• Suche
  • Deine Referendarswelt
    • Juristenkoffer.de - Kommentare mieten
    • RefNews - Das Blog zum Referendariat
    • Infoseiten zum Referendariat
    • Referendarbuchladen - Bücher für Rechtsreferendare
    • Stationsradar.de - Stationsangebote u. Nebenjobs
    • Protokolle-Assessorexamen.de - Protokolle für das 2. Examen
    • Referendarswelt - Die Stadt für Rechtsreferendare
    • Infoseiten: Richter / Staatsanwalt werden
Einloggen oder Registrieren » Hallo, Gast! Auch als Gast kannst Du Beiträge posten. Besser nutzbar ist das Forum aber, wenn Du Dich registrierst und einloggst.
Login
Benutzername/E-Mail:
Passwort: Passwort vergessen?
 
  1. Startseite
  2. Zur letzten Instanz - Das Forum für Rechtsreferendare
  3. Instanzen für Rechtsreferendare
  4. Zivilrechts-, Strafrechts- und Verwaltungsstation
  5. Anklageschrift Konkretum: Tipps, Anleitungen etc.?
Antworten

 
Anklageschrift Konkretum: Tipps, Anleitungen etc.?
Wallendael
Junior Member
**
Beiträge: 44
Themen: 20
Registriert seit: Aug 2024
#1
08.04.2025, 13:02
Hallo,

ich habe Schwierigkeiten in einer Anklageschrift das Konkretum zu verfassen. Zu jedem abstrakten TBM muss ja etwas Tatsächliches geschrieben sein, aber auch nicht mehr. Mein Ausbilder möchte das immer so kurz wie möglich.

Habt ihr das Tipps/Anleitungen etc. wie ich das Üben kann?

Wie ist mein folgendes Konkretum (für § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG):

Am Tattag verfügte der Angeschuldigte als Kraftfahrzeugführer in Musterhausen in der A-Straße um 08:00 Uhr über neun Verpackungen zu insgesamt 210,55 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 150,75 Gramm THC, die zum gewinnbringenden Weiterverkauf dienten. Diese befanden sich in einer Tasche im Kofferraum des Pkw der Marke Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen XY. Im Kofferraum lag zudem ein griffbereiter Baseballschläger. 
Suchen
Zitieren
RefNdsOL
Senior Member
****
Beiträge: 457
Themen: 15
Registriert seit: May 2024
#2
08.04.2025, 13:18
(08.04.2025, 13:02)Wallendael schrieb:  Hallo,

ich habe Schwierigkeiten in einer Anklageschrift das Konkretum zu verfassen. Zu jedem abstrakten TBM muss ja etwas Tatsächliches geschrieben sein, aber auch nicht mehr. Mein Ausbilder möchte das immer so kurz wie möglich.

Habt ihr das Tipps/Anleitungen etc. wie ich das Üben kann?

Wie ist mein folgendes Konkretum (für § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG):

Am Tattag verfügte der Angeschuldigte als Kraftfahrzeugführer in Musterhausen in der A-Straße um 08:00 Uhr über neun Verpackungen zu insgesamt 210,55 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 150,75 Gramm THC, die zum gewinnbringenden Weiterverkauf dienten. Diese befanden sich in einer Tasche im Kofferraum des Pkw der Marke Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen XY. Im Kofferraum lag zudem ein griffbereiter Baseballschläger. 

Jdf. mein Ausbilder (BtM-Dezernat) würde dabei kritisieren, dass hier die Verwendungsbestimmung des gefährlichen Gegenstandes zur Beibringung von Verletzungen (s. Wortlaut der Vorschrift) fehlt sowie die Verfügungsmöglichkeit. Der Täter muss sich der Verfügungsmöglichkeit bewusst sein und jedenfalls zu irgendeinem Zeitpunkt vor der Tat - aber nicht notwendigerweise für diese spezifische Tat - den Gegenstand in seine Greifweite verbracht und zur Begehung einer Tat bestimmt haben. Das wird nach st.Rspr. wie bei § 244 Abs. 1 Nr. 1 lit. a BGB gehandhabt.

