09.12.2025, 20:36
(09.12.2025, 20:23)ReffiBW schrieb:Beides ja.(09.12.2025, 19:43)milena.b schrieb:Habe das auch so gesehen im SVH, 316a aber wegen der anderen Schutzrichtung verneint… da habe ich einfach irgendwas hingeschrieben, um mit der Prüfung weiterzukommen.(09.12.2025, 19:08)Lawniverse schrieb: Man hätte bei den allgemeinen Verfahrenshindernissen noch einen Verstoß gegen § 6 StPO bejahen können, weil bei zutreffender Bewertung eher das Amtsgericht - je nach dem Strafrichter oder Schöffengericht - zuständig gewesen wäre, da eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe als 4 bzw. 2 Jahre zu erwarten war. Aber mit Blick auf die Wertung des § 269 StPO kann die Revision nicht allein hierauf gestützt werden. Anhaltspunkte für Willkür gab es nicht.
Strafklageverbrauch gem. § 84 II 1 OWiG habe ich auch bejaht, da ich eine prozessuale Tat angenommen habe. Ähnlicher Fall
OLG Karlsruhe, 14.08.2024 - 1 ORs 360 SRs 402/24.
§ 316a I StGB habe ich auch daran scheitern, dass der Angriff ausweislich der Urteilsfeststellungen dann stattfand, als der Bus bereits hielt und der Motor aus war. Damit fehlte es am Ausnutzen der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs. Die Kontrolleure waren als Insassen, die auch durch den Bus befördert wurden, mE unzweifelhaft "Mitfahrer".
§ 265a I Var. 3 StGB habe ich hier bejaht, obwohl man mit der Kommentierung auch gut anders hätte argumentieren können. Aber in den Urteilsfeststellungen stand ausdrücklich drin, dass sie sich extra nach hinten gesetzt hätten, um den Anschein zu wahren oderso. Der BGH lässt das ja gerade bei Schwarzfahrten wohl genügen. § 265a I Var. 3 StGB war auch bereits vollendet, weil die Täter die gewollte Haltestelle, meine ich, auch erreicht haben.
Die Befangenheit der Schöffin habe ich letztlich mit Blick auf das Näheverhältnis zur Ex-Verlobten, und weil dieses im Kontext des E-Scooters stand, bejaht. Beruhte wohl auf BGH Urt. v. 25.10.2023 – 2 StR 195/23, openJur 2024, 1189. Man konnte das aber auch sicher gut verneinen.
Danke für die Urteile!
Ich meine, dass der Bus in BW nur an einer Haltestelle hielt und der Motor erst ausgemacht wurde, als der Busfahrer Kenntnis von dem Angriff erlangt hat. Also war § 316a da hoffentlich noch irgendwie vertretbar☹️
Zwei Fragen:
Hat jemand bei dem Beweisantrag noch die fehlende Begründung des Ablehnungsbeschlusses thematisiert? Da gab es eine Kommentarstelle zu, aber ich hatte schlichtweg keine Zeit, auch das noch anzusprechen.
Hat jemand auch noch 250 geprüft ? (wegen des Messers als Quali zu 253,255- die gingen bei mir durch, ich war mir da aber beim Thema Schaden auch sehr unsicher…)
09.12.2025, 20:42
(09.12.2025, 20:23)ReffiBW schrieb:(09.12.2025, 19:43)milena.b schrieb:Habe das auch so gesehen im SVH, 316a aber wegen der anderen Schutzrichtung verneint… da habe ich einfach irgendwas hingeschrieben, um mit der Prüfung weiterzukommen.(09.12.2025, 19:08)Lawniverse schrieb: Man hätte bei den allgemeinen Verfahrenshindernissen noch einen Verstoß gegen § 6 StPO bejahen können, weil bei zutreffender Bewertung eher das Amtsgericht - je nach dem Strafrichter oder Schöffengericht - zuständig gewesen wäre, da eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe als 4 bzw. 2 Jahre zu erwarten war. Aber mit Blick auf die Wertung des § 269 StPO kann die Revision nicht allein hierauf gestützt werden. Anhaltspunkte für Willkür gab es nicht.
Strafklageverbrauch gem. § 84 II 1 OWiG habe ich auch bejaht, da ich eine prozessuale Tat angenommen habe. Ähnlicher Fall
OLG Karlsruhe, 14.08.2024 - 1 ORs 360 SRs 402/24.
