05.12.2025, 21:12
(05.12.2025, 21:03)Baumbach schrieb:(05.12.2025, 20:59)NRW2025Examen schrieb: Ich bin nur unsicher, ob im Sachverhalt stand, dass das Schreiben des Anwalts auch an die Darlehensnehmerin geschickt wurde. Weiß das jemand sicher? Das ist für die Frage der Fälligkeit nämlich entscheidend.
Ich bin mir relativ sicher dass das da nicht stand. Es stand nur in diesem Schreiben von dem Kläger an sie, dass er der DArlN gekündigt habe. Aber wieso ist das denn relevant?
Wenn er das Darlehen gegenüber der Darlehensnehmerin nie gekündigt hat, kann doch die Mandantin einer Inanspruchnahme entgegenhalten, dass die Voraussetzungen des Rückzahlungsanspruchs aus § 488 III BGB nicht vorliegen. Das war mein Argument.
05.12.2025, 21:24
(05.12.2025, 21:12)NRW2025Examen schrieb:(05.12.2025, 21:03)Baumbach schrieb:(05.12.2025, 20:59)NRW2025Examen schrieb: Ich bin nur unsicher, ob im Sachverhalt stand, dass das Schreiben des Anwalts auch an die Darlehensnehmerin geschickt wurde. Weiß das jemand sicher? Das ist für die Frage der Fälligkeit nämlich entscheidend.
Ich bin mir relativ sicher dass das da nicht stand. Es stand nur in diesem Schreiben von dem Kläger an sie, dass er der DArlN gekündigt habe. Aber wieso ist das denn relevant?
Wenn er das Darlehen gegenüber der Darlehensnehmerin nie gekündigt hat, kann doch die Mandantin einer Inanspruchnahme entgegenhalten, dass die Voraussetzungen des Rückzahlungsanspruchs aus § 488 III BGB nicht vorliegen. Das war mein Argument.
Selbst wenn er das Darlehen ihr gegenüber im November gekündigt hat, dann liegt im Dezember doch keine Fälligkeit vor...Also vll weicht der Fall da ab, aber ich meine die Kündigung von dem Anwalt war erst ca. einen Monat her....da wäre ja die 3 monatige Frist nicht abgelaufen...
05.12.2025, 21:39
(05.12.2025, 21:24)Baumbach schrieb:(05.12.2025, 21:12)NRW2025Examen schrieb:(05.12.2025, 21:03)Baumbach schrieb:(05.12.2025, 20:59)NRW2025Examen schrieb: Ich bin nur unsicher, ob im Sachverhalt stand, dass das Schreiben des Anwalts auch an die Darlehensnehmerin geschickt wurde. Weiß das jemand sicher? Das ist für die Frage der Fälligkeit nämlich entscheidend.
Ich bin mir relativ sicher dass das da nicht stand. Es stand nur in diesem Schreiben von dem Kläger an sie, dass er der DArlN gekündigt habe. Aber wieso ist das denn relevant?
Wenn er das Darlehen gegenüber der Darlehensnehmerin nie gekündigt hat, kann doch die Mandantin einer Inanspruchnahme entgegenhalten, dass die Voraussetzungen des Rückzahlungsanspruchs aus § 488 III BGB nicht vorliegen. Das war mein Argument.
Selbst wenn er das Darlehen ihr gegenüber im November gekündigt hat, dann liegt im Dezember doch keine Fälligkeit vor...Also vll weicht der Fall da ab, aber ich meine die Kündigung von dem Anwalt war erst ca. einen Monat her....da wäre ja die 3 monatige Frist nicht abgelaufen...
In NRW war die 2. Kündigung (wenn man es so auslegt) am 3.3.25, also mit genug Vorlauf. Die erste Kündigung im November 2024, nicht 2025.
