09.07.2025, 18:23
(09.07.2025, 16:55)Dern schrieb: Mag jmd den Sachverhalt grob umschreiben?
In Hessen leihte sich (Gefälligkeit?) ein Käufer vor geplanter Übergabe des gekauften Autos eben jenes, "um mal kurz ganz dringend" zu seiner pflegebedürftigen Mutter zu fahren. Dabei geschieht ein Unfall, der laut Mandant (hier war die Beweislage zu prüfen) auf einen technischen Mangel des geliehenen Autos zurückzuführen war. Nach dem Unfall ruft M den Autoeigentümer an und sagt, es gab einen Unfall. Dass dieser auf den technischen Mangel beruht, erwähnt er hier noch nicht. Der Andere erwidert: Alles klar, ich schicke einen Abschleppunternehmer, der Mandant sagt: Ich warte vor Ort.
Der Autoeigentümer klagt dann auf Ersatz seiner Aufwendungen wegen dem Abschleppen (Kostenpunkte hier im Einzelnen zu erörtern) und vorgerichtliche Anwaltskosten, weil der M nicht zahlte.
10.07.2025, 15:57
Wie habt ihr die Klausur in Hessen heute gelöst?
10.07.2025, 16:20
(10.07.2025, 15:57)ref79 schrieb: Wie habt ihr die Klausur in Hessen heute gelöst?Klageantrag zu 1) = 768 => Hat zwar Feststellung beantragt, aber wahres Rechtsschutzziel = 768. Abgegrenzt zu 732 und gesagt, dass er eigentlich ein WahlR hat, aber wegen der materiellen Einwendung gegen die Erteilung der Klausel nach 727 I letztlich 768.
=> Er ist Rechtsnachfolger der Erblasserin geworden.
Ob er die Erbschaft - wie von der Bekl vorgetragen - angenommen hat, konnte dahinstehen, weil die Ausschlaggungsfrist verstrichen war. Dass die Erblasserin zwischenzeitlich im Ausland war, vermochte daran nichts zu ändern, weil sie kurz vor dem Tod wieder in Deutschland lebte. (stand glaube im 1944 BGB)
Anfechtung der Ausschlaggungsfrist nach 1956, 1954 BGB (-), weil Anfechtungsgrund (119 II) (-)
=> Das Urteil wirkt gegen ihn, weil er nicht gutgl iSd 325 II war, weil er beweisbelastet war, ihm der PfÜB zugestellt wurde. Ist zwar bereits zehn Jahre her, aber Verwirkung (-).
Klageantrag zu 2): Anspruch auf Rückzahlung infolge Widerrufs (-), weil Ausschluss des WiderrufsR nach 312g II Nr 1 BGB. Abgrenzung Werkvertrag (631 I BGB), der für einen normalen Treppenlift gilt, aber nicht für die Herstellung und Lieferung eines Kurventreppenlifts. Dafür gilt 650 I 1 iVm 433 I 1 auch wegen des besseren Schutzes des kaufrechtl MängelgewährleistungsR (Recht zur zweiten Andienung etc). Außerdem Hinzuziehung der Verbraucherrechte-RL. Die stützt das Ergebnis. Kurventreppenlift war auch eigens angefertigt für den Kläger und nicht anderweitig verwendbar/verkäuflich. Auch wieder mit Richtlinie argumentiert.
=> Klageantrag zu 3) begründet, AS aus 280 I, 241 II iVm 30 BGB analog, 13 I GmbHG. Ging unproblematisch durch. In der Zulässigkeit nur wegen Prozessökonomie/-wirtschaftlichkeit gesagt, die Klageerweiterung sei sachdienlich und auf ein Einverständnis der Bekl kommt es nicht an, 263 Alt 2 ZPO. Dass der die Klage erweitern konnte, ergibt sich ja schon aus 261 II. Daher auch Zinsen erst ab dem Folgetag der mV (wegen 261 II).
10.07.2025, 16:22
(10.07.2025, 16:20)MrsN schrieb: [quote="ref79" pid="244588" dateline="1752155874"]Klageantrag zu 1) = 768 => Hat zwar Feststellung beantragt, aber wahres Rechtsschutzziel = 768. Abgegrenzt zu 732 und gesagt, dass er eigentlich ein WahlR hat, aber wegen der materiellen Einwendung gegen die Erteilung der Klausel nach 727 I letztlich 768.
