09.09.2025, 15:30
(09.09.2025, 15:22)MussJaNe schrieb: 1. Verf hindernisse:
a. Strafklageverbrauch (eher abwegig) wegen Einstellung gem. § 154 Abs. 1 stpo aber - da nicht ausgeurteilt
hier erwähnt dass berücksichtigung in der strafzumessung sogar geboten sein kann
b. Faires Verfahren wegen Verständigung auch eher abwegig und abgelehnt
2. absoluter rev grund
nur § 338 Nr. 1 b aa oder was das ist angesprochen, wegen der unterlassenen besetzungsmitteilung, aber - da keine vorschriftswidrige besetzung
3. relative gründe
a. Verlesung Urkunde Zeugin G
war ok m.e. § 251 durchbricht § 250 s. 1 und demnach auch keine vernehmung verhörspersonen
b. Aufklärungsrüge, Verlesung Vermerk Staatsanwältin, abgelehnter Beweisantrag
-, da überschießender Beweis, Verlesung ausreichend
noch problem angesprochen begründung ablehnung "egal wenn Fehler", § 244 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 und Nr. 2 abgelehnt, aber mit Kommentar gearbeitet und gesagt dass bei § 256 halt dann ablehnung ok wenn kein Zwang gem. § 244 Abs. 2 StPO und mit begründung, dass nicht mehr aus Vernehmung kommt und Verfahren beschleunigt werden soll gem. § 256 dann abgelehnt
c. Verwertungsverbot wegen Durchsuchung
+, fallunabhängige Vermutungen genügen nicht und hier keine konkreten Anhaltspunkte für ernsthafte Verdundeklungsgefahr deswegen m.e. willkürlicher Verstoß gegen Richtervorbehalt und 10 Minuten auch etwas kurz
d. Verständigungsproblem
eigentlich anfangs gedacht mangels Zustimmung des Angeklagten keine Bindung aber ist wohl nicht so einfach
Problem insbesondere dass keine Belehrung gem. § 257c Abs. 5 StPO und dass Angeklagter dann Angaben zur Sache (nach Belehrung gem. § 243 Abs. 5 StPO) macht und das Gerircht für den Beweis auf das Geständnis abstellt
dann geprüft ob hier Verwertungsverbot aus § 257c Abs. 4 S. 3 StPO folgt aber abgelehnt
e. letztes Wort
meinte es reicht wenn vor der verkündung wenn auch noch beweisantrag kurz vorher
keine ahnung was ich in der verfahrensrüge noch rein hab
2. sachrüge
fälschlicherweise § 221 ABs. 1 Nr. 1 angenommen weil ich vergessen hab dass kein vorsatz
§ 239a korrekt, problem aufgemacht bankschließfach und metalkassate nur informationen und erlauben keinen unmittelbaren zugriff, aber erpressungsabsicht reicht, also abstellen auf tätervorstellung
§ 250 StGB vergessen wegen softairpistole
§ 211 Habgier und Heimtücke geprüft, abgelehnt
§ 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB bejaht
keine Ahnung das war alles eher aus der Hüfte geschossen
strafzumessung
nicht mehr auf § 154 abs. 1 stpo eingegangen, vergessen (immerhin oben etwas, standort natürlich falsch)
doppelbegründungsverbot bejaht, leider wieder auch auf § 221 stgb abgestellt
naja wenn ich da mal 5 punkte bekomme
Wo hast du und dein Vorredner denn geschrieben ? Und was war der Sachverhalt dazu ?
Weil ich habe in Hessen geschrieben und zwar kommt mir einiges bekannt vor, aber die durchsuchung und ein beweisantrag und mehr war bei uns aufjeden Fall nicht erwähnt...
Ich bin verwirrt...
