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  5. Klausuren Juli 2025
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Klausuren Juli 2025
MaxVonBaden
Junior Member
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Beiträge: 14
Themen: 2
Registriert seit: Oct 2024
#51
09.07.2025, 18:23
(09.07.2025, 16:55)Dern schrieb:  Mag jmd den Sachverhalt grob umschreiben?

In Hessen leihte sich (Gefälligkeit?) ein Käufer vor geplanter Übergabe des gekauften Autos eben jenes, "um mal kurz ganz dringend" zu seiner pflegebedürftigen Mutter zu fahren. Dabei geschieht ein Unfall, der laut Mandant (hier war die Beweislage zu prüfen) auf einen technischen Mangel des geliehenen Autos zurückzuführen war. Nach dem Unfall ruft M den Autoeigentümer an und sagt, es gab einen Unfall. Dass dieser auf den technischen Mangel beruht, erwähnt er hier noch nicht. Der Andere erwidert: Alles klar, ich schicke einen Abschleppunternehmer, der Mandant sagt: Ich warte vor Ort.

Der Autoeigentümer klagt dann auf Ersatz seiner Aufwendungen wegen dem Abschleppen (Kostenpunkte hier im Einzelnen zu erörtern) und vorgerichtliche Anwaltskosten, weil der M nicht zahlte.
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ref79
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Registriert seit: Mar 2025
#52
10.07.2025, 15:57
Wie habt ihr die Klausur in Hessen heute gelöst?
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MrsN
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Registriert seit: Aug 2023
#53
10.07.2025, 16:20
(10.07.2025, 15:57)ref79 schrieb:  Wie habt ihr die Klausur in Hessen heute gelöst?
Klageantrag zu 1) = 768 => Hat zwar Feststellung beantragt, aber wahres Rechtsschutzziel = 768. Abgegrenzt zu 732 und gesagt, dass er eigentlich ein WahlR hat, aber wegen der materiellen Einwendung gegen die Erteilung der Klausel nach 727 I letztlich 768. 

=> Er ist Rechtsnachfolger der Erblasserin geworden.
Ob er die Erbschaft - wie von der Bekl vorgetragen - angenommen hat, konnte dahinstehen, weil die Ausschlaggungsfrist verstrichen war. Dass die Erblasserin zwischenzeitlich im Ausland war, vermochte daran nichts zu ändern, weil sie kurz vor dem Tod wieder in Deutschland lebte. (stand glaube im 1944 BGB) 
Anfechtung der Ausschlaggungsfrist nach 1956, 1954 BGB (-), weil Anfechtungsgrund (119 II) (-)

=> Das Urteil wirkt gegen ihn, weil er nicht gutgl iSd 325 II war, weil er beweisbelastet war, ihm der PfÜB zugestellt wurde. Ist zwar bereits zehn Jahre her, aber Verwirkung (-). 

Klageantrag zu 2): Anspruch auf Rückzahlung infolge Widerrufs (-), weil Ausschluss des WiderrufsR nach 312g II Nr 1 BGB. Abgrenzung Werkvertrag (631 I BGB), der für einen normalen Treppenlift gilt, aber nicht für die Herstellung und Lieferung eines Kurventreppenlifts. Dafür gilt 650 I 1 iVm 433 I 1 auch wegen des besseren Schutzes des kaufrechtl MängelgewährleistungsR (Recht zur zweiten Andienung etc). Außerdem Hinzuziehung der Verbraucherrechte-RL. Die stützt das Ergebnis. Kurventreppenlift war auch eigens angefertigt für den Kläger und nicht anderweitig verwendbar/verkäuflich. Auch wieder mit Richtlinie argumentiert. 

