04.12.2025, 18:24
(04.12.2025, 18:14)Inverno schrieb: Ich glaube, du hast recht bzgl. der Werkbank. Bei der Zulässigkeit habe ich mit einem umkehrschluss aus 261 II Nr 3 argumentiert und der Prozessökonomie (wäre sinnlos, eine Sache, die zum ZP der Entscheidung in die Zuständigkeit eines Gerichts fällt an ein anderes Gericht zu verweisen, das jetzt nicht mehr zuständig ist, nur weil es das zu Beginn war)
Danke! :)
Klingt logisch. Ich hab mir auch gedacht, dass das Gericht irgendwie zuständig sein muss..
04.12.2025, 18:31
(04.12.2025, 18:14)Inverno schrieb: Ich glaube, du hast recht bzgl. der Werkbank. Bei der Zulässigkeit habe ich mit einem umkehrschluss aus 261 II Nr 3 argumentiert und der Prozessökonomie (wäre sinnlos, eine Sache, die zum ZP der Entscheidung in die Zuständigkeit eines Gerichts fällt an ein anderes Gericht zu verweisen, das jetzt nicht mehr zuständig ist, nur weil es das zu Beginn war)
Meinst du, man sollte genauer prüfen, ob der VB verfahrensrechtlich ordnungsgemäß erlassen wurde? Dafür hatte ich leider garkeine Zeit mehr
04.12.2025, 18:33
Dazu habe ich ehrlich gesagt gar nichts geschrieben
An welcher Stelle hättest du das thematisiert?
An welcher Stelle hättest du das thematisiert?
04.12.2025, 18:36
(04.12.2025, 18:33)Inverno schrieb: Dazu habe ich ehrlich gesagt gar nichts geschriebenAn welcher Stelle hättest du das thematisiert?
Ich habe die Voraussetzungen eines 2. VU nach § 700 Abs. 6 Hs. 1 ZPO geprüft und da gehört das auch dazu. Aber wurde bei mir auch nur ein Satz..
Danke auf jeden Fall für den Austausch!
04.12.2025, 18:39
Das klingt alles sehr gut! Ich hatte zunächst alle Ansprüche verneint und kam dann am Ende ziemlich in die Bredouille, weil ich für das VU-Gedöns keine Zeit mehr hatte und doch noch einen Anspruch bejaht habe. Naja egal, morgen schon Halbzeit
04.12.2025, 18:40
Was lief heute in NRW?
Viel Erfolg weiterhin!
Viel Erfolg weiterhin!
04.12.2025, 19:18
04.12.2025, 19:39
04.12.2025, 19:39
Z3 in NRW heute Standard
Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO), zwei Fahrzeuge, ein Wohnmobil und ein Oldtimer, beide zur Reparatur bei einem Werkunternehmer, bei dem auch die Fahrzeuge gepfändet worden sind.
Antrag war auszulegen, da Feststellung beantragt worden ist.
Interventionsrecht: zweimal Eigentum
Bezüglich des Wohnmobils ging es um den gutgläubigen Erwerb eines Gebrauchtfahrzeugs, hier der absolute Schwerpunkt, sehr viele Umstände zu würdigen, informatorische Anhörung des Klägers etc.
Bezüglich des Oldtimers: Beklagte machte geltend, sie habe das Werkunternehmerpfandrecht durch die Pfändung erworben und deshalb sei die Klage rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB), da sie ein vorrangiges Pfandrecht habe. Kläger machte insofern geltend, das Werkunternehmerpfandrecht sei aufgrund der fehlenden Abnahme bereits nicht entstanden.
Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO), zwei Fahrzeuge, ein Wohnmobil und ein Oldtimer, beide zur Reparatur bei einem Werkunternehmer, bei dem auch die Fahrzeuge gepfändet worden sind.
Antrag war auszulegen, da Feststellung beantragt worden ist.
Interventionsrecht: zweimal Eigentum
Bezüglich des Wohnmobils ging es um den gutgläubigen Erwerb eines Gebrauchtfahrzeugs, hier der absolute Schwerpunkt, sehr viele Umstände zu würdigen, informatorische Anhörung des Klägers etc.
Bezüglich des Oldtimers: Beklagte machte geltend, sie habe das Werkunternehmerpfandrecht durch die Pfändung erworben und deshalb sei die Klage rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB), da sie ein vorrangiges Pfandrecht habe. Kläger machte insofern geltend, das Werkunternehmerpfandrecht sei aufgrund der fehlenden Abnahme bereits nicht entstanden.
04.12.2025, 19:40
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