09.09.2025, 15:33
221 war in NRW ausgeschlossen
09.09.2025, 15:41
(09.09.2025, 15:30)Kugelfisch123 schrieb:(09.09.2025, 15:22)MussJaNe schrieb: 1. Verf hindernisse:
a. Strafklageverbrauch (eher abwegig) wegen Einstellung gem. § 154 Abs. 1 stpo aber - da nicht ausgeurteilt
hier erwähnt dass berücksichtigung in der strafzumessung sogar geboten sein kann
b. Faires Verfahren wegen Verständigung auch eher abwegig und abgelehnt
2. absoluter rev grund
nur § 338 Nr. 1 b aa oder was das ist angesprochen, wegen der unterlassenen besetzungsmitteilung, aber - da keine vorschriftswidrige besetzung
3. relative gründe
a. Verlesung Urkunde Zeugin G
war ok m.e. § 251 durchbricht § 250 s. 1 und demnach auch keine vernehmung verhörspersonen
b. Aufklärungsrüge, Verlesung Vermerk Staatsanwältin, abgelehnter Beweisantrag
-, da überschießender Beweis, Verlesung ausreichend
noch problem angesprochen begründung ablehnung "egal wenn Fehler", § 244 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 und Nr. 2 abgelehnt, aber mit Kommentar gearbeitet und gesagt dass bei § 256 halt dann ablehnung ok wenn kein Zwang gem. § 244 Abs. 2 StPO und mit begründung, dass nicht mehr aus Vernehmung kommt und Verfahren beschleunigt werden soll gem. § 256 dann abgelehnt
c. Verwertungsverbot wegen Durchsuchung
+, fallunabhängige Vermutungen genügen nicht und hier keine konkreten Anhaltspunkte für ernsthafte Verdundeklungsgefahr deswegen m.e. willkürlicher Verstoß gegen Richtervorbehalt und 10 Minuten auch etwas kurz
d. Verständigungsproblem
eigentlich anfangs gedacht mangels Zustimmung des Angeklagten keine Bindung aber ist wohl nicht so einfach
Problem insbesondere dass keine Belehrung gem. § 257c Abs. 5 StPO und dass Angeklagter dann Angaben zur Sache (nach Belehrung gem. § 243 Abs. 5 StPO) macht und das Gerircht für den Beweis auf das Geständnis abstellt
dann geprüft ob hier Verwertungsverbot aus § 257c Abs. 4 S. 3 StPO folgt aber abgelehnt
e. letztes Wort
meinte es reicht wenn vor der verkündung wenn auch noch beweisantrag kurz vorher
keine ahnung was ich in der verfahrensrüge noch rein hab
2. sachrüge
fälschlicherweise § 221 ABs. 1 Nr. 1 angenommen weil ich vergessen hab dass kein vorsatz
§ 239a korrekt, problem aufgemacht bankschließfach und metalkassate nur informationen und erlauben keinen unmittelbaren zugriff, aber erpressungsabsicht reicht, also abstellen auf tätervorstellung
§ 250 StGB vergessen wegen softairpistole
§ 211 Habgier und Heimtücke geprüft, abgelehnt
§ 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB bejaht
keine Ahnung das war alles eher aus der Hüfte geschossen
strafzumessung
nicht mehr auf § 154 abs. 1 stpo eingegangen, vergessen (immerhin oben etwas, standort natürlich falsch)
doppelbegründungsverbot bejaht, leider wieder auch auf § 221 stgb abgestellt
naja wenn ich da mal 5 punkte bekomme
Wo hast du und dein Vorredner denn geschrieben ? Und was war der Sachverhalt dazu ?
Weil ich habe in Hessen geschrieben und zwar kommt mir einiges bekannt vor, aber die durchsuchung und ein beweisantrag und mehr war bei uns aufjeden Fall nicht erwähnt...
Ich bin verwirrt...
Berlin
Sachverhalt:
Eine ältere Frau wird von einem Mann getäuscht, der vorgibt, ihr einen gefälschten Führerschein zu besorgen. Sie gibt ihm dafür mehrere tausend Euro, doch er plant nie, sein Versprechen einzuhalten. Der Mann glaubt, die Frau besitze viel Bargeld und Wertgegenstände. Gemeinsam mit einem Komplizen schmiedet er den Plan, die Frau unter einem Vorwand in ihre Wohnung zu locken, sie dort zu fesseln und zu berauben.
Die Frau wird in die Wohnung gelockt, überwältigt, gefesselt und geschlagen. Die Täter durchsuchen die Wohnung, finden aber nur geringe Mengen Bargeld. Um zu verhindern, dass die Frau die Tat bei der Polizei meldet, beschließen die Täter, sie zu töten. Sie bringen sie an einen abgelegenen Ort, würgen und strangulieren sie, bis sie glauben, sie sei tot. Den Körper verstecken sie im Gebüsch und fliehen.
Die Frau ist jedoch nur bewusstlos. Ein Passant findet sie rechtzeitig, sodass sie ins Krankenhaus gebracht wird und knapp überlebt. Währenddessen heben die Täter mit der zuvor erpressten Bankkarte und Geheimzahl der Frau Geld an mehreren Automaten ab.
