05.12.2025, 17:23
War in der Zulässigkeit außer der Zuständigkeit irgendwas anzusprechen?
05.12.2025, 17:37
Hat jemand ne Lösungsskizze von heute für BW?
05.12.2025, 18:02
Kam die ProstSchG im gesamten Ringtausch?
05.12.2025, 18:25
(05.12.2025, 17:37)Dezember2025 schrieb: Hat jemand ne Lösungsskizze von heute für BW?
Klage
Zulässigkeit +, nur ein kleines Problem bei der Sachl Zuständigkeit, wegen WK, die 5000€ überschreitet, aber kein Problem, Da kein Antrag nach 506
Begründetheit
Vertragsschluss + per Mails
Leistung erbracht
Widerruf +
355, 312g, 312c, da Kommunikation rein per Mails
Erklärung und Frist kein Problem
Auch keine Bereichsausnahme, keine Verwirkung, kein Ausschluss obschon Dienstleistung bereits vollständig erbracht, da Belegung fehlte
Also kein Anspruch
Auch kein wertersatz nach 355 ff
Sowie nicht nach 812 (weil sonst Verbraucherschutz umgangen)
Zulässigkeit WK +
Keine wirklichen Probleme, Feststellungsinteresse / unbziff klageantrag
260 ZPO
Begründetheit
280 I
Problem: Kausalität der PVen (wiedereinsetzungsantrag nicht begründet, Einspruch verspätet, ausbleiben im Termin) -> Prüfung, ob VU auch ohne PV ergangen wäre (342)
Zulässigkeit VU +
Schlüssigkeit -
Kein Anspruch aus 1004 I 2, da duldungspfl nach 906, TA Lärm Werte im wesentlichen eingehalten - hier Sp und sehr viel argumentiert, stand auch einiges im Kommentar
861 aus demselben Grund - weil wegen Duldungspfl keine verbotene eigenmacht
823 - deswegen auch keine widerrechtlichkeit
Schaden +
Feststellungsantrag + da gl noch im besitz des Titels (794 I nr 3, 795a) und damit weiter vollstrecken kann. Damit weitere Schäden mgl
an mehr erinnere ich mich nicht mehr.
05.12.2025, 18:52
(05.12.2025, 18:25)Inverno schrieb:(05.12.2025, 17:37)Dezember2025 schrieb: Hat jemand ne Lösungsskizze von heute für BW?
Klage
Zulässigkeit +, nur ein kleines Problem bei der Sachl Zuständigkeit, wegen WK, die 5000€ überschreitet, aber kein Problem, Da kein Antrag nach 506
Begründetheit
Vertragsschluss + per Mails
Leistung erbracht
Widerruf +
355, 312g, 312c, da Kommunikation rein per Mails
Erklärung und Frist kein Problem
Auch keine Bereichsausnahme, keine Verwirkung, kein Ausschluss obschon Dienstleistung bereits vollständig erbracht, da Belegung fehlte
Also kein Anspruch
Auch kein wertersatz nach 355 ff
Sowie nicht nach 812 (weil sonst Verbraucherschutz umgangen)
Zulässigkeit WK +
Keine wirklichen Probleme, Feststellungsinteresse / unbziff klageantrag
260 ZPO
Begründetheit
280 I
Problem: Kausalität der PVen (wiedereinsetzungsantrag nicht begründet, Einspruch verspätet, ausbleiben im Termin) -> Prüfung, ob VU auch ohne PV ergangen wäre (342)
Zulässigkeit VU +
Schlüssigkeit -
Kein Anspruch aus 1004 I 2, da duldungspfl nach 906, TA Lärm Werte im wesentlichen eingehalten - hier Sp und sehr viel argumentiert, stand auch einiges im Kommentar
861 aus demselben Grund - weil wegen Duldungspfl keine verbotene eigenmacht
823 - deswegen auch keine widerrechtlichkeit
Schaden +
Feststellungsantrag + da gl noch im besitz des Titels (794 I nr 3, 795a) und damit weiter vollstrecken kann. Damit weitere Schäden mgl
an mehr erinnere ich mich nicht mehr.
Habe ich ähnlich gelöst!:)
Nur dass bei mir der Feststellungsantrag unbegründet war. Ich hab gesagt zu unbestimmt und deshalb keine Vollstreckung möglich.