§ 316a I StGB habe ich auch daran scheitern, dass der Angriff ausweislich der Urteilsfeststellungen dann stattfand, als der Bus bereits hielt und der Motor aus war. Damit fehlte es am Ausnutzen der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs. Die Kontrolleure waren als Insassen, die auch durch den Bus befördert wurden, mE unzweifelhaft "Mitfahrer".
§ 265a I Var. 3 StGB habe ich hier bejaht, obwohl man mit der Kommentierung auch gut anders hätte argumentieren können. Aber in den Urteilsfeststellungen stand ausdrücklich drin, dass sie sich extra nach hinten gesetzt hätten, um den Anschein zu wahren oderso. Der BGH lässt das ja gerade bei Schwarzfahrten wohl genügen. § 265a I Var. 3 StGB war auch bereits vollendet, weil die Täter die gewollte Haltestelle, meine ich, auch erreicht haben.
Die Befangenheit der Schöffin habe ich letztlich mit Blick auf das Näheverhältnis zur Ex-Verlobten, und weil dieses im Kontext des E-Scooters stand, bejaht. Beruhte wohl auf BGH Urt. v. 25.10.2023 – 2 StR 195/23, openJur 2024, 1189. Man konnte das aber auch sicher gut verneinen.
Danke für die Urteile!
Ich meine, dass der Bus in BW nur an einer Haltestelle hielt und der Motor erst ausgemacht wurde, als der Busfahrer Kenntnis von dem Angriff erlangt hat. Also war § 316a da hoffentlich noch irgendwie vertretbar☹️
Zwei Fragen:
Hat jemand bei dem Beweisantrag noch die fehlende Begründung des Ablehnungsbeschlusses thematisiert? Da gab es eine Kommentarstelle zu, aber ich hatte schlichtweg keine Zeit, auch das noch anzusprechen.
Hat jemand auch noch 250 geprüft ? (wegen des Messers als Quali zu 253,255- die gingen bei mir durch, ich war mir da aber beim Thema Schaden auch sehr unsicher…)
Ja, ich habe den Verfahrensfehler hinsichtlich des zweiten Beweisantrags (allein) auf die fehlende Begründung des Beschlusses gestützt, der Verstoß lag also m.E. in der Missachtung von §§ 244 VI 1, 34 StPO.
Auch zur zweiten Frage ja, ich habe den vollendeten § 250 I Nr. 1a (Beisichführen) bejaht und einen versuchten § 250 II Nr. 1 (Verwenden) angenommen. Da war dann das Konkurrenzverhältnis schwierig, das vollendete Beisichführen verdrängt wohl das versuchte Verwenden (m.E. fraglich, aber habe es so hingeschrieben).
09.12.2025, 21:01
(09.12.2025, 20:23)ReffiBW schrieb:(09.12.2025, 19:43)milena.b schrieb:Habe das auch so gesehen im SVH, 316a aber wegen der anderen Schutzrichtung verneint… da habe ich einfach irgendwas hingeschrieben, um mit der Prüfung weiterzukommen.(09.12.2025, 19:08)Lawniverse schrieb: Man hätte bei den allgemeinen Verfahrenshindernissen noch einen Verstoß gegen § 6 StPO bejahen können, weil bei zutreffender Bewertung eher das Amtsgericht - je nach dem Strafrichter oder Schöffengericht - zuständig gewesen wäre, da eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe als 4 bzw. 2 Jahre zu erwarten war. Aber mit Blick auf die Wertung des § 269 StPO kann die Revision nicht allein hierauf gestützt werden. Anhaltspunkte für Willkür gab es nicht.
Strafklageverbrauch gem. § 84 II 1 OWiG habe ich auch bejaht, da ich eine prozessuale Tat angenommen habe. Ähnlicher Fall
OLG Karlsruhe, 14.08.2024 - 1 ORs 360 SRs 402/24.
§ 316a I StGB habe ich auch daran scheitern, dass der Angriff ausweislich der Urteilsfeststellungen dann stattfand, als der Bus bereits hielt und der Motor aus war. Damit fehlte es am Ausnutzen der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs. Die Kontrolleure waren als Insassen, die auch durch den Bus befördert wurden, mE unzweifelhaft "Mitfahrer".
