09.06.2025, 10:25
(09.06.2025, 09:30)Refi1234 schrieb:(09.06.2025, 01:08)BW_Refi schrieb:(08.06.2025, 20:58)Altnkm schrieb:(08.06.2025, 20:57)Altnkm schrieb:(08.06.2025, 19:55)BW_Refi schrieb: Ja fand ich auch.
Ich bin nach meinem Gefühl aber mit der ÖR2 besser klargekommen als mit ÖR 1. Ich habe aber das Gefühl, das meine Prüfung materiellrechtlich total unproblematisch durchging und das hat mich dann doch gewundert. Also vielleicht war die ÖR 2 doch nicht besser 😄
Ich fand die erste Klausur materiellrechtlich viel schwieriger (habe super viel Zeit gebraucht, um mich für eine EGL zu entscheiden 😬🥴). Und ich fand den Sachverhalt in der ersten Klausur auch irgendwie voll, bzw bin ich nicht wirklich reingekommen in die Klausur, dann hat mich da die "Beweiswürdigung" oder was auch immer da verlangt war (zu der Frage, ob und wie der Fleisch gelagert hat und ob er zuverlässig ist) irgendwie total überrumpelt. Da habe ich echt wenig und umstrukturiert geschrieben... :/
Bei mir ging der materiellen rechtliche Teil bei der ÖffR 2 Klausur problemlos durch 😅 der SP meiner Klausur lag ganz deutlich im prozessualen Teil.
ÖffR 1 ist schon ganz ausradiert aus meinem Kopf, aber ich habe leider die falsche EGL gewählt (35 GewO), weil ich mir total unsicher gewesen bin ich der Klausur und ständig umgeswitch bin. Mit dem Problem des richtigen Klagegegner bin ich überhaupt nicht klar gekommen. Habe ohne jegliche Begründung die Stadt als solchen gewählt. Die Klausur ist ein Reinfall gewesen ... eigentlich bin ich gut im ÖffR, aber nicht in diesem Examen
Sorry für die Rechtschreibung und Grammatik, mein Gehirn funktioniert nicht mehr 😂
Habe auch 35 GewO, das wird schon auch passen. Also ich habe das auch von einigen gehört, dass sie 35 GewO genommen haben. Und das war ja auch offensichtlich ein Thema in der Klausur und wir haben keine Kommentare 👀
Aber wieso § 35 GewO? Es war doch ein Reisegewerbe oder? Ich bin über § 49 VwVfG
Ich habe § 35 GewO analog genommen, weil ich dachte, dass die GewO in dem Punkt der Unzuverlässigkeit spezieller ist als das LVwVfG.
Ich habe aber keine Ahnung, was "richtig" oder vertretbar ist oder worauf die hinaus wollten
09.06.2025, 10:41
Aber 35 GewO ist nur anwendbar auf anzeigepflichtige Gewerbe. Der Imbiss ist ein erlaubnispflichtiges Gewerbe. Bei anzeigepflichtigen Gewerbe kann daher schon gar kein Widerruf erfolgen, sodass beim erlaubnispflichtigen Gewerbe, egal ob stehendes Gewerbe oder Reisegewerbe, immer nur 49 anwendbar ist, es sei denn die Norm, die die Erlaubnis vorgibt (Glücksspiel zB), ist der Widerruf geregelt.
09.06.2025, 10:50
(09.06.2025, 10:41)BW2025 schrieb: Aber 35 GewO ist nur anwendbar auf anzeigepflichtige Gewerbe. Der Imbiss ist ein erlaubnispflichtiges Gewerbe. Bei anzeigepflichtigen Gewerbe kann daher schon gar kein Widerruf erfolgen, sodass beim erlaubnispflichtigen Gewerbe, egal ob stehendes Gewerbe oder Reisegewerbe, immer nur 49 anwendbar ist, es sei denn die Norm, die die Erlaubnis vorgibt (Glücksspiel zB), ist der Widerruf geregelt.
Wie gesagt, ich sah die GewO als die speziellere Regelung für eine Unzuverlässigkeit an, was man alles über eine Analogie machen kann oder nicht, weiß ich nicht. Dass der nicht direkt Anwendung findet, habe ich auch verstanden.
Ich habe den Eindruck, dass viele 49 genommen haben und der geht wohl gut als EGL. Ich würde 35 GewO aber nicht ausschließen wollen. Oder hast du ein Urteil oder eine Literaturstelle dazu?
