03.06.2019, 18:01
(03.06.2019, 17:56)FBD91 schrieb:(03.06.2019, 17:46)SACHSEN... schrieb: Habe bei dem Gutschein Kauf auf Vertrag zugunsten Dritter (Werklieferungsvertrag als Deckungsverhältnis und Schenkung als Valutaverhältnis) abgestellt...soll aber anscheinend eher ein Namenspapier iSd 808 BGB sein...Habe mich ebenfalls der Variante Kaufvertrag zugunsten Dritter mit ForderungsR des Sohnes angeschlossen. Zwar ist ein Gutschein ein Namenspapier mit Inhaberklausel jedoch wird der Sohn hier explizit im Gutschein genannt was laut Palandt ein Indiz ggn den Verpflichtungswillen ist und die Beklagte also nur ggü dem Sohn befreiend leisten will und nicht gegenüber jeden x-beliebigen Inhaber des Gutscheins.
unabhängig von Vertragsart (m.E. war mit guten Argumenten auch ein Werkvertrag vertretbar): geht es nicht primär darum, was für eine Leistung überhaupt vereinbart war? Dies ist ja Grundlage für den Sachmangel. Die Sache mit dem Gutschein mag ja ein Schmankerl sein (ich kann gar nicht aufhören zu lachen ob des großartigen Humores des GPAs...), rechtlich entscheident ist dies m.E. jedoch nicht.
03.06.2019, 18:04
(03.06.2019, 17:56)FBD91 schrieb:(03.06.2019, 17:46)SACHSEN... schrieb: Habe bei dem Gutschein Kauf auf Vertrag zugunsten Dritter (Werklieferungsvertrag als Deckungsverhältnis und Schenkung als Valutaverhältnis) abgestellt...soll aber anscheinend eher ein Namenspapier iSd 808 BGB sein...Habe mich ebenfalls der Variante Kaufvertrag zugunsten Dritter mit ForderungsR des Sohnes angeschlossen. Zwar ist ein Gutschein ein Namenspapier mit Inhaberklausel jedoch wird der Sohn hier explizit im Gutschein genannt was laut Palandt ein Indiz ggn den Verpflichtungswillen ist und die Beklagte also nur ggü dem Sohn befreiend leisten will und nicht gegenüber jeden x-beliebigen Inhaber des Gutscheins.
Genau deswegen ja der 808 BGB...aufgrund der expliziten Namensnennung, sonst wäre es ein Fall des 807 ZPO...aber diese Gutscheine mit Namen sind eben als Beispiel im Palandt aufgeführt glaub ich, aber habe bisher keinen ausfindig machen können, der das so gemacht hat :-/
03.06.2019, 18:06
(03.06.2019, 18:01)Gast schrieb:Es war vor allem deshalb auszuführen, weil der Beklagte streitig stellte, dass überhaupt ein Vertrag mit dem Kläger zustande kam, sondern eher mit dem Sohn und dieser allein deshalb schon keinen Anspruch geltend machen könnte...(03.06.2019, 17:56)FBD91 schrieb:(03.06.2019, 17:46)SACHSEN... schrieb: Habe bei dem Gutschein Kauf auf Vertrag zugunsten Dritter (Werklieferungsvertrag als Deckungsverhältnis und Schenkung als Valutaverhältnis) abgestellt...soll aber anscheinend eher ein Namenspapier iSd 808 BGB sein...Habe mich ebenfalls der Variante Kaufvertrag zugunsten Dritter mit ForderungsR des Sohnes angeschlossen. Zwar ist ein Gutschein ein Namenspapier mit Inhaberklausel jedoch wird der Sohn hier explizit im Gutschein genannt was laut Palandt ein Indiz ggn den Verpflichtungswillen ist und die Beklagte also nur ggü dem Sohn befreiend leisten will und nicht gegenüber jeden x-beliebigen Inhaber des Gutscheins.
unabhängig von Vertragsart (m.E. war mit guten Argumenten auch ein Werkvertrag vertretbar): geht es nicht primär darum, was für eine Leistung überhaupt vereinbart war? Dies ist ja Grundlage für den Sachmangel. Die Sache mit dem Gutschein mag ja ein Schmankerl sein (ich kann gar nicht aufhören zu lachen ob des großartigen Humores des GPAs...), rechtlich entscheident ist dies m.E. jedoch nicht.
