• Suche
  • Deine Referendarswelt
    • Juristenkoffer.de - Kommentare mieten
    • RefNews - Das Blog zum Referendariat
    • Infoseiten zum Referendariat
    • Referendarbuchladen - Bücher für Rechtsreferendare
    • Stationsradar.de - Stationsangebote u. Nebenjobs
    • Protokolle-Assessorexamen.de - Protokolle für das 2. Examen
    • Referendarswelt - Die Stadt für Rechtsreferendare
    • Infoseiten: Richter / Staatsanwalt werden
Einloggen oder Registrieren » Hallo, Gast! Auch als Gast kannst Du Beiträge posten. Besser nutzbar ist das Forum aber, wenn Du Dich registrierst und einloggst.
Login
Benutzername/E-Mail:
Passwort: Passwort vergessen?
 
  1. Startseite
  2. Zur letzten Instanz - Das Forum für Rechtsreferendare
  3. Instanzen für Rechtsreferendare
  4. Rund ums 2. Examen
  5. Klausuren Juni 2025
« 1 ... 31 32 33 34 35
 
Antworten

 
Klausuren Juni 2025
BW_Refi
Junior Member
**
Beiträge: 39
Themen: 0
Registriert seit: Jun 2024
#341
Gestern, 17:03
(Gestern, 16:12)csk schrieb:  In der NRW-Klausur kam ein Urteil dran mit zwei Vollstreckungsabwehrklagen; die Klausur habe ich in etwa wie folgt gelöst: 

A.    Rubrum (wie gewohnt)
B.    Tenor: 
Die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde und aus dem VU werden für unzulässig erklärt.
[Nebenentscheidungen erlassen]
C.     Tatbestand: keine Besonderheiten
D.    Entscheidungsgründe
I.      Zulässigkeit der Klage 
=> die Zulässigkeit der Klage hätte man auch zusammenziehen können; ich fand's aber übersichtlicher die zu trennen
1.     Zulässigkeit des Klageantrags zu 1.)
a. Statthaftigkeit
=> VAK gem. § 767 I ZPO 
=> Titel gem. §§ 795 S. 1, 794 I Nr. 5 ZPO
=> bei dem Einwand habe ich mich sehr schwer getan ehrlicherweise; schließlich habe ich den Einwand der Abtretung gem. § 398 BGB als materiell-rechtliche Einwendung (bzw. Einwand der fehlenden Sachbefugnis nach Abtretung) bejaht
=> den Bereicherungseinwand habe ich tatsächlich nicht gesehen 
b. Zuständigkeit
=> nach § 767 I ZPO ist grds. das Prozessgericht des ersten Rechtszuges sachlich wie örtlich zuständig
=> Besonderheit bei notarieller Urkunde mit UWE: sachliche Zuständigkeit nach den allgemeinen Regeln gem. §§ 23 Nr. 1, 71 I GVG; örtliche Zuständigkeit gem. §§ 797 V 1 Nr. 2, 802 ZPO 
c. RSB 
=> (P) notarielle Urkunde noch nicht zugestellt
=> RSB (+), denn ab dem Zeitpunkt der Titelexistenz hat der Schuldner die Vollstreckung zu befürchten
2.     Zulässigkeit des Klageantrags zu 2.) 
a. Statthaftigkeit
=> VAK gem. § 767 I ZPO 
=> Versäumnisurteil als vollstreckbarer Titel 
=> Einwand: Verstoß gegen Vollstreckungsvereinbarung gem. § 2 (Regelung, die die Parteien vereinbart haben) 
b. Zuständigkeit
=> Prozessgericht des ersten Rechtszuges sachlich wie örtlich ausschließlich zuständig, §§ 767 I, 802 ZPO
c. RSB
=> (P) Versäumnisurteil
=> kurze Prüfung der Einspruchsfrist (§ 339 I ZPO), da bei Möglichkeit des fristgerechten Einspruchs die VAK unzulässig ist
=> Einspruchsfrist offensichtlich verstrichen 
II.     Begründetheit der Klage
1. Begründetheit des Klageantrags zu 1.)
a. Sachbefugnis
(P) Abtretung, sodass fehlende Sachbefugnis des Beklagten? 
=> Beklagter bleibt als alter Gläubiger / Zement sachbefugt, wenn er trotz der Abtretung weiterhin die vollstreckbare Ausfertigung des Titels in den Händen hält und die Vollstreckung androht
=> hier (+), da auch keine Umschreibung (§ 727 ZPO) auf den neuen Gläubiger erfolgte 
b. materiell-rechtlicher Einwand
=> da ich den die Abtretungsproblematik bereits oben geprüft habe und den Bereicherungseinwand nicht gesehen habe, habe ich schlichtweg eine Abgrenzung geprüft zw. Schuldbeitritt, Bürgschaft, Schuldanerkenntnis
=> ich meine, der Bekl. meinte, dass er die Kl. wegen eines eigenen Anspruchs in Anspruch nehmen könne, weil die Kl. eine eigene - losgelöst von der Schuld der Frau H - Schuld übernommen habe 
c. Präklusion des § 767 II ZPO gilt wegen § 797 IV ZPO nicht
2. Begründetheit des Klageantrags zu 2.)
a. Sachbefugnis (+)
b. materiell-rechtlicher Einwand 
=> (P) Verstoß gegen § 2 = Vollstreckungsvereinbarung
aa. Verstoß (+)
bb. Wirksamkeit der Regelung => Kommentar ergab, dass Vereinbarung von der Dispositionsmaxime erfasst sei, solange kein Verstoß gegen §§ 134, 138 BGB etc. 
cc. Vereinbarung der Parteien, wonach § 2 nicht mehr Bestand haben soll?
=> Beweiswürdigung, Zeuge M (= Mitarbeiter des Bekl.) insoweit unergiebig "könne sich nicht erinnern" bzw. "eine solche Vereinbarung wurde nie getroffen" 
=> Bekl. beweisfällig
c. Präklusion, § 767 II ZPO (-), denn Androhung der Vollstreckung in das Konto der Kl. erfolgte erst nach Erlass des VU + Einwand nach Ablauf der Einspruchsfrist entstanden 
[Nebenentscheidung erlassen]
[Streitwert erlassen]
[Rechtsmittelbelehrung erlassen]
Unterschrift

