13.06.2025, 18:06
13.06.2025, 18:11
Hatte sie nicht. Deshalb wollte sie Bekl. zusätzliche Absicherung. Mich haben eher die 2 Vollstreckungsgegenkalgen irritiert. Ich habe mich mehrmals gefragt, ob tatsächlich in eine Klausur gleich zweimal dieselbe Klage reingepackt wurde.
13.06.2025, 18:19
(13.06.2025, 16:50)Gast133 schrieb:Ich habe die Bürgschaft bei der ersten Vereinbarung abgelehnt und Schuldbeitritt angenommen, weil die Klägerin ja ein wirtschaftliches Eigeninteresse hatte. Hab dann die Bereicherungseinrede gegen das abstrakte Schuldanerkenntnis bejaht, weil der Rechtsgrund für die Abgabe des Schuldanerkenntnisses nicht bestand, weil der Schuldbeitritt vorher als Sicherungsrecht nach 401 Abs. 1 BGB analog auf diese Ingo GmbH übergegangen war (weil im Kommentar stand, dass 401 analog auf die „Schuldmitübernahme“ als Sicherungsmittel anwendbar ist). Keine Ahnung ob das irgendwie Sinn ergibt(13.06.2025, 16:07)BW_Refi schrieb: In BaWü kam heute eine gerichtliche Entscheidung dran über zwei Anträge.Ich habe eine nachträgliche selbstschuldnerische Bürgschaft angenommen. Hatte jemand noch die Idee? Also die erste Vereinbarung als Bürgschaftserklärung und die zweite als selbstschuldnerische Bürgschaft
1. Antrag
Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde soll für unzulässig erklärt werden.
Da ging es um einen Schuldbeitritt. Die Beklagte hatte einen Anspruch gegen eine Frau Heinrich. Die Klägerin ist zur Sicherung dieser Schuld der Schuld beigetreten. Die Beklagte hat den Anspruch gegen die Frau Heinrich dann abgetreten. Jetzt will sie doch gegen die Klägerin vollstrecken. Die meint, ihr steht ein Bereicherungseinwand zu.
2. Zwangsvollstreckung aus Urteil in ein Konto soll für unzulässig erklärt werden.
Hier haben die Parteien vertraglich vereinbart, dass nicht in ein bestimmtes Konto vollstreckt werden soll.
Es gibt einen titulierten Anspruch der Beklagten gegen die Klägerin. Gegen den Anspruch selbst wurde nichts vorgetragen.
13.06.2025, 18:46
(13.06.2025, 17:49)elcaracol schrieb:(13.06.2025, 16:07)BW_Refi schrieb: In BaWü kam heute eine gerichtliche Entscheidung dran über zwei Anträge.
1. Antrag
Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde soll für unzulässig erklärt werden.
Da ging es um einen Schuldbeitritt. Die Beklagte hatte einen Anspruch gegen eine Frau Heinrich. Die Klägerin ist zur Sicherung dieser Schuld der Schuld beigetreten. Die Beklagte hat den Anspruch gegen die Frau Heinrich dann abgetreten. Jetzt will sie doch gegen die Klägerin vollstrecken. Die meint, ihr steht ein Bereicherungseinwand zu.
2. Zwangsvollstreckung aus Urteil in ein Konto soll für unzulässig erklärt werden.
Hier haben die Parteien vertraglich vereinbart, dass nicht in ein bestimmtes Konto vollstreckt werden soll.
Es gibt einen titulierten Anspruch der Beklagten gegen die Klägerin. Gegen den Anspruch selbst wurde nichts vorgetragen.
Hatte die Heinrich die Forderung denn bereits beglichen? Ich dachte die Forderung wurde noch nicht bezahlt - weder an die Beklagte noch an die I-GmbH
Nein beglichen war sie nicht
13.06.2025, 18:49
(13.06.2025, 15:11)ainoasari schrieb:(12.06.2025, 16:17)HH.E schrieb: Was habt ihr in HH/GPA so geprüft?Zum 1. Teil hab ich eine einstweilige Verfügung geprüft.
Anspruch aus 985
Eigentumsvermutung 1006 BGB
Eigentum der Welpen durch 953,956 aufgrund der Einigung auf Besitzkonstitut nach 930
Kein Wirksamer Widerruf bei versuchter Abholung der Welpen, weil verfristet.