03.06.2019, 18:08
(03.06.2019, 18:00)Gast567 schrieb:(03.06.2019, 17:48)Das Gast xy (BW) schrieb:(03.06.2019, 17:35)Gast123 schrieb:(03.06.2019, 17:21)Gast xy (BW) schrieb:(03.06.2019, 17:11)Gast_NRW schrieb: Die Wiedereinsetzung wurde damit begründet, dass der Anwalt der Beklagten den zuverlässigen Sohn, den er ständig mit Botengängen betraut und der immer fehlerfrei war, den Abend mit seiner Exfreundin verbracht hat, die er zufällig auf dem Weg zum Nachtbriefkasten des Gerichts traf.
Der Junge hieß übrigens Kevin...
Jedenfalls war der Einspruch gegen das VU verspätet. Aus der Kommentierung zu § 831 BGB habe ich geschlossen, dass der Anwalt derartige Botengänge nicht an ungeeignete Kräfte delegieren darf.
Habe stattdessen angenommen, dass das VU in nicht gesetzlicher Weise ergangen ist, da die Klage zu dem Zeitpunkt teilweise unschlüssig war. Der Kläger hat ja erst auf den Hinweis des Gerichts im Termin klargestellt, dass er sein Begehren zunächst auf die außerordentliche Kündigung stützt.
In dem Fall muss das Gericht terminieren, was ja auch passiert ist. Keine Ahnung ob das richtig ist?!
In der Kommentierung zu § 232 ZPO stand, dass der Anwalt sich auch auf Familienmitglieder als Boten verlassen darf wenn die sich in der Vergangenheit als zuverlässig erwiesen haben. Das hat eig genau gepasst fand ich...hab also deshalb die Wiedereinsetzung bejaht und ein Organisations-/ Auswahlverschulden der Ra verneint
Ich habe das genauso. Auch mit dem Auswahl- und Organisationsverschulden. Und wegen des Einwand, dass sie die Einspruchsschrift erst am letzten Tag verfasst hat, stand im TP, dass den RA dann eine höhere Sorgfaltspflicht trifft, wo ich dann geschrieben habe, dass es ausreicht Kevin auf die Frist etc hinzuweisen.
Wegen der erneuten BWA heißt es doch, dass keine Bindungswirkung nach 322 ZPO bestand... (habe das auf unterschiedliche Streitgegenstände zurückgeführt) aber lese gerade im Internet, dass dahingehend eine Bindungswirkung besteht, da der Urteilsausspruch hins der Unterlassung ja darauf beruht? Aber das hieße doch eine BWA wäre nicht erforderlich und das kann doch nicht sein?
.
Ich hab auch gesagt keine Rechtskraftwirkung, hab aber auch hin und herüberlegt, grade weil das bei nem unterlassungstenor ja schon explizit drinsteht was gesagt wurde bzw unterlassen werden soll ? aber wie du schon sagst, dann wär die BWA überflüssig gewesen und das kann nicht sein ?♀️
Aber hat denn wirklich keeeiner was dazu geschrieben, dass die Kündigung wegen der Beleidigung nur ggü dem Beklagten Ziff 1 erfolgt ist ?? ich hab so Angst dass ich mir da selbst Probleme geschaffen habe die nicht da waren..
Ich bin daran fast verzweifelt und habe die Kündigung letztlich tatsächlich daran scheitern lassen und die restlichen Probleme bzgl dieser Kündigung im Hilfsgutachten. Ich glaube zwar nicht, dass das der gewollte Weg war, aber ich kam schlicht nicht anders darüber hinweg. Es stand klar im Palandt und von den dort aufgeführten Ausnahmen für die Durchbrechung der Einheitlichkeit des Mietverhältnisses war definitiv keine einschlägig.
Ich mache mir jetzt auch Sorgen, dass das Problem nicht angelegt war, aber ich finde den „Kniff“ nicht, um darüber hinweg zu kommen.
So ging es mir auch, aber ich hab mich nich getraut es daran scheitern zu lassen. Weil ja eine Beweisaufnahme durchgeführt worden ist und es einer solchen ja sonst nich bedürft hätte...habe argumentiert dass zwar grundsätzlich von der Einheitlichkeit des MV auszugehen ist, es aber ausnahmsweise geht weil der Kerl später durch eine eigenständige Vereinbarung in den Vertrag aufgenommen wurde, es also nicht einen einheitlichen Mietvertrag im engeren Sinne gab. So hat dann zumindest das Sinn gemacht, dass der eest später in den Vertrag eingetreten ist..