Danke dir für die Skizze 

Ihr musstet auch noch den Tatbestand schreiben? 👀😬 Der war in BaWü erlassen (dafür Nebenentscheidungen nicht)
Suchen
Zitieren
NRW25
Junior Member
**
Beiträge: 21
Themen: 0
Registriert seit: May 2025
#342
Gestern, 19:13
Im Putzo stand einfach, dass bei einer Vollstreckungsvereinbarung 767 II keine Anwendung findet! Ich ärgere mich grün und blau, weil ich sogar wusste, dass Einwendungen innerhalb der Einspruchsfrist vorzubringen sind bei einem VU 🫩🫩🫩
Suchen
Zitieren
Gast123NRW
Junior Member
**
Beiträge: 4
Themen: 0
Registriert seit: Jun 2025
#343
Gestern, 20:18
(Gestern, 19:13)NRW25 schrieb:  Im Putzo stand einfach, dass bei einer Vollstreckungsvereinbarung 767 II keine Anwendung findet! Ich ärgere mich grün und blau, weil ich sogar wusste, dass Einwendungen innerhalb der Einspruchsfrist vorzubringen sind bei einem VU 🫩🫩🫩
Ich habe auch gesagt 1. Einwand später entstanden und 2. 767 II nicht anwendbar, weil Sinn und Zweck der Schutz der Rechtskraft des Titels ist und die bei einer Berufung auf die Vollstreckungsbereinbsrung ja überhaupt nicht in Frage gestellt wird..
Suchen
Zitieren
NRW25
Junior Member
**
Beiträge: 21
Themen: 0
Registriert seit: May 2025
#344
Gestern, 20:20
(Gestern, 20:18)Gast123NRW schrieb:  
(Gestern, 19:13)NRW25 schrieb:  Im Putzo stand einfach, dass bei einer Vollstreckungsvereinbarung 767 II keine Anwendung findet! Ich ärgere mich grün und blau, weil ich sogar wusste, dass Einwendungen innerhalb der Einspruchsfrist vorzubringen sind bei einem VU 🫩🫩🫩
Ich habe auch gesagt 1. Einwand später entstanden und 2. 767 II nicht anwendbar, weil Sinn und Zweck der Schutz der Rechtskraft des Titels ist und die bei einer Berufung auf die Vollstreckungsbereinbsrung ja überhaupt nicht in Frage gestellt wird..
O.O beruhigt etwas. Fand ich jedenfalls verwirrend. Fällt mir auch echt schwer die Klausur abzuhaken muss ich sagen...
Suchen
Zitieren
csk
Junior Member
**
Beiträge: 6
Themen: 0
Registriert seit: Jun 2025
#345
Gestern, 21:15
(Gestern, 19:13)NRW25 schrieb:  Im Putzo stand einfach, dass bei einer Vollstreckungsvereinbarung 767 II keine Anwendung findet! Ich ärgere mich grün und blau, weil ich sogar wusste, dass Einwendungen innerhalb der Einspruchsfrist vorzubringen sind bei einem VU 🫩🫩🫩