Hilfsweise habe ich noch gesagt, dass nicht schlüssig zu weiteren Schäden vorgetragen wurde, da andere Organisation des Betriebs keine Vermögenseinbuße ist.
Dann war glaube ich noch etwas zur Rechtskraft angelegt, aber dazu kann ich leider nichts beitragen
05.12.2025, 19:08
BW heute
Klage abgewiesen
Widerklage voll zugesprochen.
Klage
Zulässigkeit
Zuständigkeit (+)
aus 12,13 und sachlich weg 5 Hs.2 und mangels Antrag nach 506 kein Problem
Ordnungsgemäße Erhebung (+)
Als Anwalt in eigener Sache auch beA genutzt
Begründetheit
Vertrag (+) aber widerrufen (Frist kein Problem, weil nicht belehrt)
Kein Anspruch aus Vertrag, weil nach 355 III, 357 I Rückgewähr geschuldet, und dann solo agit.
Kein Anspruch nach 357a II weil nicht belehrt.
Kein Anspruch nach GoA weil Auftragsverhältnis.
Kein 812, weil 355 ff abschließend.
Widerklage
Zulässigkeit
I. Zuständigkeit
5 Hs.2 (+) so
Örtlich 33 ZPO
II. Konnexität
Hier jedenfalls nicht gerügt (295), aber ich habe noch einen Dreizeiler im „Hilfsgutachten“
III. Keine Verspätung
Kein 296, weil Widerklage kein Angriffsmittel, sondern der Angriff selbst ist
IV. FK
FI wegen drohender Verjährung gegeben
260 auch (+)
Begründetheit
Hier war ich mir im Aufbau sehr unsicher hinsichtlich der verschiedenen Pflichtverletzungen und der jeweiligen Kausalität…
Anspruch nach 675,611,280 (+)
Anwaltsvertrag (+)
Pflichtverletzungen (+)
Hier habe ich lang und breit Maßstab gebildet und PV herausgearbeitet
1) Säumnis
Führte zu VU
Kausalität für VU, da das Gericht anders entschieden hätte - denn ein Anspruch nach 1004 war nicht gegeben. Ich habe zu 906 I 2,3 gar nicht soooo viel geschrieben, weil TA Lärm recht eindeutig eingehalten, oder? Aber vielleicht habe ich da auch den Schwerpunkt verfehlt…
Weitere Ansprüche neben 1004 habe ich nicht geprüft.
Dann geschrieben, dass bereits das VU kausal war für den späteren Schaden. Denn wenn bereits ein unrichtiges gerichtliches Urteil den Zurechnungszusammenhang nicht unterbricht (stand im Kommentar), ist auf jedenfall ein richtiges Urteil kausal.
Das Urteil war auch richtig und vollstreckbar, da unter Zuhilfenahme der TA Lärm der Tenor auch verständlich ist (also Namen der Pegel und die Uhrzeiten).
Hier war ich mich aber sehr unsicher…
2) Verfristeter Einspruch und unbegründeter Woedereinsetzungsantrag
Natürlich auch pflichtwidrig, auch kausal und zurechenbar
3) keine Aufklärung über und keine Einlegung Berufung
Auch pflichtwidrig und kausal
Beim Feststellungantrag habe ich nur ganz kurz noch einen Satz schreiben können. Ich war mir sehr unsicher, wie ich mit dem Einwand umgehen sollte, dass das Urteil ja keine Schlechterstellung des Widerklägers war, da dieser ja ohnehin die TA Lärm auch zuvor einhalten musste und bisher auch hatte.
Wie habt ihr das gemacht?
Klage abgewiesen
Widerklage voll zugesprochen.
Klage
Zulässigkeit
Zuständigkeit (+)
aus 12,13 und sachlich weg 5 Hs.2 und mangels Antrag nach 506 kein Problem
Ordnungsgemäße Erhebung (+)
Als Anwalt in eigener Sache auch beA genutzt
Begründetheit
Vertrag (+) aber widerrufen (Frist kein Problem, weil nicht belehrt)
Kein Anspruch aus Vertrag, weil nach 355 III, 357 I Rückgewähr geschuldet, und dann solo agit.
Kein Anspruch nach 357a II weil nicht belehrt.
Kein Anspruch nach GoA weil Auftragsverhältnis.