Aber wie du sagst, das kann eigentlich nicht sein..das war alles so komisch
03.06.2019, 18:16
(03.06.2019, 18:04)Gast schrieb:(03.06.2019, 17:56)FBD91 schrieb:(03.06.2019, 17:46)SACHSEN... schrieb: Habe bei dem Gutschein Kauf auf Vertrag zugunsten Dritter (Werklieferungsvertrag als Deckungsverhältnis und Schenkung als Valutaverhältnis) abgestellt...soll aber anscheinend eher ein Namenspapier iSd 808 BGB sein...Habe mich ebenfalls der Variante Kaufvertrag zugunsten Dritter mit ForderungsR des Sohnes angeschlossen. Zwar ist ein Gutschein ein Namenspapier mit Inhaberklausel jedoch wird der Sohn hier explizit im Gutschein genannt was laut Palandt ein Indiz ggn den Verpflichtungswillen ist und die Beklagte also nur ggü dem Sohn befreiend leisten will und nicht gegenüber jeden x-beliebigen Inhaber des Gutscheins.
Genau deswegen ja der 808 BGB...aufgrund der expliziten Namensnennung, sonst wäre es ein Fall des 807 ZPO...aber diese Gutscheine mit Namen sind eben als Beispiel im Palandt aufgeführt glaub ich, aber habe bisher keinen ausfindig machen können, der das so gemacht hat :-/
Dummer Einwand...Egal ob es sich um 808 gehandelt hat oder nicht, dann haben die Parteien doch nur eine Gutschein für ein Messer gekauft? Heißt hier würden wir nie zu der Frage Mangel relevant oder nicht kommen? Der Gutschein war ja mangelfrei! Vielmehr musste ein Kaufvertrag über ein Messer vorliegen und der Gutschein war nur die Andeutung dazu, dass der Sohn aus dem Vertrag berechtigt sein soll und dementsprechend auch Leistung fordern konnte.
Werkvertrag bei der Herstellung beweglicher Sachen meines Erachtens kategorisch auszuschließen.
03.06.2019, 18:21
Ist es hier wirklich ohne weiteres sinnvoll, eine Rubrumsberichtigung GbR -> OHG vorzunehmen? Trotz der Vermutung in § 1 II HGB ist ja nicht ersichtlich, dass hier ein Handelsgewerbe vorliegt. Außerdem wohl eher keine OHG bei freiem Beruf (höhere Dienste!), was hier ja u.a. gerade fraglich war.
03.06.2019, 18:31
(03.06.2019, 18:08)Gast xy (BW) schrieb:(03.06.2019, 18:00)Gast567 schrieb:(03.06.2019, 17:48)Das Gast xy (BW) schrieb:(03.06.2019, 17:35)Gast123 schrieb:(03.06.2019, 17:21)Gast xy (BW) schrieb: In der Kommentierung zu § 232 ZPO stand, dass der Anwalt sich auch auf Familienmitglieder als Boten verlassen darf wenn die sich in der Vergangenheit als zuverlässig erwiesen haben. Das hat eig genau gepasst fand ich...hab also deshalb die Wiedereinsetzung bejaht und ein Organisations-/ Auswahlverschulden der Ra verneint
Ich habe das genauso. Auch mit dem Auswahl- und Organisationsverschulden. Und wegen des Einwand, dass sie die Einspruchsschrift erst am letzten Tag verfasst hat, stand im TP, dass den RA dann eine höhere Sorgfaltspflicht trifft, wo ich dann geschrieben habe, dass es ausreicht Kevin auf die Frist etc hinzuweisen.
Wegen der erneuten BWA heißt es doch, dass keine Bindungswirkung nach 322 ZPO bestand... (habe das auf unterschiedliche Streitgegenstände zurückgeführt) aber lese gerade im Internet, dass dahingehend eine Bindungswirkung besteht, da der Urteilsausspruch hins der Unterlassung ja darauf beruht? Aber das hieße doch eine BWA wäre nicht erforderlich und das kann doch nicht sein?
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Ich hab auch gesagt keine Rechtskraftwirkung, hab aber auch hin und herüberlegt, grade weil das bei nem unterlassungstenor ja schon explizit drinsteht was gesagt wurde bzw unterlassen werden soll ? aber wie du schon sagst, dann wär die BWA überflüssig gewesen und das kann nicht sein ?♀️
Aber hat denn wirklich keeeiner was dazu geschrieben, dass die Kündigung wegen der Beleidigung nur ggü dem Beklagten Ziff 1 erfolgt ist ?? ich hab so Angst dass ich mir da selbst Probleme geschaffen habe die nicht da waren..