Ach Mist! Das habe ich nicht gesehen, hast du eine Fundstelle? Ich habe im T/P lange nach Brauchbarem für die Vollstreckungsvereinbarung gesucht .. das ärgert mich jetzt
Suchen
Zitieren
csk
Junior Member
**
Beiträge: 6
Themen: 0
Registriert seit: Jun 2025
#346
Gestern, 21:17
(Gestern, 17:03)BW_Refi schrieb:  
(Gestern, 16:12)csk schrieb:  In der NRW-Klausur kam ein Urteil dran mit zwei Vollstreckungsabwehrklagen; die Klausur habe ich in etwa wie folgt gelöst: 

A.    Rubrum (wie gewohnt)
B.    Tenor: 
Die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde und aus dem VU werden für unzulässig erklärt.
[Nebenentscheidungen erlassen]
C.     Tatbestand: keine Besonderheiten
D.    Entscheidungsgründe
I.      Zulässigkeit der Klage 
=> die Zulässigkeit der Klage hätte man auch zusammenziehen können; ich fand's aber übersichtlicher die zu trennen
1.     Zulässigkeit des Klageantrags zu 1.)
a. Statthaftigkeit
=> VAK gem. § 767 I ZPO 
=> Titel gem. §§ 795 S. 1, 794 I Nr. 5 ZPO
=> bei dem Einwand habe ich mich sehr schwer getan ehrlicherweise; schließlich habe ich den Einwand der Abtretung gem. § 398 BGB als materiell-rechtliche Einwendung (bzw. Einwand der fehlenden Sachbefugnis nach Abtretung) bejaht
=> den Bereicherungseinwand habe ich tatsächlich nicht gesehen 
b. Zuständigkeit
=> nach § 767 I ZPO ist grds. das Prozessgericht des ersten Rechtszuges sachlich wie örtlich zuständig
=> Besonderheit bei notarieller Urkunde mit UWE: sachliche Zuständigkeit nach den allgemeinen Regeln gem. §§ 23 Nr. 1, 71 I GVG; örtliche Zuständigkeit gem. §§ 797 V 1 Nr. 2, 802 ZPO 
c. RSB 
=> (P) notarielle Urkunde noch nicht zugestellt
=> RSB (+), denn ab dem Zeitpunkt der Titelexistenz hat der Schuldner die Vollstreckung zu befürchten
2.     Zulässigkeit des Klageantrags zu 2.) 
a. Statthaftigkeit
=> VAK gem. § 767 I ZPO 
=> Versäumnisurteil als vollstreckbarer Titel 
=> Einwand: Verstoß gegen Vollstreckungsvereinbarung gem. § 2 (Regelung, die die Parteien vereinbart haben) 
b. Zuständigkeit
=> Prozessgericht des ersten Rechtszuges sachlich wie örtlich ausschließlich zuständig, §§ 767 I, 802 ZPO
c. RSB
=> (P) Versäumnisurteil
=> kurze Prüfung der Einspruchsfrist (§ 339 I ZPO), da bei Möglichkeit des fristgerechten Einspruchs die VAK unzulässig ist
=> Einspruchsfrist offensichtlich verstrichen 
II.     Begründetheit der Klage
1. Begründetheit des Klageantrags zu 1.)
a. Sachbefugnis
(P) Abtretung, sodass fehlende Sachbefugnis des Beklagten? 
=> Beklagter bleibt als alter Gläubiger / Zement sachbefugt, wenn er trotz der Abtretung weiterhin die vollstreckbare Ausfertigung des Titels in den Händen hält und die Vollstreckung androht
=> hier (+), da auch keine Umschreibung (§ 727 ZPO) auf den neuen Gläubiger erfolgte 
b. materiell-rechtlicher Einwand
=> da ich den die Abtretungsproblematik bereits oben geprüft habe und den Bereicherungseinwand nicht gesehen habe, habe ich schlichtweg eine Abgrenzung geprüft zw. Schuldbeitritt, Bürgschaft, Schuldanerkenntnis
=> ich meine, der Bekl. meinte, dass er die Kl. wegen eines eigenen Anspruchs in Anspruch nehmen könne, weil die Kl. eine eigene - losgelöst von der Schuld der Frau H - Schuld übernommen habe 
c. Präklusion des § 767 II ZPO gilt wegen § 797 IV ZPO nicht
2. Begründetheit des Klageantrags zu 2.)
a. Sachbefugnis (+)
b. materiell-rechtlicher Einwand 
=> (P) Verstoß gegen § 2 = Vollstreckungsvereinbarung
aa. Verstoß (+)
bb. Wirksamkeit der Regelung => Kommentar ergab, dass Vereinbarung von der Dispositionsmaxime erfasst sei, solange kein Verstoß gegen §§ 134, 138 BGB etc. 
cc. Vereinbarung der Parteien, wonach § 2 nicht mehr Bestand haben soll?
=> Beweiswürdigung, Zeuge M (= Mitarbeiter des Bekl.) insoweit unergiebig "könne sich nicht erinnern" bzw. "eine solche Vereinbarung wurde nie getroffen" 
=> Bekl. beweisfällig
c. Präklusion, § 767 II ZPO (-), denn Androhung der Vollstreckung in das Konto der Kl. erfolgte erst nach Erlass des VU + Einwand nach Ablauf der Einspruchsfrist entstanden 
[Nebenentscheidung erlassen]
[Streitwert erlassen]
[Rechtsmittelbelehrung erlassen]
Unterschrift

