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  5. Klausuren Dezember 2025
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Klausuren Dezember 2025
FreistaatsKnecht
Junior Member
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Beiträge: 4
Themen: 1
Registriert seit: Oct 2025
#91
03.12.2025, 22:09
(03.12.2025, 16:24)notoriousbigge schrieb:  m.E. kommt hier im Forum bisschen zu kurz, das dass bei den Prüfungsämtern auch nur Menschen sind... schwer und schwierig / schwerwiegend bzw. leicht / einfach ist immer relativ und auch effektiv und effizient sind nicht zu verwechseln. die klausuren waren aber echt anspruchsvoll, soviel sei gesagt. wünsche allen weiterhin viel erfolg  Smile

Menschlich - das ich nicht lache. Wenn die Aufsicht schon vor Beginn der 1. Klausur die Prüflinge psychisch fertig macht, weil sie die kurzfriste Änderung der Hilfsmittelbekanntmachung nicht mitbekommen haben, was ist daran menschlich? Und warum werden Ohrenstöpsel während einer Prüfung, in der hundert Leute im Raum auf billigen, lauten Tastaturen rumhämmern, verboten? Werden morgen Brillen einkassiert und Freitag dann Tampons? 

Sorry, aber so einen Mist mit Verständnis für das LJPA kann ich nicht so stehen lassen.  
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milena.b
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Themen: 2
Registriert seit: Mar 2022
#92
03.12.2025, 22:30
(03.12.2025, 22:09)FreistaatsKnecht schrieb:  
(03.12.2025, 16:24)notoriousbigge schrieb:  m.E. kommt hier im Forum bisschen zu kurz, das dass bei den Prüfungsämtern auch nur Menschen sind... schwer und schwierig / schwerwiegend bzw. leicht / einfach ist immer relativ und auch effektiv und effizient sind nicht zu verwechseln. die klausuren waren aber echt anspruchsvoll, soviel sei gesagt. wünsche allen weiterhin viel erfolg  Smile

Menschlich - das ich nicht lache. Wenn die Aufsicht schon vor Beginn der 1. Klausur die Prüflinge psychisch fertig macht, weil sie die kurzfriste Änderung der Hilfsmittelbekanntmachung nicht mitbekommen haben, was ist daran menschlich? Und warum werden Ohrenstöpsel während einer Prüfung, in der hundert Leute im Raum auf billigen, lauten Tastaturen rumhämmern, verboten? Werden morgen Brillen einkassiert und Freitag dann Tampons? 

Sorry, aber so einen Mist mit Verständnis für das LJPA kann ich nicht so stehen lassen.  
Ohman, das tut mir leid für euch! :( Stelle es mir echt schlimm ohne Ohrstöpsel vor.
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PfÜBii_Ref
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Beiträge: 8
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Registriert seit: Dec 2025
#93
04.12.2025, 07:26
Die Klausur in Bawü klingt ja, auch wenn ich es nicht abschließend beurteilen kann, absolut fair, weil Sachen abgefragt wurden, die man gelernt hat. Eine solche Klausur wäre in NRW doch auch mal super.
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NRW2025Examen
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Beiträge: 36
Themen: 0
Registriert seit: Dec 2025
#94
04.12.2025, 16:21
NRW heute: 2x 771, Auslegung des Antrags. Gutgläubiger Erwerb eines Wohnmobils bei gefälschten Papieren mit sehr umfangreicher Würdigung einer informatorischen Anhörung. 
Teil 2 zum Werkunternehmerpfandrecht und dessen Übergang durch Sachpfändung (lol). Dazu Streitwertbeschluss. 
Recht nerviger Tatbestand, ansonsten mE nicht sonderlich schwer. Kein Vergleich zu Montag/Dienstag.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 04.12.2025, 16:22 von NRW2025Examen.)
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Examenoho
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Beiträge: 14
Themen: 0
Registriert seit: Aug 2024
#95
04.12.2025, 16:47
Zumindest im GPA Bezirk ist die zweite Klausur aber doch gar nicht gelaufen oder? Das klingt dort deutlich fairer?
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milena.b
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Beiträge: 53
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Registriert seit: Mar 2022
#96
04.12.2025, 17:08
In BW heute:
Gerichtsentscheidung nach Säumnis nach Einspruch gegen VB
P: sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts, da VB ursprünglich Zahlung von 6.000€ vorsah und in der Anspruchsbegründung dann der Mahnantrag iHv 3.000€ zurückgenommen wurde; Vertretung durch Rechtsassessor/ Terminsvollmacht
Materiell Ansprüche des Mieters wegen Doppelvermietung
Ich habe § 536a Abs. 1 BGB genommen, da wohl spezieller als § 311a Abs. 2 BGB
P: Mietvertrag, konkludent abgeschlossen, keine Nichtigkeit nach § 125 S. 2 BGB
Schadensposten: höhere Ersatzmiete und Stornierungskosten nach Rücktritt von einem anderen Vertrag
Der Kläger wollte noch die höheren Mieteinnahmen, die Beklagte wegen Vermietung an Vormieter hatte
Da habe ich auch § 536a Abs. 1 BGB, § 285 BGB und § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB geprüft, aber alles abgelehnt, weil der Mieter nach Mietvertrag grundsätzlich nicht ohne Zustimmung des Vermieters und nur in Härtefällen zur Untervermietung berechtigt war