05.12.2025, 22:57
(05.12.2025, 20:46)NRW2025Examen schrieb:(05.12.2025, 20:35)Kapstadt6 schrieb:(05.12.2025, 19:09)RefHoffeNichtMehrLange schrieb: Vielleicht möchte ja jemand den Gedanken für mich zu Ende denken:
Ich hab gesagt, dass der letzte Darlehensvertrag, in dem es hieß, dass die ersten beiden Darlehensverträge bzw. deren Forderungssummen nunmehr in dem letzten Darlehensvertrag zusammengefasst werden, nach § 138 Abs. 1 BGB wegen der Verzinsung in Höhe von 10 % p.a. nichtig sei (zu dem Ergebnis kam ich jedenfalls nach Auswertungen der Kommentierung zu § 138 BGB, hoffe ich hab das nicht komplett falsch verstanden). Auch wenn ich noch ein paar andere Einwendungen geprüft habe (das (Teil-)Erlöschen iHv 5.000 € wegen der Überweisung durch die Hauptschuldnerin an den Kläger; § 320 BGB hinsichtlich der bislang nie gezahlten 19.000 €), frage ich mich, ob die ursprünglichen Darlehensverträge ihre Wirksamkeit dadurch verloren haben, dass deren Forderungen in dem neuen Darlehensvertrag zusammengefasst wurden? Denn wenn ja, dann wäre der Zahlungsanspruch des Klägers auf Zahlung der 50.000 € gegen die M aus dem Bürgschaftsvertrag, der lediglich dann die Forderung aus dem letzten Darlehensvertrag absichert, schon allein wegen der zu hohen Verzinsung nach 138 Abs. 1 BGB nichtig oder nicht?
Und zu der Sache, dass die 31.000 € direkt an das gemeinsame Unternehmen ausgezahlt wurden und nicht an die Hauptschuldnerin, habe ich kein Wort verloren, weil ich nicht wusste, was da der Ansatzpunkt für eine Einwendung sein könnte. Was habt ihr dazu so gesagt?
1. zur Sittenwidrigkeit:
Ich kam auch zu dem Ergebnis, dass der Bürgschaftsvertrag bzgl. der Übernahme der Zinsen sittenwidrig ist und an dieser Stelle den hohen Zinssatz, die Pfändungsfreigrenze und ihr monatliches Einkommen thematisiert. Allerdings habe ich gesagt, dass nur die Übernahme der Zinsen nach § 138 I BGB nichtig ist und hier gerade kein Fall von § 139 BGB vorliegt, so dass der Rest wirksam bleibt.
2. Auszahlung der 31.000
-> das Darlehen muss "zur Verfügung gestellt werden" und man sollte glaube ich thematisieren, ob dies der Fall ist, wenn eine Zahlung an Dritte und nicht an die Darlehensnehmerin vorliegt. Sollte aber wegen §§ 362 II, 185 BGB kein Problem sein.
3. Zahlung der H iHv 5.000
deshalb hat die M bei mir ein LEistungsverweigerungsrecht nach § 770 I BGB analog, weil die Freundin die AUfrechnung erklären kann aus § 812 I 1 1. Alt BGB, da die Zahlung das Darlehen nicht tilgen kann, weil es noch nicht gekündigt wurde.
4. zahlung der 9.000
auch aufrechnung der H wegen § 426 II 1 BGB.
5. weiteres Problem, dass in der Bürgschaftsvereinbarung nicht die Hauptschuld bezeichnet war.
6. Zweckmäßigkeit hab ich bis auf die Zuständigkeit leider fast keine - Streitgenossenschaft dummerweise nicht gesehen
Interessant. Woran die Kündigung scheitern lassen? Ich habe den Sachverhalt so gelesen, dass das Schreiben an den Anwalt nur an die Bürgin ging. Erste Kündigung kann der Kläger nicht beweisen, 2. dann der DN nicht gegenüber erklärt worden. Ich glaube aber, im SV da was falsch gelesen zu haben und dass tatsächlich das Schreiben an beide ging. Weiß das jemand sicher?
Klage abgewiesen weil Bürgschaft sittenwidrig (denke eher unzutreffend) und zudem keine Fälligkeit des Darlehens. Dann ging die Widerklage auf Herausgabe aus 371 glatt durch. Leider Aufrechnung abgelehnt wegen 770 II. Zu kurz gedacht und allein darauf abgestellt, dass die DN nicht aufrechnen kann wegen dieser Norm. Anwaltskosten mangels Verzug abgelehnt.
Zweckmäßigkeit im Wesentlichen: Widerklage, Streitverkündung, rügeloses Einlassen. Praktischer Teil dann schlichte Aufhebung + klageabweisung + 371 Widerklage
Mal wieder enorm umfangreich, wenn man wirklich auf alles gründlich eingehen wollte. Widerruf ging mE nicht, da 513 nicht passt und kein Verbraucherdarlehen da entweder beide Verbraucher oder beide Unternehmer.