Danke dir für die Skizze 

Ihr musstet auch noch den Tatbestand schreiben? 👀😬 Der war in BaWü erlassen (dafür Nebenentscheidungen nicht)
Oh ja .. ich habe in NRW selten erlebt, dass der Tatbestand erlassen wird ..
Suchen
Zitieren
csk
Junior Member
**
Beiträge: 6
Themen: 0
Registriert seit: Jun 2025
#347
Gestern, 21:22
(Gestern, 21:15)csk schrieb:  
(Gestern, 19:13)NRW25 schrieb:  Im Putzo stand einfach, dass bei einer Vollstreckungsvereinbarung 767 II keine Anwendung findet! Ich ärgere mich grün und blau, weil ich sogar wusste, dass Einwendungen innerhalb der Einspruchsfrist vorzubringen sind bei einem VU 🫩🫩🫩

Ach Mist! Das habe ich nicht gesehen, hast du eine Fundstelle? Ich habe im T/P lange nach Brauchbarem für die Vollstreckungsvereinbarung gesucht .. das ärgert mich jetzt
gefunden: § 766, Rn 26
Suchen
Zitieren
NRW25
Junior Member
**
Beiträge: 21
Themen: 0
Registriert seit: May 2025
#348
Gestern, 22:41
(Gestern, 21:22)csk schrieb:  
(Gestern, 21:15)csk schrieb:  
(Gestern, 19:13)NRW25 schrieb:  Im Putzo stand einfach, dass bei einer Vollstreckungsvereinbarung 767 II keine Anwendung findet! Ich ärgere mich grün und blau, weil ich sogar wusste, dass Einwendungen innerhalb der Einspruchsfrist vorzubringen sind bei einem VU 🫩🫩🫩

Ach Mist! Das habe ich nicht gesehen, hast du eine Fundstelle? Ich habe im T/P lange nach Brauchbarem für die Vollstreckungsvereinbarung gesucht .. das ärgert mich jetzt
gefunden: § 766, Rn 26
genau die Stelle! Blöd, dass es beim nicht einschlägigen Rechtsbehelf kommentiert ist. Musste auch suchen.
Suchen
Zitieren
berlin25
Junior Member
**
Beiträge: 3
Themen: 0
Registriert seit: Jun 2025
#349
Vor 10 Stunden
Ist hier jemand dabei, der morgen die ZR Wahlklausur in Berlin schreibt? was schaut ihr euch für morgen noch an?
Suchen
Zitieren
« Ein Thema zurück | Ein Thema vor »
« 1 ... 31 32 33 34 35
 
Antworten



 

Zur letzten Instanz

Das Forum "Zur letzten Instanz" ist das einzige Forum speziell für Rechtsreferendare. Diskutiere mit bei Fragen Rund um den juristischen Vorbereitungsdienst und zum Zweiten Staatsexamen!

Quick Links



Kontaktiere uns

E-Mail an uns  Datenschutzhinweise

Impressum 

Linearer Modus
Baumstrukturmodus