Erlöschen des Besitzrechts aufgrund der abgelaufenen 8 Wochen
Und im zweiten Teil
Ganz ausführlich AGB Prüfung 😅
Hab ich auch so gemacht. Dummerweise habe ich in der Eile den Vertragsschluss in 985 angesprochen bevor ich 929 geprüft habe. Ich hoffe, dass wird mir nicht als Verstoß gegen das Abstraktionsprinzip angekreidet
13.06.2025, 18:53
(13.06.2025, 18:19)Abc schrieb:(13.06.2025, 16:50)Gast133 schrieb:Ich habe die Bürgschaft bei der ersten Vereinbarung abgelehnt und Schuldbeitritt angenommen, weil die Klägerin ja ein wirtschaftliches Eigeninteresse hatte. Hab dann die Bereicherungseinrede gegen das abstrakte Schuldanerkenntnis bejaht, weil der Rechtsgrund für die Abgabe des Schuldanerkenntnisses nicht bestand, weil der Schuldbeitritt vorher als Sicherungsrecht nach 401 Abs. 1 BGB analog auf diese Ingo GmbH übergegangen war (weil im Kommentar stand, dass 401 analog auf die „Schuldmitübernahme“ als Sicherungsmittel anwendbar ist). Keine Ahnung ob das irgendwie Sinn ergibt(13.06.2025, 16:07)BW_Refi schrieb: In BaWü kam heute eine gerichtliche Entscheidung dran über zwei Anträge.Ich habe eine nachträgliche selbstschuldnerische Bürgschaft angenommen. Hatte jemand noch die Idee? Also die erste Vereinbarung als Bürgschaftserklärung und die zweite als selbstschuldnerische Bürgschaft
1. Antrag
Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde soll für unzulässig erklärt werden.
Da ging es um einen Schuldbeitritt. Die Beklagte hatte einen Anspruch gegen eine Frau Heinrich. Die Klägerin ist zur Sicherung dieser Schuld der Schuld beigetreten. Die Beklagte hat den Anspruch gegen die Frau Heinrich dann abgetreten. Jetzt will sie doch gegen die Klägerin vollstrecken. Die meint, ihr steht ein Bereicherungseinwand zu.
2. Zwangsvollstreckung aus Urteil in ein Konto soll für unzulässig erklärt werden.
Hier haben die Parteien vertraglich vereinbart, dass nicht in ein bestimmtes Konto vollstreckt werden soll.
Es gibt einen titulierten Anspruch der Beklagten gegen die Klägerin. Gegen den Anspruch selbst wurde nichts vorgetragen.
War die Abtretung nicht vor der notariellen Urkunde?
13.06.2025, 18:59
(13.06.2025, 18:53)HHRefi schrieb:(13.06.2025, 18:19)Abc schrieb:(13.06.2025, 16:50)Gast133 schrieb:Ich habe die Bürgschaft bei der ersten Vereinbarung abgelehnt und Schuldbeitritt angenommen, weil die Klägerin ja ein wirtschaftliches Eigeninteresse hatte. Hab dann die Bereicherungseinrede gegen das abstrakte Schuldanerkenntnis bejaht, weil der Rechtsgrund für die Abgabe des Schuldanerkenntnisses nicht bestand, weil der Schuldbeitritt vorher als Sicherungsrecht nach 401 Abs. 1 BGB analog auf diese Ingo GmbH übergegangen war (weil im Kommentar stand, dass 401 analog auf die „Schuldmitübernahme“ als Sicherungsmittel anwendbar ist). Keine Ahnung ob das irgendwie Sinn ergibt(13.06.2025, 16:07)BW_Refi schrieb: In BaWü kam heute eine gerichtliche Entscheidung dran über zwei Anträge.Ich habe eine nachträgliche selbstschuldnerische Bürgschaft angenommen. Hatte jemand noch die Idee? Also die erste Vereinbarung als Bürgschaftserklärung und die zweite als selbstschuldnerische Bürgschaft
1. Antrag
Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde soll für unzulässig erklärt werden.
Da ging es um einen Schuldbeitritt. Die Beklagte hatte einen Anspruch gegen eine Frau Heinrich. Die Klägerin ist zur Sicherung dieser Schuld der Schuld beigetreten. Die Beklagte hat den Anspruch gegen die Frau Heinrich dann abgetreten. Jetzt will sie doch gegen die Klägerin vollstrecken. Die meint, ihr steht ein Bereicherungseinwand zu.
2. Zwangsvollstreckung aus Urteil in ein Konto soll für unzulässig erklärt werden.
Hier haben die Parteien vertraglich vereinbart, dass nicht in ein bestimmtes Konto vollstreckt werden soll.
Es gibt einen titulierten Anspruch der Beklagten gegen die Klägerin. Gegen den Anspruch selbst wurde nichts vorgetragen.
War die Abtretung nicht vor der notariellen Urkunde?
Ich habe in Erinnerung, dass der notarielle Vertrag am 10.06.23 war und die Abtretung im Juli. Beim Abtretungsdatum bin ich mir aber nicht sicher.
