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Ethnischer Volksbegriff - Verfassungswidrig?
NRW556
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Registriert seit: Mar 2024
#1
02.05.2025, 14:03
Das BfVs hat jetzt die gesamte AfD als gesichert rechtsextrem eingestuft. Maßgeblich hierfür ist laut LTO :
"
Maßgeblich für unsere Bewertung ist das die AfD prägende ethnisch-abstammungsmäßige Volksverständnis, das ganze Bevölkerungsgruppen in Deutschland abwertet und in ihrer Menschenwürde verletzt. Dieses Volksverständnis konkretisiert sich in einer insgesamt migranten- und muslimfeindlichen Haltung der Partei"

Ich versuche die ganze Zeit diesen Begriff zu fassen und den Aussagengehalt herauszuarbeiten. 

Also, nicht schon die Abwertung anderer Bevölkerungsgruppen ( logischerweise gegen Art. 1, 20, 3 etc. verstoßend) ist hier verfassungswidrig, sondern das Begreifen des deutschen Volkes als ethnische - kulturelle Abstammungsgemeinschaft ist verfassungswidrig.

Habe ich also ein Volksverständnis, nach dem es unterschiedliche Völker und Ehtnien gibt,  ist das automatisch immer damit Verbunden, nicht - ehtnisch Deutsche zur Staatsbürgern 2. Klasse zu degradieren und ( negativ) zu diskriminieren. Womit ich mich dann nicht mehr auf dem grundgestestzlich vorgesehenen politischen Meinungkorridor bewege. 

Das wäre so m. E nicht zulässig, weil  dies ein Rückschluss wäre der sich so nicht unbedingt aufdrängt. Ich kann selbstverständlich zwischen Völkern, Ethnien und Kulturen unterscheiden ohne sie gleich abzuwerten. 

Hätten Sie dagegen geschrieben, die AfD wertet andere Bevölkerungsgruppen aufgrund Abstammung und Kultur ab und verstößt deshalb gegen Menschenwürde, Demokratieprinip, Gleichheitsgrundsatz hätte ich es nachvollziehen können.  Aber das ist ja grade nicht geschehen.  Ist das jetzt einfach nur eine sperrige Formulierung? Oder steckt da mehr dahinter ? 

Was wird hier darüber gedacht? Ich freue mich auf sachlich - juristische Beiträge.
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AdvocatusDiaboli
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#2
02.05.2025, 14:33
Ich verstehe die Argumentation nicht im Kontext der von der Behörde eigenen Ausführungen bezüglich der Grauen Wölfe, deren Anhänger unabhängig von der Staatsbürgerschaft als türkische Rechtsextremisten bezeichnet werden. Zudem wirkt der Art. 116 GG im Lichte dieser Argumentation wie ein verfassungsrechtlicher "Fremdkörper". Mehr möchte ich nicht sagen, da man hier nicht über irgendeine Behörde spricht.
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wacaffe
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Registriert seit: Jun 2022
#3
02.05.2025, 15:13
Finde die Argumentation des BfV mehr als inkohärent. 

Bis vor nicht allzu langer Zeit galt und Deutschland das reine ius sanguinis, das Selbstverständlich von einem "ethnischen" Volksverständnis ausging. Wenn man die Bundesrepublik nicht für den großteil ihres Bestehens als "gesichert rechtsextrem" einstufen will ist diese Argumentationslinie Schlicht abwegig. 

Ferner Gibt es genug demokratische Rechtsstaaten weltweit die weiterhin am reinen aus sanguinis festhalten und die ganz sicher nicht in Toto rechtsradikal sind . 
Auch rechtsvergleichende ist es daher ziemlich abenteuerlich Parteien und Menschen die diese Ansicht vertreten (allein oder im Schwerpunkt deswegen) mit dem Stigma "rechtsradikal" zu brandmarken.

 Eher wirkt die vom BfV vertretenen Argumentation ziemlich radikal da hier mutmaßlich das gewünschte Ergebnis die Dialektik bestimmt hat
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 02.05.2025, 15:17 von wacaffe.)
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Praktiker
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Registriert seit: Apr 2021
#4
02.05.2025, 15:43
(02.05.2025, 14:33)AdvocatusDiaboli schrieb:  Ich verstehe die Argumentation nicht im Kontext der von der Behörde eigenen Ausführungen bezüglich der Grauen Wölfe, deren Anhänger unabhängig von der Staatsbürgerschaft als türkische Rechtsextremisten bezeichnet werden. Zudem wirkt der Art. 116 GG im Lichte dieser Argumentation wie ein verfassungsrechtlicher "Fremdkörper". Mehr möchte ich nicht sagen, da man hier nicht über irgendeine Behörde spricht.

Ich möchte auch nichts sagen, weil ich schreckliche Angst vor Vergeltung des Verfassungsschutzes habe.

Aber schreiben kann ich bestimmt ohne Gefahr. Also:

Nach Art. 116 GG folgt das Staatsvolk aus der rechtlichen Kategorie der Staatsangehörigkeit. Die wird in Deutschland im Kern nach der Abstammung abgeleitet, aber eben auch nach Einbürgerung usw. 

