01.09.2025, 17:06
Ja, ich denke die die hier sind wollen sich austauschen :) willst du sagen, was du geprüft hast? Ich hatte irgendwie nur super wenig Zeit am Ende… 🫣
01.09.2025, 17:53
1. Problem im Rubrum: Bei Klageerhebung noch Minderjährig, bei Verkündung nicht mehr. Habe die Vertretung sodann rausgenommen, da volljährig.
2. Gab nach der MV noch ein Sachverständigengutachten mit Stellungnahmefrist für die Parteien.
Zulässigkeitsprobleme:
Subjektive Klageerweiterung, 263 analog
Örtliche Zuständigkeit gerügt, aber zusständigkeit nach 32 ZPO, qualifizierte Prozessvoraussetzung/doppeltrelevante Tatsache (+). Unbestimmter Klageantrag beim Schmerzensgeld. Klageänderung in Verurteilung als Gesamtschuldner. Feststellungsinteresse (nach meiner Lösung entbehrlich, da unbegründete Klage, aber trotzdem vorhanden). Prozessfähigkeit und Prozessführungsbefugnis beim Kläger (jetzt volljährig) und beim Beklagten Verein. Objektive Klagehäufung, 260 ZPO.
begründetheit: Habe alle Ansprüche abgewiesen. Einerseits aus 280 I, 241 II mangels Pflichtverletzung des Beklagten Vereins. Der Zeuge Seidel als dem Verein zurechenbarer Erfüllungsgehilfe hat keine Pflichtverletzung begangen. Das ganze anhand der drei Vorwürfe des Klägers durchgeprüft mit Würdigung der Zeugen und des Gutachtens.
Festeller daher auch (-)
Anspruch gegen den Beklagten zu 2) nach 823 I BGB dem Grunde nach (+), aber wegen Mitverschuldens nach 254 kein Schmerzensgeld. Dass mit dem Fingern habe ich ihm aufgrund der widersprüchlichen Aussage des Zeugen und seiner massiven Belastungs- bzw. Begünstigungstendenz nicht abgekauft. Im Ergebnis bin ich der Einschätzung des Gutachtens gefolgt, dass es eine typische Verletzung bei falschem Abrollen durch den Kläger darstellt.
Feststeller daher auch (-)
Kosten nach 91 I beil Kläger, vorläufige Vollstreckbarkeit aus den Kosten anhand des Streitwerts nicht nach 708 Nr. 11 sondern nach 709 S. 2 für beide Beklagte.
Rechtsbehelfsbelehrunt entbehrlich wegen 78 und statthaftes Rechtsmittel ist Berufung nach 511 ff. ZPO.
2. Gab nach der MV noch ein Sachverständigengutachten mit Stellungnahmefrist für die Parteien.
Zulässigkeitsprobleme:
Subjektive Klageerweiterung, 263 analog
Örtliche Zuständigkeit gerügt, aber zusständigkeit nach 32 ZPO, qualifizierte Prozessvoraussetzung/doppeltrelevante Tatsache (+). Unbestimmter Klageantrag beim Schmerzensgeld. Klageänderung in Verurteilung als Gesamtschuldner. Feststellungsinteresse (nach meiner Lösung entbehrlich, da unbegründete Klage, aber trotzdem vorhanden). Prozessfähigkeit und Prozessführungsbefugnis beim Kläger (jetzt volljährig) und beim Beklagten Verein. Objektive Klagehäufung, 260 ZPO.
begründetheit: Habe alle Ansprüche abgewiesen. Einerseits aus 280 I, 241 II mangels Pflichtverletzung des Beklagten Vereins. Der Zeuge Seidel als dem Verein zurechenbarer Erfüllungsgehilfe hat keine Pflichtverletzung begangen. Das ganze anhand der drei Vorwürfe des Klägers durchgeprüft mit Würdigung der Zeugen und des Gutachtens.
Festeller daher auch (-)
Anspruch gegen den Beklagten zu 2) nach 823 I BGB dem Grunde nach (+), aber wegen Mitverschuldens nach 254 kein Schmerzensgeld. Dass mit dem Fingern habe ich ihm aufgrund der widersprüchlichen Aussage des Zeugen und seiner massiven Belastungs- bzw. Begünstigungstendenz nicht abgekauft. Im Ergebnis bin ich der Einschätzung des Gutachtens gefolgt, dass es eine typische Verletzung bei falschem Abrollen durch den Kläger darstellt.
