10.03.2025, 19:50
10.03.2025, 20:29
(10.03.2025, 18:56)Frpa2025 schrieb: Das müsste so richtig sein (Leihvertrag oder Verwahrungsvertrag über den Zauberer für die GbR; Seite 6 der Klausur sinngemäß „der Zauberer hat ABSPRACHEGEMÄSS gehandelt“
Ansonsten kann es keine Fristsetzung geben; § 255 geht in dieser Konstellation nur bei 281. 280,241 ist leider falsch…auch der Weg über 250 kann nicht richtig sein (siehe Kommentar, dort steht, dass bei 250 nicht der Substanzwert ersetzt wird, den die Klägerin aber wollte).
Warum sollte in diesem Fall denn 250 BGB nicht gehen? Der Kommentar betrifft eine Entscheidung, in der es um die Herausgabe von Gegenständen ging, die lediglich wo abgeholt werden mussten (wo sie unstreitig vorhanden waren).
Was waren denn außer dem Wert des Ringes für euch die durchschlagenden Argumente für die Annahme eines Rechtsbindungswillens?
10.03.2025, 20:35
Ich habe 280 I, 241 II in Verbindung mit dem VmSzD analog 328 angenommen, weil ich den Zirkusvertrag als mit dem Vater geschlossen angenommen habe (Tochter als Vertreterin, Geschäft für den, den es angeht)...
10.03.2025, 20:59
Hat jemand beim Klageantrag zu erstens 280 I, 249 I BGB auf Herausgabe und im Rahmen des Schuldverhältnisses einen Leihvertrag zwischen dem Zauberer und der Klägerin angenommen, der für und gegen die Beklagte gem. 164 BGB wirkt?
Dann Pflichtverletzung, Zurechnung Erfüllungsgehilfe
Vertretenmüssen (+)
RF 249+
Dann Pflichtverletzung, Zurechnung Erfüllungsgehilfe
Vertretenmüssen (+)
RF 249+
10.03.2025, 23:01
Ich habe den Erfüllungsgehilfen abgelehnt.
831 BGB aus Klausurtaktischen Gründen auch, wobei der Zauberer Verrichtungsgehilfe sein dürfte, aber sich die GbR exkulpieren konnte.
831 BGB aus Klausurtaktischen Gründen auch, wobei der Zauberer Verrichtungsgehilfe sein dürfte, aber sich die GbR exkulpieren konnte.
11.03.2025, 16:24
Was kam heute in Berlin in der Z II?
11.03.2025, 17:12
(11.03.2025, 16:24)Melli schrieb: Was kam heute in Berlin in der Z II?Eingekleidet war das ganze in Streitigkeiten rund um den Erwerb und Bau eines Hauses der Mandanten (Eheleute)
Waren hauptsächlich zwei Stränge:
Mandanten wollen sich einmal gegen eine Klage
des Werkunternehmers auf Sicherung nach 650f wehren. Dabei gab es ein paar kleinere Probleme wie eine Übersteigung der Rechnung gegenüber dem ursprünglich geschätzten Wert, keine Fälligkeit (bei 650f aber egal), mögliche Mängel usw.
Im zweiten Strang wollten sie dann die Maklerprovision für den KV zurückhaben. Einmal von der Maklerin selbst und einmal von ihrem vorherigen Vermieter, der sie aus der Wohnung geschmissen hat. Hinsichtlich der Maklerin ging es um einen Verstoß gegen 656c, hinsichtlich des Vermieters um eine unberechtigte Kündigung (Eigenbedarf vorgeschoben)
11.03.2025, 17:20
In NRW kamen diese Themen dran:
- https://www.bundesgerichtshof.de/SharedD...23051.html (Fall so ziemlich gleich)
- https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldun...t-anspruch
- 656c BGB
11.03.2025, 18:12
(11.03.2025, 17:20)REF.NRW schrieb: In NRW kamen diese Themen dran:Der untere Beitrag ist aus Dezember 2024 und im Kommentar steht nichts bei der Norm. Komische Klausur, wusste nicht was in die ZWeckmäßigkeit sill
- https://www.bundesgerichtshof.de/SharedD...23051.html (Fall so ziemlich gleich)
- https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldun...t-anspruch
- 656c BGB
11.03.2025, 18:47
Hinsichtlich des Anspruchs aus 650f habe ich diesen für den Kläger bejaht. Es handelt sich bei dem geschuldeten Werk (Arbeiten an der Außenwand) mMn um ein Bauvertrag, aber keinen Verbraucherbauvertrag. 650f damit nicht nach 650f VI Nr. 2 ausgeschlossen.
Das höhere Entgelt ist Risiko des Bestellers bei Abrechnung nach Einheitspreis. Die Fälligkeit ist keine Voraussetzung (vgl. 650f I 3). Mängel sind unbeachtlich (habe dennoch im Rahmen einer möglichen Aufrechnung kurz inzident geprüft).
Hinsichtlich Ansprüchen auf Rückzahlung der Courtage gegen die Maklerin habe ich 812 I 1 Var 1 angenommen. Der Maklervertrag war mMn wegen Verstoß gegen 656c unwirksam und damit kein Rechtsgrund. C.ic. habe ich mangels Vertragsschluss als Schaden abgelehnt (Nach Einlassung war Verstoß nicht kausal für Vertragsschluss)
Bei Ansprüchen gegen den Vermieter konnte man an 280 I, 823 II iVm 263 StGB und 826 BGB denken.
Zweckmäßigkeit war dann murks bei mir, man konnte aber auf jeden fall 93 ZPO anprüfen (und wohl ablehnen)
Das höhere Entgelt ist Risiko des Bestellers bei Abrechnung nach Einheitspreis. Die Fälligkeit ist keine Voraussetzung (vgl. 650f I 3). Mängel sind unbeachtlich (habe dennoch im Rahmen einer möglichen Aufrechnung kurz inzident geprüft).
Hinsichtlich Ansprüchen auf Rückzahlung der Courtage gegen die Maklerin habe ich 812 I 1 Var 1 angenommen. Der Maklervertrag war mMn wegen Verstoß gegen 656c unwirksam und damit kein Rechtsgrund. C.ic. habe ich mangels Vertragsschluss als Schaden abgelehnt (Nach Einlassung war Verstoß nicht kausal für Vertragsschluss)
Bei Ansprüchen gegen den Vermieter konnte man an 280 I, 823 II iVm 263 StGB und 826 BGB denken.
Zweckmäßigkeit war dann murks bei mir, man konnte aber auf jeden fall 93 ZPO anprüfen (und wohl ablehnen)









