10.07.2024, 09:41
Nochmal zu Hessen S II gestern :
Hat noch jemand 338 Nr 6 angenommen, weil auf dem Hauptverhandlungsprotokoll (m.e. + mehrmals überprüft) die Anmerkung fehlte, dass die Verhandlung öffentlich stattfindet. Diese Vorschrift ergibt sich aus 169 gvg ivm 272 nr.5 stpo.
Zu der Ablehnung des SV konnte man was im Kommentar finden; die Rüge diesbezüglich war berechtigt und ergab sich aus 74 stpo und kommentar hierzu ( da stand nämlich, dass es auf den Standpunkt des Ablehnenden ankommt, nicht auf den des Gerichts.)
Hat noch jemand 338 Nr 6 angenommen, weil auf dem Hauptverhandlungsprotokoll (m.e. + mehrmals überprüft) die Anmerkung fehlte, dass die Verhandlung öffentlich stattfindet. Diese Vorschrift ergibt sich aus 169 gvg ivm 272 nr.5 stpo.
Zu der Ablehnung des SV konnte man was im Kommentar finden; die Rüge diesbezüglich war berechtigt und ergab sich aus 74 stpo und kommentar hierzu ( da stand nämlich, dass es auf den Standpunkt des Ablehnenden ankommt, nicht auf den des Gerichts.)
10.07.2024, 09:43
Man hört ja immer wieder, dass in den S-Klausuren Zeitprobleme Gang und Gebe sind.. auch aus Übungsklausuren.. aber ich fand sowohl die sI und die SII waren hinsichtlich aller Prüfungen unmöglich fertig zu bekommen, insbesondere die S I
10.07.2024, 09:59
(10.07.2024, 09:41)ref2022.24 schrieb: Nochmal zu Hessen S II gestern :Ganz oben im Protokoll stand "öffentliche" Sitzung oder Hauptverhandlung oder so, deswegen habe ich gedacht, dass das ausreicht, aber keine Ahnung du
Hat noch jemand 338 Nr 6 angenommen, weil auf dem Hauptverhandlungsprotokoll (m.e. + mehrmals überprüft) die Anmerkung fehlte, dass die Verhandlung öffentlich stattfindet. Diese Vorschrift ergibt sich aus 169 gvg ivm 272 nr.5 stpo.
Zu der Ablehnung des SV konnte man was im Kommentar finden; die Rüge diesbezüglich war berechtigt und ergab sich aus 74 stpo und kommentar hierzu ( da stand nämlich, dass es auf den Standpunkt des Ablehnenden ankommt, nicht auf den des Gerichts.)
10.07.2024, 10:26
10.07.2024, 10:27
(10.07.2024, 09:41)ref2022.24 schrieb: Nochmal zu Hessen S II gestern :
Hat noch jemand 338 Nr 6 angenommen, weil auf dem Hauptverhandlungsprotokoll (m.e. + mehrmals überprüft) die Anmerkung fehlte, dass die Verhandlung öffentlich stattfindet. Diese Vorschrift ergibt sich aus 169 gvg ivm 272 nr.5 stpo.
Zu der Ablehnung des SV konnte man was im Kommentar finden; die Rüge diesbezüglich war berechtigt und ergab sich aus 74 stpo und kommentar hierzu ( da stand nämlich, dass es auf den Standpunkt des Ablehnenden ankommt, nicht auf den des Gerichts.)
Worauf hast du die Rüge bei 74 denn gestützt? Also womit hatte er Erfolg? Einwand der Freundschaft und dem Kartenspielen oder des Privatgutachtens?
10.07.2024, 11:02
Also zunächst hab ich bei der Anwendung des 22 stpo auf 74 die befangenheits gründe aus 22 abgelehnt. Im Kommentar stand jedoch, dass als weiterer ablehnungsgrund der konkrete umstand sowie ernsthafte zweifel an der unparteilichkeit des sv.
Im rahmen einer gesamtwürdigung und aus sicht eines unbeteiligten dritten (konkrete Wortwahl fällt mir grad nicht ein). Ich habe dann damit argumentiert dass das gutachten ein brandgutachten ist und bzgl branddelikte nach 306ff bestellt wurde. Die bedeutung dieses gutachtens weil 306ff abstrakte gefährdungsdelikte sind. Und es stand drin man solle auf den Standpunkt ded ablehnenden (sta) abstellen, nicht auf das gericht oder den sv.
Und in der gesamtwürdigung nochmal freundschaft, jährlich mind. 2 mal treffen und vergangene gesschäftliche zusammenarbeit (auch wenns nur 1 entgeltliches gutachten war) abgewogen.
Im rahmen einer gesamtwürdigung und aus sicht eines unbeteiligten dritten (konkrete Wortwahl fällt mir grad nicht ein). Ich habe dann damit argumentiert dass das gutachten ein brandgutachten ist und bzgl branddelikte nach 306ff bestellt wurde. Die bedeutung dieses gutachtens weil 306ff abstrakte gefährdungsdelikte sind. Und es stand drin man solle auf den Standpunkt ded ablehnenden (sta) abstellen, nicht auf das gericht oder den sv.