09.06.2025, 11:04
(09.06.2025, 10:50)BW_Refi schrieb:Ich denke, dass es aus schon an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt aus oben genannten Gründen. Aber deswegen wird man nicht durchfallen. Die Punkte waren ja dann in der Diskussion der Unzuverlässigkeit zu holen und viele haben das ja über 35 gelöst. Das wird schon werden :)(09.06.2025, 10:41)BW2025 schrieb: Aber 35 GewO ist nur anwendbar auf anzeigepflichtige Gewerbe. Der Imbiss ist ein erlaubnispflichtiges Gewerbe. Bei anzeigepflichtigen Gewerbe kann daher schon gar kein Widerruf erfolgen, sodass beim erlaubnispflichtigen Gewerbe, egal ob stehendes Gewerbe oder Reisegewerbe, immer nur 49 anwendbar ist, es sei denn die Norm, die die Erlaubnis vorgibt (Glücksspiel zB), ist der Widerruf geregelt.
Wie gesagt, ich sah die GewO als die speziellere Regelung für eine Unzuverlässigkeit an, was man alles über eine Analogie machen kann oder nicht, weiß ich nicht. Dass der nicht direkt Anwendung findet, habe ich auch verstanden.
Ich habe den Eindruck, dass viele 49 genommen haben und der geht wohl gut als EGL. Ich würde 35 GewO aber nicht ausschließen wollen. Oder hast du ein Urteil oder eine Literaturstelle dazu?
09.06.2025, 12:15
(09.06.2025, 11:04)BW2025 schrieb:(09.06.2025, 10:50)BW_Refi schrieb:Ich denke, dass es aus schon an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt aus oben genannten Gründen. Aber deswegen wird man nicht durchfallen. Die Punkte waren ja dann in der Diskussion der Unzuverlässigkeit zu holen und viele haben das ja über 35 gelöst. Das wird schon werden :)(09.06.2025, 10:41)BW2025 schrieb: Aber 35 GewO ist nur anwendbar auf anzeigepflichtige Gewerbe. Der Imbiss ist ein erlaubnispflichtiges Gewerbe. Bei anzeigepflichtigen Gewerbe kann daher schon gar kein Widerruf erfolgen, sodass beim erlaubnispflichtigen Gewerbe, egal ob stehendes Gewerbe oder Reisegewerbe, immer nur 49 anwendbar ist, es sei denn die Norm, die die Erlaubnis vorgibt (Glücksspiel zB), ist der Widerruf geregelt.
Wie gesagt, ich sah die GewO als die speziellere Regelung für eine Unzuverlässigkeit an, was man alles über eine Analogie machen kann oder nicht, weiß ich nicht. Dass der nicht direkt Anwendung findet, habe ich auch verstanden.
Ich habe den Eindruck, dass viele 49 genommen haben und der geht wohl gut als EGL. Ich würde 35 GewO aber nicht ausschließen wollen. Oder hast du ein Urteil oder eine Literaturstelle dazu?
Ich habe nicht gesehen, wo du was zur Regelungslücke geschrieben hast.
Aber du hast recht, es wird schon werden. Das war in der Klausur offensichtlich ein Punkt, an dem die Leute in alle Richtungen abgebogen sind :)
09.06.2025, 13:05
(09.06.2025, 10:25)BW_Refi schrieb:(09.06.2025, 09:30)Refi1234 schrieb:(09.06.2025, 01:08)BW_Refi schrieb:(08.06.2025, 20:58)Altnkm schrieb:(08.06.2025, 20:57)Altnkm schrieb: Bei mir ging der materiellen rechtliche Teil bei der ÖffR 2 Klausur problemlos durch 😅 der SP meiner Klausur lag ganz deutlich im prozessualen Teil.
ÖffR 1 ist schon ganz ausradiert aus meinem Kopf, aber ich habe leider die falsche EGL gewählt (35 GewO), weil ich mir total unsicher gewesen bin ich der Klausur und ständig umgeswitch bin. Mit dem Problem des richtigen Klagegegner bin ich überhaupt nicht klar gekommen. Habe ohne jegliche Begründung die Stadt als solchen gewählt. Die Klausur ist ein Reinfall gewesen ... eigentlich bin ich gut im ÖffR, aber nicht in diesem Examen
Sorry für die Rechtschreibung und Grammatik, mein Gehirn funktioniert nicht mehr 😂
Habe auch 35 GewO, das wird schon auch passen. Also ich habe das auch von einigen gehört, dass sie 35 GewO genommen haben. Und das war ja auch offensichtlich ein Thema in der Klausur und wir haben keine Kommentare 👀
Aber wieso § 35 GewO? Es war doch ein Reisegewerbe oder? Ich bin über § 49 VwVfG
Ich habe § 35 GewO analog genommen, weil ich dachte, dass die GewO in dem Punkt der Unzuverlässigkeit spezieller ist als das LVwVfG.