Eine Verwendung ist nicht erforderlich, wohl aber die grds. Verwendungsbereitschaft/-bestimmung - das zufällige beisichführen genügt nach dem BGH nicht. Dabei schwächen sich die Anforderungen an die Verwendungsbestmmung des sonstigen Gegenstandes ab, je stärker der Gegenstand einer Waffe ähnelt (das ist insofern auch logisch, dass bei Waffen, aber nicht Schusswaffen, diese eben von vorneherein diese Verwendungsbestimmung haben oder das jedenfalls angenommen werden kann, anders als bei solchen Gegenständen, die einer Waffe gerade nicht ähneln, sondern mehr Alltagsgegenständen ähneln).
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 08.04.2025, 13:19 von RefNdsOL.)
Suchen
Zitieren
Wallendael
Junior Member
**
Beiträge: 44
Themen: 20
Registriert seit: Aug 2024
#3
08.04.2025, 15:39
(08.04.2025, 13:18)RefNdsOL schrieb:  
(08.04.2025, 13:02)Wallendael schrieb:  Hallo,

ich habe Schwierigkeiten in einer Anklageschrift das Konkretum zu verfassen. Zu jedem abstrakten TBM muss ja etwas Tatsächliches geschrieben sein, aber auch nicht mehr. Mein Ausbilder möchte das immer so kurz wie möglich.

Habt ihr das Tipps/Anleitungen etc. wie ich das Üben kann?

Wie ist mein folgendes Konkretum (für § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG):

Am Tattag verfügte der Angeschuldigte als Kraftfahrzeugführer in Musterhausen in der A-Straße um 08:00 Uhr über neun Verpackungen zu insgesamt 210,55 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 150,75 Gramm THC, die zum gewinnbringenden Weiterverkauf dienten. Diese befanden sich in einer Tasche im Kofferraum des Pkw der Marke Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen XY. Im Kofferraum lag zudem ein griffbereiter Baseballschläger. 

Jdf. mein Ausbilder (BtM-Dezernat) würde dabei kritisieren, dass hier die Verwendungsbestimmung des gefährlichen Gegenstandes zur Beibringung von Verletzungen (s. Wortlaut der Vorschrift) fehlt sowie die Verfügungsmöglichkeit. Der Täter muss sich der Verfügungsmöglichkeit bewusst sein und jedenfalls zu irgendeinem Zeitpunkt vor der Tat - aber nicht notwendigerweise für diese spezifische Tat - den Gegenstand in seine Greifweite verbracht und zur Begehung einer Tat bestimmt haben. Das wird nach st.Rspr. wie bei § 244 Abs. 1 Nr. 1 lit. a BGB gehandhabt.

Eine Verwendung ist nicht erforderlich, wohl aber die grds. Verwendungsbereitschaft/-bestimmung - das zufällige beisichführen genügt nach dem BGH nicht. Dabei schwächen sich die Anforderungen an die Verwendungsbestmmung des sonstigen Gegenstandes ab, je stärker der Gegenstand einer Waffe ähnelt (das ist insofern auch logisch, dass bei Waffen, aber nicht Schusswaffen, diese eben von vorneherein diese Verwendungsbestimmung haben oder das jedenfalls angenommen werden kann, anders als bei solchen Gegenständen, die einer Waffe gerade nicht ähneln, sondern mehr Alltagsgegenständen ähneln).

Danke für die Antwort. Ich weiß nicht wie ich das formulieren soll. Mein Ausbilder sagt, der Schläger diene der Abwicklung des Handeltreibens. Aber das weiß ich ja nicht.
Suchen
Zitieren
RefNdsOL
Senior Member
****
Beiträge: 457
Themen: 15
Registriert seit: May 2024
#4
08.04.2025, 16:20
(08.04.2025, 15:39)Wallendael schrieb:  
(08.04.2025, 13:18)RefNdsOL schrieb:  
(08.04.2025, 13:02)Wallendael schrieb:  Hallo,

ich habe Schwierigkeiten in einer Anklageschrift das Konkretum zu verfassen. Zu jedem abstrakten TBM muss ja etwas Tatsächliches geschrieben sein, aber auch nicht mehr. Mein Ausbilder möchte das immer so kurz wie möglich.

Habt ihr das Tipps/Anleitungen etc. wie ich das Üben kann?

Wie ist mein folgendes Konkretum (für § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG):

Am Tattag verfügte der Angeschuldigte als Kraftfahrzeugführer in Musterhausen in der A-Straße um 08:00 Uhr über neun Verpackungen zu insgesamt 210,55 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 150,75 Gramm THC, die zum gewinnbringenden Weiterverkauf dienten. Diese befanden sich in einer Tasche im Kofferraum des Pkw der Marke Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen XY. Im Kofferraum lag zudem ein griffbereiter Baseballschläger. 

