10.12.2025, 17:38
War denn der § 15 V 1 AGVwGO in Bezug auf Vorbescheid und Rücknahmebescheid einschlägig?
Habe leider die Daten nicht mehr präsent
Habe leider die Daten nicht mehr präsent
10.12.2025, 17:46
(10.12.2025, 16:50)Lostinbw schrieb: Lösungsvorschlag für BW
A.
Statthaftigkeit der Berufung
P: Berufung vom VG nicht zugelassen, aber das VG kann die Berufung nur zulassen, daher Berufungszulassungsantrag stellen und begründen entsprechend den Gründen § 124 II Nr.1, NR.2
P: Beigeladene sind Parteien und können Berufung einlegen
B.
Begründetheit der Berufung
+ wenn Klage vor dem VG zulässig und begründet ist, 128 VwGO
I.
Zulässigkeit der Klage
P: Widerspruchsverfahren notwendig?
Hat das Regierungspräsidium durch Anweisung der unteren Behörde den Widerspruch beschieden? Dann §§ 68 I Nr.2, 79 I nr.2, WSV entbehrlich
Hat die Ausgangsbehörde selbst nach §§ 48 ff Vwvfg aufgehoben, dann nach harten Gesetz neuer VA und WSV notwendig.
Wohl eher letzteres, WSV aber trotzdem entbehrlich, da WS Behörde den VA schon mittelbar geprüft hat (§ 68 I Nr.2 VWGO analog?)
II.
Beiladung
P: B2 könnte den Vorbescheid gar nicht mehr angreifen, da Widerspruch verfristet, erster widerspruch geht ins Leere da unstatthaft. Kommt es bei der Beiladung auf die Klagebefugnis an?, eher - da Rechtskrafterstreckung Sinn und Zweck ist und anderer Streitgegenstand (?)
III.
Begründetheit
EGL: 48 I VwVFG
1.
Rechtmäßigkeit des Rücknahmebescheides
a)
Formelle RMK
P: Heilung der unterbliebenen Anhörung durch gerichtliches Verfahren? Dem Kommentar nach - , VA daher formell rechtswidrig
b)
Materielle RMK
+ wenn Vorbescheid rechtswidrig war.
(1)
Maßgeblicher Zeitpunkt
P: Muss die Veränderungssperre berücksichtigt werden ? -
(2)
Vorfrage: Bestimmung der näheren Umgebung nach § 34 II BauGB
P: Definieren und Bereich bestimmen
(3)
Einfügen der Art nach § 34 II BauGB
P: Richtet sich nach Baunvo wenn das Gebiet "passt", Mischgebiet ?
(4)
Einfügen nach Maß nach § 34 I BauGB
P: Scheune berücksichtigbar?, andere Häuser die größer als zwei Stockwerke sind gebietsprägend?
(5)
Einfügen nach Bauweise
P: Auslegung des Begriffes, fallen Dachbauweisen darunter?
(6) Einfügen nach Grundstücksflächen?
P: Auslegung und bestimmung des Begriffs, läuft wohl auf Abstandsflächen raus
(7) 34 IIIa Baugb (analog?), offensichtlich nicht einschlägig, keine pRL
2.
Rechtsverletzung des Klägers
P: Kann sich der Kläger auf formelle Rechtswidrigkeit berufen, wohl - nach 46 VwVFG
ZweckK:
VGH kann selbst Entscheiden
Berufungsantrag
War mal wieder ein sehr wirrer SV
Man man man, was war das heute??
Kurz zum Rechtsbehelf:
Das VG kann im Tenor nicht die Nichtzulassung ausurteilen, § 124a I 2 VwGO. Das hat es hier aber mE auch nicht, sondern - wie man es in der Regel in den Urteilen findet - nur in den Entscheidungsgründen dargelegt, dass die Berufung nicht zu zulassen sei. Damit erklärt es aber nur, warum es die Berufung nicht nach § 124a I 1 VwGO zugelassen hat. Zugegebenermaßen hat jegliche Begründunge gefehlt, was sehr missverständlich war.