=> Klageantrag zu 3) begründet, AS aus 280 I, 241 II iVm 30 BGB analog, 13 I GmbHG. Ging unproblematisch durch. In der Zulässigkeit nur wegen Prozessökonomie/-wirtschaftlichkeit gesagt, die Klageerweiterung sei sachdienlich und auf ein Einverständnis der Bekl kommt es nicht an, 263 Alt 2 ZPO. Dass der die Klage erweitern konnte, ergibt sich ja schon aus 261 II. Daher auch Zinsen erst ab dem Folgetag der mV (wegen 261 II).
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MrsN
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Beiträge: 16
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Registriert seit: Aug 2023
#54
10.07.2025, 16:22
(10.07.2025, 16:20)MrsN schrieb:  [quote="ref79" pid="244588" dateline="1752155874"]
Wie habt ihr die Klausur in Hessen heute gelöst?
Klageantrag zu 1) = 768 => Hat zwar Feststellung beantragt, aber wahres Rechtsschutzziel = 768. Abgegrenzt zu 732 und gesagt, dass er eigentlich ein WahlR hat, aber wegen der materiellen Einwendung gegen die Erteilung der Klausel nach 727 I letztlich 768. 

=> Er ist Rechtsnachfolger der Erblasserin geworden.
Ob er die Erbschaft - wie von der Bekl vorgetragen - angenommen hat, konnte dahinstehen, weil die Ausschlaggungsfrist verstrichen war. Dass die Erblasserin zwischenzeitlich im Ausland war, vermochte daran nichts zu ändern, weil sie kurz vor dem Tod wieder in Deutschland lebte. (stand glaube im 1944 BGB) 
Anfechtung der Ausschlaggungsfrist nach 1956, 1954 BGB (-), weil Anfechtungsgrund (119 II) (-)

=> Das Urteil wirkt gegen ihn, weil er nicht gutgl iSd 325 II war, weil er beweisbelastet war, ihm der PfÜB zugestellt wurde. Ist zwar bereits zehn Jahre her, aber Verwirkung (-). 

Klageantrag zu 2): Anspruch auf Rückzahlung infolge Widerrufs (-), weil Ausschluss des WiderrufsR nach 312g II Nr 1 BGB. Abgrenzung Werkvertrag (631 I BGB), der für einen normalen Treppenlift gilt, aber nicht für die Herstellung und Lieferung eines Kurventreppenlifts. Dafür gilt 650 I 1 iVm 433 I 1 auch wegen des besseren Schutzes des kaufrechtl MängelgewährleistungsR (Recht zur zweiten Andienung etc). Außerdem Hinzuziehung der Verbraucherrechte-RL. Die stützt das Ergebnis. Kurventreppenlift war auch eigens angefertigt für den Kläger und nicht anderweitig verwendbar/verkäuflich. Auch wieder mit Richtlinie argumentiert. 

=> Klageantrag zu 3) begründet, AS aus 280 I, 241 II iVm 31 BGB analog, 13 I GmbHG. Ging unproblematisch durch. In der Zulässigkeit nur wegen Prozessökonomie/-wirtschaftlichkeit gesagt, die Klageerweiterung sei sachdienlich und auf ein Einverständnis der Bekl kommt es nicht an, 263 Alt 2 ZPO. Dass der die Klage erweitern konnte, ergibt sich ja schon aus 261 II. Daher auch Zinsen erst ab dem Folgetag der mV (wegen 261 II).

KE: 92 II, also alles dem Kläger auferlegt
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 10.07.2025, 16:23 von MrsN.)
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MaxVonBaden
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Registriert seit: Oct 2024
#55
10.07.2025, 16:31
(10.07.2025, 16:22)MrsN schrieb:  
(10.07.2025, 16:20)MrsN schrieb:  
(10.07.2025, 15:57)ref79 schrieb:  Wie habt ihr die Klausur in Hessen heute gelöst?
Klageantrag zu 1) = 768 => Hat zwar Feststellung beantragt, aber wahres Rechtsschutzziel = 768. Abgegrenzt zu 732 und gesagt, dass er eigentlich ein WahlR hat, aber wegen der materiellen Einwendung gegen die Erteilung der Klausel nach 727 I letztlich 768. 

