15.04.2025, 08:30
Ich würde es auch angeben. Je nach Bundesland werden auch schon getilgte Sachen abgefragt (sei dahingestellt, ob das rechtmäßig ist).
Wenn du weißt wer dafür zuständig ist, könntest du mal anrufen und deine Situation schildern und so persönlich den Reifeprozess darstellen (denke das könnte zb der OLG-Ausbildungsleiter sein). Oder ansonsten schriftlich eine Erklärung dazu abgeben mit den sonstigen Unterlagen.
Wenn du weißt wer dafür zuständig ist, könntest du mal anrufen und deine Situation schildern und so persönlich den Reifeprozess darstellen (denke das könnte zb der OLG-Ausbildungsleiter sein). Oder ansonsten schriftlich eine Erklärung dazu abgeben mit den sonstigen Unterlagen.
15.04.2025, 09:55
(14.04.2025, 22:41)Jona schrieb:(14.04.2025, 21:57)KM2025 schrieb:(14.04.2025, 12:22)Jona schrieb: Ich habs mal beispielsweise für Bayern recherchiert. Hier ist die Jahresgrenze gesetzlich festgelegt, vgl. § 46 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 JAPO (Quelle: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Do...BayJAPO-46). Man könnte eine Versagung dann höchstens noch darauf stützen, dass du i.S.v. Abs. 6 als ,,ungeeignet'' erscheinst. Dies bei Vorstrafen generell zu diskutieren, wäre aber ein klarer Widerspruch / eine Umgehung zur Wertungsentscheidung von Abs. 5 S. 1 Nr. 1.
Man kann es höchstens dann diskutieren, wenn die Straftaten, aufgrund derer du verurteilt wurdest, nahelegen, dass du z.B. über eine verfassungsfeindliche (links- / rechtsextremistische) Gesinnung verfügst, wobei auch da die Hürden (mit Blick auf Art. 12 GG) sehr hoch sind. Mal ein plastisches Beispiel: Wenn du verurteilt wurdest, weil du dir ein Hakenkreuz auf die Brust hast stechen lassen und dann damit ins Freibad gegangen bist, dann ist es durchaus diskutabel, (auch bei 90 Tagessätzen) deine Ablehnung zu diskutieren. Wenn das aber zwei Jahre her ist und du hast dir das mittlerweile entfernen lassen und dich glaubhaft davon distanziert, bin ich sehr sicher, dass man dich (mit Blick auf Art. 12 GG) aufnehmen würde (müsste).
Möchtest du mal grob umreißen, aus welchem Deliktsbereich die Straftaten stammen und v.a. wie lange sie zurückliegen? Wenn du schon überlegst, die Tilgung abzuwarten, müssten sie ja schon einige Zeit zurückliegen. Das wäre in jedem Fall ein sehr gutes Argument für dich.
Im Ergebnis musst du dir glaube ich keine großen Sorgen machen.
Und zur Frage, was du angibst: Ich würde das angeben, wonach ich gefragt werden. Ich schätze mal, du wirst ein behördliches Führungszeugnis vorlegen müssen und dann spricht das für sich. Einen Grund, dass du das von dir aus explizit ansprichst und zum Thema machst, sehe ich nicht.
Ich danke dir erstmal für die ausführliche und umfassende Antwort Jona , es handelt sich um eine 2 fache KV in Tatmehrheit sowie in Tateinheit mit anderen Delikten , ich möchte wirklich betonen dass ich aus meinen Fehlern gelernt habe und die letzten Jahre meines Lebens sprechen auch dafür.
Tatsächlich dauert es ca 3 Jahre bis zur Tilgung, der Vorfall ist schon lange her ca 8 Jahre her
Hinsichtlich des Angebens gibt es in unserem Bundesland leider bei der Bewerbung einen Vordruck der explizit Vorstrafen abfragt, mit Aktenzeichen Datum etc und momentan ist es ja leider so dass ich vorbestraft bin und dann müsste ich das angeben oder wie siehst du das ?
Ja, musst du angeben, aber unter den Umständen bin ich mir zu 99,9% sicher, dass das klappt.
Möglicherweise holen die sich eine Akteneinsicht. Aber gerade mit Blick auf den Umstand, wie lange das zurück liegt, dürfte man dir da eigentlich keinen Strick draus drehe. Du hast eine Strafe bekommen, du hast eingesehen, dass es ein Fehler war und es ist sehr lange nichts mehr vorgefallen.
