11.01.2024, 17:48
(11.01.2024, 17:36)ref12345 schrieb:(11.01.2024, 17:32)De Valencia schrieb:(11.01.2024, 17:21)NRWHOA schrieb: Hat jemand § 231 StGB bei Benjamin A. geprüft?
Ich habe auch eine Teileinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO verfügt, aber wegen der Tat am 6.12.2023.
Ja ich habe § 231 StGB bei B und H durchgehen lassen (Bei H auch aus Klarstellungsgründen nicht verdrängt, stand jedenfalls so im Kommentar).
Welche Teileinstellung bzw. welche Tat am 6.12.2023 meinst du?
Bzgl 231: Setzt das nicht wechselseitig begangene KVs voraus? Hier hat das Opfer ja nur verteidigt. Kann mich aber in beiden Hinsichten täuschen.
Am 6.12. hat Hendrik nichts gemacht oder? Der hat nur einen auf die Nase bekommen...
§ 231 I StGB hat 2 Alternativen und die zweite Alternative setzt nur "einen von mehreren verübten Angriff" voraus, bei welcher dann als objektive Bedingung der Strafbarkeit auch der Tod oder § 226 StGB vorliegen muss. Hier reicht es also auch wenn zwei Personen gezielt ein Opfer angreifen.
11.01.2024, 17:49
(11.01.2024, 17:46)maditam schrieb:(11.01.2024, 17:43)E-135 schrieb:Ich hab das auch so gelesen und geprüft. Die KV abgelehnt mit dem Hinweis dass die Zeugin nur Zeugin vom Hörensagen und der H in seiner Einlassung einen Schlag von sich gegen den O nich erwähnt hat. Deshalb Teileinstellung nach § 170 II für den 06.12 hinsichtlich H(11.01.2024, 17:40)ref12345 schrieb:(11.01.2024, 17:38)NRWHOA schrieb:(11.01.2024, 17:36)ref12345 schrieb: Am 6.12. hat Hendrik nichts gemacht oder? Der hat nur einen auf die Nase bekommen...
Er hat sich gegen den Schlag mit dem Samthandschuh gewehrt nicht wahr
Ich glaube im SV stand nur, dass der Tote den Henrik mit dem Handschuh geschlagen hat. Von Verteidigungen oder KV von H an O stand da aber nichts, meine ich
Die Frau hat gesagt, O hätte ihr erzählt, er hätte den H gehauen, sich aber nur verteidigt.
H sagt in der Vernehmung, er hätte sich wiederum nur verteidigt weil er vom O gehauen worden sei
Das hab ic auch sogemacht
11.01.2024, 17:50
(11.01.2024, 17:46)maditam schrieb:(11.01.2024, 17:43)E-135 schrieb:Ich hab das auch so gelesen und geprüft. Die KV abgelehnt mit dem Hinweis dass die Zeugin nur Zeugin vom Hörensagen und der H in seiner Einlassung einen Schlag von sich gegen den O nich erwähnt hat. Deshalb Teileinstellung nach § 170 II für den 06.12 hinsichtlich H(11.01.2024, 17:40)ref12345 schrieb:(11.01.2024, 17:38)NRWHOA schrieb:(11.01.2024, 17:36)ref12345 schrieb: Am 6.12. hat Hendrik nichts gemacht oder? Der hat nur einen auf die Nase bekommen...
Er hat sich gegen den Schlag mit dem Samthandschuh gewehrt nicht wahr
Ich glaube im SV stand nur, dass der Tote den Henrik mit dem Handschuh geschlagen hat. Von Verteidigungen oder KV von H an O stand da aber nichts, meine ich
Die Frau hat gesagt, O hätte ihr erzählt, er hätte den H gehauen, sich aber nur verteidigt.
H sagt in der Vernehmung, er hätte sich wiederum nur verteidigt weil er vom O gehauen worden sei
Das ist ein guter Punkt, das habe ich leider nicht mehr geprüft.
11.01.2024, 18:14
(11.01.2024, 17:49)NRWHOA schrieb:(11.01.2024, 17:46)maditam schrieb:(11.01.2024, 17:43)E-135 schrieb:Ich hab das auch so gelesen und geprüft. Die KV abgelehnt mit dem Hinweis dass die Zeugin nur Zeugin vom Hörensagen und der H in seiner Einlassung einen Schlag von sich gegen den O nich erwähnt hat. Deshalb Teileinstellung nach § 170 II für den 06.12 hinsichtlich H(11.01.2024, 17:40)ref12345 schrieb:(11.01.2024, 17:38)NRWHOA schrieb: Er hat sich gegen den Schlag mit dem Samthandschuh gewehrt nicht wahr
Ich glaube im SV stand nur, dass der Tote den Henrik mit dem Handschuh geschlagen hat. Von Verteidigungen oder KV von H an O stand da aber nichts, meine ich
Die Frau hat gesagt, O hätte ihr erzählt, er hätte den H gehauen, sich aber nur verteidigt.
