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Klausuren April 2019
GastNRW123
Unregistered
 
#201
06.04.2019, 00:43
(05.04.2019, 19:45)Gästin schrieb:  Wie war der Bearbeitervermerkt denn in NRW formuliert? Bin jetzt verwirrt.


Ich bin mir relativ sicher, dass das "der übliche" Vermerk war. Also: wenn gerichtliches Vorgehen teilweise oder ganz erfolgversprechend (dh Klage mindestens zun Teil unbegründet), dann Schriftsatz an Gericht. 
Wenn Vorgehen insgesamt nicht erfolgversprechend (also Klage komplett begründet), dann Schreiben an die Mandantschaft. Immer unter Berücksichtigung des Mandantenbegehrens. 

Die Mandantin (Versicherung) sagte: Wenn wir die Verteidigung (mindestens teilweise) für (ich glaube sie sagten sogar überwiegend) wahrscheinlich halten, dann Verteidigung. Ein streitiges Urteil solle bitte vermieden werden, dann bitte Einigung mit Kläger vorbereiten.
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Xyznrw
Unregistered
 
#202
06.04.2019, 08:50
Hat jemand intensiv 280 geprüft? Ich habe verzweifelt darüber nachgedacht, ob eine Nebenpflicht verletzt worden ist oder nicht. Konnte das aber gar nicht gut fassen und hab dann einfach behauptet, dass Frau und Tochter keine Erfüllungsgehilfen seien, was mir erstens dünn und zweitens nicht richtig vorkommt. Ich hab jedenfalls das Gefühl, ein fettes Problem übersehen zu haben
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Gast
Unregistered
 
#203
06.04.2019, 09:09
(06.04.2019, 08:50)Xyznrw schrieb:  Hat jemand intensiv 280 geprüft? Ich habe verzweifelt darüber nachgedacht, ob eine Nebenpflicht verletzt worden ist oder nicht. Konnte das aber gar nicht gut fassen und hab dann einfach behauptet, dass Frau und Tochter keine Erfüllungsgehilfen seien, was mir erstens dünn und zweitens nicht richtig vorkommt. Ich hab jedenfalls das Gefühl, ein fettes Problem übersehen zu haben

Ich habe 280 als pVV, ob der Landwirt seine VSP deswegen verletzt hat, weil die Frau und Tochter während der Behandlung da rumgelaufen sind und den Esel meinten, einfangen zu müssen. Aber das war auch sehr dünn, was da überhaupt vorgetragen wurde.
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GASTnRW3
Unregistered
 
#204
06.04.2019, 09:36
Ich hab im Rahmen von 280I auch erst mal eine NebenpflV des B geprüft

Weil B es unterlassen hat die Esel anzubinden (-) 
Weil er nicht verhindert hat, dass seine Frau und Tochter da rumlaufen und den Esel jagen
(+)

Verschulden:
Eigenes (-)
Verschulden der Frau und Tochter als Erfüllungsgehilfen, hier (+) wg Fahrlässigkeit
Aber hier dann 254 des K 
Kürzung des Anspruchs

Dann kurz 823I geprüft 
Dann 833 ziemlich ausführlich
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Gästin
Unregistered
 
#205
06.04.2019, 10:33
(06.04.2019, 00:43)GastNRW123 schrieb:  
(05.04.2019, 19:45)Gästin schrieb:  Wie war der Bearbeitervermerkt denn in NRW formuliert? Bin jetzt verwirrt.


Ich bin mir relativ sicher, dass das "der übliche" Vermerk war. Also: wenn gerichtliches Vorgehen teilweise oder ganz erfolgversprechend (dh Klage mindestens zun Teil unbegründet), dann Schriftsatz an Gericht. 
Wenn Vorgehen insgesamt nicht erfolgversprechend (also Klage komplett begründet), dann Schreiben an die Mandantschaft. Immer unter Berücksichtigung des Mandantenbegehrens. 

Die Mandantin (Versicherung) sagte: Wenn wir die Verteidigung (mindestens teilweise) für (ich glaube sie sagten sogar überwiegend) wahrscheinlich halten, dann Verteidigung. Ein streitiges Urteil solle bitte vermieden werden, dann bitte Einigung mit Kläger vorbereiten.