=> Er ist Rechtsnachfolger der Erblasserin geworden.
Ob er die Erbschaft - wie von der Bekl vorgetragen - angenommen hat, konnte dahinstehen, weil die Ausschlaggungsfrist verstrichen war. Dass die Erblasserin zwischenzeitlich im Ausland war, vermochte daran nichts zu ändern, weil sie kurz vor dem Tod wieder in Deutschland lebte. (stand glaube im 1944 BGB) 
Anfechtung der Ausschlaggungsfrist nach 1956, 1954 BGB (-), weil Anfechtungsgrund (119 II) (-)

=> Das Urteil wirkt gegen ihn, weil er nicht gutgl iSd 325 II war, weil er beweisbelastet war, ihm der PfÜB zugestellt wurde. Ist zwar bereits zehn Jahre her, aber Verwirkung (-). 

Klageantrag zu 2): Anspruch auf Rückzahlung infolge Widerrufs (-), weil Ausschluss des WiderrufsR nach 312g II Nr 1 BGB. Abgrenzung Werkvertrag (631 I BGB), der für einen normalen Treppenlift gilt, aber nicht für die Herstellung und Lieferung eines Kurventreppenlifts. Dafür gilt 650 I 1 iVm 433 I 1 auch wegen des besseren Schutzes des kaufrechtl MängelgewährleistungsR (Recht zur zweiten Andienung etc). Außerdem Hinzuziehung der Verbraucherrechte-RL. Die stützt das Ergebnis. Kurventreppenlift war auch eigens angefertigt für den Kläger und nicht anderweitig verwendbar/verkäuflich. Auch wieder mit Richtlinie argumentiert. 

=> Klageantrag zu 3) begründet, AS aus 280 I, 241 II iVm 31 BGB analog, 13 I GmbHG. Ging unproblematisch durch. In der Zulässigkeit nur wegen Prozessökonomie/-wirtschaftlichkeit gesagt, die Klageerweiterung sei sachdienlich und auf ein Einverständnis der Bekl kommt es nicht an, 263 Alt 2 ZPO. Dass der die Klage erweitern konnte, ergibt sich ja schon aus 261 II. Daher auch Zinsen erst ab dem Folgetag der mV (wegen 261 II).

KE: 92 II, also alles dem Kläger auferlegt
Die Überschuldung ist doch ein Eigenschaftsirrum iSd. § 119 II BGB. Das stand meines Wissens nach im Palandt zu § 1954 BGB und auch so im MüKo:
Wenn dagegen die irrtümliche Bejahung oder Verneinung der Überschuldung darauf beruht, dass die Zugehörigkeit bestimmter Gegenstände zum Nachlass oder das Bestehen von Nachlassverbindlichkeiten fehlerhaft bejaht oder verneint wurde, so ist darin ein Irrtum über Eigenschaften des Nachlasses zu sehen.
(MüKoBGB/Leipold, 9. Aufl. 2022, BGB § 1954 Rn. 14.)
Mit guter Begründung sicherlich aber auch anders vertretbar.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 10.07.2025, 16:31 von MaxVonBaden.)
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MrsN
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Registriert seit: Aug 2023
#56
10.07.2025, 16:34
(10.07.2025, 16:31)MaxVonBaden schrieb:  
(10.07.2025, 16:22)MrsN schrieb:  
(10.07.2025, 16:20)MrsN schrieb:  
(10.07.2025, 15:57)ref79 schrieb:  Wie habt ihr die Klausur in Hessen heute gelöst?
Klageantrag zu 1) = 768 => Hat zwar Feststellung beantragt, aber wahres Rechtsschutzziel = 768. Abgegrenzt zu 732 und gesagt, dass er eigentlich ein WahlR hat, aber wegen der materiellen Einwendung gegen die Erteilung der Klausel nach 727 I letztlich 768. 

=> Er ist Rechtsnachfolger der Erblasserin geworden.
Ob er die Erbschaft - wie von der Bekl vorgetragen - angenommen hat, konnte dahinstehen, weil die Ausschlaggungsfrist verstrichen war. Dass die Erblasserin zwischenzeitlich im Ausland war, vermochte daran nichts zu ändern, weil sie kurz vor dem Tod wieder in Deutschland lebte. (stand glaube im 1944 BGB) 
Anfechtung der Ausschlaggungsfrist nach 1956, 1954 BGB (-), weil Anfechtungsgrund (119 II) (-)

=> Das Urteil wirkt gegen ihn, weil er nicht gutgl iSd 325 II war, weil er beweisbelastet war, ihm der PfÜB zugestellt wurde. Ist zwar bereits zehn Jahre her, aber Verwirkung (-). 