Ich bin daran fast verzweifelt und habe die Kündigung letztlich tatsächlich daran scheitern lassen und die restlichen Probleme bzgl dieser Kündigung im Hilfsgutachten. Ich glaube zwar nicht, dass das der gewollte Weg war, aber ich kam schlicht nicht anders darüber hinweg. Es stand klar im Palandt und von den dort aufgeführten Ausnahmen für die Durchbrechung der Einheitlichkeit des Mietverhältnisses war definitiv keine einschlägig.
Ich mache mir jetzt auch Sorgen, dass das Problem nicht angelegt war, aber ich finde den „Kniff“ nicht, um darüber hinweg zu kommen.
So ging es mir auch, aber ich hab mich nich getraut es daran scheitern zu lassen. Weil ja eine Beweisaufnahme durchgeführt worden ist und es einer solchen ja sonst nich bedürft hätte...habe argumentiert dass zwar grundsätzlich von der Einheitlichkeit des MV auszugehen ist, es aber ausnahmsweise geht weil der Kerl später durch eine eigenständige Vereinbarung in den Vertrag aufgenommen wurde, es also nicht einen einheitlichen Mietvertrag im engeren Sinne gab. So hat dann zumindest das Sinn gemacht, dass der eest später in den Vertrag eingetreten ist..
Aber wie du sagst, das kann eigentlich nicht sein..das war alles so komisch
Hatte ich auch überlegt, hab es aber abgelehnt. Dann hab ich überlegt, ob es bei der a.o. Kündigung anders ist, weil das mehr „personenbezogen“ war. Klang dann aber so nach verkapptem Arbeitsrecht.
Ich wusste mir schlicht nicht anders zu helfen und dachte mir, lieber eine runde Entscheidung, als mich komplett zu verrennen und mir lief die Zeit davon. Letztlich glaube ich aber, dass es cleverer war, das irgendwie „wegzuargumentieren“, wie du es gemacht hast.
Ich habe nur bislang auch keine passende Ausnahme gefunden.
03.06.2019, 18:31
(03.06.2019, 18:16)dd123 schrieb:Vielleicht solltest du nochmal lesen, was ich schrieb...ich habe es ja auch anders gemacht, weil es mir nicht logisch erschien...(03.06.2019, 18:04)Gast schrieb:(03.06.2019, 17:56)FBD91 schrieb:(03.06.2019, 17:46)SACHSEN... schrieb: Habe bei dem Gutschein Kauf auf Vertrag zugunsten Dritter (Werklieferungsvertrag als Deckungsverhältnis und Schenkung als Valutaverhältnis) abgestellt...soll aber anscheinend eher ein Namenspapier iSd 808 BGB sein...Habe mich ebenfalls der Variante Kaufvertrag zugunsten Dritter mit ForderungsR des Sohnes angeschlossen. Zwar ist ein Gutschein ein Namenspapier mit Inhaberklausel jedoch wird der Sohn hier explizit im Gutschein genannt was laut Palandt ein Indiz ggn den Verpflichtungswillen ist und die Beklagte also nur ggü dem Sohn befreiend leisten will und nicht gegenüber jeden x-beliebigen Inhaber des Gutscheins.
Genau deswegen ja der 808 BGB...aufgrund der expliziten Namensnennung, sonst wäre es ein Fall des 807 ZPO...aber diese Gutscheine mit Namen sind eben als Beispiel im Palandt aufgeführt glaub ich, aber habe bisher keinen ausfindig machen können, der das so gemacht hat :-/
Dummer Einwand...Egal ob es sich um 808 gehandelt hat oder nicht, dann haben die Parteien doch nur eine Gutschein für ein Messer gekauft? Heißt hier würden wir nie zu der Frage Mangel relevant oder nicht kommen? Der Gutschein war ja mangelfrei! Vielmehr musste ein Kaufvertrag über ein Messer vorliegen und der Gutschein war nur die Andeutung dazu, dass der Sohn aus dem Vertrag berechtigt sein soll und dementsprechend auch Leistung fordern konnte.
Werkvertrag bei der Herstellung beweglicher Sachen meines Erachtens kategorisch auszuschließen.
