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Versetzung Verwaltung in Justiz
Spencer
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Registriert seit: May 2023
#31
15.06.2025, 14:08
Kurzes Update für Interessierte:

Ich habe mittlerweile vom Bund meine Ernennungsurkunde (Wirkungsurkunde) bekommen. Seitens des Landes verlangt man allerdings weiterhin meinen Antrag auf Entlassung. Das entspreche angeblich der gängigen Praxis, um eine dienstgerichtliche Feststellung des Erlöschens des Richterverhältnisses kraft Gesetzes zu vermeiden.

Aktuell steht noch das rein versorgungskostenrechtliche Einverständnis des Landes zum Dienstherrenwechsel nach § 3 Absatz 2 Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag aus. Dieses kann aber nur aus dienstlichen Gründen versagt werden und hat auf meine (schon erfolgte) Ernennung keinen Einfluss. Es geht dabei nur noch um den Ausgleich der Versorgungskosten zwischen den Dienstherren.

Ich tendiere weiterhin stark dazu, den verlangten Antrag auf Entlassung NICHT zu stellen, weil ich die mich betreffenden Folgen versorgungs- und laufbahnrechtlich nicht abschätzen kann. Dann soll eben das JM eine Klärung durch das Dienstgericht nach § 21 Abs. 3 Satz 2 DRiG herbeiführen, wenn es das unbedingt für notwendig hält. Der Gesetzgeber hat dieses Verfahren ja nun mal so vorgesehen und besonders komplex scheint mir der dabei festzustellende Sachverhalt (= Entlassung kraft Gesetzes durch Dienstherrenwechsel nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 DRiG) auch nicht zu sein.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 15.06.2025, 14:30 von Spencer.)
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RefNdsOL
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Beiträge: 481
Themen: 16
Registriert seit: May 2024
#32
15.06.2025, 14:20
(15.06.2025, 14:08)Spencer schrieb:  Kurzes Update für Interessierte:

Ich habe mittlerweile vom Bund meine Ernennungsurkunde (Wirkungsurkunde) bekommen. Seitens des Landes verlangt man allerdings weiterhin meinen Antrag auf Entlassung. Das entspreche angeblich der gängigen Praxis, um eine dienstgerichtliche Feststellung des Erlöschens des Richterverhältnisses kraft Gesetzes zu vermeiden.

Ich tendiere weiterhin stark dazu, den verlangten Antrag auf Entlassung NICHT zu stellen, weil ich die Folgen versorgungs- und laufbahnrechtlich nicht abschätzen kann. Dann soll eben das JM eine Klärung durch das Dienstgericht nach § 21 Abs. 3 Satz 2 DRiG herbeiführen, wenn es das unbedingt für notwendig hält. Der Gesetzgeber hat dieses Verfahren ja nun mal so vorgesehen.

Der Entlassungsantrag wäre dann jetzt auch schon unzulässig, weil du ipso iure nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 DRiG entlassen bist.

Damit ist auch ein etwaiger Antrag des JM beim Dienstgericht unzulässig.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 15.06.2025, 14:20 von RefNdsOL.)
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Homer S.
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Beiträge: 392
Themen: 6
Registriert seit: Apr 2023
#33
15.06.2025, 14:23
(15.06.2025, 14:08)Spencer schrieb:  Kurzes Update für Interessierte:

Ich habe mittlerweile vom Bund meine Ernennungsurkunde (Wirkungsurkunde) bekommen. Seitens des Landes verlangt man allerdings weiterhin meinen Antrag auf Entlassung. Das entspreche angeblich der gängigen Praxis, um eine dienstgerichtliche Feststellung des Erlöschens des Richterverhältnisses kraft Gesetzes zu vermeiden.

Ich tendiere weiterhin stark dazu, den verlangten Antrag auf Entlassung NICHT zu stellen, weil ich die Folgen versorgungs- und laufbahnrechtlich nicht abschätzen kann. Dann soll eben das JM eine Klärung durch das Dienstgericht nach § 21 Abs. 3 Satz 2 DRiG herbeiführen, wenn es das unbedingt für notwendig hält. Der Gesetzgeber hat dieses Verfahren ja nun mal so vorgesehen.

Erstmal: Glückwunsch!