Ich habe aber keine Ahnung, was "richtig" oder vertretbar ist oder worauf die hinaus wollten
Man kommt ja wenn man § 49 nimmt trotzdem zur Unzuverlässigkeit weil man die dann inzident prüft. Wenn man den § 35 GewO genommen hat, hat man halt an den falschen Zeitpunkt zur Beurteilung angeknüpft glaub ich. Weil bei einem Dauer-VA kommt es eigentlich auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an. Bei § 35 kommt es aber eben ausnahmsweise auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung an. Aber wird am Ende jetzt nicht so dramatisch sein :)
09.06.2025, 13:18
(09.06.2025, 13:05)Refi1234 schrieb:(09.06.2025, 10:25)BW_Refi schrieb:(09.06.2025, 09:30)Refi1234 schrieb:(09.06.2025, 01:08)BW_Refi schrieb:(08.06.2025, 20:58)Altnkm schrieb: Sorry für die Rechtschreibung und Grammatik, mein Gehirn funktioniert nicht mehr 😂
Habe auch 35 GewO, das wird schon auch passen. Also ich habe das auch von einigen gehört, dass sie 35 GewO genommen haben. Und das war ja auch offensichtlich ein Thema in der Klausur und wir haben keine Kommentare 👀
Aber wieso § 35 GewO? Es war doch ein Reisegewerbe oder? Ich bin über § 49 VwVfG
Ich habe § 35 GewO analog genommen, weil ich dachte, dass die GewO in dem Punkt der Unzuverlässigkeit spezieller ist als das LVwVfG.
Ich habe aber keine Ahnung, was "richtig" oder vertretbar ist oder worauf die hinaus wollten
Man kommt ja wenn man § 49 nimmt trotzdem zur Unzuverlässigkeit weil man die dann inzident prüft. Wenn man den § 35 GewO genommen hat, hat man halt an den falschen Zeitpunkt zur Beurteilung angeknüpft glaub ich. Weil bei einem Dauer-VA kommt es eigentlich auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an. Bei § 35 kommt es aber eben ausnahmsweise auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung an. Aber wird am Ende jetzt nicht so dramatisch sein :)
Wie kommst du denn darauf, dass der Zeitpunkt falsch ist? Hast du da irgendwelche Quellen? Oder ist das deine juristische Einschätzung?
Ich finde es unabhängig davon sehr schade, hier Dinge als "falsch" einzuordnen. Wir stehen alle massiv unter Druck und es ist sehr hart, sowas zu Oasen.
09.06.2025, 13:38
(08.06.2025, 14:34)verschlimmbessert schrieb: Wie hast du die ersten drei Klausuren empfunden? Schreibst du auch in München?Hallo, das Niveau wurde in den Klausuren halt immer härter. Die erste war noch gut machbar. Die Klausur am Freitag halt echt herausfordernd. Bei mir geht es von der Lösung her auch in etwa in eure Richtungen.
Z1
Aufsichtspflichtverletzung, Schadensrecht wie sonst bei KFZ, Prozessaufrechnung und Mitverschulden
Z2
Berufung war fristgerecht, war die Frist 1 Monat beträgt ab 5 Monaten nach der Verkündung, mithin insgesamt 6 Monate und dann hat es genau gepasst. Rechtsfehler Urteil 1. Instanz: Entscheidungserheblichkeit verkannt weil mündliche Änderung kann zulässig sein (dicke Ausführung, Subsumtion, blablabla), Zinsen zugesprochen (ne ultra petita), Beweismittel nicht ausgeschöpft ( Zeuge Hufnagl), neue Angriffsmittel Zeugin Alexandra.
Die Geschäftsunfähigkeit nach dem Verkehrsunfall war wild und schwer zu verorten.
Z3
Ich hab 888 BGB und 894 BGB geprüft und zugunsten der GmbH bejaht. Die ganzen Ausführungen dann alle in die "zu sichernde Forderung" geschmissen und dort dann BGB AT und AGB und 138/242 BGB abgearbeitet.
MandSchr. dann grob ZwvStR durchgeritten und dann war die Zeit auch schon um.
Schreibe in Nürnberg. Hoffe ihr habt euch gut erholt und jetzt kommen ja die entspannteren Klausuren. Da kann man wieder paar Punkte reinziehen.
Viel Erfolg weiterhin.
