04.04.2019, 17:17
Ich frage mich mittlerweile ob bzw wie man zun Erlass kam und fürchte, das LJPA könnte da eine Finte eingebaut haben
Aufrechnung klappte ja nur, wenn man irgendwie über die sofortige Beschwerde hinwegkam. Denn der prozessuale Kostenerstattungsanspruch ist zwar wg vorläufiger Vollstreckbarkeit grundsätzlich fällig und damit aufrechenbar, aber hier haben die Beklagten ja die Höhe bestritten, weswegen die Aufrechnung nicht so eifnach funktionierte.
Der KFB gegen den Erblasser wurde ja nicht ordnungsgemäß zugestellt, weil die Vollmacht des ehemaligen PBV nicht durch die bloßeAnzeige erloschen ist (dafür hätte sich wegen 87 I 2.Hs ZPO ein neuer Anwalt bestellen müssen)
Aber die Zustellung an den Erblasserpersönlich konnte ja diesen Mangel nicht heilen.
Ich bin da in der Klausur total drüber hinweggegangen, habe einfach behauptet wurde geheilt, weil ich dachte der Erlass wird ja wohl eine Rolle spielen.
Hat da jemand die Lösung fűr?
Aufrechnung klappte ja nur, wenn man irgendwie über die sofortige Beschwerde hinwegkam. Denn der prozessuale Kostenerstattungsanspruch ist zwar wg vorläufiger Vollstreckbarkeit grundsätzlich fällig und damit aufrechenbar, aber hier haben die Beklagten ja die Höhe bestritten, weswegen die Aufrechnung nicht so eifnach funktionierte.
Der KFB gegen den Erblasser wurde ja nicht ordnungsgemäß zugestellt, weil die Vollmacht des ehemaligen PBV nicht durch die bloßeAnzeige erloschen ist (dafür hätte sich wegen 87 I 2.Hs ZPO ein neuer Anwalt bestellen müssen)
Aber die Zustellung an den Erblasserpersönlich konnte ja diesen Mangel nicht heilen.
Ich bin da in der Klausur total drüber hinweggegangen, habe einfach behauptet wurde geheilt, weil ich dachte der Erlass wird ja wohl eine Rolle spielen.
Hat da jemand die Lösung fűr?
04.04.2019, 17:22
Im Kostenverfahren herrscht kein Anwaltszwang. Dann reicht die Anzeige der Niederlegung des Mandats aus, die Zustellung war in Ordnung und die Beschwerde verfristet. Das ist mE aber nach dem Erlass zu prüfen, weils die Fälligkeit betrifft.
04.04.2019, 17:27
(04.04.2019, 17:17)GastNRW123 schrieb: Ich frage mich mittlerweile ob bzw wie man zun Erlass kam und fürchte, das LJPA könnte da eine Finte eingebaut haben
Aufrechnung klappte ja nur, wenn man irgendwie über die sofortige Beschwerde hinwegkam. Denn der prozessuale Kostenerstattungsanspruch ist zwar wg vorläufiger Vollstreckbarkeit grundsätzlich fällig und damit aufrechenbar, aber hier haben die Beklagten ja die Höhe bestritten, weswegen die Aufrechnung nicht so eifnach funktionierte.
Der KFB gegen den Erblasser wurde ja nicht ordnungsgemäß zugestellt, weil die Vollmacht des ehemaligen PBV nicht durch die bloßeAnzeige erloschen ist (dafür hätte sich wegen 87 I 2.Hs ZPO ein neuer Anwalt bestellen müssen)
Aber die Zustellung an den Erblasserpersönlich konnte ja diesen Mangel nicht heilen.
Ich bin da in der Klausur total drüber hinweggegangen, habe einfach behauptet wurde geheilt, weil ich dachte der Erlass wird ja wohl eine Rolle spielen.
Hat da jemand die Lösung fűr?
Nach der Rechtsprechung muss das Gericht bei Anzeige der Mandatsaufgabe nicht an den damaligen Prozessbevollmächtigen zustellen, § 87 ZPO spricht ja auch vom Gegner und nicht vom Gericht. https://www.ra-kotz.de/mandatsniederlegu...etrieb.htm
Habe daher die Verfristung der sofort. Beschwerde bejaht und bin dann zum Erlass gekommen, wobei die Beklagten mangels Beweismöglichkeit unterliegen und eine Beweisaufnahme nicht mehr nötig war. DIe Sache mit der Höhe des KFB kam mir spanisch vor, wenn dies durchgreift, würde man ja den Beschluss unterlaufen. Habe daher gesagt, es wird vermutet, dass der Rechtspfleger das richtig ausgerechnet hat und einfaches Bestreiten nicht genügt. Wie immer ohne Gewähr :D
04.04.2019, 17:35
BverfG (Beschluss vom 16. Juli 2016 – 2 BvR 1614/14) sagt hingegen, dass nicht an die Partei selbst zugestellt werden kann, weil das Gericht an den PVB zuzustellen HAT.
