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Klausuren März 2024
Examen2023
Member
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#261
16.03.2024, 08:00
Musste man auch gegen Ziffer 2 des Bescheides (Rückgabeverfügung) vorgehen? ? War mir nicht sicher weil die Rückgabepflicht reflexmäßig aus der Entziehungsverfügung folgt und ich in Ziffer 2 eine über die Angabe, bis wann die Rückgabe zu erfolgen hat, hinausgehende Regelung nicht gesehen habe.
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friendlyjurr
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#262
16.03.2024, 08:28
Also, ich fand beide Klausuren total verwirrend und schwierig, um sie rechtzeitig zu bewältigen Frown
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Gast123456789101
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#263
16.03.2024, 13:40
War eigentlich noch jemand von dem § 47 FEV so verwirrt? Dort heißt es:  
"Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat."

Die Entziehung der Fahrerlaubnis war ja per Gesetz sofort vollziehbar (§ 2a VI StVG). Aber dieser § 47 FEV impliziert hingegen die Möglichkeit einer Anordnung der sofortigen Vollziehung. Das ergibt m.M.n. wiederum nur Sinn, wenn die Anordnung zur Ablieferung des Führerscheins nicht bereits per Gesetz sofort vollziehbar ist. Ansonsten bräuchte es gar keiner Anordnung der sofortigen Vollziehung, wie es § 47 FEV impliziert. Heißt das, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Anordnung der Ablieferung zwei Verwaltungsakte sind, von denen einer sofort vollziehbar ist und der andere nicht? Das hat mich die ganze Zeit über verrückt gemacht...
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 16.03.2024, 13:46 von Gast123456789101.)
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Iuri
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#264
16.03.2024, 13:56
(16.03.2024, 13:40)Gast123456789101 schrieb:  War eigentlich noch jemand von dem § 47 FEV so verwirrt? Dort heißt es:  
"Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat."

Die Entziehung der Fahrerlaubnis war ja per Gesetz sofort vollziehbar (§ 2a VI StVG). Aber dieser § 47 FEV impliziert hingegen die Möglichkeit einer Anordnung der sofortigen Vollziehung. Das ergibt m.M.n. wiederum nur Sinn, wenn die Anordnung zur Ablieferung des Führerscheins nicht bereits per Gesetz sofort vollziehbar ist. Ansonsten bräuchte es gar keiner Anordnung der sofortigen Vollziehung, wie es § 47 FEV impliziert. Heißt das, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Anordnung der Ablieferung zwei Verwaltungsakte sind, von denen einer sofort vollziehbar ist und der andere nicht? Das hat mich die ganze Zeit über verrückt gemacht...
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 16.03.2024, 14:03 von Iuri.)
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Iuri
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Registriert seit: Jun 2023
#265
16.03.2024, 13:59
(16.03.2024, 13:56)Iuri schrieb:  [quote='Gast123456789101' pid='225168' dateline='1710589245']
War eigentlich noch jemand von dem § 47 FEV so verwirrt? Dort heißt es:  
"Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat."

Die Entziehung der Fahrerlaubnis war ja per Gesetz sofort vollziehbar (§ 2a VI StVG). Aber dieser § 47 FEV impliziert hingegen die Möglichkeit einer Anordnung der sofortigen Vollziehung. Das ergibt m.M.n. wiederum nur Sinn, wenn die Anordnung zur Ablieferung des Führerscheins nicht bereits per Gesetz sofort vollziehbar ist. Ansonsten bräuchte es gar keiner Anordnung der sofortigen Vollziehung, wie es § 47 FEV impliziert. Heißt das, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Anordnung der Ablieferung zwei Verwaltungsakte sind, von denen einer sofort vollziehbar ist und der andere nicht? Das hat mich die ganze Zeit über verrückt gemacht...
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 16.03.2024, 14:03 von Iuri.)
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Iuri
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Registriert seit: Jun 2023
#266
16.03.2024, 14:00
(16.03.2024, 13:59)Iuri schrieb:  
(16.03.2024, 13:56)Iuri schrieb:  
(16.03.2024, 13:40)Gast123456789101 schrieb:  War eigentlich noch jemand von dem § 47 FEV so verwirrt? Dort heißt es:  
"Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat."