Wurde dann ein TeilVU und Endurteil
Wobei ich bei den Kosten etwas Probleme hatte.. 
Soweit Einspruch verworfen Beklagte, § 97 Abs. 1 ZPO
Im Übrigen Kläger § 91 Abs. 1 ZPO (habe noch § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO aber bin mir nicht sicher..)
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katzenkoenigin
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Beiträge: 6
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Registriert seit: Dec 2023
#97
04.12.2025, 17:27
kann mir jemand sagen, was mit dem JPA nicht stimmt
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Inverno
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Beiträge: 22
Themen: 1
Registriert seit: Feb 2024
#98
04.12.2025, 17:39
(04.12.2025, 17:08)milena.b schrieb:  In BW heute:
Gerichtsentscheidung nach Säumnis nach Einspruch gegen VB
P: sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts, da VB ursprünglich Zahlung von 6.000€ vorsah und in der Anspruchsbegründung dann der Mahnantrag iHv 3.000€ zurückgenommen wurde; Vertretung durch Rechtsassessor/ Terminsvollmacht
Materiell Ansprüche des Mieters wegen Doppelvermietung
Ich habe § 536a Abs. 1 BGB genommen, da wohl spezieller als § 311a Abs. 2 BGB
P: Mietvertrag, konkludent abgeschlossen, keine Nichtigkeit nach § 125 S. 2 BGB
Schadensposten: höhere Ersatzmiete und Stornierungskosten nach Rücktritt von einem anderen Vertrag
Der Kläger wollte noch die höheren Mieteinnahmen, die Beklagte wegen Vermietung an Vormieter hatte
Da habe ich auch § 536a Abs. 1 BGB, § 285 BGB und § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB geprüft, aber alles abgelehnt, weil der Mieter nach Mietvertrag grundsätzlich nicht ohne Zustimmung des Vermieters und nur in Härtefällen zur Untervermietung berechtigt war

Wurde dann ein TeilVU und Endurteil
Wobei ich bei den Kosten etwas Probleme hatte.. 
Soweit Einspruch verworfen Beklagte, § 97 Abs. 1 ZPO
Im Übrigen Kläger § 91 Abs. 1 ZPO (habe noch § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO aber bin mir nicht sicher..)
(04.12.2025, 17:08)milena.b schrieb:  In BW heute:
Gerichtsentscheidung nach Säumnis nach Einspruch gegen VB
P: sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts, da VB ursprünglich Zahlung von 6.000€ vorsah und in der Anspruchsbegründung dann der Mahnantrag iHv 3.000€ zurückgenommen wurde; Vertretung durch Rechtsassessor/ Terminsvollmacht
Materiell Ansprüche des Mieters wegen Doppelvermietung
Ich habe § 536a Abs. 1 BGB genommen, da wohl spezieller als § 311a Abs. 2 BGB
P: Mietvertrag, konkludent abgeschlossen, keine Nichtigkeit nach § 125 S. 2 BGB
Schadensposten: höhere Ersatzmiete und Stornierungskosten nach Rücktritt von einem anderen Vertrag
Der Kläger wollte noch die höheren Mieteinnahmen, die Beklagte wegen Vermietung an Vormieter hatte
Da habe ich auch § 536a Abs. 1 BGB, § 285 BGB und § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB geprüft, aber alles abgelehnt, weil der Mieter nach Mietvertrag grundsätzlich nicht ohne Zustimmung des Vermieters und nur in Härtefällen zur Untervermietung berechtigt war
Wurde dann ein TeilVU und Endurteil
Wobei ich bei den Kosten etwas Probleme hatte.. 
Soweit Einspruch verworfen Beklagte, § 97 Abs. 1 ZPO
Im Übrigen Kläger § 91 Abs. 1 ZPO (habe noch § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO aber bin mir nicht sicher..)