Kein 812, weil 355 ff abschließend.
Widerklage
Zulässigkeit
I. Zuständigkeit
5 Hs.2 (+) so
Örtlich 33 ZPO
II. Konnexität
Hier jedenfalls nicht gerügt (295), aber ich habe noch einen Dreizeiler im „Hilfsgutachten“
III. Keine Verspätung
Kein 296, weil Widerklage kein Angriffsmittel, sondern der Angriff selbst ist
IV. FK
FI wegen drohender Verjährung gegeben
260 auch (+)
Begründetheit
Hier war ich mir im Aufbau sehr unsicher hinsichtlich der verschiedenen Pflichtverletzungen und der jeweiligen Kausalität…
Anspruch nach 675,611,280 (+)
Anwaltsvertrag (+)
Pflichtverletzungen (+)
Hier habe ich lang und breit Maßstab gebildet und PV herausgearbeitet
1) Säumnis
Führte zu VU
Kausalität für VU, da das Gericht anders entschieden hätte - denn ein Anspruch nach 1004 war nicht gegeben. Ich habe zu 906 I 2,3 gar nicht soooo viel geschrieben, weil TA Lärm recht eindeutig eingehalten, oder? Aber vielleicht habe ich da auch den Schwerpunkt verfehlt…
Weitere Ansprüche neben 1004 habe ich nicht geprüft.
Dann geschrieben, dass bereits das VU kausal war für den späteren Schaden. Denn wenn bereits ein unrichtiges gerichtliches Urteil den Zurechnungszusammenhang nicht unterbricht (stand im Kommentar), ist auf jedenfall ein richtiges Urteil kausal.
Das Urteil war auch richtig und vollstreckbar, da unter Zuhilfenahme der TA Lärm der Tenor auch verständlich ist (also Namen der Pegel und die Uhrzeiten).
Hier war ich mich aber sehr unsicher…
2) Verfristeter Einspruch und unbegründeter Woedereinsetzungsantrag
Natürlich auch pflichtwidrig, auch kausal und zurechenbar
3) keine Aufklärung über und keine Einlegung Berufung
Auch pflichtwidrig und kausal
Beim Feststellungantrag habe ich nur ganz kurz noch einen Satz schreiben können. Ich war mir sehr unsicher, wie ich mit dem Einwand umgehen sollte, dass das Urteil ja keine Schlechterstellung des Widerklägers war, da dieser ja ohnehin die TA Lärm auch zuvor einhalten musste und bisher auch hatte.
Wie habt ihr das gemacht?
05.12.2025, 19:09
Vielleicht möchte ja jemand den Gedanken für mich zu Ende denken:
Ich hab gesagt, dass der letzte Darlehensvertrag, in dem es hieß, dass die ersten beiden Darlehensverträge bzw. deren Forderungssummen nunmehr in dem letzten Darlehensvertrag zusammengefasst werden, nach § 138 Abs. 1 BGB wegen der Verzinsung in Höhe von 10 % p.a. nichtig sei (zu dem Ergebnis kam ich jedenfalls nach Auswertungen der Kommentierung zu § 138 BGB, hoffe ich hab das nicht komplett falsch verstanden). Auch wenn ich noch ein paar andere Einwendungen geprüft habe (das (Teil-)Erlöschen iHv 5.000 € wegen der Überweisung durch die Hauptschuldnerin an den Kläger; § 320 BGB hinsichtlich der bislang nie gezahlten 19.000 €), frage ich mich, ob die ursprünglichen Darlehensverträge ihre Wirksamkeit dadurch verloren haben, dass deren Forderungen in dem neuen Darlehensvertrag zusammengefasst wurden? Denn wenn ja, dann wäre der Zahlungsanspruch des Klägers auf Zahlung der 50.000 € gegen die M aus dem Bürgschaftsvertrag, der lediglich dann die Forderung aus dem letzten Darlehensvertrag absichert, schon allein wegen der zu hohen Verzinsung nach 138 Abs. 1 BGB nichtig oder nicht?
Und zu der Sache, dass die 31.000 € direkt an das gemeinsame Unternehmen ausgezahlt wurden und nicht an die Hauptschuldnerin, habe ich kein Wort verloren, weil ich nicht wusste, was da der Ansatzpunkt für eine Einwendung sein könnte. Was habt ihr dazu so gesagt?