Verurteilung wegen versuchten Mordes, erlangten Menschenraubes, gefährlicher Körperverletzung sowie Computerbetrugs
09.09.2025, 15:43
Irgendwie reden hier alle von Beweisantrag und Problem mit 258 StPO. Hab ich was übersehen?🫠 (NRW)
09.09.2025, 15:45
@WegzurVolljuristin
Ne, in NRW war kein § 258 Problem und Beweisantrag auch nicht
Ne, in NRW war kein § 258 Problem und Beweisantrag auch nicht
09.09.2025, 15:50
(09.09.2025, 15:43)WegzurVolljuristin schrieb: Irgendwie reden hier alle von Beweisantrag und Problem mit 258 StPO. Hab ich was übersehen?🫠 (NRW)
In Berlin gab es eine Hausdurchsuchung, bei der eine Softairpistole gefunden wurde. Diese wurde die in Augenschein genommen. Der Verteidiger rügte dies wegen eines angeblichen Verwertungsverbots. Angeblich habe Gefahr im Verzug nicht vorgelegen. Der Verteidiger beantragte, die Staatsanwältin zu vernehmen. Das Gericht hat nach dem letzten Wort den Beweisantrag durch Beschluss abgelehnt.
09.09.2025, 15:52
(09.09.2025, 15:41)RefBln schrieb:(09.09.2025, 15:30)Kugelfisch123 schrieb:(09.09.2025, 15:22)MussJaNe schrieb: 1. Verf hindernisse:
a. Strafklageverbrauch (eher abwegig) wegen Einstellung gem. § 154 Abs. 1 stpo aber - da nicht ausgeurteilt
hier erwähnt dass berücksichtigung in der strafzumessung sogar geboten sein kann
b. Faires Verfahren wegen Verständigung auch eher abwegig und abgelehnt
2. absoluter rev grund
nur § 338 Nr. 1 b aa oder was das ist angesprochen, wegen der unterlassenen besetzungsmitteilung, aber - da keine vorschriftswidrige besetzung
3. relative gründe
a. Verlesung Urkunde Zeugin G
war ok m.e. § 251 durchbricht § 250 s. 1 und demnach auch keine vernehmung verhörspersonen
b. Aufklärungsrüge, Verlesung Vermerk Staatsanwältin, abgelehnter Beweisantrag
-, da überschießender Beweis, Verlesung ausreichend
noch problem angesprochen begründung ablehnung "egal wenn Fehler", § 244 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 und Nr. 2 abgelehnt, aber mit Kommentar gearbeitet und gesagt dass bei § 256 halt dann ablehnung ok wenn kein Zwang gem. § 244 Abs. 2 StPO und mit begründung, dass nicht mehr aus Vernehmung kommt und Verfahren beschleunigt werden soll gem. § 256 dann abgelehnt
c. Verwertungsverbot wegen Durchsuchung
+, fallunabhängige Vermutungen genügen nicht und hier keine konkreten Anhaltspunkte für ernsthafte Verdundeklungsgefahr deswegen m.e. willkürlicher Verstoß gegen Richtervorbehalt und 10 Minuten auch etwas kurz
d. Verständigungsproblem
eigentlich anfangs gedacht mangels Zustimmung des Angeklagten keine Bindung aber ist wohl nicht so einfach
Problem insbesondere dass keine Belehrung gem. § 257c Abs. 5 StPO und dass Angeklagter dann Angaben zur Sache (nach Belehrung gem. § 243 Abs. 5 StPO) macht und das Gerircht für den Beweis auf das Geständnis abstellt
dann geprüft ob hier Verwertungsverbot aus § 257c Abs. 4 S. 3 StPO folgt aber abgelehnt
e. letztes Wort
meinte es reicht wenn vor der verkündung wenn auch noch beweisantrag kurz vorher
keine ahnung was ich in der verfahrensrüge noch rein hab
2. sachrüge
fälschlicherweise § 221 ABs. 1 Nr. 1 angenommen weil ich vergessen hab dass kein vorsatz
§ 239a korrekt, problem aufgemacht bankschließfach und metalkassate nur informationen und erlauben keinen unmittelbaren zugriff, aber erpressungsabsicht reicht, also abstellen auf tätervorstellung
§ 250 StGB vergessen wegen softairpistole
§ 211 Habgier und Heimtücke geprüft, abgelehnt
§ 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB bejaht
keine Ahnung das war alles eher aus der Hüfte geschossen
strafzumessung
nicht mehr auf § 154 abs. 1 stpo eingegangen, vergessen (immerhin oben etwas, standort natürlich falsch)
doppelbegründungsverbot bejaht, leider wieder auch auf § 221 stgb abgestellt
naja wenn ich da mal 5 punkte bekomme
Wo hast du und dein Vorredner denn geschrieben ? Und was war der Sachverhalt dazu ?