§ 265a I Var. 3 StGB habe ich hier bejaht, obwohl man mit der Kommentierung auch gut anders hätte argumentieren können. Aber in den Urteilsfeststellungen stand ausdrücklich drin, dass sie sich extra nach hinten gesetzt hätten, um den Anschein zu wahren oderso. Der BGH lässt das ja gerade bei Schwarzfahrten wohl genügen. § 265a I Var. 3 StGB war auch bereits vollendet, weil die Täter die gewollte Haltestelle, meine ich, auch erreicht haben.
Die Befangenheit der Schöffin habe ich letztlich mit Blick auf das Näheverhältnis zur Ex-Verlobten, und weil dieses im Kontext des E-Scooters stand, bejaht. Beruhte wohl auf BGH Urt. v. 25.10.2023 – 2 StR 195/23, openJur 2024, 1189. Man konnte das aber auch sicher gut verneinen.
Danke für die Urteile!
Ich meine, dass der Bus in BW nur an einer Haltestelle hielt und der Motor erst ausgemacht wurde, als der Busfahrer Kenntnis von dem Angriff erlangt hat. Also war § 316a da hoffentlich noch irgendwie vertretbar☹️
Zwei Fragen:
Hat jemand bei dem Beweisantrag noch die fehlende Begründung des Ablehnungsbeschlusses thematisiert? Da gab es eine Kommentarstelle zu, aber ich hatte schlichtweg keine Zeit, auch das noch anzusprechen.
Hat jemand auch noch 250 geprüft ? (wegen des Messers als Quali zu 253,255- die gingen bei mir durch, ich war mir da aber beim Thema Schaden auch sehr unsicher…)
Ich hab bei der Ablehnung § 244 Rn. 56a angesprochen, weil das Gericht nur gesagt hat „bedeutungslos“ aber nicht warum. Meinst du die Stelle?
Und § 250 II Nr. 1 habe ich für A auch über §§ 253,255, 22, 23 I angesprochen
Bzgl B habe ich Exzess gesagt
Und bezüglich des Schadens stand ja in den Urteil, dass die Forderung nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Angeklagten realisierbar war
Bezüglich der Uhren habe ich schon beim Beweisantrag gesagt, dass es egal ist, ob er Eigentümer war, da man bei Kenntnis der Personalien klagen könnte und dann wegen § 197 I Nr. 3 BGB einen lange gültigen Titel hat
09.12.2025, 21:05
09.12.2025, 21:16
(09.12.2025, 21:01)milena.b schrieb:(09.12.2025, 20:23)ReffiBW schrieb:(09.12.2025, 19:43)milena.b schrieb:Habe das auch so gesehen im SVH, 316a aber wegen der anderen Schutzrichtung verneint… da habe ich einfach irgendwas hingeschrieben, um mit der Prüfung weiterzukommen.(09.12.2025, 19:08)Lawniverse schrieb: Man hätte bei den allgemeinen Verfahrenshindernissen noch einen Verstoß gegen § 6 StPO bejahen können, weil bei zutreffender Bewertung eher das Amtsgericht - je nach dem Strafrichter oder Schöffengericht - zuständig gewesen wäre, da eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe als 4 bzw. 2 Jahre zu erwarten war. Aber mit Blick auf die Wertung des § 269 StPO kann die Revision nicht allein hierauf gestützt werden. Anhaltspunkte für Willkür gab es nicht.
Strafklageverbrauch gem. § 84 II 1 OWiG habe ich auch bejaht, da ich eine prozessuale Tat angenommen habe. Ähnlicher Fall
OLG Karlsruhe, 14.08.2024 - 1 ORs 360 SRs 402/24.
§ 316a I StGB habe ich auch daran scheitern, dass der Angriff ausweislich der Urteilsfeststellungen dann stattfand, als der Bus bereits hielt und der Motor aus war. Damit fehlte es am Ausnutzen der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs. Die Kontrolleure waren als Insassen, die auch durch den Bus befördert wurden, mE unzweifelhaft "Mitfahrer".
§ 265a I Var. 3 StGB habe ich hier bejaht, obwohl man mit der Kommentierung auch gut anders hätte argumentieren können. Aber in den Urteilsfeststellungen stand ausdrücklich drin, dass sie sich extra nach hinten gesetzt hätten, um den Anschein zu wahren oderso. Der BGH lässt das ja gerade bei Schwarzfahrten wohl genügen. § 265a I Var. 3 StGB war auch bereits vollendet, weil die Täter die gewollte Haltestelle, meine ich, auch erreicht haben.