Ich hab gesagt, dass der letzte Darlehensvertrag, in dem es hieß, dass die ersten beiden Darlehensverträge bzw. deren Forderungssummen nunmehr in dem letzten Darlehensvertrag zusammengefasst werden, nach § 138 Abs. 1 BGB wegen der Verzinsung in Höhe von 10 % p.a. nichtig sei (zu dem Ergebnis kam ich jedenfalls nach Auswertungen der Kommentierung zu § 138 BGB, hoffe ich hab das nicht komplett falsch verstanden). Auch wenn ich noch ein paar andere Einwendungen geprüft habe (das (Teil-)Erlöschen iHv 5.000 € wegen der Überweisung durch die Hauptschuldnerin an den Kläger; § 320 BGB hinsichtlich der bislang nie gezahlten 19.000 €), frage ich mich, ob die ursprünglichen Darlehensverträge ihre Wirksamkeit dadurch verloren haben, dass deren Forderungen in dem neuen Darlehensvertrag zusammengefasst wurden? Denn wenn ja, dann wäre der Zahlungsanspruch des Klägers auf Zahlung der 50.000 € gegen die M aus dem Bürgschaftsvertrag, der lediglich dann die Forderung aus dem letzten Darlehensvertrag absichert, schon allein wegen der zu hohen Verzinsung nach 138 Abs. 1 BGB nichtig oder nicht?
Und zu der Sache, dass die 31.000 € direkt an das gemeinsame Unternehmen ausgezahlt wurden und nicht an die Hauptschuldnerin, habe ich kein Wort verloren, weil ich nicht wusste, was da der Ansatzpunkt für eine Einwendung sein könnte. Was habt ihr dazu so gesagt?
05.12.2025, 19:37
(05.12.2025, 19:08)ReffiBW schrieb: BW heute
Klage abgewiesen
Widerklage voll zugesprochen.
Klage
Zulässigkeit
Zuständigkeit (+)
aus 12,13 und sachlich weg 5 Hs.2 und mangels Antrag nach 506 kein Problem
Ordnungsgemäße Erhebung (+)
Als Anwalt in eigener Sache auch beA genutzt
Begründetheit
Vertrag (+) aber widerrufen (Frist kein Problem, weil nicht belehrt)
Kein Anspruch aus Vertrag, weil nach 355 III, 357 I Rückgewähr geschuldet, und dann solo agit.
Kein Anspruch nach 357a II weil nicht belehrt.
Kein Anspruch nach GoA weil Auftragsverhältnis.
Kein 812, weil 355 ff abschließend.
Widerklage
Zulässigkeit
I. Zuständigkeit
5 Hs.2 (+) so
Örtlich 33 ZPO
II. Konnexität
Hier jedenfalls nicht gerügt (295), aber ich habe noch einen Dreizeiler im „Hilfsgutachten“
III. Keine Verspätung
Kein 296, weil Widerklage kein Angriffsmittel, sondern der Angriff selbst ist
IV. FK
FI wegen drohender Verjährung gegeben
260 auch (+)
Begründetheit
Hier war ich mir im Aufbau sehr unsicher hinsichtlich der verschiedenen Pflichtverletzungen und der jeweiligen Kausalität…
Anspruch nach 675,611,280 (+)
Anwaltsvertrag (+)
Pflichtverletzungen (+)
Hier habe ich lang und breit Maßstab gebildet und PV herausgearbeitet
1) Säumnis
Führte zu VU
Kausalität für VU, da das Gericht anders entschieden hätte - denn ein Anspruch nach 1004 war nicht gegeben. Ich habe zu 906 I 2,3 gar nicht soooo viel geschrieben, weil TA Lärm recht eindeutig eingehalten, oder? Aber vielleicht habe ich da auch den Schwerpunkt verfehlt…
Weitere Ansprüche neben 1004 habe ich nicht geprüft.
Dann geschrieben, dass bereits das VU kausal war für den späteren Schaden. Denn wenn bereits ein unrichtiges gerichtliches Urteil den Zurechnungszusammenhang nicht unterbricht (stand im Kommentar), ist auf jedenfall ein richtiges Urteil kausal.
