02.06.2025, 13:52
Guten Tag in die Runde!
Ich versuche gerade meinen Widerspruch gegen die Klausurbewertungen zu schreiben, habe aber etwas Schwierigkeiten.
Mir haben zum Bestehen lediglich 0,07 Punkte im Durchschnitt gefehlt, sprich 0,5 Punkte bei egal welcher der acht Klausuren. Ich habe innerlich mit dem Thema abgeschlossen, weshalb das mühselige Durchgehen aller Klausuren für mich zu viel mentale Kraft kosten würde. Vor allem wenn man bedenkt, dass der Erfolg eines Widerspruchs damit nicht garantiert wäre. Dabei wurden alle Klausuren bis auf eine "glatt" bewertet.
Bei einer der Klausuren hat mir der Zweitkorrektor jedoch einen Punkt weniger vergeben, als der Erstkorrektor. Als Begründung gibt er lediglich an, dass er dem Erstgutachten folge, jedoch mit der Maßgabe eigener Würdigung, dass er für die Leistung nur 1 Punkt weniger vergeben kann.
Also sagt er quasi, dass er dem Erstgutachten folgt und sich auf die gleichen Fehler bezieht, jedoch aufgrund eigener "subjektiver" Würdigung einen Punkt weniger vergibt. Und das ist eben der Punkt, der mir zum Bestehen gefehlt hat.
Würdet ihr sagen, dass so eine Begründung als Zweitkorrektor in Ordnung ist, wenn man dem Kandidaten weniger vergeben möchte, obwohl man sich auf das Erstgutachten bezieht und keine eigenen "negativen" Bewertungsfaktoren in die Bewertung einbringt?
Und wie könnte man am besten argumentativ gegen diese Zweitkorrektur vorgehen? Darf man erwähnen, dass es anscheinend rein subjektive Würdigung des Zweitkorrektors ist, da er sich nur auf die "objektiven" Fehler des Erstkorrektors indirekt bezieht? Und darf man den Umstand einbringen, dass wohl genau diese einzige abweichende Bewertung einem das Bestehen gekostet hat?
Danke im Voraus! :)
Ich versuche gerade meinen Widerspruch gegen die Klausurbewertungen zu schreiben, habe aber etwas Schwierigkeiten.
Mir haben zum Bestehen lediglich 0,07 Punkte im Durchschnitt gefehlt, sprich 0,5 Punkte bei egal welcher der acht Klausuren. Ich habe innerlich mit dem Thema abgeschlossen, weshalb das mühselige Durchgehen aller Klausuren für mich zu viel mentale Kraft kosten würde. Vor allem wenn man bedenkt, dass der Erfolg eines Widerspruchs damit nicht garantiert wäre. Dabei wurden alle Klausuren bis auf eine "glatt" bewertet.
Bei einer der Klausuren hat mir der Zweitkorrektor jedoch einen Punkt weniger vergeben, als der Erstkorrektor. Als Begründung gibt er lediglich an, dass er dem Erstgutachten folge, jedoch mit der Maßgabe eigener Würdigung, dass er für die Leistung nur 1 Punkt weniger vergeben kann.
Also sagt er quasi, dass er dem Erstgutachten folgt und sich auf die gleichen Fehler bezieht, jedoch aufgrund eigener "subjektiver" Würdigung einen Punkt weniger vergibt. Und das ist eben der Punkt, der mir zum Bestehen gefehlt hat.
Würdet ihr sagen, dass so eine Begründung als Zweitkorrektor in Ordnung ist, wenn man dem Kandidaten weniger vergeben möchte, obwohl man sich auf das Erstgutachten bezieht und keine eigenen "negativen" Bewertungsfaktoren in die Bewertung einbringt?
Und wie könnte man am besten argumentativ gegen diese Zweitkorrektur vorgehen? Darf man erwähnen, dass es anscheinend rein subjektive Würdigung des Zweitkorrektors ist, da er sich nur auf die "objektiven" Fehler des Erstkorrektors indirekt bezieht? Und darf man den Umstand einbringen, dass wohl genau diese einzige abweichende Bewertung einem das Bestehen gekostet hat?
Danke im Voraus! :)
02.06.2025, 15:50
Wenn dir zum Bestehen nur so wenig gefehlt hat, würde ich zum Anwalt gehen. Die kennen sich damit am besten aus und haben auch die mentale Kraft, alle Klausuren durchzuschauen. Wenn Du das Verfahren gewinnst, muss die Behörde dir ja auch die Kosten erstatten.