Wie habt ihr die Klausur in Hessen heute gelöst?
=> Er ist Rechtsnachfolger der Erblasserin geworden.
Ob er die Erbschaft - wie von der Bekl vorgetragen - angenommen hat, konnte dahinstehen, weil die Ausschlaggungsfrist verstrichen war. Dass die Erblasserin zwischenzeitlich im Ausland war, vermochte daran nichts zu ändern, weil sie kurz vor dem Tod wieder in Deutschland lebte. (stand glaube im 1944 BGB)
Anfechtung der Ausschlaggungsfrist nach 1956, 1954 BGB (-), weil Anfechtungsgrund (119 II) (-)
=> Das Urteil wirkt gegen ihn, weil er nicht gutgl iSd 325 II war, weil er beweisbelastet war, ihm der PfÜB zugestellt wurde. Ist zwar bereits zehn Jahre her, aber Verwirkung (-).
Klageantrag zu 2): Anspruch auf Rückzahlung infolge Widerrufs (-), weil Ausschluss des WiderrufsR nach 312g II Nr 1 BGB. Abgrenzung Werkvertrag (631 I BGB), der für einen normalen Treppenlift gilt, aber nicht für die Herstellung und Lieferung eines Kurventreppenlifts. Dafür gilt 650 I 1 iVm 433 I 1 auch wegen des besseren Schutzes des kaufrechtl MängelgewährleistungsR (Recht zur zweiten Andienung etc). Außerdem Hinzuziehung der Verbraucherrechte-RL. Die stützt das Ergebnis. Kurventreppenlift war auch eigens angefertigt für den Kläger und nicht anderweitig verwendbar/verkäuflich. Auch wieder mit Richtlinie argumentiert.
=> Klageantrag zu 3) begründet, AS aus 280 I, 241 II iVm 31 BGB analog, 13 I GmbHG. Ging unproblematisch durch. In der Zulässigkeit nur wegen Prozessökonomie/-wirtschaftlichkeit gesagt, die Klageerweiterung sei sachdienlich und auf ein Einverständnis der Bekl kommt es nicht an, 263 Alt 2 ZPO. Dass der die Klage erweitern konnte, ergibt sich ja schon aus 261 II. Daher auch Zinsen erst ab dem Folgetag der mV (wegen 261 II).
KE: 92 II, also alles dem Kläger auferlegt
10.07.2025, 16:31
(10.07.2025, 16:22)MrsN schrieb:Die Überschuldung ist doch ein Eigenschaftsirrum iSd. § 119 II BGB. Das stand meines Wissens nach im Palandt zu § 1954 BGB und auch so im MüKo:(10.07.2025, 16:20)MrsN schrieb:(10.07.2025, 15:57)ref79 schrieb: Wie habt ihr die Klausur in Hessen heute gelöst?Klageantrag zu 1) = 768 => Hat zwar Feststellung beantragt, aber wahres Rechtsschutzziel = 768. Abgegrenzt zu 732 und gesagt, dass er eigentlich ein WahlR hat, aber wegen der materiellen Einwendung gegen die Erteilung der Klausel nach 727 I letztlich 768.
=> Er ist Rechtsnachfolger der Erblasserin geworden.
Ob er die Erbschaft - wie von der Bekl vorgetragen - angenommen hat, konnte dahinstehen, weil die Ausschlaggungsfrist verstrichen war. Dass die Erblasserin zwischenzeitlich im Ausland war, vermochte daran nichts zu ändern, weil sie kurz vor dem Tod wieder in Deutschland lebte. (stand glaube im 1944 BGB)
Anfechtung der Ausschlaggungsfrist nach 1956, 1954 BGB (-), weil Anfechtungsgrund (119 II) (-)
=> Das Urteil wirkt gegen ihn, weil er nicht gutgl iSd 325 II war, weil er beweisbelastet war, ihm der PfÜB zugestellt wurde. Ist zwar bereits zehn Jahre her, aber Verwirkung (-).