Die Befangenheit der Schöffin habe ich letztlich mit Blick auf das Näheverhältnis zur Ex-Verlobten, und weil dieses im Kontext des E-Scooters stand, bejaht. Beruhte wohl auf BGH Urt. v. 25.10.2023 – 2 StR 195/23, openJur 2024, 1189. Man konnte das aber auch sicher gut verneinen.
Danke für die Urteile!
Ich meine, dass der Bus in BW nur an einer Haltestelle hielt und der Motor erst ausgemacht wurde, als der Busfahrer Kenntnis von dem Angriff erlangt hat. Also war § 316a da hoffentlich noch irgendwie vertretbar☹️
Zwei Fragen:
Hat jemand bei dem Beweisantrag noch die fehlende Begründung des Ablehnungsbeschlusses thematisiert? Da gab es eine Kommentarstelle zu, aber ich hatte schlichtweg keine Zeit, auch das noch anzusprechen.
Hat jemand auch noch 250 geprüft ? (wegen des Messers als Quali zu 253,255- die gingen bei mir durch, ich war mir da aber beim Thema Schaden auch sehr unsicher…)
Ich hab bei der Ablehnung § 244 Rn. 56a angesprochen, weil das Gericht nur gesagt hat „bedeutungslos“ aber nicht warum. Meinst du die Stelle?
Und § 250 II Nr. 1 habe ich für A auch über §§ 253,255, 22, 23 I angesprochen
Bzgl B habe ich Exzess gesagt
Und bezüglich des Schadens stand ja in den Urteil, dass die Forderung nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Angeklagten realisierbar war
Bezüglich der Uhren habe ich schon beim Beweisantrag gesagt, dass es egal ist, ob er Eigentümer war, da man bei Kenntnis der Personalien klagen könnte und dann wegen § 197 I Nr. 3 BGB einen lange gültigen Titel hat
Ja, genau die Stelle meinte ich.
Generell have ich zu den Beweisanträgen aber recht wenig geschrieben, ich habe da ein bisschen arg gespart wahrscheinlich 🥶
09.12.2025, 21:17
(09.12.2025, 21:16)ReffiBW schrieb:(09.12.2025, 21:01)milena.b schrieb:(09.12.2025, 20:23)ReffiBW schrieb:(09.12.2025, 19:43)milena.b schrieb:Habe das auch so gesehen im SVH, 316a aber wegen der anderen Schutzrichtung verneint… da habe ich einfach irgendwas hingeschrieben, um mit der Prüfung weiterzukommen.(09.12.2025, 19:08)Lawniverse schrieb: Man hätte bei den allgemeinen Verfahrenshindernissen noch einen Verstoß gegen § 6 StPO bejahen können, weil bei zutreffender Bewertung eher das Amtsgericht - je nach dem Strafrichter oder Schöffengericht - zuständig gewesen wäre, da eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe als 4 bzw. 2 Jahre zu erwarten war. Aber mit Blick auf die Wertung des § 269 StPO kann die Revision nicht allein hierauf gestützt werden. Anhaltspunkte für Willkür gab es nicht.
Strafklageverbrauch gem. § 84 II 1 OWiG habe ich auch bejaht, da ich eine prozessuale Tat angenommen habe. Ähnlicher Fall
OLG Karlsruhe, 14.08.2024 - 1 ORs 360 SRs 402/24.
§ 316a I StGB habe ich auch daran scheitern, dass der Angriff ausweislich der Urteilsfeststellungen dann stattfand, als der Bus bereits hielt und der Motor aus war. Damit fehlte es am Ausnutzen der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs. Die Kontrolleure waren als Insassen, die auch durch den Bus befördert wurden, mE unzweifelhaft "Mitfahrer".
§ 265a I Var. 3 StGB habe ich hier bejaht, obwohl man mit der Kommentierung auch gut anders hätte argumentieren können. Aber in den Urteilsfeststellungen stand ausdrücklich drin, dass sie sich extra nach hinten gesetzt hätten, um den Anschein zu wahren oderso. Der BGH lässt das ja gerade bei Schwarzfahrten wohl genügen. § 265a I Var. 3 StGB war auch bereits vollendet, weil die Täter die gewollte Haltestelle, meine ich, auch erreicht haben.
