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  5. Klausuren April 2024
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Klausuren April 2024
2.StEx
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Beiträge: 6
Themen: 0
Registriert seit: Apr 2024
#101
11.04.2024, 14:45
Geht mir auch so. Keine Ahnung ob ich was übersehen habe. Aber wie soll man sich mit dieser Klausur absetzen
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Anonym1
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Beiträge: 22
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Registriert seit: Oct 2022
#102
11.04.2024, 14:49
Wie habt ihr in NDS den heutige Fall gelöst? Bin leider nicht fertig geworden
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hyaene_mit_hut
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Themen: 17
Registriert seit: Jan 2024
#103
11.04.2024, 14:59
(11.04.2024, 14:45)2.StEx schrieb:  Geht mir auch so. Keine Ahnung ob ich was übersehen habe. Aber wie soll man sich mit dieser Klausur absetzen
Ich habe keinen einzigen wirklich krass diskutablen Punkt gesehen. Alles nur so wischi waschi. 
Kurzabriss: Klage mit 3 Anträgen. 1. ZwV aus vu für unzulässig zu erklären, 2. ZwV aus Anwaltsvergleich/Notarvergleich für unzulässig zu erklären, 3. Herausgabe des Titels. 

Meine mehr als bescheidene Lösung: 
1. Titelgegenklage +, weil nicht bestimmt genug. 
2. Vollstreckungsgegenklage + in Höhe von 2.023 Euro wegen Wirtschaftlichkeitsgebot und Mitverschulden nach § 254 II BGB. 
Abtretung +, Erlöschen durch Erfüllung -, weil durch Zedent und Zessionar informiert, Aufrechnung +. 
3. Herausgabe analog 371 BGB -, weil Forderung nicht nicht völlig erledigt. 

Mir fällt mal gerade auf, dass ich solide alle Obersätze vergessen habe! Geil.
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NDS juli23
Junior Member
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Beiträge: 32
Themen: 0
Registriert seit: Jul 2023
#104
11.04.2024, 15:03
(11.04.2024, 14:49)Anonym1 schrieb:  Wie habt ihr in NDS den heutige Fall gelöst? Bin leider nicht fertig geworden

Ich leider auch nicht, VU war zulässig, hab es nach SchuldR AT gelöst, 280 I, III, 281 gelöst. Hab ihm 3000 Euro für das Auto zugesprochen, 300 als SchE für die Zeit der Autoaufbereitung, und 200 für die Reifen. Habe 1 Vertrag angenommen, damit war 433 auf Zahlung für nicht möglich wegen 281 IV.. VU soweit aufrechterhalten, Kosten gegeneinander aufgehoben, und vorl. Vollst. 709 s. 2 und 3
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LuiseRLP
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Beiträge: 48
Themen: 6
Registriert seit: Mar 2024
#105
11.04.2024, 15:03
(11.04.2024, 14:59)hyaene_mit_hut schrieb:  
(11.04.2024, 14:45)2.StEx schrieb:  Geht mir auch so. Keine Ahnung ob ich was übersehen habe. Aber wie soll man sich mit dieser Klausur absetzen
Ich habe keinen einzigen wirklich krass diskutablen Punkt gesehen. Alles nur so wischi waschi. 
Kurzabriss: Klage mit 3 Anträgen. 1. ZwV aus vu für unzulässig zu erklären, 2. ZwV aus Anwaltsvergleich/Notarvergleich für unzulässig zu erklären, 3. Herausgabe des Titels. 

Meine mehr als bescheidene Lösung: 
1. Titelgegenklage +, weil nicht bestimmt genug. 
2. Vollstreckungsgegenklage + in Höhe von 2.023 Euro wegen Wirtschaftlichkeitsgebot und Mitverschulden nach § 254 II BGB. 
Abtretung +, Erlöschen durch Erfüllung -, weil durch Zedent und Zessionar informiert, Aufrechnung +. 
3. Herausgabe analog 371 BGB -, weil Forderung nicht nicht völlig erledigt. 

Mir fällt mal gerade auf, dass ich solide alle Obersätze vergessen habe! Geil.
In RLP gabs noch einen Antrag zu 4) auf Unterlassen einer Äußerung. Hattet ihr den auch oder unterscheiden sich die Klausuren wieder?
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Lost_inPages
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Registriert seit: Mar 2023
#106
11.04.2024, 15:06
Könnte ein NRWler wieder netterweise den SV zsmfassen?
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2.StEx
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Beiträge: 6
Themen: 0
Registriert seit: Apr 2024
#107
11.04.2024, 15:09
(11.04.2024, 14:59)hyaene_mit_hut schrieb:  
(11.04.2024, 14:45)2.StEx schrieb:  Geht mir auch so. Keine Ahnung ob ich was übersehen habe. Aber wie soll man sich mit dieser Klausur absetzen
Ich habe keinen einzigen wirklich krass diskutablen Punkt gesehen. Alles nur so wischi waschi. 
Kurzabriss: Klage mit 3 Anträgen. 1. ZwV aus vu für unzulässig zu erklären, 2. ZwV aus Anwaltsvergleich/Notarvergleich für unzulässig zu erklären, 3. Herausgabe des Titels. 

Meine mehr als bescheidene Lösung: 
1. Titelgegenklage +, weil nicht bestimmt genug. 
2. Vollstreckungsgegenklage + in Höhe von 2.023 Euro wegen Wirtschaftlichkeitsgebot und Mitverschulden nach § 254 II BGB. 
Abtretung +, Erlöschen durch Erfüllung -, weil durch Zedent und Zessionar informiert, Aufrechnung +. 
3. Herausgabe analog 371 BGB -, weil Forderung nicht nicht völlig erledigt. 