Jdf. mein Ausbilder (BtM-Dezernat) würde dabei kritisieren, dass hier die Verwendungsbestimmung des gefährlichen Gegenstandes zur Beibringung von Verletzungen (s. Wortlaut der Vorschrift) fehlt sowie die Verfügungsmöglichkeit. Der Täter muss sich der Verfügungsmöglichkeit bewusst sein und jedenfalls zu irgendeinem Zeitpunkt vor der Tat - aber nicht notwendigerweise für diese spezifische Tat - den Gegenstand in seine Greifweite verbracht und zur Begehung einer Tat bestimmt haben. Das wird nach st.Rspr. wie bei § 244 Abs. 1 Nr. 1 lit. a BGB gehandhabt.

Eine Verwendung ist nicht erforderlich, wohl aber die grds. Verwendungsbereitschaft/-bestimmung - das zufällige beisichführen genügt nach dem BGH nicht. Dabei schwächen sich die Anforderungen an die Verwendungsbestmmung des sonstigen Gegenstandes ab, je stärker der Gegenstand einer Waffe ähnelt (das ist insofern auch logisch, dass bei Waffen, aber nicht Schusswaffen, diese eben von vorneherein diese Verwendungsbestimmung haben oder das jedenfalls angenommen werden kann, anders als bei solchen Gegenständen, die einer Waffe gerade nicht ähneln, sondern mehr Alltagsgegenständen ähneln).

Danke für die Antwort. Ich weiß nicht wie ich das formulieren soll. Mein Ausbilder sagt, der Schläger diene der Abwicklung des Handeltreibens. Aber das weiß ich ja nicht.

Ja, das kann ging mir am Anfang auch so komisch vor, dass man das so behauptet, gerade wenn der beschuldigte schweigt, aber du musst zusätzlich auch immer etwas zum subjektiven Tatbestand insbesondere Vorsatz schreiben, in der Regel also jedenfalls der billigenden Inkaufnahme. Der konkrete Anklagesatz ist quasi die Behauptung der Staatsanwaltschaft, dass dieser Sachverhalt inklusive der subjektiven Vorstellungen des Täters so stattgefunden hat und auf Basis dessen der Täter die im abstrakten anklagesatz genannten Strafnormen verwirklicht hat. Subjektive Merkmale musst du eben aus den objektiven Umständen oftmals hergeleitet werden. Gutes Beispiel, der betrunkene/,berauschte Autofahrer nimmt jedenfalls mit Fortsetzung der Fahrt nach dem erstmaligen auftreten von Ausfallerscheinungen billigend in kauf dass Fahrzeug im Zustand der Fahruntüchtigkeit zu führen. Das kann man so objektiv herleiten. Dann hat man im Fall des 315c jedenfalls Vorsatz-Fahrlässigkeit 315 Abs. 3 Nr.1.

Im Prinzip entspricht der konkrete Anklagesatz den Feststellungen zur Sache im Strafurteil, die nach Auffassung der StA das Gericht treffen wird.
Suchen
Zitieren
Wallendael
Junior Member
**
Beiträge: 44
Themen: 20
Registriert seit: Aug 2024
#5
08.04.2025, 16:46
(08.04.2025, 16:20)RefNdsOL schrieb:  
(08.04.2025, 15:39)Wallendael schrieb:  
(08.04.2025, 13:18)RefNdsOL schrieb:  
(08.04.2025, 13:02)Wallendael schrieb:  Hallo,

ich habe Schwierigkeiten in einer Anklageschrift das Konkretum zu verfassen. Zu jedem abstrakten TBM muss ja etwas Tatsächliches geschrieben sein, aber auch nicht mehr. Mein Ausbilder möchte das immer so kurz wie möglich.

Habt ihr das Tipps/Anleitungen etc. wie ich das Üben kann?

Wie ist mein folgendes Konkretum (für § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG):

Am Tattag verfügte der Angeschuldigte als Kraftfahrzeugführer in Musterhausen in der A-Straße um 08:00 Uhr über neun Verpackungen zu insgesamt 210,55 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 150,75 Gramm THC, die zum gewinnbringenden Weiterverkauf dienten. Diese befanden sich in einer Tasche im Kofferraum des Pkw der Marke Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen XY. Im Kofferraum lag zudem ein griffbereiter Baseballschläger. 

