwei,

nutzt mal die Suchfunktion mit dem Stichwort "Doppelzulassung", dann solltet ihr einiges zu euren Fragen finden.

Insgesamt kommt es darauf an, in welchem Umfang ihr nebenberuflich tätig sein wollt und wie aufwendig ihr demnach alles gestalten wollt.
Vielen reicht eine simple Berufshaftpflicht mit dem Mindestbetrag. Die kostet deutlich unter 100 Euro im Jahr und wird von allen gängigen Versicherungsunternehmen angeboten. Ich bin bei der R+V.

BeA läuft über die Bundesnotarkammer. Dort gibt es Anleitungen. Ihr müsst euch überlegen, ob ihr eure Schriftsätze qualifiziert elektronisch signieren wollt. Wenn nicht, reicht euch eine einfache beA Basis Karte. Wenn ihr die qeS wollt, müsst ihr zum Notar, eure Unterschrift beglaubigen lassen. Technisch ist es auch aufwendiger, die Signatur freizuschalten, aber machbar. Wenn ihr beA und BRAK eingebt, landet ihr bei Google auf der entsprechenden Seite mit allen Links und Hilfeseiten.

Zum Rest wie gesagt, gerne die Suchfunktion nutzen. U.a. Freidenkender, aber auch andere haben hier schon ausführlich dazu etwas geschrieben.

Ist die Signatur nicht zwingend notwendig - jedenfalls, falls man mal vor Gericht vertreten möchte? Für die Schriftsätze nicht, aber für die eEBs?

Nein. Das EB ist im beA nur ein Häkchen, was man setzen muss. Da die Antwort wieder über das eigene Postfach erfolgt, ist auch hier keine qeS notwendig.

Wir hätten die qeS letztens einmal fast gebraucht. Das war für das Einreichen einer Schutzschrift, für die das Schutzschriftenregister so ein komisches, schlecht gemachtes Online-Formular vorsieht, bei der man die signierte Schutzschrift dort hochlädt.

Da uns das aber zu umständlich war, haben wir die Schutzschrift ganz normal über das beA einer Kollegin verschickt, ohne qeS meine ich.
Bis auf dieses eine Mal, wäre mir nichts bekannt, wo man die qeS wirklich braucht. Ich lasse mich aber gerne eines besseren belehren. Der für mich früher wichtigste Fall der Schriftsatzkündigung im ArbR ist mit der verpflichtenden Nutzung des beAs weggefallen. Es mag sein, dass in anderen Rechtsgebieten, die ich jetzt nicht parat habe, aber die Schriftform durch die elektronische ersetzt werden kann. Nur aus dieser Vorsicht heraus habe ich zum Beispiel noch die qeS. Gebraucht habe ich sie bisher nicht.
 Die qeS brauchst du immer, wenn Schriftform vorgesehen ist. Zb bei einer Schriftsatzkündigung per beA. Der BGH hat zwischenzeitlich auch entschieden, dass es genügt, wenn die qeS nur bei Gericht ankommt und dieses den Schriftsatz ohne qeS an diesen Prozessbevollmächtigten der Gegenseite weiterleitet…
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Äfes
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Beiträge: 298
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Registriert seit: Jul 2022
#8
12.12.2025, 09:29
(11.12.2025, 23:52)k1knickz schrieb:  
(11.12.2025, 14:25)Egal_ schrieb:  
(10.12.2025, 17:22)Äfes schrieb:  
(10.12.2025, 14:19)Egal_ schrieb:  Hallo ihr Zwei,

nutzt mal die Suchfunktion mit dem Stichwort "Doppelzulassung", dann solltet ihr einiges zu euren Fragen finden.

Insgesamt kommt es darauf an, in welchem Umfang ihr nebenberuflich tätig sein wollt und wie aufwendig ihr demnach alles gestalten wollt.
Vielen reicht eine simple Berufshaftpflicht mit dem Mindestbetrag. Die kostet deutlich unter 100 Euro im Jahr und wird von allen gängigen Versicherungsunternehmen angeboten. Ich bin bei der R+V.

BeA läuft über die Bundesnotarkammer. Dort gibt es Anleitungen. Ihr müsst euch überlegen, ob ihr eure Schriftsätze qualifiziert elektronisch signieren wollt. Wenn nicht, reicht euch eine einfache beA Basis Karte. Wenn ihr die qeS wollt, müsst ihr zum Notar, eure Unterschrift beglaubigen lassen. Technisch ist es auch aufwendiger, die Signatur freizuschalten, aber machbar. Wenn ihr beA und BRAK eingebt, landet ihr bei Google auf der entsprechenden Seite mit allen Links und Hilfeseiten.

Zum Rest wie gesagt, gerne die Suchfunktion nutzen. U.a. Freidenkender, aber auch andere haben hier schon ausführlich dazu etwas geschrieben.

Ist die Signatur nicht zwingend notwendig - jedenfalls, falls man mal vor Gericht vertreten möchte? Für die Schriftsätze nicht, aber für die eEBs?

Nein. Das EB ist im beA nur ein Häkchen, was man setzen muss. Da die Antwort wieder über das eigene Postfach erfolgt, ist auch hier keine qeS notwendig.

Wir hätten die qeS letztens einmal fast gebraucht. Das war für das Einreichen einer Schutzschrift, für die das Schutzschriftenregister so ein komisches, schlecht gemachtes Online-Formular vorsieht, bei der man die signierte Schutzschrift dort hochlädt.

Da uns das aber zu umständlich war, haben wir die Schutzschrift ganz normal über das beA einer Kollegin verschickt, ohne qeS meine ich.
Bis auf dieses eine Mal, wäre mir nichts bekannt, wo man die qeS wirklich braucht. Ich lasse mich aber gerne eines besseren belehren. Der für mich früher wichtigste Fall der Schriftsatzkündigung im ArbR ist mit der verpflichtenden Nutzung des beAs weggefallen. Es mag sein, dass in anderen Rechtsgebieten, die ich jetzt nicht parat habe, aber die Schriftform durch die elektronische ersetzt werden kann. Nur aus dieser Vorsicht heraus habe ich zum Beispiel noch die qeS. Gebraucht habe ich sie bisher nicht.
 Die qeS brauchst du immer, wenn Schriftform vorgesehen ist. Zb bei einer Schriftsatzkündigung per beA. Der BGH hat zwischenzeitlich auch entschieden, dass es genügt, wenn die qeS nur bei Gericht ankommt und dieses den Schriftsatz ohne qeS an diesen Prozessbevollmächtigten der Gegenseite weiterleitet…

Also auch im Mietrecht. Wobei ich im Kopf hatte, dass man den Schriftsatz hier direkt an die Gegenseite schicken muss, aber das war wohl vor der BGH-Entscheidung.
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Egal_
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#9
12.12.2025, 11:16
Bitte aufpassen, nicht jede Kündigung darf in elektronischer Form erklärt werden. Im ArbR nämlich nicht, siehe § 623 BGB. Es kommt also immer auf das Rechtgebiet drauf an.
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Äfes
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Registriert seit: Jul 2022
#10
12.12.2025, 11:41
(12.12.2025, 11:16)Egal_ schrieb:  Bitte aufpassen, nicht jede Kündigung darf in elektronischer Form erklärt werden. Im ArbR nämlich nicht, siehe § 623 BGB. Es kommt also immer auf das Rechtgebiet drauf an.

Und § 130e ZPO hilft da nicht?
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