09.09.2025, 18:01
War eigentlich zwischen der Anordnung der Durchsuchung und der Beschlagnahmeanordnung wegen der Gefahr im Verzug zu differenzieren?
Ich habe die Akte dahingehend nicht ganz nachvollziehen können.
Ich habe die Akte dahingehend nicht ganz nachvollziehen können.
09.09.2025, 18:02
(09.09.2025, 17:38)schnix78 schrieb: Habe mal ne Frage Leute:
Habe leider zu lange für die Skizze gebraucht und dadurch ist es bei mir ein bisschen unstrukturiert geworden, habe die tatkomplex ein bisschen durcheinander geworfen und einfach mit der Prüfung des schwersten Delikts begonnen.
Die zu prüfenden Vorschriften habe ich aber soweit, kann man aufgrund struktureller Mängel in einer Revisionsklausur durchfallen?
Quatsch, auf keinen Fall fällt man deswegen durch!
09.09.2025, 18:04
Habt ihr Betrug wegen der abgeluchsten 3.000 Euro am Anfang geprüft? Das war ja nach 154 eingestellt, aber man soll ja umfassend rechtlich prüfen, das war mir nicht ganz eindeutig...
09.09.2025, 18:10
Okay, danke für deine Rückmeldung!
09.09.2025, 21:10
(09.09.2025, 18:04)ergaomnes030 schrieb: Habt ihr Betrug wegen der abgeluchsten 3.000 Euro am Anfang geprüft? Das war ja nach 154 eingestellt, aber man soll ja umfassend rechtlich prüfen, das war mir nicht ganz eindeutig...Ich hab gesagt, dass von der StA eingestellte Taten nach 154 Abs. 1 StPO schon nicht in der Anklage auftauchen und hab es daher unter Verweis auf das Bestehen eines Verfahrenshindernisses kurz abgelehnt.
09.09.2025, 21:59
Ich war mir auch nicht sicher, ob es mit 154 auf ein Verfahrenshindernis hinausläuft.. wie habt ihr das denn gemacht? Darf das dann noch in dem Urteil bei den Feststellungen stehen? Hab das letzten Endes dann nur bei der Strafzumessung erwähnt
09.09.2025, 22:30
(09.09.2025, 21:59)WegzurVolljuristin schrieb: Ich war mir auch nicht sicher, ob es mit 154 auf ein Verfahrenshindernis hinausläuft.. wie habt ihr das denn gemacht? Darf das dann noch in dem Urteil bei den Feststellungen stehen? Hab das letzten Endes dann nur bei der Strafzumessung erwähntLaut Russack wäre das unter Anwendung des § § 265 StPO zu diskutieren gewesen als relativer Revisionsgrund. Findet sich im M/G auch unter § 154a Rn. 2 und auch bei § 154. Die ausgeschiedene Tat darf danach nur im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden, wenn die Tat prozessordnungsgemäß im Urteil festgestellt wurde und das Gericht diesbezüglich einen Hinweis erteilt hat.
09.09.2025, 22:39
Danke dir! :) hab das auch geschrieben, aber in der strafzumessung und nicht unter 265 🫠 Ein Verfahrenshindernis fand ich auch abwegig, weil der Betrug ja abgesehen von der Strafzumesssung nicht berücksichtigt wurde
10.09.2025, 07:18
(09.09.2025, 18:01)Tierhalterhaftung schrieb: War eigentlich zwischen der Anordnung der Durchsuchung und der Beschlagnahmeanordnung wegen der Gefahr im Verzug zu differenzieren?
Ich habe die Akte dahingehend nicht ganz nachvollziehen können.
Ich bin nur auf die Anordnung der Durchsuchung eingegangen, weil es für die grundsätzlich einen richterlichen Beschluss bedurft hätte
10.09.2025, 10:23


