04.06.2019, 22:25
Ich bin auch frustriert und fand es sehr schwierig. ABER: 90 % der Kandidaten werden das genauso sehen und ebenso Probleme gehabt haben. Das ist meine Motivation. Denn es ist glaube ich bei solchen Klausuren einfacher, akzeptable Ergebnisse zu erreichen als bei den sog. Klassikern.
Also Energie tanken für Donnerstag und weiter gehts!
Also Energie tanken für Donnerstag und weiter gehts!
04.06.2019, 22:27
@#159: Z1 war im GPA eine andere Klausur. Die Messer-Klausur. Nix VU. Schön wäre es gewesen...
04.06.2019, 22:42
Zum einen: Nicht aufgeben. Die schriftliche ist nur ein Teil der Prüfung und jede Klausur nur ein Teil des Teils. Berlin schreibt 7 Klausuren - auch, wenn es bisher nicht gut lief, ist noch alles drin!
Zum anderen: Die Klausuren bringen unendlich viele Hinweise mit. Die muss man decodieren. Die dussligen Fragen der Mandantin zur Anschlussberufung waren fast alle im Kommentar und sogar gegliedert nach Zulässigkeit und Begründetheit. Ich hab das vorher auch nie gesehen oder gemacht, aber die Vorgaben waren recht klar und mit ein bisschen blättern zu finden.
Ich schreib das nicht, damit es dir schlechter geht, sondern als Hilfestellung für die nächsten Klausuren. Alles, was aufdringlich rumposaunt wird, ist ein Hinweis. Es ist kursiv, es ist fett, es sind Fachwörter.
Das heißt nicht, dass man alles hinkriegt. Ich hab auch Sachen übersehen und nicht bearbeiten können, weil Zeitmangel. Dann sortier ich vorher, was ich solide kann und was schief geht. Eng am Gesetz formulieren. Aus dem Kommentar abschreiben. Das muss reichen.
Nicht aufgeben!
Zum anderen: Die Klausuren bringen unendlich viele Hinweise mit. Die muss man decodieren. Die dussligen Fragen der Mandantin zur Anschlussberufung waren fast alle im Kommentar und sogar gegliedert nach Zulässigkeit und Begründetheit. Ich hab das vorher auch nie gesehen oder gemacht, aber die Vorgaben waren recht klar und mit ein bisschen blättern zu finden.
Ich schreib das nicht, damit es dir schlechter geht, sondern als Hilfestellung für die nächsten Klausuren. Alles, was aufdringlich rumposaunt wird, ist ein Hinweis. Es ist kursiv, es ist fett, es sind Fachwörter.
Das heißt nicht, dass man alles hinkriegt. Ich hab auch Sachen übersehen und nicht bearbeiten können, weil Zeitmangel. Dann sortier ich vorher, was ich solide kann und was schief geht. Eng am Gesetz formulieren. Aus dem Kommentar abschreiben. Das muss reichen.
Nicht aufgeben!
04.06.2019, 23:04
05.06.2019, 00:46
(04.06.2019, 22:23)Gast schrieb: Warum machen die so etwas? Da reißt man sich im Ref den Ar... auf und die Klausuren sind einfach nur gemein. Wissen die gar nicht, dass es um die Zukunft junger Menschen geht?? Ist ja nicht so, dass man nichts kann, aber das überfordert Normalsterbliche nun mal...
Hmm ne war eigentluch ez
05.06.2019, 00:48
Wieso habt ihr überhaupt den 935
BGB geprüft? Bei mir war er schon nicht gutgläubig und da er auch keiner ein Kaufmann war, ging 366
HGB auch nicht durch.
Hat jemand von euch die Mahnung kurz angesprochen und erklärt, dass
diese sich verjährungshemmend auswirken könnte, aber wegen 242
BGB das Ganze doch verneint, da nach der Mahnung erst einmal ewig nichts mehr unternommen worden ist.
BGB geprüft? Bei mir war er schon nicht gutgläubig und da er auch keiner ein Kaufmann war, ging 366
HGB auch nicht durch.
Hat jemand von euch die Mahnung kurz angesprochen und erklärt, dass
diese sich verjährungshemmend auswirken könnte, aber wegen 242
BGB das Ganze doch verneint, da nach der Mahnung erst einmal ewig nichts mehr unternommen worden ist.
05.06.2019, 02:45
(05.06.2019, 00:48)NRWlerin123 schrieb: Wieso habt ihr überhaupt den 935
BGB geprüft? Bei mir war er schon nicht gutgläubig und da er auch keiner ein Kaufmann war, ging 366
HGB auch nicht durch.
Hat jemand von euch die Mahnung kurz angesprochen und erklärt, dass
diese sich verjährungshemmend auswirken könnte, aber wegen 242
BGB das Ganze doch verneint, da nach der Mahnung erst einmal ewig nichts mehr unternommen worden ist.
Wie soll sich die Mahnung denn verjährungshemmend auswirken? Hab halt angeprüft, ob verjährungshemmung durch Verhandlungen, aber das dann verneint, weil der Beklagte ja gar nicht reagiert hat
Somit keine Hemmung. 242 braucht man da nicht.
Bitte empfiel deinen späteren Mandanten nicht, einen Anspruch kurz vor Verjährung durch eine Mahnung zu hemmen :D
Da freut sich deine Rechtschutzversicherung dann.