Und in der gesamtwürdigung nochmal freundschaft, jährlich mind. 2 mal treffen und vergangene gesschäftliche zusammenarbeit (auch wenns nur 1 entgeltliches gutachten war) abgewogen.
10.07.2024, 11:03
Bzgl des Richters habe ich jedoch entschieden, dass die Rüge ins Leere läuft. Die Selbstablehnung war berechtigt.
10.07.2024, 11:03
Mag jemand berichten was gestern in Niedersachsen in der Wahlklausur im Strafrecht drankam?
10.07.2024, 11:07
(10.07.2024, 10:27)Refiii2024 schrieb:(10.07.2024, 09:41)ref2022.24 schrieb: Nochmal zu Hessen S II gestern :
Hat noch jemand 338 Nr 6 angenommen, weil auf dem Hauptverhandlungsprotokoll (m.e. + mehrmals überprüft) die Anmerkung fehlte, dass die Verhandlung öffentlich stattfindet. Diese Vorschrift ergibt sich aus 169 gvg ivm 272 nr.5 stpo.
Zu der Ablehnung des SV konnte man was im Kommentar finden; die Rüge diesbezüglich war berechtigt und ergab sich aus 74 stpo und kommentar hierzu ( da stand nämlich, dass es auf den Standpunkt des Ablehnenden ankommt, nicht auf den des Gerichts.)
Worauf hast du die Rüge bei 74 denn gestützt? Also womit hatte er Erfolg? Einwand der Freundschaft und dem Kartenspielen oder des Privatgutachtens?
Ich denke, dass bereits der Zurückweisungsbeschluss unwirksam war, weil das Gericht da nicht auf die Freundschaft eingegangen ist. Insofern nicht hinreichend begründet. Das ist bereits eine Verfahrensrüge (stand im M/G). Deshalb kam es glaube ich gar nicht mehr auf den wirklichen Ablehnungsgrund an.
Das Beruhen war dann aber etwas random.
Allerdings denke ich, muss das Urteil ja irgendwie drauf beruhen, weil ansonsten würde es ja bereits keinen Sinn machen, dass im M/G stand, dass ein Begründungsmangel als reiner Formfehler eine Revision begründen kann.

Andere Frage...hat jemand die Besonderheiten der Berufung beachtet? Also weiß wer, ob im Protokoll stand, dass der Berichterstatter über die Ergebnisse des erstinstanzliche Urteils vorgetragen hat + das Urteil der 1. Instanz verlesen wurde + die Reihenfolge der Schlussvorträge stimmt?
Habe da leider nicht drauf geachtet haha.
Viel Erfolg euch noch
10.07.2024, 16:17
(09.07.2024, 21:14)Sozialstaat-Onkel schrieb: @Ribas Denke § 6 GewO war egal, da es ja darin um die Tätigkeit der Prostituierten selbst geht, nicht um die Prostitutionsvermittlung. In so nem Fall wäre es zu einer Teilrechtswidrigkeit des Bescheides gekommen oder nicht? Ich denke nicht, dass man aus 14 ProstSchG ne RGL auch für die Untersagung des Betriebs ziehen kann.
Auch komisch - neben dem vielen Hin und Her an Schriftsätzen - fand ich, dass der Tenor der Ordnungsverfügung teilweise fehlerhaft formuliert war. Und auch die Begründung der sofortigen Vollziehung war schon recht dünn mMn. Ich weiß bei bestem Willen nicht, was jetzt richtig war: Antrag Begründet oder unbegründet :/
Hab auch letztlich ne Antragserwiderung gemacht, aber nur 80 V angenommen.
@Ref22 Gerne!
@NdsRef2024 Den kannte ich noch nicht, aber gerade in Abs. 3 scheint mir das auch exakt die selbe Konstellation zu seon. Was kam denn bei deiner Googlerecherche raus? Ich bin mir da immer noch total unsicher, könnte so oder so sein. Hoffntlich überzeugt am Ende wenigstens die Argumentation.
@Onkel Ich glaube, man hätte dann einfach per Umdeutung nach 47 VwVfG auf 11 NPOG ala AGL umstellen können. Der Betrieb verstieß ja - wenn man vom Erlöschen der fiktiven Erlaubnis ausgeht - gegen 12 ProstSchG, sodass man eine Gefahr hat. In der AG hatten wie den Fall mal im anderen Zusammenhang, weswegen ich mich so ärger, das übersehen zu haben. Naja, was soll man machen.
Ich fand den Bescheid auch super dämlich formuliert, aber das war bestimmt Absicht. Im Ergebnis bin ich mir eigentlich ziemlich sicher, dass die Frau unzuverlässig war und daher alle Anträge - welcher auch immer das jetzt sein sollte - unbegründet waren. Aber am Ende kommts ja eh mehr auf die Argumentation an.