Das Urteil war auch richtig und vollstreckbar, da unter Zuhilfenahme der TA Lärm der Tenor auch verständlich ist (also Namen der Pegel und die Uhrzeiten).
Hier war ich mich aber sehr unsicher…
2) Verfristeter Einspruch und unbegründeter Woedereinsetzungsantrag
Natürlich auch pflichtwidrig, auch kausal und zurechenbar
3) keine Aufklärung über und keine Einlegung Berufung
Auch pflichtwidrig und kausal
Beim Feststellungantrag habe ich nur ganz kurz noch einen Satz schreiben können. Ich war mir sehr unsicher, wie ich mit dem Einwand umgehen sollte, dass das Urteil ja keine Schlechterstellung des Widerklägers war, da dieser ja ohnehin die TA Lärm auch zuvor einhalten musste und bisher auch hatte.
Wie habt ihr das gemacht?
Puh, da bin ich beruhigt. Ich hab den Sachverhalt nämlich auch so verstanden, dass die Grenzwerte eingehalten waren.
Ich habe auch die Auslegungsfähigkeit anhand der TA Lärm diskutiert, aber eine Kommentarstelle zu 253 ZPO so verstanden, dass Auslegungsfähigkeit nur reicht, wenn der Kläger nicht konkretisieren kann und die Auslegung anhand der Entscheidungsgründe möglich ist..
Bezüglich der Nichteinlegung der Berufung gegen das 2. VU habe ich die Pflichtverletzung verneint, da nicht erfolgsversprechend.
Mit dem letzten Einwand war ich leider auch überfordert. Ich hab dann gesagt, dass das Urteil (wenn vollstreckbar) dann einen Titel für Vollstreckung nach § 890 ZPO darstellt und darin dann die „Schlechterstellung“ gesehen
05.12.2025, 19:43
(05.12.2025, 19:37)milena.b schrieb:(05.12.2025, 19:08)ReffiBW schrieb: BW heute
Klage abgewiesen
Widerklage voll zugesprochen.
Klage
Zulässigkeit
Zuständigkeit (+)
aus 12,13 und sachlich weg 5 Hs.2 und mangels Antrag nach 506 kein Problem
Ordnungsgemäße Erhebung (+)
Als Anwalt in eigener Sache auch beA genutzt
Begründetheit
Vertrag (+) aber widerrufen (Frist kein Problem, weil nicht belehrt)
Kein Anspruch aus Vertrag, weil nach 355 III, 357 I Rückgewähr geschuldet, und dann solo agit.
Kein Anspruch nach 357a II weil nicht belehrt.
Kein Anspruch nach GoA weil Auftragsverhältnis.
Kein 812, weil 355 ff abschließend.
Widerklage
Zulässigkeit
I. Zuständigkeit
5 Hs.2 (+) so
Örtlich 33 ZPO
II. Konnexität
Hier jedenfalls nicht gerügt (295), aber ich habe noch einen Dreizeiler im „Hilfsgutachten“
III. Keine Verspätung
Kein 296, weil Widerklage kein Angriffsmittel, sondern der Angriff selbst ist
IV. FK
FI wegen drohender Verjährung gegeben
260 auch (+)
Begründetheit
Hier war ich mir im Aufbau sehr unsicher hinsichtlich der verschiedenen Pflichtverletzungen und der jeweiligen Kausalität…
Anspruch nach 675,611,280 (+)
Anwaltsvertrag (+)
Pflichtverletzungen (+)
Hier habe ich lang und breit Maßstab gebildet und PV herausgearbeitet
1) Säumnis
Führte zu VU
Kausalität für VU, da das Gericht anders entschieden hätte - denn ein Anspruch nach 1004 war nicht gegeben. Ich habe zu 906 I 2,3 gar nicht soooo viel geschrieben, weil TA Lärm recht eindeutig eingehalten, oder? Aber vielleicht habe ich da auch den Schwerpunkt verfehlt…
Weitere Ansprüche neben 1004 habe ich nicht geprüft.
Dann geschrieben, dass bereits das VU kausal war für den späteren Schaden. Denn wenn bereits ein unrichtiges gerichtliches Urteil den Zurechnungszusammenhang nicht unterbricht (stand im Kommentar), ist auf jedenfall ein richtiges Urteil kausal.