War damit aber die Berufung nicht zugelassen, richtet sich das Weitere nach § 124a IV VwGO, also mE nicht nach den Erfolgsaussichten der Berufung, die mangels Zulassung noch gar nicht statthaft sein kann. Nach § 124a IV ist vielmehr die Zulassung zur Berufung zu beantragen, also der Antrag auf Zulassung zur Berufung der statthafte Rechtsbehelf für die Mandatin. Deshalb waren Zulässigkeit (erlassen) und Begründetheit eines Antrags auf Zulassung zur Berufung zu prüfen, der begründet ist, wenn einer der Zulassungsgründe von § 124 II VwGO vorliegt. Hier kam die Zulassung nach § 124 II Nr. 1 in Betracht, wegen ernstlicher Zweifel (möglich auch: Nr. 4 Abweichung von Rspr. des BVerwG (war glaub angelegt, überschneidet sich aber hier mit Nr. 1, weil das Urteil ja u.a. wegen der Divergenz Zweifel begründet hat).
Begründetheit deshalb nach dem Maßstab, den das OVG bei der Frage der Zulassung der Berufung prüft, also (+), wenn nach summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an dem Urteil (gemeint: am Ergebnis, so der Kommentar) bestehen.
Hier hab ich dann all das gemacht, was bereits angesprochen wurde, wobei ich den SV auch viel zu überladen fand und auch nicht zu allem mehr gekommen bin. Die Scheune kann mE nicht herangezogen werden, weil es bei den Vergleichsobvjektiven nur um solche geht, die von Menschen bewohnt werden können.
Eine Frage hab ich mir noch gestellt, die mich verunsichert: Wenn man die Rücknahme als eigenen VA begreift, dann hat die Behörde ja umfassend geprüft und nicht nur drittschützende Normen. Deshalb muss es innerhalb dieses Streitgegenstandes zwischen dem Kläger und der Behörde um die Rücknahme (die Mandantin war ja nur beigeladen), umfassend darauf ankommen, ob die Rücknahmeentscheidung rechtswidrig/rechtsmäßig war und nicht nur auf drittschützende Normen (richtig?). So hab ich das jedenfalls dargelegt und dann in der Zweckmäßigkeit nur einen Satz geschrieben, dass die Mandantin aber darauf hinzuweisen ist, dass sie sich in der Zukunft nur mittels drittschützender Normen (von denen nicht alle angesprochenen welche waren) wehren kann?
Kurzgefragt: Hier Drittschutz zu prüfen ja oder nein? Habs in der Eile nicht gecheckt, weil es ja nicht der klassische Nachbarstreit war, wo der Nachbar klagt, sondern eine Klage des Bauherrn gegen Rücknahme (zumindest dann, wenn man den Rücknahme-VA als eigenständig erachtet)
Ganz viel Erfolg morgen nochmal! Villeicht ja nicht nochmal ne komplett weirde Nummer, sondern irgendwas in bekannteren Bahnen...
10.12.2025, 17:51
10.12.2025, 17:54
(10.12.2025, 17:37)milena.b schrieb:(10.12.2025, 17:23)ReffiBW schrieb: Was mich ein bisschen vor Rätsel gestellt hat, war zum einen die Klageart (ich habe Klagehäufung bzgl. AK und FK gem. 113 IV VwGO angenommen -wenn es ein Wiserspruchsbescheid gewesen wäre (was ich nach langem Überlegen abgelehnt habe) dann nur AK, aber da Aufhebungsbescheid mE selbständig, habe ich gesagt, dass das richtig verstandene Interesse des Klägers auf VK geht, auch schon aus Prozessökonomischen Gründen, weil ja aus seiner Sicht ein Widerspruch noch anhängig ist und er die Lage geklärt haben will) und zum anderen wo die von der Anwältin angesprochenen subjektiv-öffentlichen Rechte der Mandantin zu bearbeiten waren. Die waren aus meiner Sicht für den Klageerfolg nicht von Relevanz. Ich habe vor der ZMK noch einen extra Abschnitt gemacht, wo ich auf alle in Betracht kommenden Rechte kurz eingegangen bin (Umfang ca 1 Seite) - ua deswegen auch nichts mehr inhaltlich zu den Abstandsflächen und der Einsicht ins Schlafzimmer gesagt, weil es für das vorliegende Verfahren ja nicht auf die Rechte der Mandantin ankam. Oder liege ich da falsch? Wie habt ihr das untergebracht?
Ich habe eine AK gegen den Rücknahmebescheid angenommen.
Wenn der RücknahmeVA wegfällt, dann gilt doch der VA wieder?