Ggf. eine dumme Frage, aber was sagt denn der Antrag auf Entlassung genau? Also woraus wirst du entlassen? Es würde ja mE Sinn machen, wenn es irgendein Formular geben würde, worin vermerkt wird, dass die Versetzung von dir ausgeht. Du also quasi nur aus dem grds. "versetzungsgeschützten" Beruf des Richters entlassen wirst. Klingt aber auch für mich schon beim Schreiben komisch... Eine "richtige" Entlassung  würde ich auch nicht unterschreiben. Das fühlt sich definitiv unrichtig an.
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Homer S.
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Beiträge: 392
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Registriert seit: Apr 2023
#34
15.06.2025, 14:24
(15.06.2025, 14:20)RefNdsOL schrieb:  
(15.06.2025, 14:08)Spencer schrieb:  Kurzes Update für Interessierte:

Ich habe mittlerweile vom Bund meine Ernennungsurkunde (Wirkungsurkunde) bekommen. Seitens des Landes verlangt man allerdings weiterhin meinen Antrag auf Entlassung. Das entspreche angeblich der gängigen Praxis, um eine dienstgerichtliche Feststellung des Erlöschens des Richterverhältnisses kraft Gesetzes zu vermeiden.

Ich tendiere weiterhin stark dazu, den verlangten Antrag auf Entlassung NICHT zu stellen, weil ich die Folgen versorgungs- und laufbahnrechtlich nicht abschätzen kann. Dann soll eben das JM eine Klärung durch das Dienstgericht nach § 21 Abs. 3 Satz 2 DRiG herbeiführen, wenn es das unbedingt für notwendig hält. Der Gesetzgeber hat dieses Verfahren ja nun mal so vorgesehen.

Der Entlassungsantrag wäre dann jetzt auch schon unzulässig, weil du ipso iure nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 DRiG entlassen bist.

Damit ist auch ein etwaiger Antrag des JM beim Dienstgericht unzulässig.

Wäre wohl nur auf Feststellung gerichtet...
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Spencer
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Themen: 0
Registriert seit: May 2023
#35
15.06.2025, 14:31
(15.06.2025, 14:20)RefNdsOL schrieb:  
(15.06.2025, 14:08)Spencer schrieb:  Kurzes Update für Interessierte:

Ich habe mittlerweile vom Bund meine Ernennungsurkunde (Wirkungsurkunde) bekommen. Seitens des Landes verlangt man allerdings weiterhin meinen Antrag auf Entlassung. Das entspreche angeblich der gängigen Praxis, um eine dienstgerichtliche Feststellung des Erlöschens des Richterverhältnisses kraft Gesetzes zu vermeiden.

Ich tendiere weiterhin stark dazu, den verlangten Antrag auf Entlassung NICHT zu stellen, weil ich die Folgen versorgungs- und laufbahnrechtlich nicht abschätzen kann. Dann soll eben das JM eine Klärung durch das Dienstgericht nach § 21 Abs. 3 Satz 2 DRiG herbeiführen, wenn es das unbedingt für notwendig hält. Der Gesetzgeber hat dieses Verfahren ja nun mal so vorgesehen.

Der Entlassungsantrag wäre dann jetzt auch schon unzulässig, weil du ipso iure nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 DRiG entlassen bist.

Damit ist auch ein etwaiger Antrag des JM beim Dienstgericht unzulässig.
Ist eine Wirkungsurkunde zum 1.7., entlassen bin ich also noch (!) nicht.
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Spencer
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Beiträge: 284
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Registriert seit: May 2023
#36
15.06.2025, 14:37
(15.06.2025, 14:23)Homer S. schrieb:  
(15.06.2025, 14:08)Spencer schrieb:  Kurzes Update für Interessierte:

Ich habe mittlerweile vom Bund meine Ernennungsurkunde (Wirkungsurkunde) bekommen. Seitens des Landes verlangt man allerdings weiterhin meinen Antrag auf Entlassung. Das entspreche angeblich der gängigen Praxis, um eine dienstgerichtliche Feststellung des Erlöschens des Richterverhältnisses kraft Gesetzes zu vermeiden.

Ich tendiere weiterhin stark dazu, den verlangten Antrag auf Entlassung NICHT zu stellen, weil ich die Folgen versorgungs- und laufbahnrechtlich nicht abschätzen kann. Dann soll eben das JM eine Klärung durch das Dienstgericht nach § 21 Abs. 3 Satz 2 DRiG herbeiführen, wenn es das unbedingt für notwendig hält. Der Gesetzgeber hat dieses Verfahren ja nun mal so vorgesehen.