H sagt in der Vernehmung, er hätte sich wiederum nur verteidigt weil er vom O gehauen worden sei
Das hab ic auch sogemacht
Hab ich mit der gleichen Begründung auch so geprüft.
Hab auch 231 aber gesagt, dass es am Unmittelbarkeitszusammenhang fehlt, da der Tod des O nicht Folge der Schlägerei war.
11.01.2024, 18:16
Also ich weiß nicht wie es euch geht, aber für mich kam kein Mordmerkmal in Betracht.. Habe zwar Heimtücke, Habgier und niederer Beweggründe angeprüft. Heimtücke schied aus, da der Verstorbene bereits, als er das Haus verließ, Andeutungen gemacht hat, dass es wohl mit Gewalt zu rechnen sei, von daher war er weder arg- noch wehrlos. Auch reichten mir niederere Beweggründe nicht aus, da die Anforderungen hierzu relativ hoch sind und die Rache in irgendeiner Form noch menschlich nachvollziehbar war... wie seht ihr es???
Außerdem: Rechnet ihr morgen mit Revision oder einem Strafurteil?
Außerdem: Rechnet ihr morgen mit Revision oder einem Strafurteil?
11.01.2024, 18:22
(11.01.2024, 18:16)ScD14 schrieb: Also ich weiß nicht wie es euch geht, aber für mich kam kein Mordmerkmal in Betracht.. Habe zwar Heimtücke, Habgier und niederer Beweggründe angeprüft. Heimtücke schied aus, da der Verstorbene bereits, als er das Haus verließ, Andeutungen gemacht hat, dass es wohl mit Gewalt zu rechnen sei, von daher war er weder arg- noch wehrlos. Auch reichten mir niederere Beweggründe nicht aus, da die Anforderungen hierzu relativ hoch sind und die Rache in irgendeiner Form noch menschlich nachvollziehbar war... wie seht ihr es???
Außerdem: Rechnet ihr morgen mit Revision oder einem Strafurteil?
Ja sehe ich auch so. Heimtücke habe ich erst gar nicht geprüft. Hab noch Grausamkeit angeprüft wegen dem heftigen Vorgehen mit den vielen Stichen, aber das dann auch abgelehnt. NBG hab ich zwar dran gedacht, dann aber doch irgendwie nicht geprüft. Hat aber auch zu hohe Voraussetzungen.
Glaube es kommt Revision. Zumindest in Hessen kam noch nie ein Urteil im Januar. Dagegen spricht wiederum dass letztes Jahr gar kein Urteil kam.
11.01.2024, 18:32
(11.01.2024, 17:31)ref12345 schrieb:(11.01.2024, 17:15)E-135 schrieb:(11.01.2024, 17:03)ref12345 schrieb: NRW S1:
Sachverhalt:
[...]
Meine Einschätzung:
Rechtlich war das Ganze halbwegs beherrschbar, allerdings empfand ich den Schreibaufwand sehr groß. Ich glaube nicht, dass ich Zeit vertrödelt habe, aber trotzdem fehlten mir am Ende 1-2 Minuten, um noch die letzten Wörter in der Anklage zu schreiben. In der Eile am Ende habe ich sicherlich hier und da kleinere Flüchtigkeitsfehler bei den Formalitäten gemacht. Materiell waren die Probleme überschaubar. Vor allem musste man sich mit Verwertungsfragen auseinandersetzen, was einiges an Kommentar-Arbeit bedurfte. Ich bin allgemein kein StrafR-Fan, in dieser Denke wurde ich heute bestätigt ;)
Der selbe SV in Hessen auch. Strafrecht liegt mir leider gar nicht. Grob habe ich das selbe, aber hab nicht gesehen dass auch bei verbotenen Vernehmungsmethoden nach § 136a StPO die Vernehmung selbst nach der Abwägungslehre genutzt werden kann, hab das nur bei der Fernwirkung zu dadurch erlangten anderen Beweismitteln gefunden. Hab die Vernehmung deswegen in Hinblick auf den Teil zur Tötung als nicht verwertbar angenommen. Hat aber nichts geändert, weil Tatwerkzeug und genug andere Aussagen/Indizien.
Im Ergebnis habe ich auch Heimtücke durchgehen lassen.
Hast du bei B noch versuchten Totschlag durch Unterlassen geprüft? Ich hab das am Ende in den letzten 15 Minuten noch durchgehen lassen, weil ich Garantenstellung aus Ingerenz angenommen hab und der B ja noch beim wegfahren gesehen hat, dass er noch lebte (-> Nicht wusste, dass O sicher stirbt)
Ich kam leider gar nicht hin mit der Zeit und wurde zum ersten Mal nicht richtig fertig mit einer Klausur. Fand es schon sehr umfangreich, aber das ist sicherlich dem geschuldet, dass ich grds. schwierigkeiten mit Strafrecht hab.