Ich habe leider nur Stichpunkte zu den Rechten
Hätre es aber im Rahmen der Beschwer für die Berufung untergebracht
Oh Mist, ja das stimmt mit dem Wiederaufleben.
Bzgl. Beschwer: war nicht die Zulässigkeit erlassen?
10.12.2025, 18:04
(10.12.2025, 17:51)Inverno schrieb:(10.12.2025, 17:38)milena.b schrieb: War denn der § 15 V 1 AGVwGO in Bezug auf Vorbescheid und Rücknahmebescheid einschlägig?Habe ich abgelehnt, weil das erst für VAe ab dem 1.6. gilt. Vorbeischeid & Rücknahme waren vorher.
Habe leider die Daten nicht mehr präsent
Ah mist.. danke
10.12.2025, 18:05
Hab dieses Urteil zu dem Thema gefunden: VGH Baden-Württemberg, 03.06.2022 - 5 S 427/21
Denke die wollten bei der letzten Frage, ob die Rechte der Mandantin betroffen sind, daraufhin hinaus, ob sie Antrag auf Zulassung der Berufung stellen kann. Man hätte hier sagen denke ich, dass sie das nicht tun kann, weil keine Rechte von ihr durch die Zurücknahme betroffen werden, da das Vorhaben keine "erdrückende" Wirkung hat. Habe letztendlich den Eingriff in die Rechte der Mandantin zwei Mal behandelt: ein Mal ob die Voraussetzung für die Beiladung vorlagen und am Ende ob sie durch das Urteil beschwert ist.
Denke die wollten bei der letzten Frage, ob die Rechte der Mandantin betroffen sind, daraufhin hinaus, ob sie Antrag auf Zulassung der Berufung stellen kann. Man hätte hier sagen denke ich, dass sie das nicht tun kann, weil keine Rechte von ihr durch die Zurücknahme betroffen werden, da das Vorhaben keine "erdrückende" Wirkung hat. Habe letztendlich den Eingriff in die Rechte der Mandantin zwei Mal behandelt: ein Mal ob die Voraussetzung für die Beiladung vorlagen und am Ende ob sie durch das Urteil beschwert ist.
10.12.2025, 18:05
(10.12.2025, 17:54)ReffiBW schrieb:(10.12.2025, 17:37)milena.b schrieb:(10.12.2025, 17:23)ReffiBW schrieb: Was mich ein bisschen vor Rätsel gestellt hat, war zum einen die Klageart (ich habe Klagehäufung bzgl. AK und FK gem. 113 IV VwGO angenommen -wenn es ein Wiserspruchsbescheid gewesen wäre (was ich nach langem Überlegen abgelehnt habe) dann nur AK, aber da Aufhebungsbescheid mE selbständig, habe ich gesagt, dass das richtig verstandene Interesse des Klägers auf VK geht, auch schon aus Prozessökonomischen Gründen, weil ja aus seiner Sicht ein Widerspruch noch anhängig ist und er die Lage geklärt haben will) und zum anderen wo die von der Anwältin angesprochenen subjektiv-öffentlichen Rechte der Mandantin zu bearbeiten waren. Die waren aus meiner Sicht für den Klageerfolg nicht von Relevanz. Ich habe vor der ZMK noch einen extra Abschnitt gemacht, wo ich auf alle in Betracht kommenden Rechte kurz eingegangen bin (Umfang ca 1 Seite) - ua deswegen auch nichts mehr inhaltlich zu den Abstandsflächen und der Einsicht ins Schlafzimmer gesagt, weil es für das vorliegende Verfahren ja nicht auf die Rechte der Mandantin ankam. Oder liege ich da falsch? Wie habt ihr das untergebracht?
Ich habe eine AK gegen den Rücknahmebescheid angenommen.
Wenn der RücknahmeVA wegfällt, dann gilt doch der VA wieder?
Ich habe leider nur Stichpunkte zu den Rechten
Hätre es aber im Rahmen der Beschwer für die Berufung untergebracht
Oh Mist, ja das stimmt mit dem Wiederaufleben.
Bzgl. Beschwer: war nicht die Zulässigkeit erlassen?
Doch die war erlassen
Aber ich hätte es trotzdem in der Zweckmäßigkeit dort angesprochen, wusste nicht wo sonst
10.12.2025, 18:22
(10.12.2025, 17:46)Dezember2025Opfer schrieb:(10.12.2025, 16:50)Lostinbw schrieb: Lösungsvorschlag für BW
A.