Für vertiefte Ausführung zu Ansprüchen nach der Liquidierung einer GbR hatte ich absolut keine Zeit.
telefonische kündigung habe ich an der beweisprognose scheitern lassen. hab den sachverhalt so verstanden, dass der ra erstmals im november 2025 das darlehen gekündigt hat, weshalb es im bearbeitungszeitpunkt noch nicht fällig war. das war auch der grund für mich, weshalb die zahlung der 5.000 keine erfüllungswirkung hatte.
also wegen 5.000 und 4.500 leistungsverweigerungsrecht aus 770 i analog wegen möglicher aufrechnung der schuldnerin.
und wegen der 19.000 §§ 768 I, 320 einrede des nicht erfüllten vertrages, da nicht zur verfügung gestellt.
Widerruf für mich sehr fernliegend, mit wenigen argumenten abgelehnt.
hinsichtlich bürgschaftsurkunde zum ergebnis gekommen, dass kein anspruch nach 371 bgb, da bürgschaft iHv 21.500 besteht. angesprochen, ob im rahmen ergänzender vertragsauslegung davon ausgegangen werden kann, dass die vereinbart hätten, dass die bürgschaftsurkunde angepasst werden müsste (Tausch der alten ggn Unterzeichnung einer neuen).
Widerklage finde ich nicht passend, weil die Mandantin wegen der Urkunde dann ja in die Gefahr des § 93 ZPO läuft - aber kann mich mit allem auch irren.
05.12.2025, 23:33
(05.12.2025, 22:57)Kapstadt6 schrieb:(05.12.2025, 20:46)NRW2025Examen schrieb:(05.12.2025, 20:35)Kapstadt6 schrieb:(05.12.2025, 19:09)RefHoffeNichtMehrLange schrieb: Vielleicht möchte ja jemand den Gedanken für mich zu Ende denken:
Ich hab gesagt, dass der letzte Darlehensvertrag, in dem es hieß, dass die ersten beiden Darlehensverträge bzw. deren Forderungssummen nunmehr in dem letzten Darlehensvertrag zusammengefasst werden, nach § 138 Abs. 1 BGB wegen der Verzinsung in Höhe von 10 % p.a. nichtig sei (zu dem Ergebnis kam ich jedenfalls nach Auswertungen der Kommentierung zu § 138 BGB, hoffe ich hab das nicht komplett falsch verstanden). Auch wenn ich noch ein paar andere Einwendungen geprüft habe (das (Teil-)Erlöschen iHv 5.000 € wegen der Überweisung durch die Hauptschuldnerin an den Kläger; § 320 BGB hinsichtlich der bislang nie gezahlten 19.000 €), frage ich mich, ob die ursprünglichen Darlehensverträge ihre Wirksamkeit dadurch verloren haben, dass deren Forderungen in dem neuen Darlehensvertrag zusammengefasst wurden? Denn wenn ja, dann wäre der Zahlungsanspruch des Klägers auf Zahlung der 50.000 € gegen die M aus dem Bürgschaftsvertrag, der lediglich dann die Forderung aus dem letzten Darlehensvertrag absichert, schon allein wegen der zu hohen Verzinsung nach 138 Abs. 1 BGB nichtig oder nicht?
Und zu der Sache, dass die 31.000 € direkt an das gemeinsame Unternehmen ausgezahlt wurden und nicht an die Hauptschuldnerin, habe ich kein Wort verloren, weil ich nicht wusste, was da der Ansatzpunkt für eine Einwendung sein könnte. Was habt ihr dazu so gesagt?
1. zur Sittenwidrigkeit:
Ich kam auch zu dem Ergebnis, dass der Bürgschaftsvertrag bzgl. der Übernahme der Zinsen sittenwidrig ist und an dieser Stelle den hohen Zinssatz, die Pfändungsfreigrenze und ihr monatliches Einkommen thematisiert. Allerdings habe ich gesagt, dass nur die Übernahme der Zinsen nach § 138 I BGB nichtig ist und hier gerade kein Fall von § 139 BGB vorliegt, so dass der Rest wirksam bleibt.
2. Auszahlung der 31.000
-> das Darlehen muss "zur Verfügung gestellt werden" und man sollte glaube ich thematisieren, ob dies der Fall ist, wenn eine Zahlung an Dritte und nicht an die Darlehensnehmerin vorliegt. Sollte aber wegen §§ 362 II, 185 BGB kein Problem sein.