Bzgl. der Verwertbarkeit der Einlassung, nur um Missverständnisse zu verhindern:
Die Verwertbarkeit habe ich abgelehnt, einfach nach 136a III. Das gilt jedenfalls für alles, was nach der Täuschung gesagt wurde, also hier im Wesentlichen das Geständnis. Die Abwägungslehre kam bei mir auch nur bzgl. der Fernwirkung auf Tatwaffe und Einlassung des Cousins dran.
Genauso habe ichs auch gemacht. Also zumindest bezüglich der Waffe. Der Cousin ist meine ich von sich aus zur Polizei gegangen.
11.01.2024, 18:33
Habe vor allem klausurtaktisch die Mordmerkmale abgelehnt, damit ich mir Ausführungen zu 28 sparen kann?
11.01.2024, 18:45
(11.01.2024, 18:33)LawariaNRW schrieb: Habe vor allem klausurtaktisch die Mordmerkmale abgelehnt, damit ich mir Ausführungen zu 28 sparen kann?
Auf 28 käme es doch nur an, wenn einer Mordmerkmale hätte und der andere „nur“ Totschlag. Ich habe hier aber schon die Zurechnung an B abgelehnt wegen dem Mittäterexzess, deswegen konnte es auf 28 gar nicht ankommen.
11.01.2024, 19:20
(11.01.2024, 18:32)LawariaNRW schrieb:(11.01.2024, 17:31)ref12345 schrieb:(11.01.2024, 17:15)E-135 schrieb:(11.01.2024, 17:03)ref12345 schrieb: NRW S1:
Sachverhalt:
[...]
Meine Einschätzung:
Rechtlich war das Ganze halbwegs beherrschbar, allerdings empfand ich den Schreibaufwand sehr groß. Ich glaube nicht, dass ich Zeit vertrödelt habe, aber trotzdem fehlten mir am Ende 1-2 Minuten, um noch die letzten Wörter in der Anklage zu schreiben. In der Eile am Ende habe ich sicherlich hier und da kleinere Flüchtigkeitsfehler bei den Formalitäten gemacht. Materiell waren die Probleme überschaubar. Vor allem musste man sich mit Verwertungsfragen auseinandersetzen, was einiges an Kommentar-Arbeit bedurfte. Ich bin allgemein kein StrafR-Fan, in dieser Denke wurde ich heute bestätigt ;)
Der selbe SV in Hessen auch. Strafrecht liegt mir leider gar nicht. Grob habe ich das selbe, aber hab nicht gesehen dass auch bei verbotenen Vernehmungsmethoden nach § 136a StPO die Vernehmung selbst nach der Abwägungslehre genutzt werden kann, hab das nur bei der Fernwirkung zu dadurch erlangten anderen Beweismitteln gefunden. Hab die Vernehmung deswegen in Hinblick auf den Teil zur Tötung als nicht verwertbar angenommen. Hat aber nichts geändert, weil Tatwerkzeug und genug andere Aussagen/Indizien.
Im Ergebnis habe ich auch Heimtücke durchgehen lassen.
Hast du bei B noch versuchten Totschlag durch Unterlassen geprüft? Ich hab das am Ende in den letzten 15 Minuten noch durchgehen lassen, weil ich Garantenstellung aus Ingerenz angenommen hab und der B ja noch beim wegfahren gesehen hat, dass er noch lebte (-> Nicht wusste, dass O sicher stirbt)
Ich kam leider gar nicht hin mit der Zeit und wurde zum ersten Mal nicht richtig fertig mit einer Klausur. Fand es schon sehr umfangreich, aber das ist sicherlich dem geschuldet, dass ich grds. schwierigkeiten mit Strafrecht hab.
Bzgl. der Verwertbarkeit der Einlassung, nur um Missverständnisse zu verhindern:
Die Verwertbarkeit habe ich abgelehnt, einfach nach 136a III. Das gilt jedenfalls für alles, was nach der Täuschung gesagt wurde, also hier im Wesentlichen das Geständnis. Die Abwägungslehre kam bei mir auch nur bzgl. der Fernwirkung auf Tatwaffe und Einlassung des Cousins dran.
Genauso habe ichs auch gemacht. Also zumindest bezüglich der Waffe. Der Cousin ist meine ich von sich aus zur Polizei gegangen.
Das mit dem Cousin stand da leider nicht explizit. Ich habe es mal "lebensnah" gesehen und bin davon ausgegangen, dass es jedenfalls gut möglich ist, dass er nur durch das Geständnis des anderen dazu bewegt wurde, zur Polizei zu gehen. Im Ergebnis war es aber ja auch mangels Fernwirkung egal.