04.11.2024, 14:19
Wenn in der Klausur über einen Antrag nach § 80 V VwGO zu entscheiden ist, wie viele Richter entscheiden dann?
Soweit ich weiß entscheiden nur Berufsrichter, also drei. Und wenn sich aus der Akte nicht ergibt, dass die Beteiligten mit einer Entscheidung
durch einen Berichterstatter einverstanden sind, bleibt es bei der Zahl drei oder?
Soweit ich weiß entscheiden nur Berufsrichter, also drei. Und wenn sich aus der Akte nicht ergibt, dass die Beteiligten mit einer Entscheidung
durch einen Berichterstatter einverstanden sind, bleibt es bei der Zahl drei oder?
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https://www.juristenkoffer.de/richter/karriere-dossier-richter-staatsanwalt-werden.php
Und zur Vorbereitung auf das alles entscheidende Vorstellungsgespräch sollte man auf die vielen hunderten Erfahrungsberichte anderer Juristen zugreifen, die bereits das Bewerbungsverfahren erfolgreich absolviert haben.
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04.11.2024, 16:52
Das ergibt sich aus § 5 III 2 VwGO. § 80 V ist ein Beschluss, sodass die ehrenamtlichen Richter nicht mitwirken.
Zudem bei § 80 V - Beschlüssen an § 101 III VwGO denken.
Zudem bei § 80 V - Beschlüssen an § 101 III VwGO denken.
04.11.2024, 16:59
(04.11.2024, 16:52)Cenaira schrieb: Das ergibt sich aus § 5 III 2 VwGO. § 80 V ist ein Beschluss, sodass die ehrenamtlichen Richter nicht mitwirken.
Zudem bei § 80 V - Beschlüssen an § 101 III VwGO denken.
Ergänzend noch auch an § 80 VIII VwGO denken, sofern nicht ohnehin bereits nach § 6 I 1 VwGO verfahren wurde.