Klageantrag zu 2): Anspruch auf Rückzahlung infolge Widerrufs (-), weil Ausschluss des WiderrufsR nach 312g II Nr 1 BGB. Abgrenzung Werkvertrag (631 I BGB), der für einen normalen Treppenlift gilt, aber nicht für die Herstellung und Lieferung eines Kurventreppenlifts. Dafür gilt 650 I 1 iVm 433 I 1 auch wegen des besseren Schutzes des kaufrechtl MängelgewährleistungsR (Recht zur zweiten Andienung etc). Außerdem Hinzuziehung der Verbraucherrechte-RL. Die stützt das Ergebnis. Kurventreppenlift war auch eigens angefertigt für den Kläger und nicht anderweitig verwendbar/verkäuflich. Auch wieder mit Richtlinie argumentiert.
=> Klageantrag zu 3) begründet, AS aus 280 I, 241 II iVm 31 BGB analog, 13 I GmbHG. Ging unproblematisch durch. In der Zulässigkeit nur wegen Prozessökonomie/-wirtschaftlichkeit gesagt, die Klageerweiterung sei sachdienlich und auf ein Einverständnis der Bekl kommt es nicht an, 263 Alt 2 ZPO. Dass der die Klage erweitern konnte, ergibt sich ja schon aus 261 II. Daher auch Zinsen erst ab dem Folgetag der mV (wegen 261 II).
KE: 92 II, also alles dem Kläger auferlegt
Wenn dagegen die irrtümliche Bejahung oder Verneinung der Überschuldung darauf beruht, dass die Zugehörigkeit bestimmter Gegenstände zum Nachlass oder das Bestehen von Nachlassverbindlichkeiten fehlerhaft bejaht oder verneint wurde, so ist darin ein Irrtum über Eigenschaften des Nachlasses zu sehen.
(MüKoBGB/Leipold, 9. Aufl. 2022, BGB § 1954 Rn. 14.)
Mit guter Begründung sicherlich aber auch anders vertretbar.
Mit guter Begründung sicherlich aber auch anders vertretbar.
10.07.2025, 16:34
(10.07.2025, 16:31)MaxVonBaden schrieb:Mit dieser Kommentarstelle habe ich mich natürlich auseinandergesetzt, aber argumentativ dagegen.(10.07.2025, 16:22)MrsN schrieb:Die Überschuldung ist doch ein Eigenschaftsirrum iSd. § 119 II BGB. Das stand meines Wissens nach im Palandt zu § 1954 BGB und auch so im MüKo:(10.07.2025, 16:20)MrsN schrieb:(10.07.2025, 15:57)ref79 schrieb: Wie habt ihr die Klausur in Hessen heute gelöst?Klageantrag zu 1) = 768 => Hat zwar Feststellung beantragt, aber wahres Rechtsschutzziel = 768. Abgegrenzt zu 732 und gesagt, dass er eigentlich ein WahlR hat, aber wegen der materiellen Einwendung gegen die Erteilung der Klausel nach 727 I letztlich 768.
=> Er ist Rechtsnachfolger der Erblasserin geworden.
Ob er die Erbschaft - wie von der Bekl vorgetragen - angenommen hat, konnte dahinstehen, weil die Ausschlaggungsfrist verstrichen war. Dass die Erblasserin zwischenzeitlich im Ausland war, vermochte daran nichts zu ändern, weil sie kurz vor dem Tod wieder in Deutschland lebte. (stand glaube im 1944 BGB)
Anfechtung der Ausschlaggungsfrist nach 1956, 1954 BGB (-), weil Anfechtungsgrund (119 II) (-)
=> Das Urteil wirkt gegen ihn, weil er nicht gutgl iSd 325 II war, weil er beweisbelastet war, ihm der PfÜB zugestellt wurde. Ist zwar bereits zehn Jahre her, aber Verwirkung (-).
