• Suche
  • Deine Referendarswelt
    • Juristenkoffer.de - Kommentare mieten
    • RefNews - Das Blog zum Referendariat
    • Infoseiten zum Referendariat
    • Referendarbuchladen - Bücher für Rechtsreferendare
    • Stationsradar.de - Stationsangebote u. Nebenjobs
    • Protokolle-Assessorexamen.de - Protokolle für das 2. Examen
    • Referendarswelt - Die Stadt für Rechtsreferendare
    • Infoseiten: Richter / Staatsanwalt werden
Einloggen oder Registrieren » Hallo, Gast! Auch als Gast kannst Du Beiträge posten. Besser nutzbar ist das Forum aber, wenn Du Dich registrierst und einloggst.
Login
Benutzername/E-Mail:
Passwort: Passwort vergessen?
 
  1. Startseite
  2. Zur letzten Instanz - Das Forum für Rechtsreferendare
  3. Instanzen für Rechtsreferendare
  4. Rund ums 2. Examen
  5. Klausuren Juli 2025
« 1 ... 8 9 10 11 12 ... 16 »
 
Antworten

 
Klausuren Juli 2025
NDS478
Junior Member
**
Beiträge: 4
Themen: 0
Registriert seit: Jul 2025
#91
13.07.2025, 10:58
(10.07.2025, 18:21)Examen2025Nds schrieb:  
(10.07.2025, 18:08)NDS478 schrieb:  Was hast du so geprüft?

Bzgl der Klage halt die anwaltskosten ob die zweckmäßig und erforderlich waren als verzugsschaden aus 280,286. dann in der kostenentscheidung nochmal inzident komplett nach der relationstechnik 91a wegen dem Sonderentsorgung und in der klägerstation dann aus 280,241,823,823II mit KrWG. 280,241 ging bei mir nicht durch weil ich gesagt habe dass die hausordnung nicht die trennung vom müll vorschreibt. 823 quasi das gleiche und 823 II abgelehnt weil kein schutzgesetz. (Ob das stimmt? Keine ahnung) dann bei der widerklage den ersten anspruch mit verweis nach oben abgelehnt ud den zweiten aufgrund der Beweiswürdigung abgelehnt weil mMn nicht festgestellt werden konnte, wer von beiden die Kratzer verursacht hat.
Achso und in der zulässigkeit der klage halt wegen des gerichtlichen hinweises 295 rügeloses verhandeln weil rüge zu spät

Du?
Habs im Endeffekt identisch geprüft :). Wie lief es am Freitag bei dir? Was hast du da so thematisiert? Konnte leider noch kein passendes Urteil finden...
Suchen
Zitieren
Examen2025Nds
Junior Member
**
Beiträge: 10
Themen: 0
Registriert seit: Jul 2025
#92
13.07.2025, 13:37
(13.07.2025, 10:58)NDS478 schrieb:  
(10.07.2025, 18:21)Examen2025Nds schrieb:  
(10.07.2025, 18:08)NDS478 schrieb:  Was hast du so geprüft?

Bzgl der Klage halt die anwaltskosten ob die zweckmäßig und erforderlich waren als verzugsschaden aus 280,286. dann in der kostenentscheidung nochmal inzident komplett nach der relationstechnik 91a wegen dem Sonderentsorgung und in der klägerstation dann aus 280,241,823,823II mit KrWG. 280,241 ging bei mir nicht durch weil ich gesagt habe dass die hausordnung nicht die trennung vom müll vorschreibt. 823 quasi das gleiche und 823 II abgelehnt weil kein schutzgesetz. (Ob das stimmt? Keine ahnung) dann bei der widerklage den ersten anspruch mit verweis nach oben abgelehnt ud den zweiten aufgrund der Beweiswürdigung abgelehnt weil mMn nicht festgestellt werden konnte, wer von beiden die Kratzer verursacht hat.
Achso und in der zulässigkeit der klage halt wegen des gerichtlichen hinweises 295 rügeloses verhandeln weil rüge zu spät

Du?
Habs im Endeffekt identisch geprüft :). Wie lief es am Freitag bei dir? Was hast du da so thematisiert? Konnte leider noch kein passendes Urteil finden...

Wirklich? Ich war voll verunsichert ob das so richtig ist… danke das gibt mit ein wenig ein besseres Gefühl.