Weil ich habe in Hessen geschrieben und zwar kommt mir einiges bekannt vor, aber die durchsuchung und ein beweisantrag und mehr war bei uns aufjeden Fall nicht erwähnt...
Ich bin verwirrt...
Berlin
Sachverhalt:
Eine ältere Frau wird von einem Mann getäuscht, der vorgibt, ihr einen gefälschten Führerschein zu besorgen. Sie gibt ihm dafür mehrere tausend Euro, doch er plant nie, sein Versprechen einzuhalten. Der Mann glaubt, die Frau besitze viel Bargeld und Wertgegenstände. Gemeinsam mit einem Komplizen schmiedet er den Plan, die Frau unter einem Vorwand in ihre Wohnung zu locken, sie dort zu fesseln und zu berauben.
Die Frau wird in die Wohnung gelockt, überwältigt, gefesselt und geschlagen. Die Täter durchsuchen die Wohnung, finden aber nur geringe Mengen Bargeld. Um zu verhindern, dass die Frau die Tat bei der Polizei meldet, beschließen die Täter, sie zu töten. Sie bringen sie an einen abgelegenen Ort, würgen und strangulieren sie, bis sie glauben, sie sei tot. Den Körper verstecken sie im Gebüsch und fliehen.
Die Frau ist jedoch nur bewusstlos. Ein Passant findet sie rechtzeitig, sodass sie ins Krankenhaus gebracht wird und knapp überlebt. Währenddessen heben die Täter mit der zuvor erpressten Bankkarte und Geheimzahl der Frau Geld an mehreren Automaten ab.
Verurteilung wegen versuchten Mordes, erlangten Menschenraubes, gefährlicher Körperverletzung sowie Computerbetrugs
Okay der Sachverhalt war schon mal gleich.
Ich habe folgende Probleme geprüft:
338 Nr. 1 Hs. 2 b aa- fehlende Mitteilung 222a
273 Ia- unzureichend protokolliert, aber bloße Protokollrüge - aber wegen Sonderstellung von 257c etwas anders ? (+ fehlende Belehrung ?)
239a abgrenzung raub- erpressung, zwei-personen lage- eigenständiger unrechtsgehalt
249.250- scheinwaffe + rücktritt
Gefährliche KV
Versuchter Mord
Computerbetrug-unbefugtheit - frewillig gegeben, deswegen (-)
Strafzumessung
Verstoß gegen 46 III weil erneutey benutzen der verdeckungsabsicht
Verwenden vo 154 I in Ordnung, da erlaubt + ausreichend dargestellt, belehrung wohl (-), aber hier nicht erforderlich ?
Erwägung bzgl des Alters ?
09.09.2025, 15:53
(09.09.2025, 15:50)RefBln schrieb:(09.09.2025, 15:43)WegzurVolljuristin schrieb: Irgendwie reden hier alle von Beweisantrag und Problem mit 258 StPO. Hab ich was übersehen?🫠 (NRW)
In Berlin gab es eine Hausdurchsuchung, bei der eine Softairpistole gefunden wurde. Diese wurde die in Augenschein genommen. Der Verteidiger rügte dies wegen eines angeblichen Verwertungsverbots. Angeblich habe Gefahr im Verzug nicht vorgelegen. Der Verteidiger beantragte, die Staatsanwältin zu vernehmen. Das Gericht hat nach dem letzten Wort den Beweisantrag durch Beschluss abgelehnt.
Wahrscheinlich war die Ablehnung auch zu spät, weil sie nach Schluss der Beweisaufnahme stattfand
09.09.2025, 16:28
Bin aus Berlin. Habe geprüft:
Verfahrenshindernisse - keine
Absolute Revisionsgründe - keine
Relative:
- Besetzung nicht mitgeteilt (-), weil Urteil nicht darauf beruhen kann.
- Nicht ausreichende Mitteilung nach § 257c (-), nicht notwendig weil in der HV stattfand und alle deswegen vom Inhalt Kenntnis nehmen konnten. Fehler im Protokoll nicht revisibel.
- Überschreiten der Obergrenze (-), haben sich ja nicht auf Verständigung eingelassen deswegen war Gericht nicht dran gebunden.
- Verwertung nach § 251 (+), grds. zulässig aber mE nur auf Anordnung des Vorsitzenden, der Gerichtsbeschluss fehlte.
- Verwertung der Protokolle nach § 256 (-), war erlaubt.