Feststeller daher auch (-)
Kosten nach 91 I beil Kläger, vorläufige Vollstreckbarkeit aus den Kosten anhand des Streitwerts nicht nach 708 Nr. 11 sondern nach 709 S. 2 für beide Beklagte.
Rechtsbehelfsbelehrunt entbehrlich wegen 78 und statthaftes Rechtsmittel ist Berufung nach 511 ff. ZPO.
01.09.2025, 18:32
Muss man das Rechtsmittel angeben, obwohl man keine RBB (da vor LG) schreiben muss? Ich dachte das bräuchte man dann nicht mehr 🥲
Ich hab’s ähnlich gelöst, allerdings hab ich’s an der Einwilligung scheitern lassen und bin deshalb gar nicht mehr zum mitverschulden gekommen.
Ich hab’s ähnlich gelöst, allerdings hab ich’s an der Einwilligung scheitern lassen und bin deshalb gar nicht mehr zum mitverschulden gekommen.
01.09.2025, 22:04
Was ist das Schuldverhaeltnis zwischen Kläger und dem Beklagten zu 1)?
02.09.2025, 04:37
Laut Grüneberg glaube Rn 8 zu 280 stellt die Mitgliedschaft in einem Verein eine "Sonderverbindung" im Sinne eines Schuldverhältnisse dar.
02.09.2025, 15:47
Mag wer schreiben was heute dran kam? :)
02.09.2025, 16:11
Verkehrsunfall:
Klageerwiderung: Mandant 1 (Privatperson) und Mandant 2 (Versicherung) wurden vom Kläger wegen eines Verkehrsunfalls in Anspruch genommen.
Streit über Verkehrsverstöße mit Beweisprognose aufgrund eines Zeugens, der bloß eine Meinung gegenüber Polizei schilderte, statt etwas gesehen zu haben (war am telefonieren). Dazu Sachverständigengutachten als qualifizierter Parteivortrag der Mandantschaft, der Verstöße der Beklagten zu 1) widerlegte bzw. non licet stellte. Gleichzeitig aber durch das Gutachten beweisbare Verkehrverstöße der des Klägers (Motorradfahrer).
Die Musik spielte also im 17 II, I StVG.
Im Ergebnis bin ich argumentativ zur vollen Haftung des Klägers gekommen und habe im praktischen Teil entsprechend eine vollständige Klageabweisung beantragt. Folglich auch hinsichtlich des Anspruchs gegen die Beklagte Versicherung aus 115 I S. 1 VVG, 1 PflVG.
Beklagte zu 1 begehrte sodann noch Prüfung der Ansprüche in Gegenrichtung gegen den Kläger aus dem Verkehrsunfall. (Schaden am PKW, Kostenpauschale und Versäumnis eines kostspieligen Theaterstücks). Aufgrund des Ergebnisses der Haftungsquote hier sodann ein Anspruch nach § 7 I StVG der Mandantin (+).
In der Zweckmäßigkeit ergab sich daraus die Prüfung der Zulässigkeit Widerklage gegen den Kläger und zudem auf Wunsch der Mandantin einer streitgenössischen Drittwiderklage gegen die Versicherung des Klägers entsprechend nach § 115 I S. 1 VVG etc.
Hierzu war einiges im Rahmen der Zweckmäßigkeit zu schreiben und zu prüfen.
Im praktischen Teil sodann Klageerwiderung mit Klageabweisungsantrag plus streitgenössische Drittwiderklage mit den entsprechenden Zahlungsanträgen zugunsten der Mandantin zu 1).
Aber als wäre das noch nicht alles:
Die Mandantin zu 1) begehrte noch eine weitere Prüfung: Am Vortag sind ihr Dachziegel vom Nachbarhaus aufs Auto gefallen. Und wer hätte es gedacht, der Nachbar ist der Kläger. (Zufälle gibts, wahnsinn). Der Nachbar ist seit 30 Jahren Eigentümer, hielt es aber nicht für nötig, sein Dach mal sanieren/prüfen zu lassen und im Rahmen eines Sturms kam es sodann am Vortag des Mandantengesprächs zum Herunterfallen eines Dachziegels auf den X3 der Mandantin und einem geschätzten Schaden von 3.000 EUR.