Deswegen bin ich jetzt so verwirrt
Deswegen bin ich jetzt so verwirrt
04.04.2019, 17:38
(04.04.2019, 17:35)GastNRW123 schrieb: BverfG (Beschluss vom 16. Juli 2016 – 2 BvR 1614/14) sagt hingegen, dass nicht an die Partei selbst zugestellt werden kann, weil das Gericht an den PVB zuzustellen HAT.
Deswegen bin ich jetzt so verwirrt
Hier geht es aber auch um die Konstellation, dass der Prozessbevollmächtigte noch bevollmächtigt ist, oder?
04.04.2019, 17:39
(04.04.2019, 17:16)GastNRW123 schrieb: Ich frage mich mittlerweile ob bzw wie man zun Erlass kam und fürchte, das LJPA könnte da eine Finte eingebaut haben
Aufrechnung klappte ja nur, wenn man irgendwie über die sofortige Beschwerde hinwegkam. Denn der prozessuale Kostenerstattungsanspruch ist zwar wg vorläufiger Vollstreckbarkeit grundsätzlich fällig und damit aufrechenbar, aber hier haben die Beklagten ja die Höhe bestritten, weswegen die Aufrechnung nicht so eifnach funktionierte.
Der KFB gegen den Erblasser wurde ja nicht ordnungsgemäß zugestellt, weil die Vollmacht des ehemaligen PBV nicht durch die bloßeAnzeige erloschen ist (dafür hätte sich wegen 87 I 2.Hs ZPO ein neuer Anwalt bestellen müssen)
Aber die Zustellung an den Erblasserpersönlich konnte ja diesen Mangel nicht heilen.
Ich bin da in der Klausur total drüber hinweggegangen, habe einfach behauptet wurde geheilt, weil ich dachte der Erlass wird ja wohl eine Rolle spielen.
Hat da jemand die Lösung fűr?
Ich weiß es absolut nicht, da ich 0 klargekommen bin mit der Klausur. Ich habe mir irgendwas von wegen Heilung aus dem Putzo bei § 87 Rn. 6 „das alles gilt aber nur, soweit der Anwaltszwang reicht, nicht im Kostenfestsetzungsverfahren“, § 172 ZPO Rn. 13 „Heilung ist möglich“ und § 189 ZPO zusammengereimt, weil ich es anders nicht lösen könnte. Ich glaube aber nicht, dass das so richtig ist.
04.04.2019, 17:54
(04.04.2019, 17:38)Gast schrieb:(04.04.2019, 17:35)GastNRW123 schrieb: BverfG (Beschluss vom 16. Juli 2016 – 2 BvR 1614/14) sagt hingegen, dass nicht an die Partei selbst zugestellt werden kann, weil das Gericht an den PVB zuzustellen HAT.
Deswegen bin ich jetzt so verwirrt
Hier geht es aber auch um die Konstellation, dass der Prozessbevollmächtigte noch bevollmächtigt ist, oder?
Der PBVwar ja hier aber noch bevollmächtigt, weil nach 87 Zpo seine Vollmacht noch nicht erloschen war (87 gilt auch ggü dem Gericht laut T/P)
Aber @meinen Vorredner, es kann gut sein, dass du recht hast und das Kostenfestsetzungsverfahren vom Anwaltszwang nicht betroffen ist, so etwas hatte ich nämlich auch noch im Ohr, aber einfach 0 Zeit noch großartig zu denken oder nachzuschlagen
04.04.2019, 20:18
Ist es notenmäßig sehr schlimm, wenn man vergisst ,,Im Übrigen wird die Klage abgewiesen" zu schreiben??
04.04.2019, 20:26
04.04.2019, 20:53
(04.04.2019, 17:07)Gast schrieb: Jemand eine Idee, was uns in der 4. Klausur thematisch erwarten könnte, nachdem wir jetzt Anwaltsklausur und ZVS hinter uns haben? Kautelarklausur?
Es bleiben theoretisch nochmal Anwaltsklausur aus Beklagtensicht, Kautelarklausur oder Anwaltsklausur im einstweiligen Rechtsschutz.