- Ingebriffsrüge (+), weil Kontoauszüge nicht Inhalt der Verhandlung waren.
- Inbegriffsrüge bzgl. Verwertungsverbot (-), weil GiV, selbst wenn nicht jedenfalls nicht willkürlich.
- Ablehnung des Beweisantrags war oK, meinte nach § 244 Abs. 3 Nr. 2, weil irrelevant ob jetzt wirklich GiV weil trotzdem verwertbar selbst wenn nicht.
- § 258 (+) weil durch Beweisbeschluss Wiedereintritt in die HV.
- Darstellungsrüge: pauschaler Bezug auf Inhalt von USB-Sticks unzulässig.
- Strafzumessung: Verwertung von § 154 zwar zulässig aber darauf muss man hinweisen, Hinweis hat mE gefehlt.
- Doppelverwertung der Verdeckungsabsicht durch Berücksichtigung des Versteckens der Leiche.
Ich glaube das wars ?
Dann Sachrüge war bisschen fail.
Habe im ersten Tatkomplex versuchten schweren Raub durch Wegnehmen der Tasche unter Vorhalten der Pistole, versuchte schwere räub. Erpressung durch Strangulieren, gef. KV und 239a.
2. Tatkomplex: versuchter Mord und gef. KV, bleiben nebeneinander in Tateinheit.
3. Tatkomplex: § 263a (-) weil sie die Karte und Pin freiwillig rausgegeben hat aber § 263 zu Lasten der G.
Verfahrenshindernisse - keine
Absolute Revisionsgründe - keine
Relative:
- Besetzung nicht mitgeteilt (-), weil Urteil nicht darauf beruhen kann.
- Nicht ausreichende Mitteilung nach § 257c (-), nicht notwendig weil in der HV stattfand und alle deswegen vom Inhalt Kenntnis nehmen konnten. Fehler im Protokoll nicht revisibel.
- Überschreiten der Obergrenze (-), haben sich ja nicht auf Verständigung eingelassen deswegen war Gericht nicht dran gebunden.
- Verwertung nach § 251 (+), grds. zulässig aber mE nur auf Anordnung des Vorsitzenden, der Gerichtsbeschluss fehlte.
- Verwertung der Protokolle nach § 256 (-), war erlaubt.
- Ingebriffsrüge (+), weil Kontoauszüge nicht Inhalt der Verhandlung waren.
- Inbegriffsrüge bzgl. Verwertungsverbot (-), weil GiV, selbst wenn nicht jedenfalls nicht willkürlich.
- Ablehnung des Beweisantrags war oK, meinte nach § 244 Abs. 3 Nr. 2, weil irrelevant ob jetzt wirklich GiV weil trotzdem verwertbar selbst wenn nicht.
- § 258 (+) weil durch Beweisbeschluss Wiedereintritt in die HV.
- Darstellungsrüge: pauschaler Bezug auf Inhalt von USB-Sticks unzulässig.
- Strafzumessung: Verwertung von § 154 zwar zulässig aber darauf muss man hinweisen, Hinweis hat mE gefehlt.
- Doppelverwertung der Verdeckungsabsicht durch Berücksichtigung des Versteckens der Leiche.
Ich glaube das wars ?
Dann Sachrüge war bisschen fail.
Habe im ersten Tatkomplex versuchten schweren Raub durch Wegnehmen der Tasche unter Vorhalten der Pistole, versuchte schwere räub. Erpressung durch Strangulieren, gef. KV und 239a.
2. Tatkomplex: versuchter Mord und gef. KV, bleiben nebeneinander in Tateinheit.
3. Tatkomplex: § 263a (-) weil sie die Karte und Pin freiwillig rausgegeben hat aber § 263 zu Lasten der G.
09.09.2025, 17:38
Habe mal ne Frage Leute:
Habe leider zu lange für die Skizze gebraucht und dadurch ist es bei mir ein bisschen unstrukturiert geworden, habe die tatkomplex ein bisschen durcheinander geworfen und einfach mit der Prüfung des schwersten Delikts begonnen.
Die zu prüfenden Vorschriften habe ich aber soweit, kann man aufgrund struktureller Mängel in einer Revisionsklausur durchfallen?
Habe leider zu lange für die Skizze gebraucht und dadurch ist es bei mir ein bisschen unstrukturiert geworden, habe die tatkomplex ein bisschen durcheinander geworfen und einfach mit der Prüfung des schwersten Delikts begonnen.
Die zu prüfenden Vorschriften habe ich aber soweit, kann man aufgrund struktureller Mängel in einer Revisionsklausur durchfallen?