3. Zahlung der H iHv 5.000
deshalb hat die M bei mir ein LEistungsverweigerungsrecht nach § 770 I BGB analog, weil die Freundin die AUfrechnung erklären kann aus § 812 I 1 1. Alt BGB, da die Zahlung das Darlehen nicht tilgen kann, weil es noch nicht gekündigt wurde.
4. zahlung der 9.000
auch aufrechnung der H wegen § 426 II 1 BGB.
5. weiteres Problem, dass in der Bürgschaftsvereinbarung nicht die Hauptschuld bezeichnet war.
6. Zweckmäßigkeit hab ich bis auf die Zuständigkeit leider fast keine - Streitgenossenschaft dummerweise nicht gesehen
Interessant. Woran die Kündigung scheitern lassen? Ich habe den Sachverhalt so gelesen, dass das Schreiben an den Anwalt nur an die Bürgin ging. Erste Kündigung kann der Kläger nicht beweisen, 2. dann der DN nicht gegenüber erklärt worden. Ich glaube aber, im SV da was falsch gelesen zu haben und dass tatsächlich das Schreiben an beide ging. Weiß das jemand sicher?
Klage abgewiesen weil Bürgschaft sittenwidrig (denke eher unzutreffend) und zudem keine Fälligkeit des Darlehens. Dann ging die Widerklage auf Herausgabe aus 371 glatt durch. Leider Aufrechnung abgelehnt wegen 770 II. Zu kurz gedacht und allein darauf abgestellt, dass die DN nicht aufrechnen kann wegen dieser Norm. Anwaltskosten mangels Verzug abgelehnt.
Zweckmäßigkeit im Wesentlichen: Widerklage, Streitverkündung, rügeloses Einlassen. Praktischer Teil dann schlichte Aufhebung + klageabweisung + 371 Widerklage
Mal wieder enorm umfangreich, wenn man wirklich auf alles gründlich eingehen wollte. Widerruf ging mE nicht, da 513 nicht passt und kein Verbraucherdarlehen da entweder beide Verbraucher oder beide Unternehmer.
Für vertiefte Ausführung zu Ansprüchen nach der Liquidierung einer GbR hatte ich absolut keine Zeit.
telefonische kündigung habe ich an der beweisprognose scheitern lassen. hab den sachverhalt so verstanden, dass der ra erstmals im november 2025 das darlehen gekündigt hat, weshalb es im bearbeitungszeitpunkt noch nicht fällig war. das war auch der grund für mich, weshalb die zahlung der 5.000 keine erfüllungswirkung hatte.
also wegen 5.000 und 4.500 leistungsverweigerungsrecht aus 770 i analog wegen möglicher aufrechnung der schuldnerin.
und wegen der 19.000 §§ 768 I, 320 einrede des nicht erfüllten vertrages, da nicht zur verfügung gestellt.
Widerruf für mich sehr fernliegend, mit wenigen argumenten abgelehnt.
hinsichtlich bürgschaftsurkunde zum ergebnis gekommen, dass kein anspruch nach 371 bgb, da bürgschaft iHv 21.500 besteht. angesprochen, ob im rahmen ergänzender vertragsauslegung davon ausgegangen werden kann, dass die vereinbart hätten, dass die bürgschaftsurkunde angepasst werden müsste (Tausch der alten ggn Unterzeichnung einer neuen).
Widerklage finde ich nicht passend, weil die Mandantin wegen der Urkunde dann ja in die Gefahr des § 93 ZPO läuft - aber kann mich mit allem auch irren.
93 Gefahr sehe ich nicht: Der Anspruch setzt ja denklogisch die Unbegründetheit der Klage voraus. Ein Anerkenntnis wäre dann arg widersprüchlich.
Ich habe im Kopf, dass im Ende 24 ein Telefonat erfolgte, auf das dann der RA im März 2025 Bezug genommen hat. Erst danach dann Mahnverfahren etc.
05.12.2025, 23:42
Ich hab noch die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt nach § 719 I ZPO gegen Sicherheitsleistung iHv 40.000€, weil sie ja dieses Guthaben auf einem Konto angesprochen hat.
06.12.2025, 01:12
Möglicherweise habe ich auch komplett an der Akte vorbeigeschrieben, aber ich habe etwas andere Schwerpunkte gesetzt:
1. Ist die Bürgschaft ausreichend bestimmt?
Fraglich, ob die zu sichernden Hauptschuld ausreichend bestimmt ist.