Danke für deine Antwort. Dann habe ich wahrscheinlich die Zweckmäßigkeit/ den praktischen Teil falsch. Aber mal sehen, wie der Korrektor die Klausur wertet. Allen weiterhin viel Erfolg!
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GastNRW2211
Unregistered
 
#206
06.04.2019, 10:39
Ich habe beim Vertrag schon keine Nebenpflichtverletzung angenommen:

1) Esel halten (-)
2) Esel fixieren (-)
3) Zurechnung über § 278 (-)

Die Zurechnung des Verschuldens von Tochter und Ehefrau über § 278 BGB kann meines Erachtens nicht funktionieren.
Die beiden müssten dann ja Erfüllungsgehilfen gewesen sein. Der beklagte Mandant hatte aber keine Verpflichtung die Esel bereitzustellen. Ich habe den Vertrag als Werkvertrag qualifiziert. Die Mitwirkung ist dann nach § 642 BGB bloße Obliegenheit, für die § 278 BGB nicht gilt.

Dann:

823 I, II (-) weil keine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten / keine Fahrlässigkeit im Hinblick auf 229 StGB

831 (-) es ist nicht schlüssig vorgetragen, dass der beklagte Mandant Ehefrau (hier ist ohnehin die Weisungsbefugnis fraglich) und Tochter zu dieser Verrichtung bestellt hat. Da war ich mir allerdings unsicher, weil das zumindest lebensnah gewesen wäre.

833 (+)
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Gast
Unregistered
 
#207
06.04.2019, 10:46
(06.04.2019, 10:39)GastNRW2211 schrieb:  Ich habe beim Vertrag schon keine Nebenpflichtverletzung angenommen:

1) Esel halten (-)
2) Esel fixieren (-)
3) Zurechnung über § 278 (-)

Die Zurechnung des Verschuldens von Tochter und Ehefrau über § 278 BGB kann meines Erachtens nicht funktionieren.
Die beiden müssten dann ja Erfüllungsgehilfen gewesen sein. Der beklagte Mandant hatte aber keine Verpflichtung die Esel bereitzustellen. Ich habe den Vertrag als Werkvertrag qualifiziert. Die Mitwirkung ist dann nach § 642 BGB bloße Obliegenheit, für die § 278 BGB nicht gilt.

Dann:

823 I, II (-) weil keine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten / keine Fahrlässigkeit im Hinblick auf 229 StGB

831 (-) es ist nicht schlüssig vorgetragen, dass der beklagte Mandant Ehefrau (hier ist ohnehin die Weisungsbefugnis fraglich) und Tochter zu dieser Verrichtung bestellt hat. Da war ich mir allerdings unsicher, weil das zumindest lebensnah gewesen wäre.

833 (+)


Hat noch jemand thematisiert, ob 833 S.1 oder S.2 vorliegt? Es war ja ein Milchhof und Esel geben Milch. Aber der Kläger meinte, die Esel wurden für die Kinder geholt und das wurde nicht streitig gestellt.
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Gast
Unregistered
 
#208
06.04.2019, 10:53
Finde es in Fällen, in denen eine Gefährdungshaftung durchgeht, immer arg gekünstelt noch großartig andere AGL zu prüfen. Bzw. kann mit den eventuellen Punktabzügen für nicht geprüfte AGL leben und argumentiere dafür beim entscheidenden Gefährdungshaftungstatbestand besser und tiefer.

Abgrenzung zwischen S. 1 und 2 habe ich in einem oder zwei Sätzen abgehandelt. Er war zwar Landwirt, aber Esel nur zur Bespaßung seiner Kinder.
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Gast
Unregistered
 
#209
06.04.2019, 10:58
(06.04.2019, 10:53)Gast schrieb:  Finde es in Fällen, in denen eine Gefährdungshaftung durchgeht, immer arg gekünstelt noch großartig andere AGL zu prüfen. Bzw. kann mit den eventuellen Punktabzügen für nicht geprüfte AGL leben und argumentiere dafür beim entscheidenden Gefährdungshaftungstatbestand besser und tiefer.

Abgrenzung zwischen S. 1 und 2 habe ich in einem oder zwei Sätzen abgehandelt. Er war zwar Landwirt, aber Esel nur zur Bespaßung seiner Kinder.


Es sollte aber - extra unterstrichen- umfassend begutachtet werden. In einer Urteilsklausur wäre ich aber ganz deiner Meinung. Immerhin konnte man so noch Dinge wie die Frage, ob Dienst- oder Werkvertrag verwursteln. Was sollte man sonst fünf Stunden lang mit 833 machen...habe in der Zulässigkeit vieles zu der Bestimmtheit der Anträge, noch jemand?
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Gast
Unregistered
 
#210
06.04.2019, 11:15
Im Rahmen von 631, 280 I kann man einen frei laufenden Esel an sich ja schon als Gefahrenquelle einstufen. Dann braucht man keine Zurechnung über 278, weil den Kläger dann selbst unmittelbar eine Verkehrssicherungspflicht als Halter gegenüber seinem Vertragspartner trifft. Dann kann man auch schon hier die meisten Probleme verarbeiten. Am Ende natürlich 254, also kürzen.
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