01.12.2025, 20:00
Aber die hat doch gar nicht verweigert???
01.12.2025, 20:01
01.12.2025, 20:11
Ich habe den Anspruch den Anspruch aus 826 verneint und dafür einen Anspruch aus 822 bejaht. Hat das auch jemand so gemacht? (habe in NRW geschrieben)
01.12.2025, 20:13
(01.12.2025, 20:11)Ref122025NRW schrieb: Ich habe den Anspruch den Anspruch aus 826 verneint und dafür einen Anspruch aus 822 bejaht. Hat das auch jemand so gemacht? (habe in NRW geschrieben)Welche Kondiktion hast du denn zwischen Klägerin und Mutter der Beklagten angenommen, deren Herausgäbe durch die Weitergabe ausgeschlossen ist? Sie hatte doch „nur“ einen schuldrechtlichen Rückgewähranspruch. Der tauschvertrag selbst war doch nicht zB auflösend bedingt?
01.12.2025, 20:39
Antrag zu 1) wegen wirksamen Widerrufs der Prozessführungsermächtigung (-)
Hilfsantrag § 826 BGB (+), jedenfalls konnte ich anhand des Grünebergs die passenden Maßstäbe finden, Subsumption war für mein Gefühl rückblickend eher wenig 🥲
Wäre für den Antrag zu 2) (oder müsste es heißen: der Antrag zu 3), weil nach Ablehnung des Hauptantrags zu 1) wiederum der Hilfsantrag der Antrag zu 2 war?) § 886 BGB denn die (einzig) richtige / naheliegende Anspruchsgrundlage für eine Zustimmung der Beklsgten zur Löschung der Auflassungsvormerkung gewesen oder hätte noch eine andere Anspruchsgrundlage angesprochen werden müssen (stets unter der Prämisse, dass der Antrag letztendlich unbegründet war mE)?
Ich hab den Antrag mangels Zeit jedenfalls nicht wirklich tiefer inhaltlich prüfen können und habe diesen am Ende einfach nur mit den Argumenten der Beklagten oberflächlich abgelehnt. Also konnte ich nicht tiefer drauf eingehen, was die Punkte der Formwirksamkeit bzw. -unwirksamkeit und eines vermeintlich gutgläubigen lastenfreien Erwerbs durch die Klägerin anging
Die vorläufige Vollstreckbarkeit hab ich auch vermasselt, weil ich verpeilt hab, dass die Beklagte in der Hauptsache nichts vorstrecken konnte, sondern nur Kosten
und bei den Kosten weiß ich gerade nicht mehr, ob ich diese - wie ich es eigentlich machen wollte - der Klägerin zu 2/3 und der Beklagten zu 1/3 auferlegt habe oder genau andersrum
Hilfsantrag § 826 BGB (+), jedenfalls konnte ich anhand des Grünebergs die passenden Maßstäbe finden, Subsumption war für mein Gefühl rückblickend eher wenig 🥲
Wäre für den Antrag zu 2) (oder müsste es heißen: der Antrag zu 3), weil nach Ablehnung des Hauptantrags zu 1) wiederum der Hilfsantrag der Antrag zu 2 war?) § 886 BGB denn die (einzig) richtige / naheliegende Anspruchsgrundlage für eine Zustimmung der Beklsgten zur Löschung der Auflassungsvormerkung gewesen oder hätte noch eine andere Anspruchsgrundlage angesprochen werden müssen (stets unter der Prämisse, dass der Antrag letztendlich unbegründet war mE)?
Ich hab den Antrag mangels Zeit jedenfalls nicht wirklich tiefer inhaltlich prüfen können und habe diesen am Ende einfach nur mit den Argumenten der Beklagten oberflächlich abgelehnt. Also konnte ich nicht tiefer drauf eingehen, was die Punkte der Formwirksamkeit bzw. -unwirksamkeit und eines vermeintlich gutgläubigen lastenfreien Erwerbs durch die Klägerin anging
Die vorläufige Vollstreckbarkeit hab ich auch vermasselt, weil ich verpeilt hab, dass die Beklagte in der Hauptsache nichts vorstrecken konnte, sondern nur Kosten
und bei den Kosten weiß ich gerade nicht mehr, ob ich diese - wie ich es eigentlich machen wollte - der Klägerin zu 2/3 und der Beklagten zu 1/3 auferlegt habe oder genau andersrum
01.12.2025, 20:47
Und kann mir noch einer sagen, wofür der Hinweis im Bearbeitervermerk relevant war, wonach das Grundstück aus dem Antrag zu 2) (das mit der Scheune drauf) ohne Scheune einen Verkehrswert von 100.000 € haben soll. Weil in der Klageschrift hieß es ja, dass das Grundstück mit der Scheune einen Verkehrswert von 120.000 € hat
01.12.2025, 21:01
Und noch eine Frage, die ich mir gerade stell: mit dem Hilfsantrag hat die Klägerin beantragt, dass die Beklagte das Grundstück direkt an die Klägerin zurück übereignet. soweit ich mich erinnere, hat sie das jedoch nicht Zug-um-Zug beantragt. wäre das noch relevant gewesen? Es stand zwar in der Klageschrift, dass die Klägerin die Eigentumswohnung der Mutter der Beklagten zur Rückübereignung angeboten hatte. Aber die Rückübereignung der Eigentumswohnung hätte ja nicht an die Beklagte erfolgen müssen oder? ich hab nicht mehr die Kraft, das zu Ende zu überlegen, aber die Frage wollte ich trotzdem loswerden 😂
01.12.2025, 21:03
wurde der schaden bei euch beziffert? in be bbg stand im antrag kein konkreter betrag.
01.12.2025, 21:08
Ist einer so lieb und würde mir den Sachverhalt in NRW mal schildern? Was wurde genau beantragt?
01.12.2025, 21:09
(01.12.2025, 21:03)redlicherbesitzer schrieb: wurde der schaden bei euch beziffert? in be bbg stand im antrag kein konkreter betrag.
Nach dem Grüneberg kann ein Schaden bei § 826 BGB sowohl vermögensrechtlicher, aber auch nicht-vermögensrechtlicher Art sein. Ich meine, in dem Zusammenhang auch ne Stelle gelesen zu haben, dass die Nichterfüllung eines Vertrags auch dafür genügt.