Jdf. mein Ausbilder (BtM-Dezernat) würde dabei kritisieren, dass hier die Verwendungsbestimmung des gefährlichen Gegenstandes zur Beibringung von Verletzungen (s. Wortlaut der Vorschrift) fehlt sowie die Verfügungsmöglichkeit. Der Täter muss sich der Verfügungsmöglichkeit bewusst sein und jedenfalls zu irgendeinem Zeitpunkt vor der Tat - aber nicht notwendigerweise für diese spezifische Tat - den Gegenstand in seine Greifweite verbracht und zur Begehung einer Tat bestimmt haben. Das wird nach st.Rspr. wie bei § 244 Abs. 1 Nr. 1 lit. a BGB gehandhabt.

Eine Verwendung ist nicht erforderlich, wohl aber die grds. Verwendungsbereitschaft/-bestimmung - das zufällige beisichführen genügt nach dem BGH nicht. Dabei schwächen sich die Anforderungen an die Verwendungsbestmmung des sonstigen Gegenstandes ab, je stärker der Gegenstand einer Waffe ähnelt (das ist insofern auch logisch, dass bei Waffen, aber nicht Schusswaffen, diese eben von vorneherein diese Verwendungsbestimmung haben oder das jedenfalls angenommen werden kann, anders als bei solchen Gegenständen, die einer Waffe gerade nicht ähneln, sondern mehr Alltagsgegenständen ähneln).

Danke für die Antwort. Ich weiß nicht wie ich das formulieren soll. Mein Ausbilder sagt, der Schläger diene der Abwicklung des Handeltreibens. Aber das weiß ich ja nicht.

Ja, das kann ging mir am Anfang auch so komisch vor, dass man das so behauptet, gerade wenn der beschuldigte schweigt, aber du musst zusätzlich auch immer etwas zum subjektiven Tatbestand insbesondere Vorsatz schreiben, in der Regel also jedenfalls der billigenden Inkaufnahme. Der konkrete Anklagesatz ist quasi die Behauptung der Staatsanwaltschaft, dass dieser Sachverhalt inklusive der subjektiven Vorstellungen des Täters so stattgefunden hat und auf Basis dessen der Täter die im abstrakten anklagesatz genannten Strafnormen verwirklicht hat. Subjektive Merkmale musst du eben aus den objektiven Umständen oftmals hergeleitet werden. Gutes Beispiel, der betrunkene/,berauschte Autofahrer nimmt jedenfalls mit Fortsetzung der Fahrt nach dem erstmaligen auftreten von Ausfallerscheinungen billigend in kauf dass Fahrzeug im Zustand der Fahruntüchtigkeit zu führen. Das kann man so objektiv herleiten. Dann hat man im Fall des 315c jedenfalls Vorsatz-Fahrlässigkeit 315 Abs. 3 Nr.1.

Im Prinzip entspricht der konkrete Anklagesatz den Feststellungen zur Sache im Strafurteil, die nach Auffassung der StA das Gericht treffen wird.

Ist das hier besser:

Am Tattag verfügte der Angeschuldigte als Kraftfahrzeugführer in Musterhausen in der A-Straße um 08:00 Uhr im Kofferraum des Pkw der Marke Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen XY über neun Verpackungen zu insgesamt 210,55 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von … Gramm THC, die zum gewinnbringenden Weiterverkauf dienten. Im Kofferraum lag neben dem Marihuana zudem ein roter Baseballschläger griffbereit. Dieser diente zur Absicherung der Drogenschäfte und der Angeschuldigte konnte - was ihm bewusst war - jederzeit und ohne weiteres über diesen Schläger verfügen. Der Baseballschläger war aufgrund seiner Bauweise für die körperliche Einwirkung auf einen Menschen tauglich.  
Suchen
Zitieren
RefNdsOL
Senior Member
****
Beiträge: 457
Themen: 15
Registriert seit: May 2024
#6
08.04.2025, 16:57
(08.04.2025, 16:46)Wallendael schrieb:  
(08.04.2025, 16:20)RefNdsOL schrieb:  
(08.04.2025, 15:39)Wallendael schrieb:  
(08.04.2025, 13:18)RefNdsOL schrieb:  
(08.04.2025, 13:02)Wallendael schrieb:  Hallo,

ich habe Schwierigkeiten in einer Anklageschrift das Konkretum zu verfassen. Zu jedem abstrakten TBM muss ja etwas Tatsächliches geschrieben sein, aber auch nicht mehr. Mein Ausbilder möchte das immer so kurz wie möglich.

Habt ihr das Tipps/Anleitungen etc. wie ich das Üben kann?