Gib gern Bescheid, wie es war, ich werde in 3 Wochen meine Klausurbewertung auch anfechten (aber bei mir gehts nicht ums Bestehen, weswegen ich dir da jetzt keine weiterführenden Infos geben kann).
Gib gern Bescheid, wie es war, ich werde in 3 Wochen meine Klausurbewertung auch anfechten (aber bei mir gehts nicht ums Bestehen, weswegen ich dir da jetzt keine weiterführenden Infos geben kann).
02.06.2025, 16:26
Ich habe nur noch eine Woche für die Begründung, weshalb der berechtigte Rat zum Anwalt zu gehen für mich nicht in Betracht kommt. Und bei Preisen von 300€ die Stunde wäre es bei acht Klausuren etwas im fünfstelligen Bereich gewesen :)
02.06.2025, 16:42
Natürlich sollte der Zweitgutachter angeben, in welchem Punkt er nicht folgt (sonst wäre er ja zur gleichen Note gekommen): Hält er die Aufgabe für einfacher, wertet er Teilbereiche als weniger ins Gewicht fallend, Lücken als gewichtiger? Das kann er alles, muss es aber begründen - was er im Überdenkungsverfahren allerdings auch tun wird.
Der Ansatz wäre also, den Widerspruch damit zu begründen, dass das Zweitgutachten die Note nicht ausreichend begründet, was Deinen Aufwand sehr in Grenzen hält. Nur wirst Du daraufhin vermutlich die ausführliche Begründung nachgereicht bekommen, das ist ja kein Problem (und umso ärgerlicher, dass der Kollege es nicht gleich hingeschrieben hat).
Edit: "Ich brauche den Punkt zum Bestehen" ist natürlich keine gute Widerspruchsbegründung und würde dem Prüfer vermutlich geschwärzt weitergegeben werden. Also knapp und sachlich halten: wer vom Erstgutachten abweicht, muss sagen, inwieweit, damit der Rechtsschutz nicht leerläuft.
Der Ansatz wäre also, den Widerspruch damit zu begründen, dass das Zweitgutachten die Note nicht ausreichend begründet, was Deinen Aufwand sehr in Grenzen hält. Nur wirst Du daraufhin vermutlich die ausführliche Begründung nachgereicht bekommen, das ist ja kein Problem (und umso ärgerlicher, dass der Kollege es nicht gleich hingeschrieben hat).
Edit: "Ich brauche den Punkt zum Bestehen" ist natürlich keine gute Widerspruchsbegründung und würde dem Prüfer vermutlich geschwärzt weitergegeben werden. Also knapp und sachlich halten: wer vom Erstgutachten abweicht, muss sagen, inwieweit, damit der Rechtsschutz nicht leerläuft.
02.06.2025, 16:49
Mal ganz vorsichtig formuliert - ohne dich deshalb von der Rechtsverfolgung abhalten zu wollen -, wird wohl eine Begründung mit „der hat einfach so einen Punkt weniger gegeben“, wenig Erfolg haben (jedenfalls im gerichtlichen Verfahren; ggf überdenkt er seine Einschätzung ja dennoch). Denn: wie sehr die im Erstgutachten konstatierten Mängel ins Gewicht fallen, ist originäre Beurteilungsspielraum des Prüfers. Im Zweifel wird er sonst im Widerspruchsverfahren einen Grund nachliefern. Du müsstest neben dem Begründungsdefizit einen Fachfehler in der Zweitbeurteilung aufzeigen. Das wird kaum möglich sein, da er offenbar keine eigenen Angaben gemacht hat. Der Weg wäre dann, einen Fachfehler in der Erstbeurteilung zu finden. Falls das greift, wäre auch die Zweitbeurteilung (wohl) aufzuheben.
Nochmal: ist auf das gerichtliche Verfahren gemünzt, im Widerspruchs-/Überdenkungsverfahren kann man als Prüfer auch „einfach so“ die Note verbessern. Ich würde das nur ohne echten Grund nie tun, von daher sind wir wieder bei der Ausgangslage…
Nochmal: ist auf das gerichtliche Verfahren gemünzt, im Widerspruchs-/Überdenkungsverfahren kann man als Prüfer auch „einfach so“ die Note verbessern. Ich würde das nur ohne echten Grund nie tun, von daher sind wir wieder bei der Ausgangslage…
02.06.2025, 17:16
(02.06.2025, 16:49)JungemitTaubenei schrieb: Der Weg wäre dann, einen Fachfehler in der Erstbeurteilung zu finden. Falls das greift, wäre auch die Zweitbeurteilung (wohl) aufzuheben.