Erstmal: Glückwunsch!

Ggf. eine dumme Frage, aber was sagt denn der Antrag auf Entlassung genau? Also woraus wirst du entlassen? Es würde ja mE Sinn machen, wenn es irgendein Formular geben würde, worin vermerkt wird, dass die Versetzung von dir ausgeht. Du also quasi nur aus dem grds. "versetzungsgeschützten" Beruf des Richters entlassen wirst. Klingt aber auch für mich schon beim Schreiben komisch... Eine "richtige" Entlassung  würde ich auch nicht unterschreiben. Das fühlt sich definitiv unrichtig an.
Vielen Dank!  Smile

Man verlangt von mir einen „echten“ Antrag auf Entlassung aus dem Richterverhältnis nach 21 Abs. 2 Nr. 4 DRiG mit Wirkung zum 30.6.

Das Einverständnis zur Versetzung zum Bund habe ich schon abgegeben, das reicht dem Land aber ebensowenig wie meine Ernennungsurkunde, die ja zur Folge hat, dass mein Richterverhältnis durch das Beamtenverhältnis kraft Gesetzes nach 21 Abs. 1 Nr. 2 DRiG abgelöst wird.

Mein Verdacht ist mittlerweile, dass das Land sich hier vor Versorgungslasten zulasten des Bundes drücken will. Wenn ich entlassen bin und der Bund mich am nächsten Tag wieder einstellt, muss er ja evtl. auch die Lasten aus den Zeiten als Richter später tragen?

Vielleicht bin ich auch paranoid an der Stelle, aber ganz sauber scheint mir dieses Ansinnen des Landes nicht zu sein. Der Nachdruck, mit dem das Land meinen Antrag einfordert, hat mich argwöhnisch gemacht.

Vorteile hätte diese Vorgehensweise für mich nicht, aber Nachteile kann ich nicht ausschließen. Und ich bin nicht bereit, hier irgendein Risiko einzugehen, zumal der Gesetzgeber meinen Fall klar geregelt hat.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 15.06.2025, 14:49 von Spencer.)
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Homer S.
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#37
15.06.2025, 14:49
(15.06.2025, 14:31)Spencer schrieb:  
(15.06.2025, 14:20)RefNdsOL schrieb:  
(15.06.2025, 14:08)Spencer schrieb:  Kurzes Update für Interessierte:

Ich habe mittlerweile vom Bund meine Ernennungsurkunde (Wirkungsurkunde) bekommen. Seitens des Landes verlangt man allerdings weiterhin meinen Antrag auf Entlassung. Das entspreche angeblich der gängigen Praxis, um eine dienstgerichtliche Feststellung des Erlöschens des Richterverhältnisses kraft Gesetzes zu vermeiden.

Ich tendiere weiterhin stark dazu, den verlangten Antrag auf Entlassung NICHT zu stellen, weil ich die Folgen versorgungs- und laufbahnrechtlich nicht abschätzen kann. Dann soll eben das JM eine Klärung durch das Dienstgericht nach § 21 Abs. 3 Satz 2 DRiG herbeiführen, wenn es das unbedingt für notwendig hält. Der Gesetzgeber hat dieses Verfahren ja nun mal so vorgesehen.

Der Entlassungsantrag wäre dann jetzt auch schon unzulässig, weil du ipso iure nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 DRiG entlassen bist.

Damit ist auch ein etwaiger Antrag des JM beim Dienstgericht unzulässig.
Ist eine Wirkungsurkunde zum 1.7., entlassen bin ich also noch (!) nicht.