Habe ich ähnlich gelöst.

Zulässigkeit 
Problem mit der sachlichen Zuständigkeit, da Klage vor dem AG mit urspr 6.000€ erhoben und dann auf 3.000€ reduziert 
Problem: keine Säumnis des Klägers trotz Nichterscheinens, da wirksam vertreten (Untervollmacht / Vertretung durch Rechtsassessor vor AG zulässig)
Klageänderung / teilw Rücknahme 
260 ZPO

Begründetheit 
1. Anspruch 1000€ Mehrkosten
Habe ich bejaht und bin über 311a, 
Gibt kein Schriftformerfordernis; wie von Bekl behauptet, eingeschränkter Verweis auf 550 ZPO
ergibt sich auch nicht aus MV (§ 19)
Problem: Mehrkosten hilfsweise bestritten. Aber einfaches Bestreiten reicht nicht bei substantiierten Vortrag (hier sogar anderer Vertrag vorgelegt)
Verjährung? 548 greift nicht, sondern allg Verjährung, Gehemmt wegen Mahnverfahren. Problem: Zustellung mahnbescheid erst nach Fristablauf, Lösung über 167 ZPO

Antrag 2: 1000€ Werkbank 
Abgelehnt, da nach bestreiten das vorliegen der vermögenseinbusse nicht substantiiert, deswegen auch kein cic oder sonstige Ansprüche 

Antrag 3: 1000€ Bereicherung 
285 (-), stand im Kommentar 
Im übrigen auch (-), noch paar Ansprüche angeprüft
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milena.b
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Registriert seit: Mar 2022
#99
04.12.2025, 18:09
(04.12.2025, 17:39)Inverno schrieb:  
(04.12.2025, 17:08)milena.b schrieb:  In BW heute:
Gerichtsentscheidung nach Säumnis nach Einspruch gegen VB
P: sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts, da VB ursprünglich Zahlung von 6.000€ vorsah und in der Anspruchsbegründung dann der Mahnantrag iHv 3.000€ zurückgenommen wurde; Vertretung durch Rechtsassessor/ Terminsvollmacht
Materiell Ansprüche des Mieters wegen Doppelvermietung
Ich habe § 536a Abs. 1 BGB genommen, da wohl spezieller als § 311a Abs. 2 BGB
P: Mietvertrag, konkludent abgeschlossen, keine Nichtigkeit nach § 125 S. 2 BGB
Schadensposten: höhere Ersatzmiete und Stornierungskosten nach Rücktritt von einem anderen Vertrag
Der Kläger wollte noch die höheren Mieteinnahmen, die Beklagte wegen Vermietung an Vormieter hatte
Da habe ich auch § 536a Abs. 1 BGB, § 285 BGB und § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB geprüft, aber alles abgelehnt, weil der Mieter nach Mietvertrag grundsätzlich nicht ohne Zustimmung des Vermieters und nur in Härtefällen zur Untervermietung berechtigt war