Wie ist mein folgendes Konkretum (für § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG):

Am Tattag verfügte der Angeschuldigte als Kraftfahrzeugführer in Musterhausen in der A-Straße um 08:00 Uhr über neun Verpackungen zu insgesamt 210,55 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 150,75 Gramm THC, die zum gewinnbringenden Weiterverkauf dienten. Diese befanden sich in einer Tasche im Kofferraum des Pkw der Marke Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen XY. Im Kofferraum lag zudem ein griffbereiter Baseballschläger. 

Jdf. mein Ausbilder (BtM-Dezernat) würde dabei kritisieren, dass hier die Verwendungsbestimmung des gefährlichen Gegenstandes zur Beibringung von Verletzungen (s. Wortlaut der Vorschrift) fehlt sowie die Verfügungsmöglichkeit. Der Täter muss sich der Verfügungsmöglichkeit bewusst sein und jedenfalls zu irgendeinem Zeitpunkt vor der Tat - aber nicht notwendigerweise für diese spezifische Tat - den Gegenstand in seine Greifweite verbracht und zur Begehung einer Tat bestimmt haben. Das wird nach st.Rspr. wie bei § 244 Abs. 1 Nr. 1 lit. a BGB gehandhabt.

Eine Verwendung ist nicht erforderlich, wohl aber die grds. Verwendungsbereitschaft/-bestimmung - das zufällige beisichführen genügt nach dem BGH nicht. Dabei schwächen sich die Anforderungen an die Verwendungsbestmmung des sonstigen Gegenstandes ab, je stärker der Gegenstand einer Waffe ähnelt (das ist insofern auch logisch, dass bei Waffen, aber nicht Schusswaffen, diese eben von vorneherein diese Verwendungsbestimmung haben oder das jedenfalls angenommen werden kann, anders als bei solchen Gegenständen, die einer Waffe gerade nicht ähneln, sondern mehr Alltagsgegenständen ähneln).

Danke für die Antwort. Ich weiß nicht wie ich das formulieren soll. Mein Ausbilder sagt, der Schläger diene der Abwicklung des Handeltreibens. Aber das weiß ich ja nicht.

Ja, das kann ging mir am Anfang auch so komisch vor, dass man das so behauptet, gerade wenn der beschuldigte schweigt, aber du musst zusätzlich auch immer etwas zum subjektiven Tatbestand insbesondere Vorsatz schreiben, in der Regel also jedenfalls der billigenden Inkaufnahme. Der konkrete Anklagesatz ist quasi die Behauptung der Staatsanwaltschaft, dass dieser Sachverhalt inklusive der subjektiven Vorstellungen des Täters so stattgefunden hat und auf Basis dessen der Täter die im abstrakten anklagesatz genannten Strafnormen verwirklicht hat. Subjektive Merkmale musst du eben aus den objektiven Umständen oftmals hergeleitet werden. Gutes Beispiel, der betrunkene/,berauschte Autofahrer nimmt jedenfalls mit Fortsetzung der Fahrt nach dem erstmaligen auftreten von Ausfallerscheinungen billigend in kauf dass Fahrzeug im Zustand der Fahruntüchtigkeit zu führen. Das kann man so objektiv herleiten. Dann hat man im Fall des 315c jedenfalls Vorsatz-Fahrlässigkeit 315 Abs. 3 Nr.1.

Im Prinzip entspricht der konkrete Anklagesatz den Feststellungen zur Sache im Strafurteil, die nach Auffassung der StA das Gericht treffen wird.

Ist das hier besser:

Am Tattag verfügte der Angeschuldigte als Kraftfahrzeugführer in Musterhausen in der A-Straße um 08:00 Uhr im Kofferraum des Pkw der Marke Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen XY über neun Verpackungen zu insgesamt 210,55 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von … Gramm THC, die zum gewinnbringenden Weiterverkauf dienten. Im Kofferraum lag neben dem Marihuana zudem ein roter Baseballschläger griffbereit. Dieser diente zur Absicherung der Drogenschäfte und der Angeschuldigte konnte - was ihm bewusst war - jederzeit und ohne weiteres über diesen Schläger verfügen. Der Baseballschläger war aufgrund seiner Bauweise für die körperliche Einwirkung auf einen Menschen tauglich.  