Am Freitag lief es eigentlich ganz gut. Ich glaube die typischen Anspruchsgrundlagen dürfte jeder richtig gesehen haben. Schwerpunkt war bei mir 7 stvg und dann eben darin 17 II (Abwägung). Eigentlich war die Klausur viel Sachverhaltsarbeit. Ich habe in der klägerstation eine erhöhung nach 1 stvo angenommen und weil der kläger selber auch 14 stvo angesprochen hat in der klage, habe ich das auch in der station geprüft und eben mit juristischen auslegungsmethoden geprüft ob er eben auch auf privaten Grundtücken gilt. Dann gesagt dass er auch schon nach seinem vortrag durch das weite tür öffnen dagegen verstoßen hat. Also hatte ich bei klägerstation eine haftung von 50/50. Beklagtenstation dann eben die einwendung dass er nicht nach 1 stvg verstoßen hat und sachverhalt geschildert. Danach hab ich dann 80/20 angenommen. Und in beweisprognosestation eben gesagt das kläger beweisbelastet ist weil das eie für ihn günstige tatsache ist und das wohl mit gerichtlichen gutachten erfolgen wird und dann das gutachten aus der Akte wiedergegeben. = beweisprognose günstig. Hab gesagt dass er auch noch informatorisch angehört werden könnte (total dumm weil natürlich kein beweismittel). Und das dann unsere mandantin dann den zeugen als beweis anführen kann für gegenbeweis/ beweis des gegenteils (bekomm gerade den unterschied nicht hin). Gegenansprüchr dann als streigenössische drittwiderklage mit Voraussetzung der parteierweiterung etc. 

Wie lief es bei dir?
Suchen
Zitieren
Ref2025 hessen
Junior Member
**
Beiträge: 16
Themen: 0
Registriert seit: Jul 2025
#93
14.07.2025, 15:45
Wohnungseinbruchdiebstahl / Diebstahl mit verschlossenem Behältnis

Heute ist in Hessen bezüglich des Wohnungseinbruchdiebstahls (§ 244 StGB) und des Diebstahls aus einem verschlossenen Behältnis entschieden worden. Die Abgrenzung erfolgte zwischen Wohnung und Privatwohnung i.S.d. § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Die Merkmale der Bandenmäßigkeit sowie der Gewerbsmäßigkeit wurden mangels Anhaltspunkten im Sachverhalt und damit fehlender Beweisbarkeit abgelehnt.

Sachbeschädigungen wurden zwar angenommen, mangels Strafantrag jedoch abgelehnt.

Beweisverwertung: Kameraaufzeichnungen

Bezüglich der Beweisbarkeit der Wegnahme wurde diskutiert, ob die Kameraaufzeichnungen verwertbar sind. Da es in der Wohnung kein Hinweisschild auf die Aufzeichnung gab, habe ich zunächst festgestellt, dass es sich um eine Privatwohnung handelt. Die Beweiserhebung war daher grundsätzlich gegeben, ein mögliches Beweiserhebungsverbot wäre aber im Rahmen der Abwägungslehre (Beweisverwertungsverbot) am überwiegenden Strafverfolgungsinteresse gescheitert. Stichwort: Verwertung des Staates von privaten Aufzeichnungen 

Zur weiteren Begründung der Beweisbarkeit habe ich auf die Kleidung des H verwiesen: Er trug einen markanten Pullover, der mit den Aufnahmen übereinstimmte.

Aussagen des P und Belehrungspflicht

Im Hinblick auf die Strafbarkeit des H wegen der eingesteckten Goldringe habe ich auf die Aussage des P verwiesen, der eine Spontanäußerung tätigte. Ein Verstoß gegen die Belehrungspflicht lag nicht vor, da zu diesem Zeitpunkt noch kein Tatverdacht bestand. Die Polizisten können daher in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommen werden.

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 114 Abs. 1, Abs. 2, 113 Absatz 2 StGB)

Zusätzlich wurde ein täglicher Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte angenommen, inklusive der Qualifikation nach § 113 Abs. 2 StGB wegen des Beisichführens des Schlagstocks . Dies hatte ich im Zusammenhang mit dem Diebstahl allerdings abgelehnt, mangels Anhaltspunkten.