Klageantrag zu 2): Anspruch auf Rückzahlung infolge Widerrufs (-), weil Ausschluss des WiderrufsR nach 312g II Nr 1 BGB. Abgrenzung Werkvertrag (631 I BGB), der für einen normalen Treppenlift gilt, aber nicht für die Herstellung und Lieferung eines Kurventreppenlifts. Dafür gilt 650 I 1 iVm 433 I 1 auch wegen des besseren Schutzes des kaufrechtl MängelgewährleistungsR (Recht zur zweiten Andienung etc). Außerdem Hinzuziehung der Verbraucherrechte-RL. Die stützt das Ergebnis. Kurventreppenlift war auch eigens angefertigt für den Kläger und nicht anderweitig verwendbar/verkäuflich. Auch wieder mit Richtlinie argumentiert.
=> Klageantrag zu 3) begründet, AS aus 280 I, 241 II iVm 31 BGB analog, 13 I GmbHG. Ging unproblematisch durch. In der Zulässigkeit nur wegen Prozessökonomie/-wirtschaftlichkeit gesagt, die Klageerweiterung sei sachdienlich und auf ein Einverständnis der Bekl kommt es nicht an, 263 Alt 2 ZPO. Dass der die Klage erweitern konnte, ergibt sich ja schon aus 261 II. Daher auch Zinsen erst ab dem Folgetag der mV (wegen 261 II).
KE: 92 II, also alles dem Kläger auferlegt
Wenn dagegen die irrtümliche Bejahung oder Verneinung der Überschuldung darauf beruht, dass die Zugehörigkeit bestimmter Gegenstände zum Nachlass oder das Bestehen von Nachlassverbindlichkeiten fehlerhaft bejaht oder verneint wurde, so ist darin ein Irrtum über Eigenschaften des Nachlasses zu sehen.(MüKoBGB/Leipold, 9. Aufl. 2022, BGB § 1954 Rn. 14.)
Mit guter Begründung sicherlich aber auch anders vertretbar.
10.07.2025, 16:39
(10.07.2025, 16:20)MrsN schrieb:(10.07.2025, 15:57)ref79 schrieb: Wie habt ihr die Klausur in Hessen heute gelöst?Klageantrag zu 1) = 768 => Hat zwar Feststellung beantragt, aber wahres Rechtsschutzziel = 768. Abgegrenzt zu 732 und gesagt, dass er eigentlich ein WahlR hat, aber wegen der materiellen Einwendung gegen die Erteilung der Klausel nach 727 I letztlich 768.
=> Er ist Rechtsnachfolger der Erblasserin geworden.
Ob er die Erbschaft - wie von der Bekl vorgetragen - angenommen hat, konnte dahinstehen, weil die Ausschlaggungsfrist verstrichen war. Dass die Erblasserin zwischenzeitlich im Ausland war, vermochte daran nichts zu ändern, weil sie kurz vor dem Tod wieder in Deutschland lebte. (stand glaube im 1944 BGB)
Anfechtung der Ausschlaggungsfrist nach 1956, 1954 BGB (-), weil Anfechtungsgrund (119 II) (-)
=> Das Urteil wirkt gegen ihn, weil er nicht gutgl iSd 325 II war, weil er beweisbelastet war, ihm der PfÜB zugestellt wurde. Ist zwar bereits zehn Jahre her, aber Verwirkung (-).
Klageantrag zu 2): Anspruch auf Rückzahlung infolge Widerrufs (-), weil Ausschluss des WiderrufsR nach 312g II Nr 1 BGB. Abgrenzung Werkvertrag (631 I BGB), der für einen normalen Treppenlift gilt, aber nicht für die Herstellung und Lieferung eines Kurventreppenlifts. Dafür gilt 650 I 1 iVm 433 I 1 auch wegen des besseren Schutzes des kaufrechtl MängelgewährleistungsR (Recht zur zweiten Andienung etc). Außerdem Hinzuziehung der Verbraucherrechte-RL. Die stützt das Ergebnis. Kurventreppenlift war auch eigens angefertigt für den Kläger und nicht anderweitig verwendbar/verkäuflich. Auch wieder mit Richtlinie argumentiert.
