10.12.2025, 16:06
Was war denn das heute in BW?
Ich frage mich echt, woher das Ljpa diese ganzen komischen Konstellationen nimmt🥲
Da macht man in der Ag 1 Jahr Standardfälle und dann sowas
Ich frage mich echt, woher das Ljpa diese ganzen komischen Konstellationen nimmt🥲
Da macht man in der Ag 1 Jahr Standardfälle und dann sowas
10.12.2025, 16:09
(10.12.2025, 16:06)milena.b schrieb: Was war denn das heute in BW?
Ich frage mich echt, woher das Ljpa diese ganzen komischen Konstellationen nimmt🥲
Da macht man in der Ag 1 Jahr Standardfälle und dann sowas
Bei mir heute das reine Chaos unter höchster Zeitnot. Ich bin zu etlichen Aspekten überhaupt nicht mehr gekommen (zB freie Aussicht und der Blick ins Wohnzimmer habe ich mit keinem Wort mehr erwähnt), weil es einfach so viel war und me auch echt fraglich, was in welcher Reihenfolge geprüft werden sollte.
10.12.2025, 16:22
Könnte man jemand Sachverhalt und Aufgabenstellung in BW zusammenfassen?
10.12.2025, 16:50
Lösungsvorschlag für BW
A.
Statthaftigkeit der Berufung
P: Berufung vom VG nicht zugelassen, aber das VG kann die Berufung nur zulassen, daher Berufungszulassungsantrag stellen und begründen entsprechend den Gründen § 124 II Nr.1, NR.2
P: Beigeladene sind Parteien und können Berufung einlegen
B.
Begründetheit der Berufung
+ wenn Klage vor dem VG zulässig und begründet ist, 128 VwGO
I.
Zulässigkeit der Klage
P: Widerspruchsverfahren notwendig?
Hat das Regierungspräsidium durch Anweisung der unteren Behörde den Widerspruch beschieden? Dann §§ 68 I Nr.2, 79 I nr.2, WSV entbehrlich
Hat die Ausgangsbehörde selbst nach §§ 48 ff Vwvfg aufgehoben, dann nach harten Gesetz neuer VA und WSV notwendig.
Wohl eher letzteres, WSV aber trotzdem entbehrlich, da WS Behörde den VA schon mittelbar geprüft hat (§ 68 I Nr.2 VWGO analog?)
II.
Beiladung
P: B2 könnte den Vorbescheid gar nicht mehr angreifen, da Widerspruch verfristet, erster widerspruch geht ins Leere da unstatthaft. Kommt es bei der Beiladung auf die Klagebefugnis an?, eher - da Rechtskrafterstreckung Sinn und Zweck ist und anderer Streitgegenstand (?)
III.
Begründetheit
EGL: 48 I VwVFG
1.
Rechtmäßigkeit des Rücknahmebescheides
a)
Formelle RMK
P: Heilung der unterbliebenen Anhörung durch gerichtliches Verfahren? Dem Kommentar nach - , VA daher formell rechtswidrig
b)
Materielle RMK
+ wenn Vorbescheid rechtswidrig war.
(1)
Maßgeblicher Zeitpunkt
P: Muss die Veränderungssperre berücksichtigt werden ? -
(2)
Vorfrage: Bestimmung der näheren Umgebung nach § 34 II BauGB
P: Definieren und Bereich bestimmen
(3)
Einfügen der Art nach § 34 II BauGB
P: Richtet sich nach Baunvo wenn das Gebiet "passt", Mischgebiet ?
(4)
Einfügen nach Maß nach § 34 I BauGB
P: Scheune berücksichtigbar?, andere Häuser die größer als zwei Stockwerke sind gebietsprägend?
(5)
Einfügen nach Bauweise
P: Auslegung des Begriffes, fallen Dachbauweisen darunter?
(6) Einfügen nach Grundstücksflächen?
P: Auslegung und bestimmung des Begriffs, läuft wohl auf Abstandsflächen raus
(7) 34 IIIa Baugb (analog?), offensichtlich nicht einschlägig, keine pRL
2.
Rechtsverletzung des Klägers
P: Kann sich der Kläger auf formelle Rechtswidrigkeit berufen, wohl - nach 46 VwVFG
ZweckK:
VGH kann selbst Entscheiden
Berufungsantrag
War mal wieder ein sehr wirrer SV
A.
Statthaftigkeit der Berufung
P: Berufung vom VG nicht zugelassen, aber das VG kann die Berufung nur zulassen, daher Berufungszulassungsantrag stellen und begründen entsprechend den Gründen § 124 II Nr.1, NR.2
P: Beigeladene sind Parteien und können Berufung einlegen
B.
Begründetheit der Berufung
+ wenn Klage vor dem VG zulässig und begründet ist, 128 VwGO
I.
Zulässigkeit der Klage
P: Widerspruchsverfahren notwendig?