Klageantrag zu 2): Anspruch auf Rückzahlung infolge Widerrufs (-), weil Ausschluss des WiderrufsR nach 312g II Nr 1 BGB. Abgrenzung Werkvertrag (631 I BGB), der für einen normalen Treppenlift gilt, aber nicht für die Herstellung und Lieferung eines Kurventreppenlifts. Dafür gilt 650 I 1 iVm 433 I 1 auch wegen des besseren Schutzes des kaufrechtl MängelgewährleistungsR (Recht zur zweiten Andienung etc). Außerdem Hinzuziehung der Verbraucherrechte-RL. Die stützt das Ergebnis. Kurventreppenlift war auch eigens angefertigt für den Kläger und nicht anderweitig verwendbar/verkäuflich. Auch wieder mit Richtlinie argumentiert. 

=> Klageantrag zu 3) begründet, AS aus 280 I, 241 II iVm 31 BGB analog, 13 I GmbHG. Ging unproblematisch durch. In der Zulässigkeit nur wegen Prozessökonomie/-wirtschaftlichkeit gesagt, die Klageerweiterung sei sachdienlich und auf ein Einverständnis der Bekl kommt es nicht an, 263 Alt 2 ZPO. Dass der die Klage erweitern konnte, ergibt sich ja schon aus 261 II. Daher auch Zinsen erst ab dem Folgetag der mV (wegen 261 II).

KE: 92 II, also alles dem Kläger auferlegt
Die Überschuldung ist doch ein Eigenschaftsirrum iSd. § 119 II BGB. Das stand meines Wissens nach im Palandt zu § 1954 BGB und auch so im MüKo:
Wenn dagegen die irrtümliche Bejahung oder Verneinung der Überschuldung darauf beruht, dass die Zugehörigkeit bestimmter Gegenstände zum Nachlass oder das Bestehen von Nachlassverbindlichkeiten fehlerhaft bejaht oder verneint wurde, so ist darin ein Irrtum über Eigenschaften des Nachlasses zu sehen.
(MüKoBGB/Leipold, 9. Aufl. 2022, BGB § 1954 Rn. 14.)
Mit guter Begründung sicherlich aber auch anders vertretbar.
Mit dieser Kommentarstelle habe ich mich natürlich auseinandergesetzt, aber argumentativ dagegen.
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jmt2023ref
Ref. NRW
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Registriert seit: Nov 2023
#57
10.07.2025, 16:39
(10.07.2025, 16:20)MrsN schrieb:  
(10.07.2025, 15:57)ref79 schrieb:  Wie habt ihr die Klausur in Hessen heute gelöst?
Klageantrag zu 1) = 768 => Hat zwar Feststellung beantragt, aber wahres Rechtsschutzziel = 768. Abgegrenzt zu 732 und gesagt, dass er eigentlich ein WahlR hat, aber wegen der materiellen Einwendung gegen die Erteilung der Klausel nach 727 I letztlich 768. 

=> Er ist Rechtsnachfolger der Erblasserin geworden.
Ob er die Erbschaft - wie von der Bekl vorgetragen - angenommen hat, konnte dahinstehen, weil die Ausschlaggungsfrist verstrichen war. Dass die Erblasserin zwischenzeitlich im Ausland war, vermochte daran nichts zu ändern, weil sie kurz vor dem Tod wieder in Deutschland lebte. (stand glaube im 1944 BGB) 
Anfechtung der Ausschlaggungsfrist nach 1956, 1954 BGB (-), weil Anfechtungsgrund (119 II) (-)

=> Das Urteil wirkt gegen ihn, weil er nicht gutgl iSd 325 II war, weil er beweisbelastet war, ihm der PfÜB zugestellt wurde. Ist zwar bereits zehn Jahre her, aber Verwirkung (-). 