Gerade nochmal nachgeschaut. Wärst du "normaler" Beamter, wäre die Sache mE ziemlich klar. Auch ohne Einverständnis wird das Dienstverhältnis mit der entsprechenden Versetzungsverfügung des aufnehmenden Dienstherren mit diesem fortgesetzt. Dementsprechend bräuchte es auch keine weitere Handlung ggü. dem alten Dienstherrn. 
Nach überschlägiger Recherche habe ich im DRiG jetzt nichts zur Versetzung auf eigenen Wunsch gefunden, dementsprechend müssten ja die Regeln für Bundesbeamte entsprechend gelten, womit obiges auch für dich gelten wird und ein Antrag auf Entlassung obsolet ist. Unnötig wäre dieser nachdem was RefNdsOL geschrieben hat ja ohnehin...
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Homer S.
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Registriert seit: Apr 2023
#38
15.06.2025, 14:53
(15.06.2025, 14:37)Spencer schrieb:  
(15.06.2025, 14:23)Homer S. schrieb:  
(15.06.2025, 14:08)Spencer schrieb:  Kurzes Update für Interessierte:

Ich habe mittlerweile vom Bund meine Ernennungsurkunde (Wirkungsurkunde) bekommen. Seitens des Landes verlangt man allerdings weiterhin meinen Antrag auf Entlassung. Das entspreche angeblich der gängigen Praxis, um eine dienstgerichtliche Feststellung des Erlöschens des Richterverhältnisses kraft Gesetzes zu vermeiden.

Ich tendiere weiterhin stark dazu, den verlangten Antrag auf Entlassung NICHT zu stellen, weil ich die Folgen versorgungs- und laufbahnrechtlich nicht abschätzen kann. Dann soll eben das JM eine Klärung durch das Dienstgericht nach § 21 Abs. 3 Satz 2 DRiG herbeiführen, wenn es das unbedingt für notwendig hält. Der Gesetzgeber hat dieses Verfahren ja nun mal so vorgesehen.

Erstmal: Glückwunsch!

Ggf. eine dumme Frage, aber was sagt denn der Antrag auf Entlassung genau? Also woraus wirst du entlassen? Es würde ja mE Sinn machen, wenn es irgendein Formular geben würde, worin vermerkt wird, dass die Versetzung von dir ausgeht. Du also quasi nur aus dem grds. "versetzungsgeschützten" Beruf des Richters entlassen wirst. Klingt aber auch für mich schon beim Schreiben komisch... Eine "richtige" Entlassung  würde ich auch nicht unterschreiben. Das fühlt sich definitiv unrichtig an.
Vielen Dank!  Smile

Man verlangt von mir einen „echten“ Antrag auf Entlassung aus dem Richterverhältnis nach 21 Abs. 2 Nr. 4 DRiG mit Wirkung zum 30.6.

Das Einverständnis zur Versetzung zum Bund habe ich schon abgegeben, das reicht dem Land aber ebensowenig wie meine Ernennungsurkunde, die ja zur Folge hat, dass mein Richterverhältnis durch das Beamtenverhältnis kraft Gesetzes nach 21 Abs. 1 Nr. 2 DRiG abgelöst wird.

Mein Verdacht ist mittlerweile, dass das Land sich hier vor Versorgungslasten zulasten des Bundes drücken will. Wenn ich entlassen bin und der Bund mich am nächsten Tag wieder einstellt, muss er ja evtl. auch die Lasten aus den Zeiten als Richter später tragen?

Vielleicht bin ich auch paranoid an der Stelle, aber ganz sauber scheint mir dieses Ansinnen des Landes nicht zu sein. Der Nachdruck, mit dem das Land meinen Antrag einfordert, hat mich argwöhnisch gemacht.

Vorteile hätte diese Vorgehensweise für mich nicht, aber Nachteile kann ich nicht ausschließen. Und ich bin nicht bereit, hier irgendein Risiko einzugehen, zumal der Gesetzgeber meinen Fall klar geregelt hat.

Mir würde hier auch keine Begründung einfallen, wie du dann um eine erneute Probezeit etc. herum kommen solltest. 
Entweder, dass Beamtenverhältnis wird fortgesetzt, dementsprechend macht ja eine Entlassung keinen Sinn oder es wird beendet und startet erneut. 

Ich wäre da auch paranoid. Sinn macht das Vorgehen ja scheinbar nicht, also muss was anderes dahinterstecken...
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Spencer
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#39
15.06.2025, 14:57
(15.06.2025, 14:53)Homer S. schrieb:  
(15.06.2025, 14:37)Spencer schrieb:  
(15.06.2025, 14:23)Homer S. schrieb:  
(15.06.2025, 14:08)Spencer schrieb:  Kurzes Update für Interessierte:

Ich habe mittlerweile vom Bund meine Ernennungsurkunde (Wirkungsurkunde) bekommen. Seitens des Landes verlangt man allerdings weiterhin meinen Antrag auf Entlassung. Das entspreche angeblich der gängigen Praxis, um eine dienstgerichtliche Feststellung des Erlöschens des Richterverhältnisses kraft Gesetzes zu vermeiden.

