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Klausuren September 2025
jurahase5
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#41
04.09.2025, 17:09
(04.09.2025, 17:01)schnix78 schrieb:  
(04.09.2025, 16:52)Ok jurahase5 schrieb:  m.E. war es die "versteckte" dolo-agit-Einrede, die wird gern übersehen, kommentiert bei § 781 im Grüneberg - denn der Beklagte vollstreckt ja aus dem Schuldanerkenntnis, das Teil der notariellen Unterwerfungserklärung war - wenn der Kläger das zugrundeligende (Darlehen) erfüllt hätte, bekäme er einen Rückgewähranspruch aus § 812 auf das Schuldanerkenntnis - weil er aber im Ergebnis die Erfüllung hier nicht beweisen konnte greift der materielle Einwand nicht
Er vollstreckt doch aus der unterwerfungserklärung, es wird ja nicht „aus dem Schuldanerkenntnis vollstreckt“?
Schuldanerkenntnis inhaltlicher Kern aber Vollstreckung erst aus notarieller Urkunde mit Unterwerfung?

Es geht ja um materiell-rechtliche Einwände gegen den titulerten Anspruch (= Schuldanerkenntnis)
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Tierhalterhaftung
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#42
04.09.2025, 17:33
(04.09.2025, 17:02)WegzurVolljuristin schrieb:  Hat hier jemand noch den 840 abs 3 BGB diskutiert bei dem Hundethema?😃
Kurz drüber nachgedacht, aber nicht angesprochen. War m.E. nicht einschlägig, da nach meiner Lösung keine Haftung aus § 823 BGB o.ä. des Klägers bestand. Bei den Urteilen, bei denen das angesprochen und bejaht wurde, war immer auch ein Tier des Geschädigten mit involviert (siehe auch LG Köln, Urteil v. 10.07.2024, 2 O 207/23, welches wohl Anlass für die Klausur war). Hier war unstreitig der „Olli“ des Klägers nicht an dem Schadensereignis beteiligt. Das „Verschulden gegen sich selbst“ (also gegen § 2 LHundG NRW) habe ich im Mitverschulden verwertet.
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HH25
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Registriert seit: Aug 2025
#43
05.09.2025, 15:05
Liest jmd mit der grade in Berlin schreibt? Würden gern eine Freundin als Überraschungsbesuch abholen, wissen aber nicht wo dort die Klausur Räume sind (haben unser Ref jeweils nicht in Berlin gemacht) - vielleicht kann hier jmd weiterhelfen! Wäre mega
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 05.09.2025, 15:06 von HH25.)
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Berlino96
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Registriert seit: Sep 2025
#44
05.09.2025, 15:59
(05.09.2025, 15:05)HH25 schrieb:  Liest jmd mit der grade in Berlin schreibt? Würden gern eine Freundin als Überraschungsbesuch abholen, wissen aber nicht wo dort die Klausur Räume sind (haben unser Ref jeweils nicht in Berlin gemacht) - vielleicht kann hier jmd weiterhelfen! Wäre mega

Es gibt zwei verschiedene Räume, in denen man schreiben kann. Entweder im EEC 1 (Fabeckstraße 36, 14195 Berlin) oder im EEC 2 (Takustraße 39, 14195 Berlin).
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Noni264
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Registriert seit: Dec 2024
#45
05.09.2025, 16:05
Fandet ihr es heute auch so scheiße? 🫠
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WegzurVolljuristin
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Registriert seit: Apr 2023
#46
05.09.2025, 16:12
Was habt ihr heute geprüft?🫠
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Ref202303
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Registriert seit: Feb 2025
#47
05.09.2025, 16:30
Ich habe im ersten Teil 816 II geprüft und darunter die Wirksamkeit der Schenkung und bei ggü dem Berechtigten wirksam den Ausschließungsbeschluss erwähnt. Im Gruenberg stand auch, dass der Kläger trotzdem weiterhin materiell Berechtigter bleibt. Und im zweiten Teil habe ich kurz Anfechtung nach 119 II, aber abgelehnt und dann die Ziffer 6 ausgelegt, wobei ich zum Ergebnis kam, dass kein vertragliches Rücktrittsrecht vereinbart wurde. Dann noch zum Annahmeverzug und dass der Schaden an der Felge nicht auf Vorsatz oder grobe FLK zurückzuführen ist (300 I). Aber keine Ahnung, ob das Sinn macht. Was habt ihr gemacht?
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 05.09.2025, 16:34 von Ref202303.)
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jurahase5
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Beiträge: 6
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Registriert seit: Sep 2025
#48
05.09.2025, 16:35
Ja und dann einen Vergleichsvorschlag im praktischen Teil, also zT Kautellarklausur heute  Upside_down
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WegzurVolljuristin
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Beiträge: 32
Themen: 1
Registriert seit: Apr 2023
#49
05.09.2025, 16:43
Ich habe statt 816 ii den 812 I 1 Alt 2 BGB geprüft und dann überlegt ob das wegen 242 ausgeschlossen ist, wenn die Mandantin einen Anspruch gegen den Kläger nach 812 I 1 Alt 1 BGB hat. Der Anspruch ging bei mir aber nicht durch weil die Schenkung vollzogen wurde. Daher Klage (+) 
Mit dem Annahmeverzug hab ich es auch so gelöst, sodass der Anspruch dann auch durchging. Eine widerklage fand ich nicht zweckmäßig, weil der Testamentsvollstrecker ja nach 2212 klagen müsste, was er aber nicht möchte 😅

Wusste ehrlich gesagt nicht so genau wo das mit der Unterbrechung hin soll und so.. hab das in die Zulässigkeit der Klage gepackt, aber ob das stimmt weiß ich leider nicht.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 05.09.2025, 16:46 von WegzurVolljuristin.)
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Ref202303
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Beiträge: 14
Themen: 0
Registriert seit: Feb 2025
#50
05.09.2025, 17:05
Ich habe die Widerklage wegen fehlender Konnexitaet abgelehnt und an sich ein Anerkenntnis für zweckmäßig gehalten, aber trotzdem Mandantenschreiben mit dem Hinweis, dass das Anerkenntnis als Prozesshandlung nicht widerrufbar und dann eben als zweckmäßig den Vergleich vorgeschlagen. 
Die Unterbrechung habe ich in der Zulässigkeit unter §§ 241,243 subsumiert
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