Klageantrag zu 2): Anspruch auf Rückzahlung infolge Widerrufs (-), weil Ausschluss des WiderrufsR nach 312g II Nr 1 BGB. Abgrenzung Werkvertrag (631 I BGB), der für einen normalen Treppenlift gilt, aber nicht für die Herstellung und Lieferung eines Kurventreppenlifts. Dafür gilt 650 I 1 iVm 433 I 1 auch wegen des besseren Schutzes des kaufrechtl MängelgewährleistungsR (Recht zur zweiten Andienung etc). Außerdem Hinzuziehung der Verbraucherrechte-RL. Die stützt das Ergebnis. Kurventreppenlift war auch eigens angefertigt für den Kläger und nicht anderweitig verwendbar/verkäuflich. Auch wieder mit Richtlinie argumentiert. 

=> Klageantrag zu 3) begründet, AS aus 280 I, 241 II iVm 30 BGB analog, 13 I GmbHG. Ging unproblematisch durch. In der Zulässigkeit nur wegen Prozessökonomie/-wirtschaftlichkeit gesagt, die Klageerweiterung sei sachdienlich und auf ein Einverständnis der Bekl kommt es nicht an, 263 Alt 2 ZPO. Dass der die Klage erweitern konnte, ergibt sich ja schon aus 261 II. Daher auch Zinsen erst ab dem Folgetag der mV (wegen 261 II).

NRW denke ich ähnlich. 

Bei mir Klage allerdings vollständig begründet 

Antrag 1) bei mir begründet, da K nicht Rechtsnachfolger geworden, da wirksame Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist

Zulässigkeit: (+)

768 - in der Klageschrift "krummer Antrag" - d. h. ausgelegt; i.E. 768 ; Abgrenzung zu 732 

Zuständigkeit, RSB keine großen Probleme (+) 

Begründetheit: (+)

Frage war, ob K Erbe von seiner verstorbenen Frau geworden ist (gegen die die B 2013 ein Urteil erwirkt hatte)

waren verheiratet, lebten getrennt, Ehefrau vor ihrem Tod längere Zeit im Ausland, aber August 2024 wieder nach D zurückgekehrt, weiterhin gut befreundet, regelmäßige Gespräche über finanzielle Situation

K von B als Alleinerbe im Testament eingesetzt, keine Kinder - keine Angehörigen

große P:) hier =  Ausschlagungsfrist und Frist wegen Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist 

Meines Erachtens nach musste man hier auf 2 Zeitpunkte abstellen: 

Fristbeginn zur Ausschlagung - dürfte hier m.E.n. mit Testamentseröffnung am NachlassG zu laufen beginnen - da von genauem Inhalt etc. nicht Kenntnis genommen werden muss (Grüneberg irgendwo bei 1944) dahingehend dann argumentiert ; Frist zur Ausschaltung auf jeden Fall verpasst

daher Annahme - allerdings nicht wegen Übernahme der Organisation + Kostenübernahme, da alleine Fürsorgehandlungen für Nachlass (Grüneberg) 

Fristbeginn wegen Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist  

hier m. E. n. zumindest ab Zeitpunkt, wo er von der "Überschuldung" der Erblasserin zum Termin zur Erbscheinausstellung erfahren hat; Überschuldung Anfechtungsgrund nach § 119 Abs. 2 (Grüneberg) - daran ändert auch Kenntnis des PfÜB nichts, da daraus aktuell nichts ersichtlich, immerhin auch über 10 Jahre her; auch wieder Gespräche mit Ehefrau über finanzielle Situation etc. pp. 

