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Klausuren Dezember 2025
NRW2025Examen
Junior Member
**
Beiträge: 36
Themen: 0
Registriert seit: Dec 2025
#11
01.12.2025, 18:25
Mag jemand seinen Lösungsweg für die absurde Klausur heute teilen?
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tetris63
Junior Member
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Beiträge: 11
Themen: 1
Registriert seit: Dec 2025
#12
01.12.2025, 18:27
Wie war denn der Sachverhalt? Welche prozessualen Probleme wurden behandelt?
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redlicherbesitzer
Junior Member
**
Beiträge: 29
Themen: 4
Registriert seit: Mar 2024
#13
01.12.2025, 18:28
War Crazy, hab ersten Antrag als unzulässig abgewiesen, mangels PFB… 

Was zur Hölle war die ganze Zeit mit diesem SE-Antrag gemeint? Wo war der? :D
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NRW2025Examen
Junior Member
**
Beiträge: 36
Themen: 0
Registriert seit: Dec 2025
#14
01.12.2025, 18:37
Meine Lösung, die ich wirklich nur irgendwie zusammengeschustert habe: Antrag 1 wegen Widerrufs unzulässig, konnte man aus T/P abschreiben. Antrag 2 dann zulässig. 823 I geht nicht durch, da nicht Eigentum, sondern allenfalls ihr vertraglicher Rückübereignungsanspruch betroffen ist. 826 habe ich gesagt, dass jedenfalls 249 BGB nicht passt, da sie ohne das schädigende Ereignis auch keine Eigentümerin wäre. Denke aber, hier war 826 der vorgesehene Weg. Bin dann über 812 und habe den Anspruch jedenfalls daran scheitern lassen, dass die Schenkung nicht sittenwidrig sei. Anspruch Nr 3 habe ich eine Vormerkung angenommen, die der Beklagten zustand, Vorkaufsrecht ändert daran nichts und Formmangel minus (habe Heilung angenommen, aber das dürfte falsch sein. War mE schon kein Formfehler). Deswegen dann den GBBA abgelehnt und die Klage in Gänze abgewiesen….

Wie habt ihr es gemacht?
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 01.12.2025, 19:05 von NRW2025Examen.)
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hnt
Junior Member
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Beiträge: 4
Themen: 1
Registriert seit: May 2023
#15
01.12.2025, 18:52
Bei mir ähnlich wie Vorposter, nur § 826 (+) wg. § 446 ZPO, habe beim Antrag zu 3) aber § 886 BGB geprüft, falsch?
Kennt jemand ein zugrundeliegendes Urteil?
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 01.12.2025, 18:54 von hnt.)
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RefiHH2024
Junior Member
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Beiträge: 9
Themen: 0
Registriert seit: Dec 2025
#16
01.12.2025, 19:04
In Hamburg lief als Antrag zu 3 eine APR Verletzung wegen strittig unwahren Vorwurf der Lärmbelästigung. Hab zu 1 ebenfalls wegen Widerruf als unzulässig abgewiesen, 2 ging durch nach 826 BGB wegen 446 ZPO und APR ging auch durch, weil Wahrheit nicht bewiesen (186 StGB analog)
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Gast69
Junior Member
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Beiträge: 17
Themen: 2
Registriert seit: Jul 2022
#17
01.12.2025, 19:34
War das hier möglicherweise folgende Entscheidung?: OLG Hamm, Beschluss v. 23.02.2023 – 22W 24/22,  https://openjur.de/u/2465139.html
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NRW2025Examen
Junior Member
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Beiträge: 36
Themen: 0
Registriert seit: Dec 2025
#18
01.12.2025, 19:38
(01.12.2025, 19:34)Gast69 schrieb:  War das hier möglicherweise folgende Entscheidung?: OLG Hamm, Beschluss v. 23.02.2023 – 22W 24/22,  https://openjur.de/u/2465139.html
Nein, zumindest nicht in NRW.
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Kapstadt6
Junior Member
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Beiträge: 13
Themen: 0
Registriert seit: Mar 2025
#19
01.12.2025, 19:47
Wieso ging 826 BGB wegen 446 zpo durch?
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RefiHH2024
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Beiträge: 9
Themen: 0
Registriert seit: Dec 2025
#20
01.12.2025, 19:50
(01.12.2025, 19:47)Kapstadt6 schrieb:  Wieso ging 826 BGB wegen 446 zpo durch?

Weil kein nachvollziehbarer Grund, die eigene Vernehmung zu verweigern. Dann darf das Gericht nach eigener Überzeugung urteilen, ob Behauptung erwiesen ist. Behauptung = Kenntnis von Vertragsbruch. Da war aber beides vertretbar, vermute ich
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