01.12.2025, 18:25
Mag jemand seinen Lösungsweg für die absurde Klausur heute teilen?
01.12.2025, 18:27
Wie war denn der Sachverhalt? Welche prozessualen Probleme wurden behandelt?
01.12.2025, 18:28
War Crazy, hab ersten Antrag als unzulässig abgewiesen, mangels PFB…
Was zur Hölle war die ganze Zeit mit diesem SE-Antrag gemeint? Wo war der? :D
Was zur Hölle war die ganze Zeit mit diesem SE-Antrag gemeint? Wo war der? :D
01.12.2025, 18:37
Meine Lösung, die ich wirklich nur irgendwie zusammengeschustert habe: Antrag 1 wegen Widerrufs unzulässig, konnte man aus T/P abschreiben. Antrag 2 dann zulässig. 823 I geht nicht durch, da nicht Eigentum, sondern allenfalls ihr vertraglicher Rückübereignungsanspruch betroffen ist. 826 habe ich gesagt, dass jedenfalls 249 BGB nicht passt, da sie ohne das schädigende Ereignis auch keine Eigentümerin wäre. Denke aber, hier war 826 der vorgesehene Weg. Bin dann über 812 und habe den Anspruch jedenfalls daran scheitern lassen, dass die Schenkung nicht sittenwidrig sei. Anspruch Nr 3 habe ich eine Vormerkung angenommen, die der Beklagten zustand, Vorkaufsrecht ändert daran nichts und Formmangel minus (habe Heilung angenommen, aber das dürfte falsch sein. War mE schon kein Formfehler). Deswegen dann den GBBA abgelehnt und die Klage in Gänze abgewiesen….
Wie habt ihr es gemacht?
Wie habt ihr es gemacht?
01.12.2025, 18:52
Bei mir ähnlich wie Vorposter, nur § 826 (+) wg. § 446 ZPO, habe beim Antrag zu 3) aber § 886 BGB geprüft, falsch?
Kennt jemand ein zugrundeliegendes Urteil?
Kennt jemand ein zugrundeliegendes Urteil?
01.12.2025, 19:04
In Hamburg lief als Antrag zu 3 eine APR Verletzung wegen strittig unwahren Vorwurf der Lärmbelästigung. Hab zu 1 ebenfalls wegen Widerruf als unzulässig abgewiesen, 2 ging durch nach 826 BGB wegen 446 ZPO und APR ging auch durch, weil Wahrheit nicht bewiesen (186 StGB analog)
01.12.2025, 19:34
War das hier möglicherweise folgende Entscheidung?: OLG Hamm, Beschluss v. 23.02.2023 – 22W 24/22, https://openjur.de/u/2465139.html
01.12.2025, 19:38
(01.12.2025, 19:34)Gast69 schrieb: War das hier möglicherweise folgende Entscheidung?: OLG Hamm, Beschluss v. 23.02.2023 – 22W 24/22, https://openjur.de/u/2465139.htmlNein, zumindest nicht in NRW.
01.12.2025, 19:47
Wieso ging 826 BGB wegen 446 zpo durch?
01.12.2025, 19:50
(01.12.2025, 19:47)Kapstadt6 schrieb: Wieso ging 826 BGB wegen 446 zpo durch?
Weil kein nachvollziehbarer Grund, die eigene Vernehmung zu verweigern. Dann darf das Gericht nach eigener Überzeugung urteilen, ob Behauptung erwiesen ist. Behauptung = Kenntnis von Vertragsbruch. Da war aber beides vertretbar, vermute ich