2. Ist der neue Vertrag ein Darlehensvertrag?
Nein. Insbesondere, wegen des Wortlauts des § 488 Abs. 1 BGB
3. Sittenwidrigkeit des Vertrags - Ausführliche Diskussion = (+)
Nach eigenem Vortrag des Klägers wurde der Vertrag geschlossen, um die älteren Verträge zusammenzufassen. Allerdings wurden überhöhte Zinsen vereinbart, die vorher nicht vereinbart waren, was eine einseitige Benachteiligung des Schuldners darstellt.
4. Mitsicherung der ursprünglichen Forderungen
Kurz diskutiert, ob die Bürgschaft auch die ursprünglichen Forderungen sichern sollte. Eher abgelehnt, am Ende jedoch nicht entscheidend wegen…
5. Sittenwidrigkeit der Bürgschaft - Ausführliche Diskussion = (+)
Zwar liegen Zinsen und pfändbares Einkommen knapp unter der Grenze, bei der der BGH von krasser Überforderung spricht. Aufgrund der Gesamtumstände ist die Bürgschaft aber sittenwidrig. Hinzu kommen das Näheverhältnis, fehlendes Eigeninteresse und mangelnde Kenntnis der Mandantin.
6. Zweckmäßigkeit: Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung
Kurz begründet, auch ohne Sicherheitsleistung möglich, hilfsweise gegen Sicherheitsleistung.
7. Sonstiges
- Die möglichen Einwendungen gegen die ursprünglichen Forderungen habe ich nur kurz angesprochen, aber auch als nicht zweckmäßig erachtet. Das meiste ergab sich doch nur aus einer Mail von ihrer Ex-Freundin, oder?
- Zulässigkeit: verspäteter Widerspruch wirkt als Einspruch
1. Ist die Bürgschaft ausreichend bestimmt?
Fraglich, ob die zu sichernden Hauptschuld ausreichend bestimmt ist.
2. Ist der neue Vertrag ein Darlehensvertrag?
Nein. Insbesondere, wegen des Wortlauts des § 488 Abs. 1 BGB
3. Sittenwidrigkeit des Vertrags - Ausführliche Diskussion = (+)
Nach eigenem Vortrag des Klägers wurde der Vertrag geschlossen, um die älteren Verträge zusammenzufassen. Allerdings wurden überhöhte Zinsen vereinbart, die vorher nicht vereinbart waren, was eine einseitige Benachteiligung des Schuldners darstellt.
4. Mitsicherung der ursprünglichen Forderungen
Kurz diskutiert, ob die Bürgschaft auch die ursprünglichen Forderungen sichern sollte. Eher abgelehnt, am Ende jedoch nicht entscheidend wegen…
5. Sittenwidrigkeit der Bürgschaft - Ausführliche Diskussion = (+)
Zwar liegen Zinsen und pfändbares Einkommen knapp unter der Grenze, bei der der BGH von krasser Überforderung spricht. Aufgrund der Gesamtumstände ist die Bürgschaft aber sittenwidrig. Hinzu kommen das Näheverhältnis, fehlendes Eigeninteresse und mangelnde Kenntnis der Mandantin.
6. Zweckmäßigkeit: Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung
Kurz begründet, auch ohne Sicherheitsleistung möglich, hilfsweise gegen Sicherheitsleistung.
7. Sonstiges
- Die möglichen Einwendungen gegen die ursprünglichen Forderungen habe ich nur kurz angesprochen, aber auch als nicht zweckmäßig erachtet. Das meiste ergab sich doch nur aus einer Mail von ihrer Ex-Freundin, oder?