Nochmal: ist auf das gerichtliche Verfahren gemünzt, im Widerspruchs-/Überdenkungsverfahren kann man als Prüfer auch „einfach so“ die Note verbessern. Ich würde das nur ohne echten Grund nie tun, von daher sind wir wieder bei der Ausgangslage…
Berechtigter Punkt: der Zweitgutachter hat sich ziemlich pauschal ans Erstgutachten gekettet (Anfängerfehler). Wenn das Erstgutachten fällt, hängt er mit drin (bzw. muss nachliefern, dass er den fehlerhaften Punkt gar nicht mit der Bezugnahme gemeint hatte). Also vielleicht findest Du im Erstgutachten ja etwas - angeblich Fehlendes steht an anderer Stelle doch da o.ä.? So könnte es klappen.
03.06.2025, 14:48
(02.06.2025, 16:26)Kennziffer007 schrieb: Ich habe nur noch eine Woche für die Begründung, weshalb der berechtigte Rat zum Anwalt zu gehen für mich nicht in Betracht kommt. Und bei Preisen von 300€ die Stunde wäre es bei acht Klausuren etwas im fünfstelligen Bereich gewesen :)Ich habe für meine Anfechtung bereits mit einem Anwalt gesprochen und die rechnen anders ab. Aber gut, ist ja deine Entscheidung - finde es nur nicht so schlau, etwas direkt abzutun, ohne sich nicht wenigstens mal informiert zu haben...
03.06.2025, 15:00
Kosten Anwalt: vorläufiges Durchsehen einer Klausur mit Einschätzung der Erfolgsaussichten 300 Euro, Widerspruch bzgl der Klausur 900.
Korrektoren dürfen das, ist der Bewertungsspielraum. Ich würde mir lieber eine Koausur rauspicken, die Bewertungsfehler hat. Tatsächlich haben das auch einige Klausuren. Wenn es um sowas wichtiges wie das Bestehen geht, würde ich da mein letztes Geld zusammenkratzen
Korrektoren dürfen das, ist der Bewertungsspielraum. Ich würde mir lieber eine Koausur rauspicken, die Bewertungsfehler hat. Tatsächlich haben das auch einige Klausuren. Wenn es um sowas wichtiges wie das Bestehen geht, würde ich da mein letztes Geld zusammenkratzen
04.06.2025, 12:31
(03.06.2025, 15:00)ref1452 schrieb: Kosten Anwalt: vorläufiges Durchsehen einer Klausur mit Einschätzung der Erfolgsaussichten 300 Euro, Widerspruch bzgl der Klausur 900.Diese Preise habe ich auch gehört. Bei 8 Klausuren kommt man dann eben auf einen fünfstelligen Bereich.
Korrektoren dürfen das, ist der Bewertungsspielraum. Ich würde mir lieber eine Koausur rauspicken, die Bewertungsfehler hat. Tatsächlich haben das auch einige Klausuren. Wenn es um sowas wichtiges wie das Bestehen geht, würde ich da mein letztes Geld zusammenkratzen
04.06.2025, 15:02
Erstmal vielen Dank für die Antworten!
Noch eine Frage:
Richtet sich die Widerspruchsbegründung auf die einzelne Bewertungen? Ich meine, wenn ich bei dem Erstkorrektor auf einen Punkt eingehe und bei dem Zweitkorrektor auf den anderen, sehen dann beide beides? Oder der erste Korrektor das was an ihn gerichtet ist und der zweite was ihn betrifft? Mal angenommen man unterteilt die Begründung in entsprechende Teile.
Noch eine Frage:
Richtet sich die Widerspruchsbegründung auf die einzelne Bewertungen? Ich meine, wenn ich bei dem Erstkorrektor auf einen Punkt eingehe und bei dem Zweitkorrektor auf den anderen, sehen dann beide beides? Oder der erste Korrektor das was an ihn gerichtet ist und der zweite was ihn betrifft? Mal angenommen man unterteilt die Begründung in entsprechende Teile.