=> Klageantrag zu 3) begründet, AS aus 280 I, 241 II iVm 30 BGB analog, 13 I GmbHG. Ging unproblematisch durch. In der Zulässigkeit nur wegen Prozessökonomie/-wirtschaftlichkeit gesagt, die Klageerweiterung sei sachdienlich und auf ein Einverständnis der Bekl kommt es nicht an, 263 Alt 2 ZPO. Dass der die Klage erweitern konnte, ergibt sich ja schon aus 261 II. Daher auch Zinsen erst ab dem Folgetag der mV (wegen 261 II).
NRW denke ich ähnlich.
Bei mir Klage allerdings vollständig begründet
Antrag 1) bei mir begründet, da K nicht Rechtsnachfolger geworden, da wirksame Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist
Zulässigkeit: (+)
768 - in der Klageschrift "krummer Antrag" - d. h. ausgelegt; i.E. 768 ; Abgrenzung zu 732
Zuständigkeit, RSB keine großen Probleme (+)
Begründetheit: (+)
Frage war, ob K Erbe von seiner verstorbenen Frau geworden ist (gegen die die B 2013 ein Urteil erwirkt hatte)
waren verheiratet, lebten getrennt, Ehefrau vor ihrem Tod längere Zeit im Ausland, aber August 2024 wieder nach D zurückgekehrt, weiterhin gut befreundet, regelmäßige Gespräche über finanzielle Situation
K von B als Alleinerbe im Testament eingesetzt, keine Kinder - keine Angehörigen
große P:) hier = Ausschlagungsfrist und Frist wegen Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist
Meines Erachtens nach musste man hier auf 2 Zeitpunkte abstellen:
Fristbeginn zur Ausschlagung - dürfte hier m.E.n. mit Testamentseröffnung am NachlassG zu laufen beginnen - da von genauem Inhalt etc. nicht Kenntnis genommen werden muss (Grüneberg irgendwo bei 1944) dahingehend dann argumentiert ; Frist zur Ausschaltung auf jeden Fall verpasst
daher Annahme - allerdings nicht wegen Übernahme der Organisation + Kostenübernahme, da alleine Fürsorgehandlungen für Nachlass (Grüneberg)
Fristbeginn wegen Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist
hier m. E. n. zumindest ab Zeitpunkt, wo er von der "Überschuldung" der Erblasserin zum Termin zur Erbscheinausstellung erfahren hat; Überschuldung Anfechtungsgrund nach § 119 Abs. 2 (Grüneberg) - daran ändert auch Kenntnis des PfÜB nichts, da daraus aktuell nichts ersichtlich, immerhin auch über 10 Jahre her; auch wieder Gespräche mit Ehefrau über finanzielle Situation etc. pp.
Dann Fristen etc. gecheckt - hat bei mir im Ergebnis auf jeden Fall gepasst.
d. h. Ergebnis = K nicht Rechtsnachfolger geworden -> Antrag 1 begründet
Antrag 2)
Anspruch auf Rückzahlung infolge Widerrufs bei mir i. E. (+) denn Kurventreppenlift ebenfalls von Werkvertrag § 631 erfasst - damit greift 312g Abs. 2 Nr. 1 nicht - (BGH I ZR 96/20; war mir tatsächlich bekannt aus meiner Zivilstation, konnte aber nicht mehr großartig argumentieren ob nun Werklieferung oder Werkvertrag weil ich vorher zu viel getrödelt habe. Passte bei mir im Ergebnis aber auf jeden Fall auch
Antrag 3) Klageänderung zulässig wegen Sachdienlichkeit; hab ich einfach aus § 823 Abs. 1 ; Zurechnung über 31 BGB analog - hab aber dummerweise Zinsen ab Rechtshängigkeit zugesprochen, aber daran dürfte es am Ende nicht scheitern.
10.07.2025, 17:01
Wie habt ihr die Relation heute gelöst? War total überfordert...
10.07.2025, 17:06
Klageantrag zu 1.) zulässig und begründet
Statthaftigkeit 768
- Abgrenzung 767
- Abgrenzung 732 (abzulehnen, weil Kläger hier auch Leistungsanträge geltend macht, die nur mit 768, nicht aber mit 732 kombinierbar sind)
- Auslegung krummer Antrag („festgestellt“)
Zuständigkeit 768, 767, 802
RSB +
Begründetheit + weil wirksame Anfechtung (119 II, s Vorredner), habe dabei dahinstehen lassen, ob Annahme zuvor fingiert (1943 Hs. 2) oder konkludent erfolgte.