Das Urteil war auch richtig und vollstreckbar, da unter Zuhilfenahme der TA Lärm der Tenor auch verständlich ist (also Namen der Pegel und die Uhrzeiten).
Hier war ich mich aber sehr unsicher…
2) Verfristeter Einspruch und unbegründeter Woedereinsetzungsantrag
Natürlich auch pflichtwidrig, auch kausal und zurechenbar
3) keine Aufklärung über und keine Einlegung Berufung
Auch pflichtwidrig und kausal
Beim Feststellungantrag habe ich nur ganz kurz noch einen Satz schreiben können. Ich war mir sehr unsicher, wie ich mit dem Einwand umgehen sollte, dass das Urteil ja keine Schlechterstellung des Widerklägers war, da dieser ja ohnehin die TA Lärm auch zuvor einhalten musste und bisher auch hatte.
Wie habt ihr das gemacht?
Puh, da bin ich beruhigt. Ich hab den Sachverhalt nämlich auch so verstanden, dass die Grenzwerte eingehalten waren.
Ich habe auch die Auslegungsfähigkeit anhand der TA Lärm diskutiert, aber eine Kommentarstelle zu 253 ZPO so verstanden, dass Auslegungsfähigkeit nur reicht, wenn der Kläger nicht konkretisieren kann und die Auslegung anhand der Entscheidungsgründe möglich ist..
Bezüglich der Nichteinlegung der Berufung gegen das 2. VU habe ich die Pflichtverletzung verneint, da nicht erfolgsversprechend.
Mit dem letzten Einwand war ich leider auch überfordert. Ich hab dann gesagt, dass das Urteil (wenn vollstreckbar) dann einen Titel für Vollstreckung nach § 890 ZPO darstellt und darin dann die „Schlechterstellung“ gesehen
Ja, das klingt doch vernünftig, was du geschrieben hast! 💪🏼 Zu derartigen Erwägungen bin ich leider nicht mehr gekommen :(
05.12.2025, 20:27
(05.12.2025, 19:09)RefHoffeNichtMehrLange schrieb: Vielleicht möchte ja jemand den Gedanken für mich zu Ende denken:
Ich hab gesagt, dass der letzte Darlehensvertrag, in dem es hieß, dass die ersten beiden Darlehensverträge bzw. deren Forderungssummen nunmehr in dem letzten Darlehensvertrag zusammengefasst werden, nach § 138 Abs. 1 BGB wegen der Verzinsung in Höhe von 10 % p.a. nichtig sei (zu dem Ergebnis kam ich jedenfalls nach Auswertungen der Kommentierung zu § 138 BGB, hoffe ich hab das nicht komplett falsch verstanden). Auch wenn ich noch ein paar andere Einwendungen geprüft habe (das (Teil-)Erlöschen iHv 5.000 € wegen der Überweisung durch die Hauptschuldnerin an den Kläger; § 320 BGB hinsichtlich der bislang nie gezahlten 19.000 €), frage ich mich, ob die ursprünglichen Darlehensverträge ihre Wirksamkeit dadurch verloren haben, dass deren Forderungen in dem neuen Darlehensvertrag zusammengefasst wurden? Denn wenn ja, dann wäre der Zahlungsanspruch des Klägers auf Zahlung der 50.000 € gegen die M aus dem Bürgschaftsvertrag, der lediglich dann die Forderung aus dem letzten Darlehensvertrag absichert, schon allein wegen der zu hohen Verzinsung nach 138 Abs. 1 BGB nichtig oder nicht?
Und zu der Sache, dass die 31.000 € direkt an das gemeinsame Unternehmen ausgezahlt wurden und nicht an die Hauptschuldnerin, habe ich kein Wort verloren, weil ich nicht wusste, was da der Ansatzpunkt für eine Einwendung sein könnte. Was habt ihr dazu so gesagt?
Ich fand die Klausur an der Stelle auch sehr komisch...ich wusste nicht genau worauf die hinaus wollten mit dieser "Dopplung" der Darlehensverträge. Aber ich überlege grade, ob dieser zusammenfassende Vertrag womöglich ein Schuldanerkenntnis oder so sein sollte? Was stand da nochmal genau zu der Auszahlung? Erinnert das noch jemand? Hab es in der Klausur über eine Aufrechnung gelöst, aber das war glaube ich nicht das was gewollt war...