Ich tendiere weiterhin stark dazu, den verlangten Antrag auf Entlassung NICHT zu stellen, weil ich die Folgen versorgungs- und laufbahnrechtlich nicht abschätzen kann. Dann soll eben das JM eine Klärung durch das Dienstgericht nach § 21 Abs. 3 Satz 2 DRiG herbeiführen, wenn es das unbedingt für notwendig hält. Der Gesetzgeber hat dieses Verfahren ja nun mal so vorgesehen.

Erstmal: Glückwunsch!

Ggf. eine dumme Frage, aber was sagt denn der Antrag auf Entlassung genau? Also woraus wirst du entlassen? Es würde ja mE Sinn machen, wenn es irgendein Formular geben würde, worin vermerkt wird, dass die Versetzung von dir ausgeht. Du also quasi nur aus dem grds. "versetzungsgeschützten" Beruf des Richters entlassen wirst. Klingt aber auch für mich schon beim Schreiben komisch... Eine "richtige" Entlassung  würde ich auch nicht unterschreiben. Das fühlt sich definitiv unrichtig an.
Vielen Dank!  Smile

Man verlangt von mir einen „echten“ Antrag auf Entlassung aus dem Richterverhältnis nach 21 Abs. 2 Nr. 4 DRiG mit Wirkung zum 30.6.

Das Einverständnis zur Versetzung zum Bund habe ich schon abgegeben, das reicht dem Land aber ebensowenig wie meine Ernennungsurkunde, die ja zur Folge hat, dass mein Richterverhältnis durch das Beamtenverhältnis kraft Gesetzes nach 21 Abs. 1 Nr. 2 DRiG abgelöst wird.

Mein Verdacht ist mittlerweile, dass das Land sich hier vor Versorgungslasten zulasten des Bundes drücken will. Wenn ich entlassen bin und der Bund mich am nächsten Tag wieder einstellt, muss er ja evtl. auch die Lasten aus den Zeiten als Richter später tragen?

Vielleicht bin ich auch paranoid an der Stelle, aber ganz sauber scheint mir dieses Ansinnen des Landes nicht zu sein. Der Nachdruck, mit dem das Land meinen Antrag einfordert, hat mich argwöhnisch gemacht.

Vorteile hätte diese Vorgehensweise für mich nicht, aber Nachteile kann ich nicht ausschließen. Und ich bin nicht bereit, hier irgendein Risiko einzugehen, zumal der Gesetzgeber meinen Fall klar geregelt hat.

Mir würde hier auch keine Begründung einfallen, wie du dann um eine erneute Probezeit etc. herum kommen solltest. 
Entweder, dass Beamtenverhältnis wird fortgesetzt, dementsprechend macht ja eine Entlassung keinen Sinn oder es wird beendet und startet erneut. 

Ich wäre da auch paranoid. Sinn macht das Vorgehen ja scheinbar nicht, also muss was anderes dahinterstecken...
Danke, jetzt fühle ich mich direkt schon etwas weniger paranoid 😉
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Praktiker
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Beiträge: 1.972
Themen: 0
Registriert seit: Apr 2021
#40
15.06.2025, 16:55
(15.06.2025, 14:08)Spencer schrieb:  Ich tendiere weiterhin stark dazu, den verlangten Antrag auf Entlassung NICHT zu stellen, weil ich die mich betreffenden Folgen versorgungs- und laufbahnrechtlich nicht abschätzen kann. Dann soll eben das JM eine Klärung durch das Dienstgericht nach § 21 Abs. 3 Satz 2 DRiG herbeiführen, wenn es das unbedingt für notwendig hält. Der Gesetzgeber hat dieses Verfahren ja nun mal so vorgesehen und besonders komplex scheint mir der dabei festzustellende Sachverhalt (= Entlassung kraft Gesetzes durch Dienstherrenwechsel nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 DRiG) auch nicht zu sein.

So würde ich es auch machen, zwingen können sie Dich ja nicht. Das einzige, was ich erklären würde, wäre ein Verzicht auf die Richterstelle (so war es bei mir damals).
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