Die Entziehung der Fahrerlaubnis war ja per Gesetz sofort vollziehbar (§ 2a VI StVG). Aber dieser § 47 FEV impliziert hingegen die Möglichkeit einer Anordnung der sofortigen Vollziehung. Das ergibt m.M.n. wiederum nur Sinn, wenn die Anordnung zur Ablieferung des Führerscheins nicht bereits per Gesetz sofort vollziehbar ist. Ansonsten bräuchte es gar keiner Anordnung der sofortigen Vollziehung, wie es § 47 FEV impliziert. Heißt das, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Anordnung der Ablieferung zwei Verwaltungsakte sind, von denen einer sofort vollziehbar ist und der andere nicht? Das hat mich die ganze Zeit über verrückt gemacht...

Ich versteh es so, dass 2a die Entziehung der Fahrerlaubnis betrifft und 47 FeV die Abgabe des Führerscheins in physischer Form.. aber war das relevant? Wenn die Entziehung rechtswidrig war, dann konnte man doch über den Annexantrag die Herausgabe verlangen oder hätte man da nochmal die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung separat beantragen müssen? War die Entziehung des Führerscheins für sofort vollziehbar erklärt?
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RefNRW032024
RefNRW12/2024
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Registriert seit: Mar 2024
#267
16.03.2024, 14:07
Oh man hab das mit der Fristverlängerung glaube total verkackt…
Hab überhaupt keinen rechtlichen Anknüpfungspunkt genannt sondern es eher wegen dem Wort „angemessen“ in 47 FeV gemessen und gesagt, dass es in seinem Fall eben nicht angemessen war und die Stadt sich die Handlung der Angestellten über 278 BGB zurechnen lassen muss…
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Gast123456789101
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Registriert seit: Mar 2024
#268
16.03.2024, 14:12
(16.03.2024, 14:00)Iuri schrieb:  
(16.03.2024, 13:59)Iuri schrieb:  
(16.03.2024, 13:56)Iuri schrieb:  
(16.03.2024, 13:40)Gast123456789101 schrieb:  War eigentlich noch jemand von dem § 47 FEV so verwirrt? Dort heißt es:  
"Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat."

Die Entziehung der Fahrerlaubnis war ja per Gesetz sofort vollziehbar (§ 2a VI StVG). Aber dieser § 47 FEV impliziert hingegen die Möglichkeit einer Anordnung der sofortigen Vollziehung. Das ergibt m.M.n. wiederum nur Sinn, wenn die Anordnung zur Ablieferung des Führerscheins nicht bereits per Gesetz sofort vollziehbar ist. Ansonsten bräuchte es gar keiner Anordnung der sofortigen Vollziehung, wie es § 47 FEV impliziert. Heißt das, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Anordnung der Ablieferung zwei Verwaltungsakte sind, von denen einer sofort vollziehbar ist und der andere nicht? Das hat mich die ganze Zeit über verrückt gemacht...