Statthaftigkeit der Berufung
P: Berufung vom VG nicht zugelassen, aber das VG kann die Berufung nur zulassen, daher Berufungszulassungsantrag stellen und begründen entsprechend den Gründen § 124 II Nr.1, NR.2
P: Beigeladene sind Parteien und können Berufung einlegen
B.
Begründetheit der Berufung
+ wenn Klage vor dem VG zulässig und begründet ist, 128 VwGO
I.
Zulässigkeit der Klage
P: Widerspruchsverfahren notwendig?
Hat das Regierungspräsidium durch Anweisung der unteren Behörde den Widerspruch beschieden? Dann §§ 68 I Nr.2, 79 I nr.2, WSV entbehrlich
Hat die Ausgangsbehörde selbst nach §§ 48 ff Vwvfg aufgehoben, dann nach harten Gesetz neuer VA und WSV notwendig.
Wohl eher letzteres, WSV aber trotzdem entbehrlich, da WS Behörde den VA schon mittelbar geprüft hat (§ 68 I Nr.2 VWGO analog?)
II.
Beiladung
P: B2 könnte den Vorbescheid gar nicht mehr angreifen, da Widerspruch verfristet, erster widerspruch geht ins Leere da unstatthaft. Kommt es bei der Beiladung auf die Klagebefugnis an?, eher - da Rechtskrafterstreckung Sinn und Zweck ist und anderer Streitgegenstand (?)
III.
Begründetheit
EGL: 48 I VwVFG
1.
Rechtmäßigkeit des Rücknahmebescheides
a)
Formelle RMK
P: Heilung der unterbliebenen Anhörung durch gerichtliches Verfahren? Dem Kommentar nach - , VA daher formell rechtswidrig
b)
Materielle RMK
+ wenn Vorbescheid rechtswidrig war.
(1)
Maßgeblicher Zeitpunkt
P: Muss die Veränderungssperre berücksichtigt werden ? -
(2)
Vorfrage: Bestimmung der näheren Umgebung nach § 34 II BauGB
P: Definieren und Bereich bestimmen
(3)
Einfügen der Art nach § 34 II BauGB
P: Richtet sich nach Baunvo wenn das Gebiet "passt", Mischgebiet ?
(4)
Einfügen nach Maß nach § 34 I BauGB
P: Scheune berücksichtigbar?, andere Häuser die größer als zwei Stockwerke sind gebietsprägend?
(5)
Einfügen nach Bauweise
P: Auslegung des Begriffes, fallen Dachbauweisen darunter?
(6) Einfügen nach Grundstücksflächen?
P: Auslegung und bestimmung des Begriffs, läuft wohl auf Abstandsflächen raus
(7) 34 IIIa Baugb (analog?), offensichtlich nicht einschlägig, keine pRL
2.
Rechtsverletzung des Klägers
P: Kann sich der Kläger auf formelle Rechtswidrigkeit berufen, wohl - nach 46 VwVFG
ZweckK:
VGH kann selbst Entscheiden
Berufungsantrag
War mal wieder ein sehr wirrer SV
Man man man, was war das heute??
Kurz zum Rechtsbehelf:
Das VG kann im Tenor nicht die Nichtzulassung ausurteilen, § 124a I 2 VwGO. Das hat es hier aber mE auch nicht, sondern - wie man es in der Regel in den Urteilen findet - nur in den Entscheidungsgründen dargelegt, dass die Berufung nicht zu zulassen sei. Damit erklärt es aber nur, warum es die Berufung nicht nach § 124a I 1 VwGO zugelassen hat. Zugegebenermaßen hat jegliche Begründunge gefehlt, was sehr missverständlich war.
War damit aber die Berufung nicht zugelassen, richtet sich das Weitere nach § 124a IV VwGO, also mE nicht nach den Erfolgsaussichten der Berufung, die mangels Zulassung noch gar nicht statthaft sein kann. Nach § 124a IV ist vielmehr die Zulassung zur Berufung zu beantragen, also der Antrag auf Zulassung zur Berufung der statthafte Rechtsbehelf für die Mandatin. Deshalb waren Zulässigkeit (erlassen) und Begründetheit eines Antrags auf Zulassung zur Berufung zu prüfen, der begründet ist, wenn einer der Zulassungsgründe von § 124 II VwGO vorliegt. Hier kam die Zulassung nach § 124 II Nr. 1 in Betracht, wegen ernstlicher Zweifel (möglich auch: Nr. 4 Abweichung von Rspr. des BVerwG (war glaub angelegt, überschneidet sich aber hier mit Nr. 1, weil das Urteil ja u.a. wegen der Divergenz Zweifel begründet hat).