Danke für deine motivierenden Worte , das macht mich grundsätzlich zuversichtlich. Ich hab auch Mal die Rechtsprechung durchforstet und selbst bei verfassungsfeindlichen Taten gab es einen Fall wo in Sachsen die Zulassung zum Referendariat erfolgte, zuletzt durch den sächsischen VerfGH
https://www.lto.de/recht/hintergruende/h...ausbildung
15.04.2025, 10:01
(15.04.2025, 03:49)LarsLovstrom schrieb: Deine Situation ist echt knifflig. Die Grenze von 1 Jahr Freiheitsstrafe ist ein guter Anhaltspunkt, da deine Strafe darunter liegt, solltest du grundsätzlich Chancen haben. Ich würd’s trotzdem transparent angeben – Ehrlichkeit kommt besser an, und im BZR steht’s ja eh. Warten bis zur Tilgung kostet Zeit, die du nutzen könntest. Vielleicht mit einem Anwalt oder Berater sprechen, um sicherzugehen?
Ja du hast Recht rauskommen wird es früher oder später eh , und er Zeitfaktor ist entscheidend. Das wäre der nächste Gedanke danke dir
15.04.2025, 10:05
(15.04.2025, 08:11)Praktiker schrieb: Gib es an - sonst ist es umso schlimmer, weil Du den Dienstherrn getäuscht hast.
Und mach dir keine zu großen Sorgen, das ist hier sehr plausibel, dass Du dennoch fertig ausgebildet werden kannst: die Taten sind eine Weile her, seitdem kein Bewährungsverstoß, nichts Politisches oder sonst dienstlich Relevantes und vermutlich im weitesten Sinne noch jugendtypisch - das sollte klappen. Mit letzter Sicherheit sagen kann man es aber nicht, weil es eine Wertungsfrage ist. Aber immerhin steht Art. 12 GG für Dich. Und auch der Resozialisierungsgedanke legt es nicht gerade nahe, Vorbestraften die berufliche Zukunft zu verbauen. Also: Respekt und viel Erfolg!
Ja bei Täuschung kann die Zulassung rückwirkend natürlich auch widerrufen werden, es nützt ja eh nichts danke dir. Nein seitdem habe ich mich stets an alle Regeln gehalten und viel Kraft in mein Studium gesteckt und ich muss sagen gerade duch die Vorfälle bin ich erst motiviert worden diesen Weg zu gehen und ich möchte ihn unbedingt bis zum Ende bestreiten, egal wo und wie. Art 12 ist mein Hoffnungsschimmer

15.04.2025, 10:11
(15.04.2025, 08:30)Paul Klee schrieb: Ich würde es auch angeben. Je nach Bundesland werden auch schon getilgte Sachen abgefragt (sei dahingestellt, ob das rechtmäßig ist).
Wenn du weißt wer dafür zuständig ist, könntest du mal anrufen und deine Situation schildern und so persönlich den Reifeprozess darstellen (denke das könnte zb der OLG-Ausbildungsleiter sein). Oder ansonsten schriftlich eine Erklärung dazu abgeben mit den sonstigen Unterlagen.
Das getilgte Taten abgefragt werden ist besorgniserregend war mir bisher nicht bekannt. Ich werde es angeben Dankeschön. In wie fern eine Erklärung? In der ich mich von den Vorfällen distanziere oder was meinst du ?
15.04.2025, 11:06
(15.04.2025, 10:11)KM2025 schrieb:(15.04.2025, 08:30)Paul Klee schrieb: Ich würde es auch angeben. Je nach Bundesland werden auch schon getilgte Sachen abgefragt (sei dahingestellt, ob das rechtmäßig ist).
Wenn du weißt wer dafür zuständig ist, könntest du mal anrufen und deine Situation schildern und so persönlich den Reifeprozess darstellen (denke das könnte zb der OLG-Ausbildungsleiter sein). Oder ansonsten schriftlich eine Erklärung dazu abgeben mit den sonstigen Unterlagen.
Das getilgte Taten abgefragt werden ist besorgniserregend war mir bisher nicht bekannt. Ich werde es angeben Dankeschön. In wie fern eine Erklärung? In der ich mich von den Vorfällen distanziere oder was meinst du ?