Mir fällt mal gerade auf, dass ich solide alle Obersätze vergessen habe! Geil.

Für mich war Antrag 1.) auch eine VGK § 767 ZPO - ich hatte es so verstanden, dass der Kläger Erfüllung geltend macht, weil er den Zaun ja abreißen lassen hat.
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Anonym1
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Beiträge: 22
Themen: 0
Registriert seit: Oct 2022
#108
11.04.2024, 15:10
(11.04.2024, 15:03)NDS juli23 schrieb:  
(11.04.2024, 14:49)Anonym1 schrieb:  Wie habt ihr in NDS den heutige Fall gelöst? Bin leider nicht fertig geworden

Ich leider auch nicht, VU war zulässig, hab es nach SchuldR AT gelöst, 280 I, III, 281 gelöst. Hab ihm 3000 Euro für das Auto zugesprochen, 300 als SchE für die Zeit der Autoaufbereitung, und 200 für die Reifen. Habe 1 Vertrag angenommen, damit war 433 auf Zahlung für nicht möglich wegen 281 IV.. VU soweit aufrechterhalten, Kosten gegeneinander aufgehoben, und vorl. Vollst. 709 s. 2 und 3
ich habe es so ähnlich gelöst...ich habe ihm die 300 Euro für die Aufbereitung nicht zugesprochen..habe mich sehr lange mit dem Widerruf beschäftigt und wollte eigentlich über Fernabsatz das lösen hrer gewerblichen noch ihregen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
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hyaene_mit_hut
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Themen: 17
Registriert seit: Jan 2024
#109
11.04.2024, 15:11
(11.04.2024, 15:09)2.StEx schrieb:  
(11.04.2024, 14:59)hyaene_mit_hut schrieb:  
(11.04.2024, 14:45)2.StEx schrieb:  Geht mir auch so. Keine Ahnung ob ich was übersehen habe. Aber wie soll man sich mit dieser Klausur absetzen
Ich habe keinen einzigen wirklich krass diskutablen Punkt gesehen. Alles nur so wischi waschi. 
Kurzabriss: Klage mit 3 Anträgen. 1. ZwV aus vu für unzulässig zu erklären, 2. ZwV aus Anwaltsvergleich/Notarvergleich für unzulässig zu erklären, 3. Herausgabe des Titels. 

Meine mehr als bescheidene Lösung: 
1. Titelgegenklage +, weil nicht bestimmt genug. 
2. Vollstreckungsgegenklage + in Höhe von 2.023 Euro wegen Wirtschaftlichkeitsgebot und Mitverschulden nach § 254 II BGB. 
Abtretung +, Erlöschen durch Erfüllung -, weil durch Zedent und Zessionar informiert, Aufrechnung +. 
3. Herausgabe analog 371 BGB -, weil Forderung nicht nicht völlig erledigt. 

Mir fällt mal gerade auf, dass ich solide alle Obersätze vergessen habe! Geil.

Für mich war Antrag 1.) auch eine VGK § 767 ZPO - ich hatte es so verstanden, dass der Kläger Erfüllung geltend macht, weil er den Zaun ja abreißen lassen hat.

Hätte ich auch überlegt, mich dann aber letztlich für die Unbestimmtheit entschieden. Hätte allerdings dann die VGK wahrscheinlich noch diskutieren und im Ergebnis ablehnen sollen. 
Es war aber wirklich so im SV angelegt, ich denke, da ist beides vertretbar.
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2.StEx
Junior Member
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Themen: 0
Registriert seit: Apr 2024
#110
11.04.2024, 15:15
(11.04.2024, 15:11)hyaene_mit_hut schrieb:  
(11.04.2024, 15:09)2.StEx schrieb:  
(11.04.2024, 14:59)hyaene_mit_hut schrieb:  
(11.04.2024, 14:45)2.StEx schrieb:  Geht mir auch so. Keine Ahnung ob ich was übersehen habe. Aber wie soll man sich mit dieser Klausur absetzen
Ich habe keinen einzigen wirklich krass diskutablen Punkt gesehen. Alles nur so wischi waschi. 
Kurzabriss: Klage mit 3 Anträgen. 1. ZwV aus vu für unzulässig zu erklären, 2. ZwV aus Anwaltsvergleich/Notarvergleich für unzulässig zu erklären, 3. Herausgabe des Titels. 

Meine mehr als bescheidene Lösung: 
1. Titelgegenklage +, weil nicht bestimmt genug. 
2. Vollstreckungsgegenklage + in Höhe von 2.023 Euro wegen Wirtschaftlichkeitsgebot und Mitverschulden nach § 254 II BGB. 
Abtretung +, Erlöschen durch Erfüllung -, weil durch Zedent und Zessionar informiert, Aufrechnung +. 
3. Herausgabe analog 371 BGB -, weil Forderung nicht nicht völlig erledigt. 

Mir fällt mal gerade auf, dass ich solide alle Obersätze vergessen habe! Geil.

Für mich war Antrag 1.) auch eine VGK § 767 ZPO - ich hatte es so verstanden, dass der Kläger Erfüllung geltend macht, weil er den Zaun ja abreißen lassen hat.

Hätte ich auch überlegt, mich dann aber letztlich für die Unbestimmtheit entschieden. Hätte allerdings dann die VGK wahrscheinlich noch diskutieren und im Ergebnis ablehnen sollen. 
Es war aber wirklich so im SV angelegt, ich denke, da ist beides vertretbar.

Ich hatte nicht das Gefühl, dass sich der Kläger gegen das VU als solches wehren will. Eigentlich hat ja nur der Beklagte Einwendungen gegen das VU als solches vorgetragen oder?

Keine Ahnung ob ich da was übersehen habe, aber hab nicht mal drüber nachgedacht Nervous
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