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Klausuren Juni 2015
NRW_Ph
Unregistered
 
#491
12.06.2015, 16:55
Die Verhandlung über die Entlassung des Zeugen bildet wohl ein einheitliches Geschehen mit der Vernehmung, da stand sowas im M-G.

Den Raub habe ich nach längeren Erörterungen vor allem deshalb angenommen, weil ich in der Zweckmäßigkeit nicht viel zu (Un-) Teilbarkeit schreiben wollte. Es schien mir sehr auf einen insoweit beschränkten Antrag angelegt zu sein.

Wegen der neuen Gesamtstrafenbildung ist es auch laut M-G keine eigene Entscheidung des Revisionsgerichts.

Gut, dass es in NRW nur zwei Berufsrichter waren. Hatte schon Panik. ;) § 32 StGB als Nothilfe wegen Angriffs auf die Ehre habe ich angesprochen, aber als "fernliegend" abgelehnt.
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Gast
Unregistered
 
#492
12.06.2015, 17:08
Bei mir war auch keine Beihilfe zum Diebstahl, weil der einzige Zeuge für die Beihilfehandlung laut Gericht nicht glaubwürdig war (trotzdem hat das Gericht seine Verurteilung darauf gestützt - ein weiterer Fehler). War jedenfalls in Sachsen so.
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Gast
Unregistered
 
#493
12.06.2015, 17:10
Am besten schreibt jeder dazu auf welches Bundesland er sich bezieht. Die Zusatzfrage hat mir echt einen Schrecken eingejagt.:@:D

Ich hatte in NRW noch angesprochen, dass unter Umständen die Kammer mit 3 statt mit 2 Berufsrichtern hätte entscheiden müssen wegen z.B. "Schwierigkeit der Rechtslage" nach § 76 Abs.2 Nr.3

Habe das aber abgelehnt, weil es ohnehin keine Einwände der Angeklagten gegeben habe, d.h. es hätte rechtzeitig gerügt werden müssen.

Das die Rechtslage einfach sei habe ich mich nicht getraut zu schreiben.:D


Im Übrigen habe ich die Ablehnung des Beweisantrags als ok befunden. Aber ich habe eine Aufklärungspflicht bejaht. Denn die Zeugin hätte nochmals befragt werden müssen. War das zumindest halbwegs vertretbar oder komplett fernliegend?
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Gast
Unregistered
 
#494
12.06.2015, 17:17
Im M-G steht zur Verhandlung über die Entlassung des Zeugen eine Entscheidung des GS. Zählt danach nicht zur Vernehmung und absoluter Revisionsgrund, wenn ich Abwesenheit des Angeklagten.
Und bei mir war noch Nr. 6 wegen Verstoß gegen 169 GVG. Die durften den Zuschauer nur mit Ordnungsmitteln belegen, nicht raus schmeißen. (weil nur ungebührlich, keine Störung der Ordnung)
Daher war alles aufzuheben. Zumindest bei mir. :)
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:)
Unregistered
 
#495
12.06.2015, 17:18
Fehlte es auch in Berlin an der Vereidigung der Schöffen? Hab ich komplett übersehen
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Gast
Unregistered
 
#496
12.06.2015, 17:20
Und Verstoß gegen 265, weil KV angeklagt und gefährliche KV verurteilt.
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Gast
Unregistered
 
#497
12.06.2015, 17:37
(12.06.2015, 17:20)Gast schrieb:  Und Verstoß gegen 265, weil KV angeklagt und gefährliche KV verurteilt.


In Berlin hieß es doch nur der urteilstenor entspräche der Anklage...
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gast13 nrw
Unregistered
 
#498
12.06.2015, 17:59
in Nrw stimmten aber auch anklage und Verurteilung überein. meiner Ansicht war ein Hinweis nach § 265 StPO nicht erforderlich.
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Gast
Unregistered
 
#499
12.06.2015, 18:13
Also bei mir in NRW war im abstrakten Anklagesatz nur die einfache KV, aber gut. Will ich jetzt auch nicht beschwören, manchmal liest man ja in einer Klausur Dinge, die da nicht stehen. ;)
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gast13 nrw
Unregistered
 
#500
12.06.2015, 18:16
ich habe nur die Paragraphenketten verglichen und die waren (100%) identisch. das habe ich gefühlte tausend mal nachgeschaut^^

gleiches gilt für Urteil im Protokoll und in den urteilsgründen.
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