Wer das ganze jetzt umdreht und sagt, Deutscher ist nicht der, der Staatsangehöriger ist, sondern Staatsangehöriger kann nur sein, wer Volksgenosse ist. Volksgenosse kann nur sein, wer deutschen Blutes ist, ... ja, merkste selbst, oder? (Zitat Parteiprogramm NSDAP).

Also: Ein ethnisch-abstammungsmäßiges Volksverständnis ist nur verfassungswidrig, WENN es zwingend ganze Bevölkerungsgruppen in Deutschland abwertet. Ein solches Verständnis habe die AfD.

Wer wie das StaG nur von der Abstammung ausgeht, dabei aber nicht stehen bleibt, darf das dagegen natürlich vertreten und hier ungefährdet posten...

Achso, und natürlich galt nicht bis vor kurzer Zeit "reines ius sanquinis" im Staatsangehörigkeitsrecht. Einbürgerung nicht -ethnischer Deutscher ist möglich, seit der Alliierten Kontrollrat das entgegenstehende "Recht" aufgehoben hat.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 02.05.2025, 15:55 von Praktiker.)
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wacaffe
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#5
02.05.2025, 15:53
@praktiker: was ist denn dann ein " Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit..." im Sinne des Art. 116 GG wenn ein solches Volk doch gar nicht existiert bzw. die Behauptung von dessen Existenz angeblich verfassungsfeindlich! Sein soll.

Staatsangehörigkeit ist hier ja nicht das Kriterium denn es handelt sich um Staatsangehörige anderer Staaten, die , horrible dictu, aber zum "deutschen Volk" gehören.

Mit einer Argumentation wie vom BfV vertrene ist ein scheitern vor dem BVerfG bei einem etwaigen Verbotsverfahren me. Vorprogrammiert.

Edit: ich rate diesbezüglich auch mal zur Lektüre der einschlägigen Kommentare zu art.116 GG. Da sind dann doch Recht bemerkenswerte Aussagen zu den Kriterien einer Volkszugehörigkeit zu finden

Auch sonst sehr erhellend: BeckOGK GG/Hillgruber §116 RN.5-22.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 02.05.2025, 16:05 von wacaffe.)
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Negatives Tatbestandsmerkmal
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#6
02.05.2025, 16:01
Zum deutschen Volk gehören eben nicht nur diejenigen, die von ner Biokartoffel abstammen, sondern Kartoffeln aller Kartoffelsorten solange sie die deutsche Staatsangehörigkeit haben.

Wenn man das indes rückgängig machen will und auch damit kokettiert, Deutschen ohne Biokartoffelabstammung die Staatsangehörigkeit zu entziehen bzw. sie aus dem Volksbegriff auszugrenzen und sie dann gar in ihre "Herkunftsländer" zu "remigrieren", dann kann man das machen - dann biste aber kacke. Kacke ist braun und braun ist rechtsextrem.

Im ernst: der Umgang mit dem ethnischen Volksbegriff seitens der AfD war auch Bestandteil der Einschätzung ostdeutscher Landesverbände als gesichert rechtsextrem und hielt der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung dort bislang stand.

Ansonsten hat der Postillon es treffend auf den Punkt gebracht: Endlich - Bundesverfassungsschutz stuft Wasser als gesichert nass ein. Welch Überraschung.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 02.05.2025, 16:05 von Negatives Tatbestandsmerkmal.)
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Praktiker
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Registriert seit: Apr 2021
#7
02.05.2025, 16:01
(02.05.2025, 15:53)wacaffe schrieb:  @praktiker: was ist denn dann ein " Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit..." im Sinne des Art. 116 GG wenn ein solches Volk doch gar nicht existiert bzw. die Behauptung von dessen Existenz angeblich verfassungsfeindlich! Sein soll.

Das sind Menschen deutscher Abstammung gewesen, die aber keine deutschen Staatsangehörigen waren. 

Und jetzt noch ein Blick in Absatz 2: Das sind dann diejenigen, denen die Nationalsozialisten die Staatsangehörigkeit entzogen haben, weil sie als angeblich rassische Juden usw. keine "Volksgenossen" und mithin keine Staatsangehörigen sein konnten. Die haben die Staatsangehörigkeit zurückbekommen sollen.

Lernt man das alles nicht mehr in Staatsrecht? Das wäre jedenfalls bitter nötig!
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wacaffe
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#8
02.05.2025, 16:13
(02.05.2025, 16:01)Praktiker schrieb:  
(02.05.2025, 15:53)wacaffe schrieb:  @praktiker: was ist denn dann ein " Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit..." im Sinne des Art. 116 GG wenn ein solches Volk doch gar nicht existiert bzw. die Behauptung von dessen Existenz angeblich verfassungsfeindlich! Sein soll.

Das sind Menschen deutscher Abstammung gewesen, die aber keine deutschen Staatsangehörigen waren. 