Dann Fristen etc. gecheckt - hat bei mir im Ergebnis auf jeden Fall gepasst. 

d. h. Ergebnis = K nicht Rechtsnachfolger geworden -> Antrag 1 begründet 


Antrag 2) 

Anspruch auf Rückzahlung infolge Widerrufs bei mir i. E. (+) denn Kurventreppenlift ebenfalls von Werkvertrag § 631 erfasst - damit greift 312g Abs. 2 Nr. 1 nicht - (BGH I ZR 96/20; war mir tatsächlich bekannt aus meiner Zivilstation, konnte aber nicht mehr großartig argumentieren ob nun Werklieferung oder Werkvertrag weil ich vorher zu viel getrödelt habe. Passte bei mir im Ergebnis aber auf jeden Fall auch 


Antrag 3) Klageänderung zulässig wegen Sachdienlichkeit; hab ich einfach aus § 823 Abs. 1 ; Zurechnung über 31 BGB analog - hab aber dummerweise Zinsen ab Rechtshängigkeit zugesprochen, aber daran dürfte es am Ende nicht scheitern.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 10.07.2025, 16:40 von jmt2023ref.)
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NDS478
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#58
10.07.2025, 17:01
Wie habt ihr die Relation heute gelöst? War total überfordert...
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HessExmn
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#59
10.07.2025, 17:06
Klageantrag zu 1.) zulässig und begründet 
Statthaftigkeit 768
- Abgrenzung 767
- Abgrenzung 732 (abzulehnen, weil Kläger hier auch Leistungsanträge geltend macht, die nur mit 768, nicht aber mit 732 kombinierbar sind)
- Auslegung krummer Antrag („festgestellt“)

Zuständigkeit 768, 767, 802

RSB +

Begründetheit + weil wirksame Anfechtung (119 II, s Vorredner), habe dabei dahinstehen lassen, ob Annahme zuvor fingiert (1943 Hs. 2) oder konkludent erfolgte.

Antrag zu 2.) zulässig, insbesondere keine Sperrwirkung
- leider bei der Begründetheit falsch entschieden (Werkvertrag zwar angenommen, aber gesagt dass Teil des Leistungskatalogs auch die Übereignung des Werks ist und dabei „Lieferung“ iSv 312g II Nr 1 RLkonform auszulegen ist und auch Übereignungen bei anderen Vertragsarten - auch dem Werkvertrag - erfasst.

Klageantrag zu 3.) zulässig, sachdienlichkeit der Erweiterung (auch wenn völlig neuer prozessstoff, da unstreitig und daher keine erhebliche Verzögerung); Begründetheit + nach cic bzw. Vertrag oder 823. Zinsen erst ab dem Tag nach der mündlichen Verhandlung
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MaxVonBaden
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#60
10.07.2025, 17:13
(10.07.2025, 17:06)HessExmn schrieb:  Klageantrag zu 1.) zulässig und begründet 
Statthaftigkeit 768
- Abgrenzung 767
- Abgrenzung 732 (abzulehnen, weil Kläger hier auch Leistungsanträge geltend macht, die nur mit 768, nicht aber mit 732 kombinierbar sind)
- Auslegung krummer Antrag („festgestellt“)

Zuständigkeit 768, 767, 802

RSB +

Begründetheit + weil wirksame Anfechtung (119 II, s Vorredner), habe dabei dahinstehen lassen, ob Annahme zuvor fingiert (1943 Hs. 2) oder konkludent erfolgte.

Antrag zu 2.) zulässig, insbesondere keine Sperrwirkung
- leider bei der Begründetheit falsch entschieden (Werkvertrag zwar angenommen, aber gesagt dass Teil des Leistungskatalogs auch die Übereignung des Werks ist und dabei „Lieferung“ iSv 312g II Nr 1 RLkonform auszulegen ist und auch Übereignungen bei anderen Vertragsarten - auch dem Werkvertrag - erfasst.

Klageantrag zu 3.) zulässig, sachdienlichkeit der Erweiterung (auch wenn völlig neuer prozessstoff, da unstreitig und daher keine erhebliche Verzögerung); Begründetheit + nach cic bzw. Vertrag oder 823. Zinsen erst ab dem Tag nach der mündlichen Verhandlung

Ich fand das mit der konkludenten Annahme durch die Beerdigung auch schwer einzubauen, da es da ja eigentlich nicht mehr drauf ankam, wenn eh die Versäumung der Frist angefochten wurde. Habe es letztendlich relativ kurz unter dem Gesichtspunkt abgehandelt, dass der Kläger ja nur die Versäumung der Frist angefochten hat, nicht die (konkludente) Annahme.
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