Hat das Regierungspräsidium durch Anweisung der unteren Behörde den Widerspruch beschieden? Dann §§ 68 I Nr.2, 79 I nr.2, WSV entbehrlich
Hat die Ausgangsbehörde selbst nach §§ 48 ff Vwvfg aufgehoben, dann nach harten Gesetz neuer VA und WSV notwendig.
Wohl eher letzteres, WSV aber trotzdem entbehrlich, da WS Behörde den VA schon mittelbar geprüft hat (§ 68 I Nr.2 VWGO analog?)
II.
Beiladung
P: B2 könnte den Vorbescheid gar nicht mehr angreifen, da Widerspruch verfristet, erster widerspruch geht ins Leere da unstatthaft. Kommt es bei der Beiladung auf die Klagebefugnis an?, eher - da Rechtskrafterstreckung Sinn und Zweck ist und anderer Streitgegenstand (?)
III.
Begründetheit
EGL: 48 I VwVFG
1.
Rechtmäßigkeit des Rücknahmebescheides
a)
Formelle RMK
P: Heilung der unterbliebenen Anhörung durch gerichtliches Verfahren? Dem Kommentar nach - , VA daher formell rechtswidrig
b)
Materielle RMK
+ wenn Vorbescheid rechtswidrig war.
(1)
Maßgeblicher Zeitpunkt
P: Muss die Veränderungssperre berücksichtigt werden ? -
(2)
Vorfrage: Bestimmung der näheren Umgebung nach § 34 II BauGB
P: Definieren und Bereich bestimmen
(3)
Einfügen der Art nach § 34 II BauGB
P: Richtet sich nach Baunvo wenn das Gebiet "passt", Mischgebiet ?
(4)
Einfügen nach Maß nach § 34 I BauGB
P: Scheune berücksichtigbar?, andere Häuser die größer als zwei Stockwerke sind gebietsprägend?
(5)
Einfügen nach Bauweise
P: Auslegung des Begriffes, fallen Dachbauweisen darunter?
(6) Einfügen nach Grundstücksflächen?
P: Auslegung und bestimmung des Begriffs, läuft wohl auf Abstandsflächen raus
(7) 34 IIIa Baugb (analog?), offensichtlich nicht einschlägig, keine pRL
2.
Rechtsverletzung des Klägers
P: Kann sich der Kläger auf formelle Rechtswidrigkeit berufen, wohl - nach 46 VwVFG
ZweckK:
VGH kann selbst Entscheiden
Berufungsantrag
War mal wieder ein sehr wirrer SV
10.12.2025, 17:08
(10.12.2025, 16:50)Lostinbw schrieb: Lösungsvorschlag für BW
A.
Statthaftigkeit der Berufung
P: Berufung vom VG nicht zugelassen, aber das VG kann die Berufung nur zulassen, daher Berufungszulassungsantrag stellen und begründen entsprechend den Gründen § 124 II Nr.1, NR.2
P: Beigeladene sind Parteien und können Berufung einlegen
B.
Begründetheit der Berufung
+ wenn Klage vor dem VG zulässig und begründet ist, 128 VwGO
I.
Zulässigkeit der Klage
P: Widerspruchsverfahren notwendig?
Hat das Regierungspräsidium durch Anweisung der unteren Behörde den Widerspruch beschieden? Dann §§ 68 I Nr.2, 79 I nr.2, WSV entbehrlich
Hat die Ausgangsbehörde selbst nach §§ 48 ff Vwvfg aufgehoben, dann nach harten Gesetz neuer VA und WSV notwendig.
Wohl eher letzteres, WSV aber trotzdem entbehrlich, da WS Behörde den VA schon mittelbar geprüft hat (§ 68 I Nr.2 VWGO analog?)
II.
Beiladung
P: B2 könnte den Vorbescheid gar nicht mehr angreifen, da Widerspruch verfristet, erster widerspruch geht ins Leere da unstatthaft. Kommt es bei der Beiladung auf die Klagebefugnis an?, eher - da Rechtskrafterstreckung Sinn und Zweck ist und anderer Streitgegenstand (?)
III.
Begründetheit
EGL: 48 I VwVFG
1.
Rechtmäßigkeit des Rücknahmebescheides
a)
Formelle RMK
P: Heilung der unterbliebenen Anhörung durch gerichtliches Verfahren? Dem Kommentar nach - , VA daher formell rechtswidrig
b)
Materielle RMK
+ wenn Vorbescheid rechtswidrig war.
(1)
Maßgeblicher Zeitpunkt
P: Muss die Veränderungssperre berücksichtigt werden ? -
(2)
Vorfrage: Bestimmung der näheren Umgebung nach § 34 II BauGB
P: Definieren und Bereich bestimmen
(3)
Einfügen der Art nach § 34 II BauGB
P: Richtet sich nach Baunvo wenn das Gebiet "passt", Mischgebiet ?
(4)
Einfügen nach Maß nach § 34 I BauGB
P: Scheune berücksichtigbar?, andere Häuser die größer als zwei Stockwerke sind gebietsprägend?
(5)
Einfügen nach Bauweise
P: Auslegung des Begriffes, fallen Dachbauweisen darunter?