Zu prüfen war, ob der Anspruch dem Grunde nach besteht: 280, 906 ff. und 823 II waren nicht zu prüfen. Zu prüfen war ein Anspruch aus 836, habe diesen aber übersehen und stattdessen 823 I in Verbindung mit einem Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten ausführlich geprüft und im Ergebnis auch bejaht. War zwar die falsche Anspruchsgrundlage, aber ich denke ich bin vertretbar zum richtigen Ergebnis gekommen.
Es war letztlich extrem viel zu prüfen.
Klageerwiderung: Mandant 1 (Privatperson) und Mandant 2 (Versicherung) wurden vom Kläger wegen eines Verkehrsunfalls in Anspruch genommen.
Streit über Verkehrsverstöße mit Beweisprognose aufgrund eines Zeugens, der bloß eine Meinung gegenüber Polizei schilderte, statt etwas gesehen zu haben (war am telefonieren). Dazu Sachverständigengutachten als qualifizierter Parteivortrag der Mandantschaft, der Verstöße der Beklagten zu 1) widerlegte bzw. non licet stellte. Gleichzeitig aber durch das Gutachten beweisbare Verkehrverstöße der des Klägers (Motorradfahrer).
Die Musik spielte also im 17 II, I StVG.
Im Ergebnis bin ich argumentativ zur vollen Haftung des Klägers gekommen und habe im praktischen Teil entsprechend eine vollständige Klageabweisung beantragt. Folglich auch hinsichtlich des Anspruchs gegen die Beklagte Versicherung aus 115 I S. 1 VVG, 1 PflVG.
Beklagte zu 1 begehrte sodann noch Prüfung der Ansprüche in Gegenrichtung gegen den Kläger aus dem Verkehrsunfall. (Schaden am PKW, Kostenpauschale und Versäumnis eines kostspieligen Theaterstücks). Aufgrund des Ergebnisses der Haftungsquote hier sodann ein Anspruch nach § 7 I StVG der Mandantin (+).
In der Zweckmäßigkeit ergab sich daraus die Prüfung der Zulässigkeit Widerklage gegen den Kläger und zudem auf Wunsch der Mandantin einer streitgenössischen Drittwiderklage gegen die Versicherung des Klägers entsprechend nach § 115 I S. 1 VVG etc.
Hierzu war einiges im Rahmen der Zweckmäßigkeit zu schreiben und zu prüfen.
Im praktischen Teil sodann Klageerwiderung mit Klageabweisungsantrag plus streitgenössische Drittwiderklage mit den entsprechenden Zahlungsanträgen zugunsten der Mandantin zu 1).
Aber als wäre das noch nicht alles:
Die Mandantin zu 1) begehrte noch eine weitere Prüfung: Am Vortag sind ihr Dachziegel vom Nachbarhaus aufs Auto gefallen. Und wer hätte es gedacht, der Nachbar ist der Kläger. (Zufälle gibts, wahnsinn). Der Nachbar ist seit 30 Jahren Eigentümer, hielt es aber nicht für nötig, sein Dach mal sanieren/prüfen zu lassen und im Rahmen eines Sturms kam es sodann am Vortag des Mandantengesprächs zum Herunterfallen eines Dachziegels auf den X3 der Mandantin und einem geschätzten Schaden von 3.000 EUR.
Zu prüfen war, ob der Anspruch dem Grunde nach besteht: 280, 906 ff. und 823 II waren nicht zu prüfen. Zu prüfen war ein Anspruch aus 836, habe diesen aber übersehen und stattdessen 823 I in Verbindung mit einem Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten ausführlich geprüft und im Ergebnis auch bejaht. War zwar die falsche Anspruchsgrundlage, aber ich denke ich bin vertretbar zum richtigen Ergebnis gekommen.
Es war letztlich extrem viel zu prüfen.
02.09.2025, 16:20
Ehrenmann/frau @negatives Tatbestandsmerkmal, danke für die gute Zusammenfassung!

02.09.2025, 18:57
Ich habe heute ziemlich genau das gleiche geprüft.
Allerdings habe ich die erstattung der Ticketkosten als frustierte Aufwendungen abgelehnt.