Vorfall am Flughafen: Keine Bestechung (§§ 332 ff. StGB)

Bezüglich des H habe ich im Zusammenhang mit dem Vorfall am Flughafen keine Bestechung angenommen, da es an einer Amtsträgereigenschaft fehlte. § 253 StGB (Erpressung) habe ich kurz geprüft, aber abgelehnt, da kein empfindliches Übel vorlag. Ein Polizist unterliegt insoweit einem strengeren Maßstab. Daher habe ich diesbezüglich eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO vorgenommen.

Zurechnung beim P und Chatverläufe

Bezüglich des P habe ich die Zurechenbarkeit der Handlungen des H geprüft, insbesondere das Aufhebeln der Balkontür. Ergebnis war, dass eine Zurechnung vorlag. Der gemeinsame Tatplan wurde unter Bezugnahme auf die Chatverläufe diskutiert und für belegbar gehalten.

ED-Maßnahmen (§ 81b Alt. 2 StPO)

Die Maßnahmen nach § 81b Alt. 2 StPO (erkennungsdienstliche Behandlung) wurden unter Hinweis auf Sinn und Zweck als vorbereitende Maßnahme eingeordnet. Die anschließende Sicherstellung richtete sich nach § 110 Abs. 4 i.V.m. § 98 Abs. 2 StPO (laut Kommentar). Die Verwertung wurde für zulässig gehalten. Auch hier wurde hilfsweise die Abwägung mit dem Strafverfolgungsinteresse herangezogen.

Zurechnung der Goldringe beim H

Beim H habe ich diskutiert, ob die Strafbarkeit wegen der Goldringe zurechenbar ist, obwohl er davon überrascht war. Ich kam zu dem Ergebnis, dass es sich nicht um einen atypischen Kausalverlauf handelt und es auch kein qualitativer Unterschied zum ursprünglichen Tatplan ist – das Einstecken von Goldringen im Rahmen eines Wohnungseinbruchdiebstahls sei jedenfalls zurechenbar.

Im Gegensatz dazu habe ich den täglichen Angriff gegen Vollstreckungsbeamte abgelehnt, da dieser zu sehr vom gemeinsamen Tatplan abweicht.

Beteiligung der N

Bezüglich der N habe ich zunächst keine Täterschaft angenommen. Nach Abwägung der Indizien kam ich zu dem Schluss, dass sie nicht Täterin sein wollte und eine Beweisbarkeit nicht gegeben ist.

Eine Beihilfe habe ich zunächst auch abgelehnt. Jedoch nahm ich spätestens ab dem Zeitpunkt, als der Tresor ins Auto geladen wurde, eine sukzessive Beihilfe an, da hier ersichtlich gewesen sein musste, dass eine Straftat vorlag.

Ihre Aussage wurde ebenfalls als verwertbar angesehen, da sie ordnungsgemäß belehrt wurde. Dass kein Pflichtverteidiger beigezogen wurde, i insoweit unerheblich.

Flüchtigkeitsfehler bzgl. Strafantrag

Ein Flüchtigkeitsfehler unterlief mir bei der Prüfung des Diebstahls: Ich ging mangels Strafantrags davon aus, dass dennoch ein besonderes öffentliches Interesse vorliegt – was natürlich falsch war, da es sich um ein Offizialdelikt handelt. Hoffentlich wird dieser Fehler nicht zu stark gewichtet.

Gewahrsamsverhältnisse

Für mich kam es letztlich auf § 247 StGB nicht an, da ich im Rahmen der Gewahrsamsverhältnisse ausgeführt habe, dass die Enkelin Gewahrsamsinhaberin geworden ist. Sie verfügte über den Tresor und war zugleich Betreuerin des W. Daher war die Unterscheidung zwischen Gewahrsam und Eigentum wesentlich: Zwar war der W noch Eigentümer, aber kein Gewahrsamsinhaber.