m.E. besser ja. So wird die notwendige Verknüpfung zwischen btm und dem Gegenstand deutlich. Gerade diese Kombination und damit erhöhte Gefährlichkeit ist es schließlich die 30a Nr.2 BtMG unter Strafe stellt. Das ist eben etwas anderes als wenn man tateinheitlich Handeltreiben mit BtM und unerlaubten Waffenbesitz hat, was beim Baseballschläger ohnehin nicht vorliegt aber zB bei Taser oder schlagring. Der Strafrahmen von 30a liegt da deutlich höher.
Suchen
Zitieren
Praktiker
Posting Freak
*****
Beiträge: 1.905
Themen: 0
Registriert seit: Apr 2021
#7
08.04.2025, 21:53
Du musst für jedes Tatbestandsmerkmal Tatsachen behaupten, die sie ausfüllen. Also nicht anders als im Zivilprozess: wenn Du bei der Herausgabeklage nicht behauptet, dass der Beklagte Besitzer ist, ist es unschlüssig und abweisungsreif.

Und Du trägst Tatsachen vor. Wiederum wie im Zivilprozess. Wenn Du dort nur den gesetzlichen Tatbestand wiederholst oder nur Wertungen schreibst, ist es ja auch unsubstantiiert.

Wenn Du nicht meinst, es beweisen zu können, klagst Du nicht an. Wenn Du anklagst, musst Du umgekehrt behaupten, was Du zu beweisen vorhast. Ob es wirklich so ist, ist Sache der Hauptverhandlung.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 08.04.2025, 21:55 von Praktiker.)
Suchen
Zitieren
Jellinek
Member
***
Beiträge: 65
Themen: 1
Registriert seit: Apr 2020
#8
10.04.2025, 18:44
(08.04.2025, 13:02)Wallendael schrieb:  Habt ihr das Tipps/Anleitungen etc. wie ich das Üben kann?

Wie ist mein folgendes Konkretum (für § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG):

Am Tattag verfügte der Angeschuldigte als Kraftfahrzeugführer in Musterhausen in der A-Straße um 08:00 Uhr über neun Verpackungen zu insgesamt 210,55 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 150,75 Gramm THC, die zum gewinnbringenden Weiterverkauf dienten. Diese befanden sich in einer Tasche im Kofferraum des Pkw der Marke Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen XY. Im Kofferraum lag zudem ein griffbereiter Baseballschläger. 

Ich finde Dein Konkretum etwas sehr juristisch angehaucht, vor allem die Substantivierungen... Ich habe mir einfach immer vor Augen geführt: Wie würde ich das Ganze einem völligen Laien als eine Art kurze, knackige Geschichte erzählen, als wäre er selber dabei gewesen? Und dann halt darauf achten, wirklich alle objektiven und subjektiven Merkmale der Norm auszufüllen und andere Begriffe zu finden. Es gibt auch so ein paar "Standardsätze", die man sich einfach merken kann...

Wegnahme --> "Er steckte das Parfüm in seine innere Jackentasche und verließ den Kassenbereich, ohne zu bezahlen..." "Sie schlossen die Zündung kurz und fuhren mit dem Auto davon, ..."

Zueignungsabsicht --> "um damit [mit dem Gegenstand] nach Belieben zu verfahren."

Tötung --> "würgte die XY, bis sie erstickte", "versetzte dem XY mit dem Messer einen Stich in den Hals, woran dieser verblutete"

Beihilfe --> "unterstützte den Haupttäter durch..."

Verfälschung einer Urkunde --> "veränderte den Namen des Unterzeichnenden, wobei er"

Vor allem möglichst in einfachen Sätzen, keine Bandwürmer.
Suchen
Zitieren
Praktiker
Posting Freak
*****
Beiträge: 1.905
Themen: 0
Registriert seit: Apr 2021
#9
10.04.2025, 20:43
Und noch etwas Wichtiges: bei mehreren Tathandlungen o.ä. immer tabellarisch, etwas:

"nämlich im Jahr 2024 am

1.3. eine Armbanduhr,
2.3. eine Halskette,

..."

denn am Ende muss das jemand vorlesen!
Suchen
Zitieren
« Ein Thema zurück | Ein Thema vor »
Antworten



 

Zur letzten Instanz

Das Forum "Zur letzten Instanz" ist das einzige Forum speziell für Rechtsreferendare. Diskutiere mit bei Fragen Rund um den juristischen Vorbereitungsdienst und zum Zweiten Staatsexamen!

Quick Links



Kontaktiere uns

E-Mail an uns  Datenschutzhinweise

Impressum 

Linearer Modus
Baumstrukturmodus