10.07.2025, 17:18
(10.07.2025, 17:13)MaxVonBaden schrieb:Das fand ich auch den anstrengendsten Teil der Klausur, weil ich unbedingt die Lösung - „es kann dahinstehen“ - wählen wollte, was auch geklappt hat, weil man ja gem. 1956 auch die Fristversäumnis selbst anfechten kann, aber dann bei den ganzen Prüfungspunkten sozusagen „doppelt“ verfahren musste(10.07.2025, 17:06)HessExmn schrieb: Klageantrag zu 1.) zulässig und begründet
Statthaftigkeit 768
- Abgrenzung 767
- Abgrenzung 732 (abzulehnen, weil Kläger hier auch Leistungsanträge geltend macht, die nur mit 768, nicht aber mit 732 kombinierbar sind)
- Auslegung krummer Antrag („festgestellt“)
Zuständigkeit 768, 767, 802
RSB +
Begründetheit + weil wirksame Anfechtung (119 II, s Vorredner), habe dabei dahinstehen lassen, ob Annahme zuvor fingiert (1943 Hs. 2) oder konkludent erfolgte.
Antrag zu 2.) zulässig, insbesondere keine Sperrwirkung
- leider bei der Begründetheit falsch entschieden (Werkvertrag zwar angenommen, aber gesagt dass Teil des Leistungskatalogs auch die Übereignung des Werks ist und dabei „Lieferung“ iSv 312g II Nr 1 RLkonform auszulegen ist und auch Übereignungen bei anderen Vertragsarten - auch dem Werkvertrag - erfasst.
Klageantrag zu 3.) zulässig, sachdienlichkeit der Erweiterung (auch wenn völlig neuer prozessstoff, da unstreitig und daher keine erhebliche Verzögerung); Begründetheit + nach cic bzw. Vertrag oder 823. Zinsen erst ab dem Tag nach der mündlichen Verhandlung
Ich fand das mit der konkludenten Annahme durch die Beerdigung auch schwer einzubauen, da es da ja eigentlich nicht mehr drauf ankam, wenn eh die Versäumung der Frist angefochten wurde. Habe es letztendlich relativ kurz unter dem Gesichtspunkt abgehandelt, dass der Kläger ja nur die Versäumung der Frist angefochten hat, nicht die (konkludente) Annahme.
10.07.2025, 17:46
10.07.2025, 18:08
Was hast du so geprüft?
10.07.2025, 18:18
(10.07.2025, 17:46)Examen2025Nds schrieb:Magst du deine LS vllt grob skizzieren?(10.07.2025, 17:01)NDS478 schrieb: Wie habt ihr die Relation heute gelöst? War total überfordert...
Same. Zeitlich ist die Relation ja echt schwierig aber diesmal war das echt eine Frechheit. Bin auch nicht fertig geworden.
10.07.2025, 18:21
(10.07.2025, 18:08)NDS478 schrieb: Was hast du so geprüft?
Bzgl der Klage halt die anwaltskosten ob die zweckmäßig und erforderlich waren als verzugsschaden aus 280,286. dann in der kostenentscheidung nochmal inzident komplett nach der relationstechnik 91a wegen dem Sonderentsorgung und in der klägerstation dann aus 280,241,823,823II mit KrWG. 280,241 ging bei mir nicht durch weil ich gesagt habe dass die hausordnung nicht die trennung vom müll vorschreibt. 823 quasi das gleiche und 823 II abgelehnt weil kein schutzgesetz. (Ob das stimmt? Keine ahnung) dann bei der widerklage den ersten anspruch mit verweis nach oben abgelehnt ud den zweiten aufgrund der Beweiswürdigung abgelehnt weil mMn nicht festgestellt werden konnte, wer von beiden die Kratzer verursacht hat.
Achso und in der zulässigkeit der klage halt wegen des gerichtlichen hinweises 295 rügeloses verhandeln weil rüge zu spät
Du?
10.07.2025, 20:37
Kurze Frage... In NRW hat der Kläger seine Ansprüche ja nur mit 5 PROZENT über dem Basiszins eingeklagt, statt 5 PROZENTPUNKTE... Habt ihr das mit einem kurzen Satz irgendwo kenntlich gemacht?
10.07.2025, 23:28
(10.07.2025, 18:21)Examen2025Nds schrieb:(10.07.2025, 18:08)NDS478 schrieb: Was hast du so geprüft?
Bzgl der Klage halt die anwaltskosten ob die zweckmäßig und erforderlich waren als verzugsschaden aus 280,286. dann in der kostenentscheidung nochmal inzident komplett nach der relationstechnik 91a wegen dem Sonderentsorgung und in der klägerstation dann aus 280,241,823,823II mit KrWG. 280,241 ging bei mir nicht durch weil ich gesagt habe dass die hausordnung nicht die trennung vom müll vorschreibt. 823 quasi das gleiche und 823 II abgelehnt weil kein schutzgesetz. (Ob das stimmt? Keine ahnung) dann bei der widerklage den ersten anspruch mit verweis nach oben abgelehnt ud den zweiten aufgrund der Beweiswürdigung abgelehnt weil mMn nicht festgestellt werden konnte, wer von beiden die Kratzer verursacht hat.
Achso und in der zulässigkeit der klage halt wegen des gerichtlichen hinweises 295 rügeloses verhandeln weil rüge zu spät
Du?
Welche Klausur ist das?
11.07.2025, 05:52
Niedersachsen Realationsklausur
11.07.2025, 15:03
(11.07.2025, 05:52)Examen2025Nds schrieb: Niedersachsen Realationsklausur
Soweit ich mich noch erinnern kann:
Habe 280 I, 241 II für unberechtigte geltenamchung der Forderung und inzident im Rahmen der PV die Berechtigung der Förderung, d.h. ansprüchde des Vermieters gegen Miete rwg. Der 20€ geprüft. Ging bei mir aber inzident nichts durch, weder vertragliche Verletzung wg. Erhaltungspflicht nach 280,281 (da nicht übergeleitet über die Hausordnung) noch nach 280 I, 241 II (da 9 KrWG mit durchgefuhrter Argumentation m.E. nicht auf das Zivilrecht hier durchschlug) --> d.h. PV weg. Unberechtigte Geltendmachung (+)
Bzgl. Der Briefkasten (280 I, 241 II, da Nebenpflichtverletzung, 823 I und 989,990 (-), weil nicht-so berechtigter Besitzer) bin ich zum Ergebnis gekommen, dass auf jeden Fall Kratzer Mit dem Mieter/Alleinerben als Verursacher nicht beweisbar (-), da schon PV streitig war und somit es auf 292 ZPO WG. 280 I 2 schon nicht ankam und kosten 91a in der Tenorierungsstation dann nach oben verwiesen und damit vollumfänglich kosten dem Beklagten auferlegt
Wieso rügelose Einlassung? Habe konnexität bejaht gehabt ... Aber ka
11.07.2025, 16:49
Mag jemand über die heutige Klausur in Hessen berichten bzw. wie ihr bei der Lösung vorgegangen seid?