Begründetheit deshalb nach dem Maßstab, den das OVG bei der Frage der Zulassung der Berufung prüft, also (+), wenn nach summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an dem Urteil (gemeint: am Ergebnis, so der Kommentar) bestehen.
Hier hab ich dann all das gemacht, was bereits angesprochen wurde, wobei ich den SV auch viel zu überladen fand und auch nicht zu allem mehr gekommen bin. Die Scheune kann mE nicht herangezogen werden, weil es bei den Vergleichsobvjektiven nur um solche geht, die von Menschen bewohnt werden können.
Eine Frage hab ich mir noch gestellt, die mich verunsichert: Wenn man die Rücknahme als eigenen VA begreift, dann hat die Behörde ja umfassend geprüft und nicht nur drittschützende Normen. Deshalb muss es innerhalb dieses Streitgegenstandes zwischen dem Kläger und der Behörde um die Rücknahme (die Mandantin war ja nur beigeladen), umfassend darauf ankommen, ob die Rücknahmeentscheidung rechtswidrig/rechtsmäßig war und nicht nur auf drittschützende Normen (richtig?). So hab ich das jedenfalls dargelegt und dann in der Zweckmäßigkeit nur einen Satz geschrieben, dass die Mandantin aber darauf hinzuweisen ist, dass sie sich in der Zukunft nur mittels drittschützender Normen (von denen nicht alle angesprochenen welche waren) wehren kann?
Kurzgefragt: Hier Drittschutz zu prüfen ja oder nein? Habs in der Eile nicht gecheckt, weil es ja nicht der klassische Nachbarstreit war, wo der Nachbar klagt, sondern eine Klage des Bauherrn gegen Rücknahme (zumindest dann, wenn man den Rücknahme-VA als eigenständig erachtet)
Ganz viel Erfolg morgen nochmal! Villeicht ja nicht nochmal ne komplett weirde Nummer, sondern irgendwas in bekannteren Bahnen...
Aber eigentlich würde es doch im Zwei-Personenverhältnis (also hier)erst recht nicht auf die Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte Dritter ankommen? Also klar, man prüft grds umfassend bei der AK, aber eigentlich müsste man doch zusätzlich auch noch hier eine Einschränkung dahingehend vornehmen, dass in Fällen, in welchem es darum geht, dass durch die Aufhebung eine Begünstigung wiederhergestellt wird, die Aufhebung auf Normen beruht, die den durch die Aufhebung begünstigten Kläger schützen?
Ich bin so verwirrt….
10.12.2025, 19:17
Mandantenbegehren
Gutachten - Begründetheit eines Rechtsbehelfs
Zulässigkeit der Klage
Verwaltungsrechtsweg, §40 I 1 VwGO
Statthafte Klageart -> AK, §§88, 42 I Alt.1 VwGO
Klagebefugnis -> Adressatentheorie
Beteiligten, Prozessfähigkeit, §§61,62 VwGO
GmbH und Land BW
Vorverfahren
P: Nicht durchgeführt
Entbehrlichkeit nach §68 I 2 Nr.1 VwGO iVm §15 AGVwGO (-)
Entbehrlichkeit nach §68 I 2 Nr.2 VwGO -> Hier problematisiert, ob Rücknahme des Bescheids eigentlich ein Bescheid des Regierungspräsidiums ist oder ein eigener VA der LRA -> Habe mich für letzteres entschieden
Vorverfahren dennoch entbehrlich aus zwei Gründen; erstens -> RB-Belehrung -> Danach durfte GmbH davon ausgehen, dass sie direkt Klage erheben kann; zudem Einlassung des Landes BW auf die Klage und keine Rüge