Die Befangenheit der Schöffin habe ich letztlich mit Blick auf das Näheverhältnis zur Ex-Verlobten, und weil dieses im Kontext des E-Scooters stand, bejaht. Beruhte wohl auf BGH Urt. v. 25.10.2023 – 2 StR 195/23, openJur 2024, 1189. Man konnte das aber auch sicher gut verneinen.
Danke für die Urteile!
Ich meine, dass der Bus in BW nur an einer Haltestelle hielt und der Motor erst ausgemacht wurde, als der Busfahrer Kenntnis von dem Angriff erlangt hat. Also war § 316a da hoffentlich noch irgendwie vertretbar☹️
Zwei Fragen:
Hat jemand bei dem Beweisantrag noch die fehlende Begründung des Ablehnungsbeschlusses thematisiert? Da gab es eine Kommentarstelle zu, aber ich hatte schlichtweg keine Zeit, auch das noch anzusprechen.
Hat jemand auch noch 250 geprüft ? (wegen des Messers als Quali zu 253,255- die gingen bei mir durch, ich war mir da aber beim Thema Schaden auch sehr unsicher…)
Ich hab bei der Ablehnung § 244 Rn. 56a angesprochen, weil das Gericht nur gesagt hat „bedeutungslos“ aber nicht warum. Meinst du die Stelle?
Und § 250 II Nr. 1 habe ich für A auch über §§ 253,255, 22, 23 I angesprochen
Bzgl B habe ich Exzess gesagt
Und bezüglich des Schadens stand ja in den Urteil, dass die Forderung nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Angeklagten realisierbar war
Bezüglich der Uhren habe ich schon beim Beweisantrag gesagt, dass es egal ist, ob er Eigentümer war, da man bei Kenntnis der Personalien klagen könnte und dann wegen § 197 I Nr. 3 BGB einen lange gültigen Titel hat
Ja, genau die Stelle meinte ich.
Generell have ich zu den Beweisanträgen aber recht wenig geschrieben, ich habe da ein bisschen arg gespart wahrscheinlich 🥶
Ich fand es sehr schwer einzuschätzen, wo die größeren Schwerpunkte waren
09.12.2025, 21:29
@milena
Ich habe jedenfalls SP gesetzt beim Strafklageverbrauch, bei 267 I 3 StPO, der Befangenheit sowie in materieller Hinsicht bei 253,255 und 316a und 316 (escooter als KfZ). Zum Schluss noch ein kleiner Schwerpunkt bei der Haft.
Sind ja auch schon 7 Stück, ohne die Beweisanträge.
Wo ihr?
Ich habe jedenfalls SP gesetzt beim Strafklageverbrauch, bei 267 I 3 StPO, der Befangenheit sowie in materieller Hinsicht bei 253,255 und 316a und 316 (escooter als KfZ). Zum Schluss noch ein kleiner Schwerpunkt bei der Haft.
Sind ja auch schon 7 Stück, ohne die Beweisanträge.
Wo ihr?
10.12.2025, 10:42
Unvollständer Tatbestand, nicht alle Delikte geprüft, unvollständiger praktischer Teil uvm.
Der Durchgang verlief leider nicht wie erhofft. Gibt es bei solchen Fehlern überhaupt noch die Wahrscheinlichkeit zu bestehen ? Erfahrungsberichte ? Darf man sich nach den Klausuren überhaupt noch freuen und auf ein positives Ergebnis hoffen oder lieber auf den Boden der Tatsachen bleiben und sich nicht alles schön reden. Insgesamt ein sehr komisches Gefühl nach den Klausuren
Der Durchgang verlief leider nicht wie erhofft. Gibt es bei solchen Fehlern überhaupt noch die Wahrscheinlichkeit zu bestehen ? Erfahrungsberichte ? Darf man sich nach den Klausuren überhaupt noch freuen und auf ein positives Ergebnis hoffen oder lieber auf den Boden der Tatsachen bleiben und sich nicht alles schön reden. Insgesamt ein sehr komisches Gefühl nach den Klausuren
10.12.2025, 10:59
10.12.2025, 11:08
(10.12.2025, 10:59)Examenoho schrieb:(09.12.2025, 17:22)RefiHH2024 schrieb: In HH waren die Verfahrensrügen auf Befangenheit und die Beweisanträge beschränkt
Wieso ist HH so fair im Vergleich zum Rest der Nation
In Berlin-BB war die Verfahrensrüge ebenso auf Befangenheit und Beweisanträge beschränkt.


