01.02.2024, 18:29
Da habe ich Probleme mit gehabt und die Prüfung dann einfach vorgezogen…
Habe das insgesamt abgelehnt, weil ich mich dahingehend nur auch das Gutachten gestützt habe und den Verstoß gegen 14 stvo als wesentlich gewertet habe. Seinem Verstoß gegen § 1 stvo habe ich die Kausalität abgesprochen, also dass die nicht nachgewiesen werden kann. Das war aber eher konstruiert.
Habe das insgesamt abgelehnt, weil ich mich dahingehend nur auch das Gutachten gestützt habe und den Verstoß gegen 14 stvo als wesentlich gewertet habe. Seinem Verstoß gegen § 1 stvo habe ich die Kausalität abgesprochen, also dass die nicht nachgewiesen werden kann. Das war aber eher konstruiert.
01.02.2024, 18:34
Das Gutachten habe ich nur dahingehend verwertet, dass man evtl. gar nicht nach 17 I,II StVG abwägen müsste, wenn der Unfall für ihn nach 17 III unvermeidbar war. Hab das aber abgelehnt, weil laut Gutachten nur nicht beweisbar war, dass es vermeidbar war. Er ist nach der Formulierung des 17 III aber beweisbelastet.
Das war nur mein erster Gedanke dazu und den hab ich durchgezogen, weil ich dachte es kann nicht sein, dass die Abwägung nach 17 II nicht eröffnet ist.
Das war nur mein erster Gedanke dazu und den hab ich durchgezogen, weil ich dachte es kann nicht sein, dass die Abwägung nach 17 II nicht eröffnet ist.
01.02.2024, 18:56
Ich habe auch 80:20, damit ich noch zu den Schadenspositionen komme. Das Gutachten habe ich zu Gunsten der Beklagten verwertet, hat ihm im Rahmen des 17 III StVG nach meiner Lösung nicht geholfen. Klausel habe ich für unwirksam erklärt.
01.02.2024, 19:20
Es ging doch um 7 und nicht 17, weil nur ein Fahrzeug einen Schaden hatte und dann halt über 9 mit Verweis auf 254 über mitverschulden kürzen
01.02.2024, 19:24
Der eine öffnet die Fahrertür und der andere fährt dagegen. Für mich haben sich da beide Betriebsgefahren realisiert und deswegen 17. Dass beide einen Schaden haben müssen steht in 17 nicht.
01.02.2024, 19:25
17 II setzt eine Haftung dem Grunde nach auf beiden Seiten voraus. Heißt, dass ein Schaden nicht erforderlich ist. Betriebsgefahr nach meiner Lösung bei beiden, da einmal gefahren und einmal zwar geparkt, aber durch Öffnen der Tür noch fortgewirkt.
01.02.2024, 19:35
(01.02.2024, 19:28)NRWFE schrieb: 17 II setzt eine Haftung dem Grunde nach auf beiden Seiten voraus. Heißt, dass ein Schaden nicht erforderlich ist. Betriebsgefahr nach meiner Lösung bei beiden, da einmal gefahren und einmal zwar geparkt, aber durch Öffnen der Tür noch fortgewirkt.
Ist aber 17 ii nicht erst einschlägig wenn beide wechselseitig zum Schadensersatz verpflichtet sind ?
02.02.2024, 08:27
02.02.2024, 10:34
(02.02.2024, 08:27)advocatus diaboli schrieb:(01.02.2024, 19:20)NrwRef schrieb: Es ging doch um 7 und nicht 17, weil nur ein Fahrzeug einen Schaden hatte und dann halt über 9 mit Verweis auf 254 über mitverschulden kürzen
Zu § 9 StVG kommt man grundsätzlich nur, wenn die eine Partei weder Halter noch Führer eines Kfz ist.
Das stimmt so nicht.
§ 17 I oder II verdrängt andere Normen, wenn mehrere Kfz beteiligt sind, aber nur, wenn diese grundsätzlich auch unter § 7 subsumiert werden können. Das bedeutet auch, dass sich eine spezifische Betriebsgefahr realisieren muss. Das heißt insb. bei Haltereigenschaft die Frage, ob mit der offenen Tür des parkenden Autos sich eine Betriebsgefahr realisiert hat.
Es kommt insofern nicht darauf an, ob dem anderen Fahrzeug ein schaden entstanden ist, sondern um den Verursachungsbeitrag des anderen Kfz (@NrwRef).
02.02.2024, 17:19
Heute fand ich es ganz schrecklich, ich habe wirklich so ein schlimmes Gefühl.
Es ging um eine GmbH, die ihre Geschäftsführerin verklagt hat, weil dieser den Steuerbescheid nicht rechtzeitig eingereicht hat. Dadurch dann Nachzahlung, Zinsen, Verspätungszuschlag. Außerdem Rechtsanwaltskosten und Geldstrafe nach OWiG. Wir sollten die Geschäftsführerin vertreten, die einen eigenen Lohnanspruch iHv 30.000,00 Euro hatte und sich gefragt hat, ob das nicht vor das ArbG gehört. Klägerin hat Antrag auf Verhandlung vor der Kammer für Handelssachen gestellt.
Wie gesagt, ich fand es einfach nur schlimm. Hoffe, es lieb bei euch besser.
Es ging um eine GmbH, die ihre Geschäftsführerin verklagt hat, weil dieser den Steuerbescheid nicht rechtzeitig eingereicht hat. Dadurch dann Nachzahlung, Zinsen, Verspätungszuschlag. Außerdem Rechtsanwaltskosten und Geldstrafe nach OWiG. Wir sollten die Geschäftsführerin vertreten, die einen eigenen Lohnanspruch iHv 30.000,00 Euro hatte und sich gefragt hat, ob das nicht vor das ArbG gehört. Klägerin hat Antrag auf Verhandlung vor der Kammer für Handelssachen gestellt.
Wie gesagt, ich fand es einfach nur schlimm. Hoffe, es lieb bei euch besser.