(6) Einfügen nach Grundstücksflächen?
P: Auslegung und bestimmung des Begriffs, läuft wohl auf Abstandsflächen raus
(7) 34 IIIa Baugb (analog?), offensichtlich nicht einschlägig, keine pRL
2.
Rechtsverletzung des Klägers
P: Kann sich der Kläger auf formelle Rechtswidrigkeit berufen, wohl - nach 46 VwVFG
ZweckK:
VGH kann selbst Entscheiden
Berufungsantrag
War mal wieder ein sehr wirrer SV
Habe ich ähnlich.
Aber bei beiden Widerspruchsverfahren also von B und der Mandantin auch noch auf § 15 Abs. 5 AGVwGO abgestellt
Deshalb war bei mir auch die Beiladung in Ordnung
Bei der Anhörung habe ich Heilung habe ich gesagt, dass effektiver Rechtsschutz zwar verletzt, weil danach Veränderungssperre dann aber Ausnahme angenommen, weil das LRA auf Weisung des RP gehandelt hat, § 21 LVG
Leider die Kommentarstelle nicht gefunden
In der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit habe ich noch diskutiert, ob für ein Einfügen schon ausreicht, dass das Vorhaben in einem Parameter des § 34 I BauGB einem Referenzobjekt entspricht
Hab dann mit Blick auf den Zweck des Bauplanungsrechts gesagt nein
(Rosinenpicken)
Hab noch § 15 I 2 BauNVO wegen Einblick ins Schlafzimmer und Beeinträchtigung der Aussicht
Zweckmäßigkeit leider nicht mehr geschafft
Hab noch in Stichworten
Beschwer, Schutznormtheorie, nur Art der baulichen Nutzung drittschützend aber § 15 BauNVO
10.12.2025, 17:23
Was mich ein bisschen vor Rätsel gestellt hat, war zum einen die Klageart (ich habe Klagehäufung bzgl. AK und FK gem. 113 IV VwGO angenommen -wenn es ein Wiserspruchsbescheid gewesen wäre (was ich nach langem Überlegen abgelehnt habe) dann nur AK, aber da Aufhebungsbescheid mE selbständig, habe ich gesagt, dass das richtig verstandene Interesse des Klägers auf VK geht, auch schon aus Prozessökonomischen Gründen, weil ja aus seiner Sicht ein Widerspruch noch anhängig ist und er die Lage geklärt haben will) und zum anderen wo die von der Anwältin angesprochenen subjektiv-öffentlichen Rechte der Mandantin zu bearbeiten waren. Die waren aus meiner Sicht für den Klageerfolg nicht von Relevanz. Ich habe vor der ZMK noch einen extra Abschnitt gemacht, wo ich auf alle in Betracht kommenden Rechte kurz eingegangen bin (Umfang ca 1 Seite) - ua deswegen auch nichts mehr inhaltlich zu den Abstandsflächen und der Einsicht ins Schlafzimmer gesagt, weil es für das vorliegende Verfahren ja nicht auf die Rechte der Mandantin ankam. Oder liege ich da falsch? Wie habt ihr das untergebracht?
10.12.2025, 17:28
War das heute WPF bei euch in BW? Ich dachte heute wird nirgends eine Klausur geschrieben.
10.12.2025, 17:34
10.12.2025, 17:34
10.12.2025, 17:37
(10.12.2025, 17:23)ReffiBW schrieb: Was mich ein bisschen vor Rätsel gestellt hat, war zum einen die Klageart (ich habe Klagehäufung bzgl. AK und FK gem. 113 IV VwGO angenommen -wenn es ein Wiserspruchsbescheid gewesen wäre (was ich nach langem Überlegen abgelehnt habe) dann nur AK, aber da Aufhebungsbescheid mE selbständig, habe ich gesagt, dass das richtig verstandene Interesse des Klägers auf VK geht, auch schon aus Prozessökonomischen Gründen, weil ja aus seiner Sicht ein Widerspruch noch anhängig ist und er die Lage geklärt haben will) und zum anderen wo die von der Anwältin angesprochenen subjektiv-öffentlichen Rechte der Mandantin zu bearbeiten waren. Die waren aus meiner Sicht für den Klageerfolg nicht von Relevanz. Ich habe vor der ZMK noch einen extra Abschnitt gemacht, wo ich auf alle in Betracht kommenden Rechte kurz eingegangen bin (Umfang ca 1 Seite) - ua deswegen auch nichts mehr inhaltlich zu den Abstandsflächen und der Einsicht ins Schlafzimmer gesagt, weil es für das vorliegende Verfahren ja nicht auf die Rechte der Mandantin ankam. Oder liege ich da falsch? Wie habt ihr das untergebracht?
Ich habe eine AK gegen den Rücknahmebescheid angenommen.
Wenn der RücknahmeVA wegfällt, dann gilt doch der VA wieder?
Ich habe leider nur Stichpunkte zu den Rechten
Hätre es aber im Rahmen der Beschwer für die Berufung untergebracht