Wurde dann ein TeilVU und Endurteil
Wobei ich bei den Kosten etwas Probleme hatte.. 
Soweit Einspruch verworfen Beklagte, § 97 Abs. 1 ZPO
Im Übrigen Kläger § 91 Abs. 1 ZPO (habe noch § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO aber bin mir nicht sicher..)
(04.12.2025, 17:08)milena.b schrieb:  In BW heute:
Gerichtsentscheidung nach Säumnis nach Einspruch gegen VB
P: sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts, da VB ursprünglich Zahlung von 6.000€ vorsah und in der Anspruchsbegründung dann der Mahnantrag iHv 3.000€ zurückgenommen wurde; Vertretung durch Rechtsassessor/ Terminsvollmacht
Materiell Ansprüche des Mieters wegen Doppelvermietung
Ich habe § 536a Abs. 1 BGB genommen, da wohl spezieller als § 311a Abs. 2 BGB
P: Mietvertrag, konkludent abgeschlossen, keine Nichtigkeit nach § 125 S. 2 BGB
Schadensposten: höhere Ersatzmiete und Stornierungskosten nach Rücktritt von einem anderen Vertrag
Der Kläger wollte noch die höheren Mieteinnahmen, die Beklagte wegen Vermietung an Vormieter hatte
Da habe ich auch § 536a Abs. 1 BGB, § 285 BGB und § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB geprüft, aber alles abgelehnt, weil der Mieter nach Mietvertrag grundsätzlich nicht ohne Zustimmung des Vermieters und nur in Härtefällen zur Untervermietung berechtigt war
Wurde dann ein TeilVU und Endurteil
Wobei ich bei den Kosten etwas Probleme hatte.. 
Soweit Einspruch verworfen Beklagte, § 97 Abs. 1 ZPO
Im Übrigen Kläger § 91 Abs. 1 ZPO (habe noch § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO aber bin mir nicht sicher..)


Habe ich ähnlich gelöst.

Zulässigkeit 
Problem mit der sachlichen Zuständigkeit, da Klage vor dem AG mit urspr 6.000€ erhoben und dann auf 3.000€ reduziert 
Problem: keine Säumnis des Klägers trotz Nichterscheinens, da wirksam vertreten (Untervollmacht / Vertretung durch Rechtsassessor vor AG zulässig)
Klageänderung / teilw Rücknahme 
260 ZPO

Begründetheit 
1. Anspruch 1000€ Mehrkosten
Habe ich bejaht und bin über 311a, 
Gibt kein Schriftformerfordernis; wie von Bekl behauptet, eingeschränkter Verweis auf 550 ZPO
ergibt sich auch nicht aus MV (§ 19)
Problem: Mehrkosten hilfsweise bestritten. Aber einfaches Bestreiten reicht nicht bei substantiierten Vortrag (hier sogar anderer Vertrag vorgelegt)
Verjährung? 548 greift nicht, sondern allg Verjährung, Gehemmt wegen Mahnverfahren. Problem: Zustellung mahnbescheid erst nach Fristablauf, Lösung über 167 ZPO

Antrag 2: 1000€ Werkbank 
Abgelehnt, da nach bestreiten das vorliegen der vermögenseinbusse nicht substantiiert, deswegen auch kein cic oder sonstige Ansprüche 

Antrag 3: 1000€ Bereicherung 
285 (-), stand im Kommentar 
Im übrigen auch (-), noch paar Ansprüche angeprüft

Super, das klingt doch ähnlich!
Wie hast du das Zuständigkeitsproblem gelöst? Ich war sehr verwirrt, da der Kommentar bei § 700 ZPO gesagt hat „§ 261 Abs. 3 gilt“
Habe dann aber gesagt kein Verweisungsantrag nach § 506 gestellt, obwohl das wohl eher falsch ist, um irgendwie weiterzukommen:(
 War es in dem Fall aber nicht so, dass das Bestreiten wegen der Werkbank egal war, weil der Klägervortrag nach § 331 Abs. 1 S. 1 ZPO als zugestanden gilt?
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Inverno
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Registriert seit: Feb 2024
#100
04.12.2025, 18:14
Ich glaube, du hast recht bzgl. der Werkbank. Bei der Zulässigkeit habe ich mit einem umkehrschluss aus 261 II Nr 3 argumentiert und der Prozessökonomie (wäre sinnlos, eine Sache, die zum ZP der Entscheidung in die Zuständigkeit eines Gerichts fällt an ein anderes Gericht zu verweisen, das jetzt nicht mehr zuständig ist, nur weil es das zu Beginn war)
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