Konkurrenzentscheidungen
• Beim täglichen Angriff gegen Vollstreckungsbeamte habe ich eine gefährliche Körperverletzung bejaht, diese tritt jedoch zurück.
• Beim Wohnungseinbruchdiebstahl tritt § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB hinter § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB zurück.
• Das verschlossene Behältnis (§ 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB) wurde bezüglich des Tresors bejaht, nicht jedoch in Bezug auf den Goldring.
Suchen
Zitieren
Jura12
Junior Member
**
Beiträge: 2
Themen: 0
Registriert seit: Sep 2023
#94
14.07.2025, 16:33
Kann man durchfallen, wenn man die Anklage nicht fertig bekommt und sie komplett Scheiße gemacht hat aus Zeitgründen?😭
Suchen
Zitieren
Ref2025 hessen
Junior Member
**
Beiträge: 16
Themen: 0
Registriert seit: Jul 2025
#95
14.07.2025, 16:40
Achso und nicht wundern, warum das in der dritten Form geschrieben wurde, hab das diktiert, weil es zu viel war. Gerne eure Vorschläge, bin mir nicht sicher. Ist nur mein Vorschlag, war sehr viel in der kurzen Zeit. Daher der dumme Fehler mit dem bes. ö.I, obwohl Offizialdelikt
Suchen
Zitieren
555Nds
Junior Member
**
Beiträge: 8
Themen: 0
Registriert seit: Jul 2025
#96
14.07.2025, 16:42
Mir ist erst später aufgefallen, dass es ja einen Hinweis gab, dass Handlungen der Polizei vor der Sache mit den Mobiltelefonen formell und materiell rechtmäßig waren. Heißt das man musste die Durchsuchung gar nicht prüfen? 

Und ich glaube es ging vielen so mit der Anklage. Meine ist auch sehr kurz geraten und nicht Praxistauglich.
Suchen
Zitieren
MrsN
Junior Member
**
Beiträge: 16
Themen: 2
Registriert seit: Aug 2023
#97
14.07.2025, 16:51
Habe noch das Problem angesprochen, wie es sich hinsichtlich der Verwertbarkeit mit dem Zwang bzgl des Entsperrens (Face ID) ausgewirkt hat. Dazu gab es eine Kommentarstelle. In Anlehnung an 136a I 2 StPO aber Verwertbarkeit bejaht. 

Habe leider den 332 bejaht und irgendwie eine Amtsträgereigenschaft konstruiert, um alles in dem Schreiben der Rechtsanwältin verwerten zu können...

Wo habt ihr angeklagt?
Suchen
Zitieren
555Nds
Junior Member
**
Beiträge: 8
Themen: 0
Registriert seit: Jul 2025
#98
14.07.2025, 16:53
(14.07.2025, 16:40)Ref2025 hessen schrieb:  Achso und nicht wundern, warum das in der dritten Form geschrieben wurde, hab das diktiert, weil es zu viel war. Gerne eure Vorschläge, bin mir nicht sicher. Ist nur mein Vorschlag, war sehr viel in der kurzen Zeit. Daher der dumme Fehler mit dem bes. ö.I, obwohl Offizialdelikt

Klingt meiner Meinung alles sehr gut!
Suchen
Zitieren
Ref2025 hessen
Junior Member
**
Beiträge: 16
Themen: 0
Registriert seit: Jul 2025
#99
14.07.2025, 17:08
Hab beim AG - Schöffengericht - angeklagt. Hab gesagt Straferwartung wegen der Höhe der entwendeten Summe durchaus zwei bis vier Jahre. Du?
Suchen
Zitieren
Ref2025 hessen
Junior Member
**
Beiträge: 16
Themen: 0
Registriert seit: Jul 2025
#100
14.07.2025, 17:11
(14.07.2025, 16:42)555Nds schrieb:  Mir ist erst später aufgefallen, dass es ja einen Hinweis gab, dass Handlungen der Polizei vor der Sache mit den Mobiltelefonen formell und materiell rechtmäßig waren. Heißt das man musste die Durchsuchung gar nicht prüfen? 

Und ich glaube es ging vielen so mit der Anklage. Meine ist auch sehr kurz geraten und nicht Praxistauglich.

So ist es. Fand es auch erst verwirrend den Bearbeitervermerk. Aber die wollten, dass man das Problem mit der FACE- ID und der Verwertbarkeit thematisiert. Hab es analog unter 81b subsumiert als Vorbereitungshandlung und die anschließende Sicherung des Chatsverlauf glaub und 110 Abs. 3 und 4 StPO I.V.m. 98 Absatz 2 StPO
Suchen
Zitieren
« Ein Thema zurück | Ein Thema vor »
« 1 ... 8 9 10 11 12 ... 16 »
 
Antworten



 

Zur letzten Instanz

Das Forum "Zur letzten Instanz" ist das einzige Forum speziell für Rechtsreferendare. Diskutiere mit bei Fragen Rund um den juristischen Vorbereitungsdienst und zum Zweiten Staatsexamen!

Quick Links



Kontaktiere uns

E-Mail an uns  Datenschutzhinweise

Impressum 

Linearer Modus
Baumstrukturmodus