13.06.2025, 19:00
(13.06.2025, 18:59)BW_Refi schrieb:Abtretung war Juli 24(13.06.2025, 18:53)HHRefi schrieb:(13.06.2025, 18:19)Abc schrieb:(13.06.2025, 16:50)Gast133 schrieb:Ich habe die Bürgschaft bei der ersten Vereinbarung abgelehnt und Schuldbeitritt angenommen, weil die Klägerin ja ein wirtschaftliches Eigeninteresse hatte. Hab dann die Bereicherungseinrede gegen das abstrakte Schuldanerkenntnis bejaht, weil der Rechtsgrund für die Abgabe des Schuldanerkenntnisses nicht bestand, weil der Schuldbeitritt vorher als Sicherungsrecht nach 401 Abs. 1 BGB analog auf diese Ingo GmbH übergegangen war (weil im Kommentar stand, dass 401 analog auf die „Schuldmitübernahme“ als Sicherungsmittel anwendbar ist). Keine Ahnung ob das irgendwie Sinn ergibt(13.06.2025, 16:07)BW_Refi schrieb: In BaWü kam heute eine gerichtliche Entscheidung dran über zwei Anträge.Ich habe eine nachträgliche selbstschuldnerische Bürgschaft angenommen. Hatte jemand noch die Idee? Also die erste Vereinbarung als Bürgschaftserklärung und die zweite als selbstschuldnerische Bürgschaft
1. Antrag
Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde soll für unzulässig erklärt werden.
Da ging es um einen Schuldbeitritt. Die Beklagte hatte einen Anspruch gegen eine Frau Heinrich. Die Klägerin ist zur Sicherung dieser Schuld der Schuld beigetreten. Die Beklagte hat den Anspruch gegen die Frau Heinrich dann abgetreten. Jetzt will sie doch gegen die Klägerin vollstrecken. Die meint, ihr steht ein Bereicherungseinwand zu.
2. Zwangsvollstreckung aus Urteil in ein Konto soll für unzulässig erklärt werden.
Hier haben die Parteien vertraglich vereinbart, dass nicht in ein bestimmtes Konto vollstreckt werden soll.
Es gibt einen titulierten Anspruch der Beklagten gegen die Klägerin. Gegen den Anspruch selbst wurde nichts vorgetragen.
War die Abtretung nicht vor der notariellen Urkunde?
Ich habe in Erinnerung, dass der notarielle Vertrag am 10
06.23 war und die Abtretung im Juli. Beim Abtretungsdatum bin ich mir aber nicht sicher.
13.06.2025, 19:06
(13.06.2025, 18:53)HHRefi schrieb:Ja, die war vor der Urkunde, aber nach dem Beitritt. Deshalb hab ich auch nur den Übergang des Beitritts angenommen. Aber weil der Beitritt übergegangen war, habe ich gesagt dass es keinen Rechtsgrund mehr für das Schuldanerkenntnis gab(13.06.2025, 18:19)Abc schrieb:(13.06.2025, 16:50)Gast133 schrieb:Ich habe die Bürgschaft bei der ersten Vereinbarung abgelehnt und Schuldbeitritt angenommen, weil die Klägerin ja ein wirtschaftliches Eigeninteresse hatte. Hab dann die Bereicherungseinrede gegen das abstrakte Schuldanerkenntnis bejaht, weil der Rechtsgrund für die Abgabe des Schuldanerkenntnisses nicht bestand, weil der Schuldbeitritt vorher als Sicherungsrecht nach 401 Abs. 1 BGB analog auf diese Ingo GmbH übergegangen war (weil im Kommentar stand, dass 401 analog auf die „Schuldmitübernahme“ als Sicherungsmittel anwendbar ist). Keine Ahnung ob das irgendwie Sinn ergibt(13.06.2025, 16:07)BW_Refi schrieb: In BaWü kam heute eine gerichtliche Entscheidung dran über zwei Anträge.Ich habe eine nachträgliche selbstschuldnerische Bürgschaft angenommen. Hatte jemand noch die Idee? Also die erste Vereinbarung als Bürgschaftserklärung und die zweite als selbstschuldnerische Bürgschaft
1. Antrag
Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde soll für unzulässig erklärt werden.
Da ging es um einen Schuldbeitritt. Die Beklagte hatte einen Anspruch gegen eine Frau Heinrich. Die Klägerin ist zur Sicherung dieser Schuld der Schuld beigetreten. Die Beklagte hat den Anspruch gegen die Frau Heinrich dann abgetreten. Jetzt will sie doch gegen die Klägerin vollstrecken. Die meint, ihr steht ein Bereicherungseinwand zu.
2. Zwangsvollstreckung aus Urteil in ein Konto soll für unzulässig erklärt werden.
Hier haben die Parteien vertraglich vereinbart, dass nicht in ein bestimmtes Konto vollstreckt werden soll.
Es gibt einen titulierten Anspruch der Beklagten gegen die Klägerin. Gegen den Anspruch selbst wurde nichts vorgetragen.
War die Abtretung nicht vor der notariellen Urkunde?
13.06.2025, 19:08
Schuldbeitritt März, Abtretung Juni, Schuldanerkenntnis Juli. Oder?