Und eine Haftungsquotelung von 80-20 angenommen aufgrund der unsicherheit, ob die mandatin über die durchgezogene Linie gefahrrn ist oder nicht und der unübersichtlichen Verkehrslage.
Allerdings habe ich die erstattung der Ticketkosten als frustierte Aufwendungen abgelehnt.
Und eine Haftungsquotelung von 80-20 angenommen aufgrund der unsicherheit, ob die mandatin über die durchgezogene Linie gefahrrn ist oder nicht und der unübersichtlichen Verkehrslage.
02.09.2025, 19:38
Das mit dieser Haftungsquote habe ich auch angedacht ist auch m.M.n. gut vertretbar, dann aber im Sinne der Mandantin dagegen argumentiert:
Mit Blick auf die Linie habe ich die Aussage des Zeugen gegenüber der Polizei auseinandergenommen, der bloß sie sei drüber gefahren, es aber nicht genau wusste und die ganze Zeit via Headset am telen war. Gesehen hat er es nicht und alles andere ist ein bloßes Werturteil. So wie das des Klägers halt auch. Habe ihn als Zeugen daher nicht als ergiebig gesehen und den Umstand der Linienübertretung somit als non licet, was zulasten des Klägers geht.
Was die unübersichtliche Situation angeht habe ich das auch aufgegriffen, aber sodann mit Blick auf die Karte und Straße (die ich lustigerweise kenne) argumentiert, dass es eben aufgrund schnurgrader, weit übersichtlicher Straße bei 4 Fahrzeugen nicht unübersichtlich gewesen sei. Ansonsten dürfte man in der Konstellation auch nie von hinten überholen.
Insofern komplett pro Mandantin argumentiert, aber gleichzeitig in Zweckmäßigkeit einen Hinweis auf mögliche Kosten durch andere Entscheidung als Hinweis eingefügt.
Was die Tickets angeht habe ich halt darauf abgestellt, dass sie noch versucht hat die Dinger zu verticken und daher eine Ersetzbarkeit nach 252 BGB angenommen. Aber muss sagen, dass ich da letztlich kaum Zeit drauf verwendet habe, dafür war das andere samt inzidenter Zulässigkeitsprüfung in der Zweckmäßigkeit und Klageerwiderung mit großem Rubrum aufgrund streitgenössischer Widerklage einfach zu viel.
Mich ärgert den 836 nicht gesehen zu haben, aber als ich mit diesem letzten Teil anfing hatte ich auch nur noch rund 40 Minuten und habs dann auf Verkehrssicherungspflichten gestützt.
Mit Blick auf die Linie habe ich die Aussage des Zeugen gegenüber der Polizei auseinandergenommen, der bloß sie sei drüber gefahren, es aber nicht genau wusste und die ganze Zeit via Headset am telen war. Gesehen hat er es nicht und alles andere ist ein bloßes Werturteil. So wie das des Klägers halt auch. Habe ihn als Zeugen daher nicht als ergiebig gesehen und den Umstand der Linienübertretung somit als non licet, was zulasten des Klägers geht.
Was die unübersichtliche Situation angeht habe ich das auch aufgegriffen, aber sodann mit Blick auf die Karte und Straße (die ich lustigerweise kenne) argumentiert, dass es eben aufgrund schnurgrader, weit übersichtlicher Straße bei 4 Fahrzeugen nicht unübersichtlich gewesen sei. Ansonsten dürfte man in der Konstellation auch nie von hinten überholen.
Insofern komplett pro Mandantin argumentiert, aber gleichzeitig in Zweckmäßigkeit einen Hinweis auf mögliche Kosten durch andere Entscheidung als Hinweis eingefügt.
Was die Tickets angeht habe ich halt darauf abgestellt, dass sie noch versucht hat die Dinger zu verticken und daher eine Ersetzbarkeit nach 252 BGB angenommen. Aber muss sagen, dass ich da letztlich kaum Zeit drauf verwendet habe, dafür war das andere samt inzidenter Zulässigkeitsprüfung in der Zweckmäßigkeit und Klageerwiderung mit großem Rubrum aufgrund streitgenössischer Widerklage einfach zu viel.
Mich ärgert den 836 nicht gesehen zu haben, aber als ich mit diesem letzten Teil anfing hatte ich auch nur noch rund 40 Minuten und habs dann auf Verkehrssicherungspflichten gestützt.