05.06.2019, 03:54
Wie habt ihr die zu formulierenden Anträge verpackt? In einem Schriftsatz an das Landgericht oder einfach frei formuliert, Rubrum etc?
05.06.2019, 06:57
hm? Stand es im BV, dass man nur die Anträge formulieren soll? Dachte alles wie in der Praxis samt Begründung??? Ich bin daher in Zeitnot geraten.
Auf 935 BGB bin ich gekommen, da man auf den Zeitpunkt der Übergabe abstellen soll.
Habe überlegt, ob das Gericht denn vllt den Antrag schon deswegen durchgehen lassen musste, weil es unstreitig gestellt wurde vom Beklagten, dass es nun jetzt meine, dass die M Eigentümerin ist und dies nur vom Gericht bestätigt haben will, dann aber gedacht, dass das nicht die Lösung sein kann, weil der Beklagte wiederum meinte, dass er als Nichtjurist die Rechtslage nicht versteht.
Puh also ich muss sagen, dass Kaiser schon im Seminar bei RA Klausur die Berufung besprochen hat, daher war ich nicht allzu aufgeregt,. Das Problem war nur, dass die Anschlussberufung seitens des Beklagten besprochen wurde samt Anträgen. Wie man das jetzt auf die Klägerin übertragen soll, war für mich persönlich ein großes Problem....
Ich finde im Netz nichts und Bücher habe ich nicht bei, daher neugierig und der Kopf überlegt ständig wie nun die Lösung sein musste? Werden Berufung und Anschlussberufung in einem einzigen Prozess behandelt? Also musste man die Sache mit dem Darlehen prüfen, feststellen, dass der Beklagte kein Gesamtschuldner war (ansonsten macht die Frage der M mit Kostenersparnis keinen Sinn) und dann die Berufung beschränken? Wie ist dann der Antrag? Ich meine der M wurde doch dem Antrag zu1 entsprochen warum sollte sie jetzt sagen, hey ich will, dass das Urteil dahingehend geändert wird, dass nur der Beklagte zu 2 verurteilt wird? Wegen der Anschlussberufung? Wie kommt es dann zur Kostenersparnis? Wegen Gegenstandswert?
Oder sollte man separat gegen die Anschlussberufung vorgehen? Das war meine Idee, da im VV GKG ein Erkenntnis zur Kostenreduzierung führt. Wann sollte sonst ein Anerkenntnisurteil ergehen?
Auf 935 BGB bin ich gekommen, da man auf den Zeitpunkt der Übergabe abstellen soll.
Habe überlegt, ob das Gericht denn vllt den Antrag schon deswegen durchgehen lassen musste, weil es unstreitig gestellt wurde vom Beklagten, dass es nun jetzt meine, dass die M Eigentümerin ist und dies nur vom Gericht bestätigt haben will, dann aber gedacht, dass das nicht die Lösung sein kann, weil der Beklagte wiederum meinte, dass er als Nichtjurist die Rechtslage nicht versteht.
Puh also ich muss sagen, dass Kaiser schon im Seminar bei RA Klausur die Berufung besprochen hat, daher war ich nicht allzu aufgeregt,. Das Problem war nur, dass die Anschlussberufung seitens des Beklagten besprochen wurde samt Anträgen. Wie man das jetzt auf die Klägerin übertragen soll, war für mich persönlich ein großes Problem....
Ich finde im Netz nichts und Bücher habe ich nicht bei, daher neugierig und der Kopf überlegt ständig wie nun die Lösung sein musste? Werden Berufung und Anschlussberufung in einem einzigen Prozess behandelt? Also musste man die Sache mit dem Darlehen prüfen, feststellen, dass der Beklagte kein Gesamtschuldner war (ansonsten macht die Frage der M mit Kostenersparnis keinen Sinn) und dann die Berufung beschränken? Wie ist dann der Antrag? Ich meine der M wurde doch dem Antrag zu1 entsprochen warum sollte sie jetzt sagen, hey ich will, dass das Urteil dahingehend geändert wird, dass nur der Beklagte zu 2 verurteilt wird? Wegen der Anschlussberufung? Wie kommt es dann zur Kostenersparnis? Wegen Gegenstandswert?
Oder sollte man separat gegen die Anschlussberufung vorgehen? Das war meine Idee, da im VV GKG ein Erkenntnis zur Kostenreduzierung führt. Wann sollte sonst ein Anerkenntnisurteil ergehen?
05.06.2019, 07:07
(05.06.2019, 00:48)NRWlerin123 schrieb: Wieso habt ihr überhaupt den 935
BGB geprüft? Bei mir war er schon nicht gutgläubig und da er auch keiner ein Kaufmann war, ging 366
HGB auch nicht durch.
Hat jemand von euch die Mahnung kurz angesprochen und erklärt, dass
diese sich verjährungshemmend auswirken könnte, aber wegen 242
BGB das Ganze doch verneint, da nach der Mahnung erst einmal ewig nichts mehr unternommen worden ist.
Naja, es ist ja ein Gutachten, von daher wär 935 auch noch ansprechbar :)
Und ich glaube, bei uns war nur nach den Anträgen gefragt. Die hab ich dann auch „pur“ gemacht, ohne Rubrum und nix.