Antrag zu 2.) zulässig, insbesondere keine Sperrwirkung
- leider bei der Begründetheit falsch entschieden (Werkvertrag zwar angenommen, aber gesagt dass Teil des Leistungskatalogs auch die Übereignung des Werks ist und dabei „Lieferung“ iSv 312g II Nr 1 RLkonform auszulegen ist und auch Übereignungen bei anderen Vertragsarten - auch dem Werkvertrag - erfasst.
Klageantrag zu 3.) zulässig, sachdienlichkeit der Erweiterung (auch wenn völlig neuer prozessstoff, da unstreitig und daher keine erhebliche Verzögerung); Begründetheit + nach cic bzw. Vertrag oder 823. Zinsen erst ab dem Tag nach der mündlichen Verhandlung
Statthaftigkeit 768
- Abgrenzung 767
- Abgrenzung 732 (abzulehnen, weil Kläger hier auch Leistungsanträge geltend macht, die nur mit 768, nicht aber mit 732 kombinierbar sind)
- Auslegung krummer Antrag („festgestellt“)
Zuständigkeit 768, 767, 802
RSB +
Begründetheit + weil wirksame Anfechtung (119 II, s Vorredner), habe dabei dahinstehen lassen, ob Annahme zuvor fingiert (1943 Hs. 2) oder konkludent erfolgte.
Antrag zu 2.) zulässig, insbesondere keine Sperrwirkung
- leider bei der Begründetheit falsch entschieden (Werkvertrag zwar angenommen, aber gesagt dass Teil des Leistungskatalogs auch die Übereignung des Werks ist und dabei „Lieferung“ iSv 312g II Nr 1 RLkonform auszulegen ist und auch Übereignungen bei anderen Vertragsarten - auch dem Werkvertrag - erfasst.
Klageantrag zu 3.) zulässig, sachdienlichkeit der Erweiterung (auch wenn völlig neuer prozessstoff, da unstreitig und daher keine erhebliche Verzögerung); Begründetheit + nach cic bzw. Vertrag oder 823. Zinsen erst ab dem Tag nach der mündlichen Verhandlung
10.07.2025, 17:13
(10.07.2025, 17:06)HessExmn schrieb: Klageantrag zu 1.) zulässig und begründet
Statthaftigkeit 768
- Abgrenzung 767
- Abgrenzung 732 (abzulehnen, weil Kläger hier auch Leistungsanträge geltend macht, die nur mit 768, nicht aber mit 732 kombinierbar sind)
- Auslegung krummer Antrag („festgestellt“)
Zuständigkeit 768, 767, 802
RSB +
Begründetheit + weil wirksame Anfechtung (119 II, s Vorredner), habe dabei dahinstehen lassen, ob Annahme zuvor fingiert (1943 Hs. 2) oder konkludent erfolgte.
Antrag zu 2.) zulässig, insbesondere keine Sperrwirkung
- leider bei der Begründetheit falsch entschieden (Werkvertrag zwar angenommen, aber gesagt dass Teil des Leistungskatalogs auch die Übereignung des Werks ist und dabei „Lieferung“ iSv 312g II Nr 1 RLkonform auszulegen ist und auch Übereignungen bei anderen Vertragsarten - auch dem Werkvertrag - erfasst.
Klageantrag zu 3.) zulässig, sachdienlichkeit der Erweiterung (auch wenn völlig neuer prozessstoff, da unstreitig und daher keine erhebliche Verzögerung); Begründetheit + nach cic bzw. Vertrag oder 823. Zinsen erst ab dem Tag nach der mündlichen Verhandlung
Ich fand das mit der konkludenten Annahme durch die Beerdigung auch schwer einzubauen, da es da ja eigentlich nicht mehr drauf ankam, wenn eh die Versäumung der Frist angefochten wurde. Habe es letztendlich relativ kurz unter dem Gesichtspunkt abgehandelt, dass der Kläger ja nur die Versäumung der Frist angefochten hat, nicht die (konkludente) Annahme.