Man ist da leider im Endeffekt "auf hoher See", aber es kann eigentlich in keinem Fall angemessen sein, für eine fast zehn Jahre zurückliegende Wirtshausrauferei o.ä. ein faktisches Berufsverbot zu verhängen.
Aber man geht in Deutschland da ja ohnehin einen Sonderweg, auch das Berufsziel des Rechtsanwaltes bzw. sogar allgemein den vollwertigen juristischen Abschluss unter die Glocke einer staatlichen Dienstpflicht zu hängen.
Ich kann Dir empfehlen, zur Vorbereitung auf das Referendariat das Buch "99 Tipps & Hinweise für ein erfolgreiches Rechtsreferendariat" zu lesen. Das Buch gibt es als Print-Ausgabe und E-Book. Infos hierzu findest Du auf folgender Seite:
https://www.juristenkoffer.de/rechtsreferendariat/99-tipps-hinweise.php
Neben Tipps zur Planung des Referendariats beinhaltet das Buch auch viele hilfreiche Hinweise zur optimalen Examensvorbereitung sowie viele konkrete Tipps für das Schreiben der Klausuren.
https://www.juristenkoffer.de/rechtsreferendariat/99-tipps-hinweise.php
Neben Tipps zur Planung des Referendariats beinhaltet das Buch auch viele hilfreiche Hinweise zur optimalen Examensvorbereitung sowie viele konkrete Tipps für das Schreiben der Klausuren.
15.04.2025, 17:48
(15.04.2025, 10:11)KM2025 schrieb:(15.04.2025, 08:30)Paul Klee schrieb: Ich würde es auch angeben. Je nach Bundesland werden auch schon getilgte Sachen abgefragt (sei dahingestellt, ob das rechtmäßig ist).
Wenn du weißt wer dafür zuständig ist, könntest du mal anrufen und deine Situation schildern und so persönlich den Reifeprozess darstellen (denke das könnte zb der OLG-Ausbildungsleiter sein). Oder ansonsten schriftlich eine Erklärung dazu abgeben mit den sonstigen Unterlagen.
Das getilgte Taten abgefragt werden ist besorgniserregend war mir bisher nicht bekannt. Ich werde es angeben Dankeschön. In wie fern eine Erklärung? In der ich mich von den Vorfällen distanziere oder was meinst du ?
Ja, wo du dich glaubhaft distanzierst oder deine Auseinandersetzung damit zeigst. Denke nicht, dass es zwingend erforderlich wäre, aber wenn du Sorge hast es könnte der Einstellung im Weg stehen, warum nicht.
15.04.2025, 22:34
(15.04.2025, 17:48)Paul Klee schrieb:(15.04.2025, 10:11)KM2025 schrieb:(15.04.2025, 08:30)Paul Klee schrieb: Ich würde es auch angeben. Je nach Bundesland werden auch schon getilgte Sachen abgefragt (sei dahingestellt, ob das rechtmäßig ist).
Wenn du weißt wer dafür zuständig ist, könntest du mal anrufen und deine Situation schildern und so persönlich den Reifeprozess darstellen (denke das könnte zb der OLG-Ausbildungsleiter sein). Oder ansonsten schriftlich eine Erklärung dazu abgeben mit den sonstigen Unterlagen.
Das getilgte Taten abgefragt werden ist besorgniserregend war mir bisher nicht bekannt. Ich werde es angeben Dankeschön. In wie fern eine Erklärung? In der ich mich von den Vorfällen distanziere oder was meinst du ?
Ja, wo du dich glaubhaft distanzierst oder deine Auseinandersetzung damit zeigst. Denke nicht, dass es zwingend erforderlich wäre, aber wenn du Sorge hast es könnte der Einstellung im Weg stehen, warum nicht.
Die Frage ist halt, ob das nicht genau das Gegenteil bewirkt. Wenn man anfängt so in einen defensiven Rechtfertigungsmodus zu gehen, bringt man vielleicht überhaupt erst jemand auf den Gedanken, sich da mal genauere Gedanken drüber zu machen, ob der Einstellung Gründe entgegenstehen, obwohl die Jahresmarke nicht gerissen wurde... Aber am Ende ist das Kaffeesatzleserei, daher muss es der TE entscheiden