11.06.2025, 16:32
Ich habe 50/50, weil in Bezug auf 340.000 Euro habe ich gesagt, dass der Kläger keinen Anspruch hat wegen 817 2 BGB.
KA 1 ja hat er einen Anspruch auf 32.000 , aber KA 2 keinen Anspruch auf 340.000. Habe bei der Kostenentscheidung 91 I 1 und einmal 91a I 1, da über die einseitige + übereinstimmende EK die Kosten in einem Urteil entschieden werden. Aber vllt ist es auch dumm was ich gemacht habe
KA 1 ja hat er einen Anspruch auf 32.000 , aber KA 2 keinen Anspruch auf 340.000. Habe bei der Kostenentscheidung 91 I 1 und einmal 91a I 1, da über die einseitige + übereinstimmende EK die Kosten in einem Urteil entschieden werden. Aber vllt ist es auch dumm was ich gemacht habe
11.06.2025, 16:33
(11.06.2025, 16:18)BaWüRefi schrieb: Müsste man dann nicht feststellen, dass die Rechtssache in der Hauptsache im Übrigen erledigt ist? Also weil ja noch über die Abweisung der Widerklage entschieden wurde? Und wofür brauchte man den Kalender? Fand die Klausur echt wild.
Hab den Kalender benutzt um zu schauen ob bei der ersten Erledigungserklärung wegen der Fiktion von 91a ZPO eine übereinstimmende vorliegt. Habs aber abgelehnt weil der Beklagte nicht über die Fiktionswirkung belehrt wurde.
11.06.2025, 16:33
(11.06.2025, 16:00)KaanzBW schrieb:(11.06.2025, 15:42)BaWüRefi schrieb: Was hatte es mit dem VU heute auf sich? Wie habt ihr grob strukturiert? Und was tenoriert?
Mein Tenor war am Ende:
Teilversäumnis- und Endurteil
1. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.
2. Die Widerklage wird abgewiesen.
3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Bei mir lief es äußerst unrund irgendwie, hab mich total schwergetan....
Hatte Zulässigkeit der Klageänderung, Zulässigkeit der FK, Begründetheit der FK, dann Zulässigkeit der WK, Begründetheit der WK (und da hatte ich dann Abweisung nach § 330 ZPO wegen Nichtverhandeln nach § 333 ZPO in Abgrenzung zu § 334 ZPO -> hatte keine Ahnung, was der Einwand des Beklagten sollte; im Kommentar nichts gefunden bis auf, dass ein Hilfsantrag nachträglich rückwirkend die Rechtshängigkeit verliert, wenn die Bedingung rechtskräftig nicht eintritt) und schließlich bei den Nebenentscheidungen dann noch §91a I 1 ZPO auch wieder mit Entscheidung zugunsten des Klägers. Hab mich aber mit allem nicht wirklich wohlgefühlt...
Puuh habe ich auch so. Das beruhigt..
11.06.2025, 16:36
(11.06.2025, 16:33)KlausurenBW schrieb:(11.06.2025, 16:18)BaWüRefi schrieb: Müsste man dann nicht feststellen, dass die Rechtssache in der Hauptsache im Übrigen erledigt ist? Also weil ja noch über die Abweisung der Widerklage entschieden wurde? Und wofür brauchte man den Kalender? Fand die Klausur echt wild.
Hab den Kalender benutzt um zu schauen ob bei der ersten Erledigungserklärung wegen der Fiktion von 91a ZPO eine übereinstimmende vorliegt. Habs aber abgelehnt weil der Beklagte nicht über die Fiktionswirkung belehrt wurde.
zweite Erledigungserklärung war auch verspätet, da war aber wegen der Belehrung die Fiktionswirkung eingetreten (so meine Ausführung jedenfalls)
11.06.2025, 16:38
(11.06.2025, 16:36)rechtsimple schrieb:(11.06.2025, 16:33)KlausurenBW schrieb:(11.06.2025, 16:18)BaWüRefi schrieb: Müsste man dann nicht feststellen, dass die Rechtssache in der Hauptsache im Übrigen erledigt ist? Also weil ja noch über die Abweisung der Widerklage entschieden wurde? Und wofür brauchte man den Kalender? Fand die Klausur echt wild.
Hab den Kalender benutzt um zu schauen ob bei der ersten Erledigungserklärung wegen der Fiktion von 91a ZPO eine übereinstimmende vorliegt. Habs aber abgelehnt weil der Beklagte nicht über die Fiktionswirkung belehrt wurde.
zweite Erledigungserklärung war auch verspätet, da war aber wegen der Belehrung die Fiktionswirkung eingetreten (so meine Ausführung jedenfalls)
Habe das auch so. Das Ende war ein Feiertag 01.05, deshalb nächster Werktag 02.05
11.06.2025, 16:42
Hier ein ähnlicher Fall: https://www.ventuslx.de/blog/detail-steu...fvertrags/
11.06.2025, 17:09
Unter welcher Bedingung wurde nochmal die Widerklage erhoben in BW?
11.06.2025, 17:09
(11.06.2025, 16:36)rechtsimple schrieb:(11.06.2025, 16:33)KlausurenBW schrieb:(11.06.2025, 16:18)BaWüRefi schrieb: Müsste man dann nicht feststellen, dass die Rechtssache in der Hauptsache im Übrigen erledigt ist? Also weil ja noch über die Abweisung der Widerklage entschieden wurde? Und wofür brauchte man den Kalender? Fand die Klausur echt wild.
Hab den Kalender benutzt um zu schauen ob bei der ersten Erledigungserklärung wegen der Fiktion von 91a ZPO eine übereinstimmende vorliegt. Habs aber abgelehnt weil der Beklagte nicht über die Fiktionswirkung belehrt wurde.
zweite Erledigungserklärung war auch verspätet, da war aber wegen der Belehrung die Fiktionswirkung eingetreten (so meine Ausführung jedenfalls)
Hab ich auch so; aber ich habe mich gefragt, was die Folge gewesen wäre, wenn auch da die Belehrung gefehlt hätte? Der Beklagte hat sich ja schließlich sowieso angeschlossen...
Aber insgesamt echt überdurchschnittlich viel prozessualer Krimskrams. Hatte persönlich mehr mit einer Anwaltsklausur im Familien-/Arbeits- oder Erbrecht gerechnet, wenn wir schon alleine schreiben heute xD
11.06.2025, 17:25
Glaubt ihr morgen kommt trotzdem in BW Zwangsvollstreckung dran, auch wenn in den anderen Bundesländern die dritte (und idR da ZwaVo) Klausur erst Freitag ist?
11.06.2025, 18:12
(11.06.2025, 17:25)KlausurenBW schrieb: Glaubt ihr morgen kommt trotzdem in BW Zwangsvollstreckung dran, auch wenn in den anderen Bundesländern die dritte (und idR da ZwaVo) Klausur erst Freitag ist?
Ich würde eher Freitag vermuten. Aber es ist so schwer vorauszusagen, morgen eher eine Anwaltsklausur.