Und jetzt noch ein Blick in Absatz 2: Das sind dann diejenigen, denen die Nationalsozialisten die Staatsangehörigkeit entzogen haben, weil sie als angeblich rassische Juden usw. keine "Volksgenossen" und mithin keine Staatsangehörigen sein konnten. Die haben die Staatsangehörigkeit zurückbekommen sollen.

Lernt man das alles nicht mehr in Staatsrecht? Das wäre jedenfalls bitter nötig!

 Absatz 2 regelt eine völlig anderen Fall als Absatz 1 Wink

Das Stichwort bei Abs.1 ist hier : "Statusdeutsche" die wiederum aus ihrer "Volkszugehörigkeit" rechte auf Einbürgerung/Aufenthalt ableiten können.

Dafür muss ein Volk ja aber erstmal bestehen, das für diese Gruppe eben gerade nicht durch die Staatsangehörigkeit definiert wird. Genau diese Annahme soll ja aber jetzt extremistisch sei .

Wie gesagt, mit der Konzeption und denn Annahmen des Grundgesetzes ist die BfV Argumentation wohl nur mit Verrenkungen zu vereinbaren
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 02.05.2025, 16:15 von wacaffe.)
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NRW556
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#9
02.05.2025, 16:15
(02.05.2025, 16:01)Negatives Tatbestandsmerkmal schrieb:  Zum deutschen Volk gehören eben nicht nur diejenigen, die von ner Biokartoffel abstammen, sondern Kartoffeln aller Kartoffelsorten solange sie die deutsche Staatsangehörigkeit haben.

Wenn man das indes rückgängig machen will und auch damit kokettiert, Deutschen ohne Biokartoffelabstammung die Staatsangehörigkeit zu entziehen bzw. sie aus dem Volksbegriff auszugrenzen und sie dann gar in ihre "Herkunftsländer" zu "remigrieren", dann kann man das machen - dann biste aber kacke. Kacke ist braun und braun ist rechtsextrem.

Im ernst: der Umgang mit dem ethnischen Volksbegriff seitens der AfD war auch Bestandteil der Einschätzung ostdeutscher Landesverbände als gesichert rechtsextrem und hielt der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung dort bislang stand.

Ansonsten hat der Postillon es treffend auf den Punkt gebracht: Endlich - Bundesverfassungsschutz stuft Wasser als gesichert nass ein. Welch Überraschung.

Das ist keine Argumentation und zirkelschlüssig.

Wenn man deutschen Staatsbürgern aufgrund nicht - ethnisch Deutscher Abstammung die Staatsbürgerrechte entziehen wollte, dann wäre das auch meiner Ansicht nach ohne Zweifel verfassungswidrig und ein Grund zur Einstufung.
 
Ob die AfD das tatsächlich will oder damit " kokettiert " ist eine Tatsachenfrage. Allerdings wäre das schwierig zu beweisen.  Und das ist ja auch nicht den Verlautbarungen des Verfassungsschutz nach der Grund gewesen, sondern der ethnische Volksbegriff, der ( zwangsläufig?) zur Abwertung von Staatsbürgern nicht - ethnisch Deutscher Abstammung führe. 

Wenn ich es richtig verstanden habe.
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AdvocatusDiaboli
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#10
02.05.2025, 16:19
In der Debatte wird - auch juristisch - häufig nicht sauber zwischen Staatsbürgerschaft als ein juristisches Konstrukt und der Ethnie als sozialwissenschaftlicher Begriff unterschieden. Dies misslingt mitunter den Gerichten. Dazu kommt noch die Ebene, inwiefern sich das Bewusstsein der Unterscheidung schon als rechtlich unzulässiges Mittel darstellt oder erst daraus resultierende Folgen.

Deutscher Staatsbürger kann man sein, ganz gleich welcher Ethnie man angehört. Als Deutscher Staatsbürger ist man zudem Deutscher im Sinne des Grundgesetzes.

Art. 116 GG und etwa Art. 5 der sächsischen Verfassung nennen den Begriff des deutschen Volkes. Nach allen Quellen wird dabei nach ethnischen Kriterien bestimmt, wer Deutscher ist. Dies kann auch jemand sein, der nicht deutscher Staatsbürger ist.

In der Debatte wird dann, wie hier womöglich vom BfV auch, beide Dinge vermischt. Alleine die Meinung, jemand sei deutsch oder nicht aufgrund seiner Herkunft, ist genauso so pauschal, wie das Gegenteil, dass jeder mit deutschen Pass in jedweder Hinsicht Deutscher sei. Daher wäre die Aussage des BfV, die grauen Wölfe seien türkischer Rechtsextremismus (es gibt auch Anhänger nur mit deutschen Pass) genauso richtig oder falsch (nach Auge des Betrachters) wie die häufig gewählte Bezeichnung/Abwertung „Passdeutscher“. Daraus lässt sich offensichtlich noch keine rechtsextreme Position ziehen. Jedenfalls ist die Behauptung, es gäbe kein deutsches Volk im Sinne der Ethnologie, falsch. 

Die Verfassungswidrigkeit beginnt erst dort, wo man unzulässige Ungleichbehandlungen befürwortet oder vornimmt. Das steht auf einem anderen Papier und darüber lässt sich streiten.
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