Klagefrist, §74 I 1 VwGO
RS-Bedürfnis
Ergebnis -> Klage war zulässig
Begründetheit der Klage
Formelle Rechtmäßigkeit des Rücknahmebescheids
Zuständigkeit LRA (+)
Verfahren
P: Fehlende Anhörung
Entbehrlichkeit der Anhörung (-)
Heilung gem. §45 I Nr.3 LVwVfG durch Möglichkeit der Stellungnahme IM gerichtlichen Verfahren (-)
Unbeachtlichkeit gem. §46 LVwVfG, da das RP ohnehin den Bescheid andernfalls aufgehoben hätte -> Hier ausnahmsweise (+)
Form (+)
Materielle Rechtmäßigkeit des Rücknahmebescheids
Bauliche Anlage, §29 BauGB
Planbereich, §30 BauGB -> (-) da nur Satzungsbeschluss
Innenbereich, §34 BauGB -> (-)
Entgegenstehen der Veränderungssperre (-) da im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses die Bekl. bereits Kenntnis von Vorhaben hatte und Veränderungssperre erst danach bekannt gemacht worden ist
Zulässigkeit nach §34 BauGB
Nähere Umgebung -> Habe hier gesagt, dass die andere Seite der Spielstraße wegen den Parkplätzen nicht mehr zum näheren Bereich dazugehört und die dortigen 2 Grundstücke somit auch nicht prägend sein können
Bestimmung der näheren Umgebung + Zulässigkeit nach Art der baulichen Nutzung
Hier diskutiert, ob Wohngebiet, Dorfgebiet oder dörfliches Wohngebiet -> Kann i.E. dahinstehen, da in allen Gebiete Wohngebäude allgemein zulässig sind; somit richtet sich die Art nach der BauNVO und das Vorhaben ist seiner Art nach zulässig
Maß
4-Geschosse -> Hier gibt es im Gebiet kein Referenzobjekt; aber Besonderheit der Hanglage
Höhe des Wohngebäude -> Ebenfalls kein Referenzobjekt, aber ebenfalls Besonderheit der Hanglage
Bebaute Grundstücksfläche -> Hier kein Einfügen, da nach meiner Argumentation oben die andere Straßenseite nicht zur näheren Umgebung gehört und somit Verstoß gegen Maß der baulichen Nutzung -> Somit Verstoß gegen Maß der baulichen Nutzung
Satteldach und Flachdach
Kein Referenzobjekt aber kein Verstoß gegen §11 LBO und keine örtliche Bauvorschriften nach §74 LBO vorhanden, deshalb irrelevant
Gebietsprägungserhaltungsanspruch -> Keine Zeit mehr und kurz abgelehnt; nur kurz angesprochen, dass kein Anspruch auf freie Sicht der Mandantin besteht
§15 BauNVO -> Keine Zeit mehr und kurz angesprochen wie bei Gebietsprägungserhaltungsanspruch
Ergebnis -> Klage ist unbegründet, da Verstoß gegen Maß
Rücknahmebescheid i.O. und keine Bestandskraft des Bauvorbescheids wegen Widerspruchs der Mandantin
Zweckmäßiges Vorgehen
Mandantin als Beigeladene kann Rechtsmittel einlegen; sofern aber das Land BW nicht selbst Berufung einlegt, muss sie subjektive Rechte geltend machen -> Maß ist nicht drittschützend -> Zweckmäßig deshalb Antrag auf Berufung einlegen und zudem Einwirken auf Land BW, dass auch diese Berufung einlegt
Kurz erörtert, wo der Antrag auf Zulassung der Berufung einzulegen ist
Kurz was zur Kostenentscheidung geschrieben: Da Mandantin als Beigeladene einen Sachantrag gestellt hat, besteht ein Kostenerstattungsanspruch, wenn Berufung eingelegt wird und dieses Erfolg hat
Meinungen?