Ich versteh es so, dass 2a die Entziehung der Fahrerlaubnis betrifft und 47 FeV die Abgabe des Führerscheins in physischer Form.. aber war das relevant? Wenn die Entziehung rechtswidrig war, dann konnte man doch über den Annexantrag die Herausgabe verlangen oder hätte man da nochmal die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung separat beantragen müssen? War die Entziehung des Führerscheins für sofort vollziehbar erklärt?
Für sofort vollziehbar erklärt wurde nichts. Die Entziehung war per Gesetz sofort vollziehbar. Wenn die Anordnung zur Ablieferung in physischer Form (§ 47 FeV) ein eigener Verwaltungsakt wäre, hätte die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet werden müssen. Das wurde sie nicht. Aber die Behörde schrieb, dass der Führerschein auch im Fall einer Anfechtung abgegeben werden müsse. Das klingt für mich nach dem Problem des faktischen Vollzugs. Also einmal Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (Entzug der Fahrerlaubnis), einmal Antrag auf Feststellung der a.W. (Anordnung zur physischen Ablieferung des Führerscheins) und dann der Annexantrag. Habe das aber auch nicht so gemacht, geht mir nur ständig durch den Kopf
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RefNRW032024
RefNRW12/2024
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#269
16.03.2024, 14:14
(16.03.2024, 14:12)Gast123456789101 schrieb:  
(16.03.2024, 14:00)Iuri schrieb:  
(16.03.2024, 13:59)Iuri schrieb:  
(16.03.2024, 13:56)Iuri schrieb:  
(16.03.2024, 13:40)Gast123456789101 schrieb:  War eigentlich noch jemand von dem § 47 FEV so verwirrt? Dort heißt es:  
"Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat."

Die Entziehung der Fahrerlaubnis war ja per Gesetz sofort vollziehbar (§ 2a VI StVG). Aber dieser § 47 FEV impliziert hingegen die Möglichkeit einer Anordnung der sofortigen Vollziehung. Das ergibt m.M.n. wiederum nur Sinn, wenn die Anordnung zur Ablieferung des Führerscheins nicht bereits per Gesetz sofort vollziehbar ist. Ansonsten bräuchte es gar keiner Anordnung der sofortigen Vollziehung, wie es § 47 FEV impliziert. Heißt das, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Anordnung der Ablieferung zwei Verwaltungsakte sind, von denen einer sofort vollziehbar ist und der andere nicht? Das hat mich die ganze Zeit über verrückt gemacht...

Ich versteh es so, dass 2a die Entziehung der Fahrerlaubnis betrifft und 47 FeV die Abgabe des Führerscheins in physischer Form.. aber war das relevant? Wenn die Entziehung rechtswidrig war, dann konnte man doch über den Annexantrag die Herausgabe verlangen oder hätte man da nochmal die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung separat beantragen müssen? War die Entziehung des Führerscheins für sofort vollziehbar erklärt?
Für sofort vollziehbar erklärt wurde nichts. Die Entziehung war per Gesetz sofort vollziehbar. Wenn die Anordnung zur Ablieferung in physischer Form (§ 47 FeV) ein eigener Verwaltungsakt wäre, hätte die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet werden müssen. Das wurde sie nicht. Aber die Behörde schrieb, dass der Führerschein auch im Fall einer Anfechtung abgegeben werden müsse. Das klingt für mich nach dem Problem des faktischen Vollzugs. Also einmal Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (Entzug der Fahrerlaubnis), einmal Antrag auf Feststellung der a.W. (Anordnung zur physischen Ablieferung des Führerscheins) und dann der Annexantrag. Habe das aber auch nicht so gemacht, geht mir nur ständig durch den Kopf

Hätte man nicht aber wegen der fehlenden Anordnung schon schrieben können, dass die Voraussetzungen des 47 FeV gar nicht vorlagen und deshalb deswegen schon ein behaltendürfen trotz klageerhebung nicht geht? Ich habe damit den Annexantrag begründet
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friendlyjurr
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#270
16.03.2024, 14:17
(16.03.2024, 14:07)RefNRW032024 schrieb:  Oh man hab das mit der Fristverlängerung glaube total verkackt…
Hab überhaupt keinen rechtlichen Anknüpfungspunkt genannt sondern es eher wegen dem Wort „angemessen“ in 47 FeV gemessen und gesagt, dass es in seinem Fall eben nicht angemessen war und die Stadt sich die Handlung der Angestellten über 278 BGB zurechnen lassen muss…


Habe hier auch nur schnell die Angemessenheit und die weiteren formalen Voraussetzungen aus dem 47 FeV in die Bearbeitung eingetippt ..
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