Den Mangel / oder nicht Mangel habe ich erst im Rahmen des Werklieferungsvertrages (also iRd Deckungsverhältnisses) geprüft...darum ging es hier gar nicht...
ich habe nur angebracht, dass ich nicht gefunden habe, dass man das mit dem Gutschein über den vertrag zugunsten Dritter löst, sondern immer nur auf den 808 gestoßen bin bei Geschenkgutscheinen mit Namen...
03.06.2019, 19:09
(03.06.2019, 18:31)Gast567 schrieb:(03.06.2019, 18:08)Gast xy (BW) schrieb:(03.06.2019, 18:00)Gast567 schrieb:(03.06.2019, 17:48)Das Gast xy (BW) schrieb:(03.06.2019, 17:35)Gast123 schrieb: Ich habe das genauso. Auch mit dem Auswahl- und Organisationsverschulden. Und wegen des Einwand, dass sie die Einspruchsschrift erst am letzten Tag verfasst hat, stand im TP, dass den RA dann eine höhere Sorgfaltspflicht trifft, wo ich dann geschrieben habe, dass es ausreicht Kevin auf die Frist etc hinzuweisen.
Wegen der erneuten BWA heißt es doch, dass keine Bindungswirkung nach 322 ZPO bestand... (habe das auf unterschiedliche Streitgegenstände zurückgeführt) aber lese gerade im Internet, dass dahingehend eine Bindungswirkung besteht, da der Urteilsausspruch hins der Unterlassung ja darauf beruht? Aber das hieße doch eine BWA wäre nicht erforderlich und das kann doch nicht sein?
.
Ich hab auch gesagt keine Rechtskraftwirkung, hab aber auch hin und herüberlegt, grade weil das bei nem unterlassungstenor ja schon explizit drinsteht was gesagt wurde bzw unterlassen werden soll ? aber wie du schon sagst, dann wär die BWA überflüssig gewesen und das kann nicht sein ?♀️
Aber hat denn wirklich keeeiner was dazu geschrieben, dass die Kündigung wegen der Beleidigung nur ggü dem Beklagten Ziff 1 erfolgt ist ?? ich hab so Angst dass ich mir da selbst Probleme geschaffen habe die nicht da waren..
Ich bin daran fast verzweifelt und habe die Kündigung letztlich tatsächlich daran scheitern lassen und die restlichen Probleme bzgl dieser Kündigung im Hilfsgutachten. Ich glaube zwar nicht, dass das der gewollte Weg war, aber ich kam schlicht nicht anders darüber hinweg. Es stand klar im Palandt und von den dort aufgeführten Ausnahmen für die Durchbrechung der Einheitlichkeit des Mietverhältnisses war definitiv keine einschlägig.
Ich mache mir jetzt auch Sorgen, dass das Problem nicht angelegt war, aber ich finde den „Kniff“ nicht, um darüber hinweg zu kommen.
So ging es mir auch, aber ich hab mich nich getraut es daran scheitern zu lassen. Weil ja eine Beweisaufnahme durchgeführt worden ist und es einer solchen ja sonst nich bedürft hätte...habe argumentiert dass zwar grundsätzlich von der Einheitlichkeit des MV auszugehen ist, es aber ausnahmsweise geht weil der Kerl später durch eine eigenständige Vereinbarung in den Vertrag aufgenommen wurde, es also nicht einen einheitlichen Mietvertrag im engeren Sinne gab. So hat dann zumindest das Sinn gemacht, dass der eest später in den Vertrag eingetreten ist..
Aber wie du sagst, das kann eigentlich nicht sein..das war alles so komisch
Hatte ich auch überlegt, hab es aber abgelehnt. Dann hab ich überlegt, ob es bei der a.o. Kündigung anders ist, weil das mehr „personenbezogen“ war. Klang dann aber so nach verkapptem Arbeitsrecht.
Ich wusste mir schlicht nicht anders zu helfen und dachte mir, lieber eine runde Entscheidung, als mich komplett zu verrennen und mir lief die Zeit davon. Letztlich glaube ich aber, dass es cleverer war, das irgendwie „wegzuargumentieren“, wie du es gemacht hast.
Ich habe nur bislang auch keine passende Ausnahme gefunden.
Mhm ja schwierig, dh du hast dann aber in Urteil selbst gar keine Beweiswürdigung hinsichtlich der Zeugenaussage oder? Also nur im Hilfsgutachten dann?
War bei dir eine Abmahnung dann entbehrlich?
03.06.2019, 19:16
Ich habe auch einen Werkvertrag mit Elementen zu Gunsten Dritter angenommen.
Ich bin so ein Held
Ich bin so ein Held