Gutachten - Begründetheit eines Rechtsbehelfs
Zulässigkeit der Klage
Verwaltungsrechtsweg, §40 I 1 VwGO
Statthafte Klageart -> AK, §§88, 42 I Alt.1 VwGO
Klagebefugnis -> Adressatentheorie
Beteiligten, Prozessfähigkeit, §§61,62 VwGO
GmbH und Land BW
Vorverfahren
P: Nicht durchgeführt
Entbehrlichkeit nach §68 I 2 Nr.1 VwGO iVm §15 AGVwGO (-)
Entbehrlichkeit nach §68 I 2 Nr.2 VwGO -> Hier problematisiert, ob Rücknahme des Bescheids eigentlich ein Bescheid des Regierungspräsidiums ist oder ein eigener VA der LRA -> Habe mich für letzteres entschieden
Vorverfahren dennoch entbehrlich aus zwei Gründen; erstens -> RB-Belehrung -> Danach durfte GmbH davon ausgehen, dass sie direkt Klage erheben kann; zudem Einlassung des Landes BW auf die Klage und keine Rüge
Klagefrist, §74 I 1 VwGO
RS-Bedürfnis
Ergebnis -> Klage war zulässig
Begründetheit der Klage
Formelle Rechtmäßigkeit des Rücknahmebescheids
Zuständigkeit LRA (+)
Verfahren
P: Fehlende Anhörung
Entbehrlichkeit der Anhörung (-)
Heilung gem. §45 I Nr.3 LVwVfG durch Möglichkeit der Stellungnahme IM gerichtlichen Verfahren (-)
Unbeachtlichkeit gem. §46 LVwVfG, da das RP ohnehin den Bescheid andernfalls aufgehoben hätte -> Hier ausnahmsweise (+)
Form (+)
Materielle Rechtmäßigkeit des Rücknahmebescheids
Bauliche Anlage, §29 BauGB
Planbereich, §30 BauGB -> (-) da nur Satzungsbeschluss
Innenbereich, §34 BauGB -> (-)
Entgegenstehen der Veränderungssperre (-) da im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses die Bekl. bereits Kenntnis von Vorhaben hatte und Veränderungssperre erst danach bekannt gemacht worden ist
Zulässigkeit nach §34 BauGB
Nähere Umgebung -> Habe hier gesagt, dass die andere Seite der Spielstraße wegen den Parkplätzen nicht mehr zum näheren Bereich dazugehört und die dortigen 2 Grundstücke somit auch nicht prägend sein können
Bestimmung der näheren Umgebung + Zulässigkeit nach Art der baulichen Nutzung
Hier diskutiert, ob Wohngebiet, Dorfgebiet oder dörfliches Wohngebiet -> Kann i.E. dahinstehen, da in allen Gebiete Wohngebäude allgemein zulässig sind; somit richtet sich die Art nach der BauNVO und das Vorhaben ist seiner Art nach zulässig
Maß
4-Geschosse -> Hier gibt es im Gebiet kein Referenzobjekt; aber Besonderheit der Hanglage
Höhe des Wohngebäude -> Ebenfalls kein Referenzobjekt, aber ebenfalls Besonderheit der Hanglage
Bebaute Grundstücksfläche -> Hier kein Einfügen, da nach meiner Argumentation oben die andere Straßenseite nicht zur näheren Umgebung gehört und somit Verstoß gegen Maß der baulichen Nutzung -> Somit Verstoß gegen Maß der baulichen Nutzung
Satteldach und Flachdach
Kein Referenzobjekt aber kein Verstoß gegen §11 LBO und keine örtliche Bauvorschriften nach §74 LBO vorhanden, deshalb irrelevant
Gebietsprägungserhaltungsanspruch -> Keine Zeit mehr und kurz abgelehnt; nur kurz angesprochen, dass kein Anspruch auf freie Sicht der Mandantin besteht
§15 BauNVO -> Keine Zeit mehr und kurz angesprochen wie bei Gebietsprägungserhaltungsanspruch
Ergebnis -> Klage ist unbegründet, da Verstoß gegen Maß
Rücknahmebescheid i.O. und keine Bestandskraft des Bauvorbescheids wegen Widerspruchs der Mandantin
Zweckmäßiges Vorgehen
Mandantin als Beigeladene kann Rechtsmittel einlegen; sofern aber das Land BW nicht selbst Berufung einlegt, muss sie subjektive Rechte geltend machen -> Maß ist nicht drittschützend -> Zweckmäßig deshalb Antrag auf Berufung einlegen und zudem Einwirken auf Land BW, dass auch diese Berufung einlegt
Kurz erörtert, wo der Antrag auf Zulassung der Berufung einzulegen ist
Kurz was zur Kostenentscheidung geschrieben: Da Mandantin als Beigeladene einen Sachantrag gestellt hat, besteht ein Kostenerstattungsanspruch, wenn Berufung eingelegt wird und dieses Erfolg hat
Meinungen?
11.12.2025, 15:56
Öffentliches Recht in Hamburg war heute ganz fair! Was meint ihr?