- Zulässigkeit: verspäteter Widerspruch wirkt als Einspruch
06.12.2025, 11:37
@BW-ler
Seid ihr auch ein bisschen frustriert von dem ZivilR-Durchgang? Bei vier mal Schuldrecht, kein Zwangsvollstreckung, kein wirklich „klassischen“ ZPO-Probleme (zB Berufung gegen Vorbehaltsurteil, Tenorierung im Nachverfahren, Vier-Augen-Rspr., Drittwiderklage etc.) habe ich das Gefühl, dass man die auch ohne zu lernen hätte schreiben können. Wie viel Zeit ich in ZVR, ErbR, FamilienR und SachenR investiert habe, nur um x-Mal das Schema von 280 I zu prüfen…
Und die ganz schwierigen Probleme (zB Rechtskraft im vierten Klausur oder dieser obskure 285-Streit in der dritten Klausur) waren dann wieder so obskur, dass ich da über ein Störgefühl hinaus keine Ahnung hatte und das dann auch nicht gut verarbeitet habe…
Ich mache mir ein bisschen Sorgen, wie man sich da auf eine überdurchschnittliche Note hätte hieven sollen/können
Seid ihr auch ein bisschen frustriert von dem ZivilR-Durchgang? Bei vier mal Schuldrecht, kein Zwangsvollstreckung, kein wirklich „klassischen“ ZPO-Probleme (zB Berufung gegen Vorbehaltsurteil, Tenorierung im Nachverfahren, Vier-Augen-Rspr., Drittwiderklage etc.) habe ich das Gefühl, dass man die auch ohne zu lernen hätte schreiben können. Wie viel Zeit ich in ZVR, ErbR, FamilienR und SachenR investiert habe, nur um x-Mal das Schema von 280 I zu prüfen…
Und die ganz schwierigen Probleme (zB Rechtskraft im vierten Klausur oder dieser obskure 285-Streit in der dritten Klausur) waren dann wieder so obskur, dass ich da über ein Störgefühl hinaus keine Ahnung hatte und das dann auch nicht gut verarbeitet habe…
Ich mache mir ein bisschen Sorgen, wie man sich da auf eine überdurchschnittliche Note hätte hieven sollen/können
06.12.2025, 12:05
Eine Frage zu Donnerstag bei dem § 771 ZPO Urteil (in Hamburg), vll weiß es ja jemand:
Bei § 771 muss ja grds. der Kläger beweisen, dass er Eigentümer ist (als Interventionsrecht). Aber in dem Fall dass er sagt ich hab nach § 932 BGB gutgläubig erworben, muss er da auch beweisen, dass er nicht bösgläubig war?? Normal muss er das ja nicht nach dem Wortlaut mit "es sei denn er war nicht in gutem Glauben"...Ich wusste nicht wie ich das lösen sollte an der Stelle und hab zu beiden Normen alles abgesucht zu dieser Konstellation und finde nichts...
Bei § 771 muss ja grds. der Kläger beweisen, dass er Eigentümer ist (als Interventionsrecht). Aber in dem Fall dass er sagt ich hab nach § 932 BGB gutgläubig erworben, muss er da auch beweisen, dass er nicht bösgläubig war?? Normal muss er das ja nicht nach dem Wortlaut mit "es sei denn er war nicht in gutem Glauben"...Ich wusste nicht wie ich das lösen sollte an der Stelle und hab zu beiden Normen alles abgesucht zu dieser Konstellation und finde nichts...
06.12.2025, 13:19
(06.12.2025, 11:37)ReffiBW schrieb: @BW-ler
Seid ihr auch ein bisschen frustriert von dem ZivilR-Durchgang? Bei vier mal Schuldrecht, kein Zwangsvollstreckung, kein wirklich „klassischen“ ZPO-Probleme (zB Berufung gegen Vorbehaltsurteil, Tenorierung im Nachverfahren, Vier-Augen-Rspr., Drittwiderklage etc.) habe ich das Gefühl, dass man die auch ohne zu lernen hätte schreiben können. Wie viel Zeit ich in ZVR, ErbR, FamilienR und SachenR investiert habe, nur um x-Mal das Schema von 280 I zu prüfen…
Und die ganz schwierigen Probleme (zB Rechtskraft im vierten Klausur oder dieser obskure 285-Streit in der dritten Klausur) waren dann wieder so obskur, dass ich da über ein Störgefühl hinaus keine Ahnung hatte und das dann auch nicht gut verarbeitet habe…
Ich mache mir ein bisschen Sorgen, wie man sich da auf eine überdurchschnittliche Note hätte hieven sollen/können
So geht es mir auch!
Bei mir ist es der Verbesserungsversuch bzw. es hätte einer sein sollen. Nach letzter Woche fehlt mir aber die Fantasie, wie ich bei diesen Klausuren auf irgendwie überdurchschnittliche Ergebnisse gekommen sein soll. Das Lernen der letzten Monate hätte ich mir jedenfalls sparen können.
Im Nachhinein hätte ich bereits hellhörig werden müssen, als bei der Examensfeier im November in Stuttgart darauf hingewiesen wurde, dass der letzte Durchgang im Juni ja besonders über dem Durchschnitt der letzten Jahre ausgefallen sei (schriftlich irgendwie 6,5 statt den üblichen 6 meine ich). Da hätte ich mir eigentlich schon denken können, dass dieser Entwicklung augenblicklich entgegengewirkt werden wird...