09.06.2025, 13:40
(09.06.2025, 13:18)BW_Refi schrieb:(09.06.2025, 13:05)Refi1234 schrieb:(09.06.2025, 10:25)BW_Refi schrieb:(09.06.2025, 09:30)Refi1234 schrieb:(09.06.2025, 01:08)BW_Refi schrieb: Habe auch 35 GewO, das wird schon auch passen. Also ich habe das auch von einigen gehört, dass sie 35 GewO genommen haben. Und das war ja auch offensichtlich ein Thema in der Klausur und wir haben keine Kommentare 👀
Aber wieso § 35 GewO? Es war doch ein Reisegewerbe oder? Ich bin über § 49 VwVfG
Ich habe § 35 GewO analog genommen, weil ich dachte, dass die GewO in dem Punkt der Unzuverlässigkeit spezieller ist als das LVwVfG.
Ich habe aber keine Ahnung, was "richtig" oder vertretbar ist oder worauf die hinaus wollten
Man kommt ja wenn man § 49 nimmt trotzdem zur Unzuverlässigkeit weil man die dann inzident prüft. Wenn man den § 35 GewO genommen hat, hat man halt an den falschen Zeitpunkt zur Beurteilung angeknüpft glaub ich. Weil bei einem Dauer-VA kommt es eigentlich auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an. Bei § 35 kommt es aber eben ausnahmsweise auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung an. Aber wird am Ende jetzt nicht so dramatisch sein :)
Wie kommst du denn darauf, dass der Zeitpunkt falsch ist? Hast du da irgendwelche Quellen? Oder ist das deine juristische Einschätzung?
Ich finde es unabhängig davon sehr schade, hier Dinge als "falsch" einzuordnen. Wir stehen alle massiv unter Druck und es ist sehr hart, sowas zu Oasen.
Ich hab geschrieben "glaub ich". Weil bei § 35 GewO ja eben die Ausnahme besteht hins. des Zeitpunktes im Vergleich zu einer normalen Rücknahme von einem Dauer-VA nach § 49 VwVfG. Und da das ja gerade keine unter § 35 Gewo fallende Erlaubnis war, glaube ich das man dann auch nicht die Ausnahme bzgl. des Zeitpunktes anwenden kann. Aber wie gesagt ich hab nie geschrieben, dass das objektiv falsch ist.
09.06.2025, 13:47
(09.06.2025, 13:18)BW_Refi schrieb:(09.06.2025, 13:05)Refi1234 schrieb:(09.06.2025, 10:25)BW_Refi schrieb:(09.06.2025, 09:30)Refi1234 schrieb:(09.06.2025, 01:08)BW_Refi schrieb: Habe auch 35 GewO, das wird schon auch passen. Also ich habe das auch von einigen gehört, dass sie 35 GewO genommen haben. Und das war ja auch offensichtlich ein Thema in der Klausur und wir haben keine Kommentare 👀
Aber wieso § 35 GewO? Es war doch ein Reisegewerbe oder? Ich bin über § 49 VwVfG
Ich habe § 35 GewO analog genommen, weil ich dachte, dass die GewO in dem Punkt der Unzuverlässigkeit spezieller ist als das LVwVfG.
Ich habe aber keine Ahnung, was "richtig" oder vertretbar ist oder worauf die hinaus wollten
Man kommt ja wenn man § 49 nimmt trotzdem zur Unzuverlässigkeit weil man die dann inzident prüft. Wenn man den § 35 GewO genommen hat, hat man halt an den falschen Zeitpunkt zur Beurteilung angeknüpft glaub ich. Weil bei einem Dauer-VA kommt es eigentlich auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an. Bei § 35 kommt es aber eben ausnahmsweise auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung an. Aber wird am Ende jetzt nicht so dramatisch sein :)
Wie kommst du denn darauf, dass der Zeitpunkt falsch ist? Hast du da irgendwelche Quellen? Oder ist das deine juristische Einschätzung?
Ich finde es unabhängig davon sehr schade, hier Dinge als "falsch" einzuordnen. Wir stehen alle massiv unter Druck und es ist sehr hart, sowas zu Oasen.
Keine hat von uns die Musterlösung, deshalb würde ich die Einschätzung von Kandidaten (auch meine eigene) nicht ernst nehmen. Wir tauschen uns lediglich aus. Lass dich nicht verunsichern. Vor allem sehen ja die Korrektoren selbst, dass viele an dieser Stelle einen Struggle hatten und das wiegt dann im Vergleich nicht mehr so schlimm.
Morgen ist ein neuer Tag und somit eine neue Chance. 🍀