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Klausuren Januar 2024
De Valencia
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Registriert seit: Sep 2021
#91
09.01.2024, 18:29
(09.01.2024, 17:28)E-135 schrieb:  
(09.01.2024, 17:11)Hess97 schrieb:  Auch in Hessen geschrieben! Eiskalt erwischt…War mir so sicher, dass Arbeitsrecht kommt :(

Fand die Klausur auch nicht so einfach, zwar ein paar geläufig Probleme drinnen aber wer im Gesellschaftsrecht nicht so fit ist (ich z.B.) hatte zu kämpfen.

Wie hast du es am Ende gelöst?

Sicher viele Fehler, aber ich hab bei

b):

Einspruch zulässig, da Wiedereinsetzung in vorigen Stand
-> Hier ist fehlende Unterschrift erstmal irrelevant.
-> Letztendlich kein Verschulden (aber schlecht begründet)

Ursprüngliche Klage zulässig, aber unbegründet. Unterschrift wirkt sich im ergebnis nicht aus, da über Bea verschickt und Name darunter stand
Bekl. muss auch für Verbindlichkeiten aufgrund Rechtsschein wie Gesellschafter der OHG haften, wenn er noch eingetragen war im Handelsregister (Publizität des Handelsregisters)
Aber es liegt kein Sachmangel vor, weil keine Zusicherung und keine gewöhnliche Verwendung die betroffen wäre (auch schlecht begründet und habe erst am Ende gesehen mit der Typengenehmigung)
Hilfsweise soll SV-Gutachten eingeholt werden

a)
Gesellschaftsvertrag im Außenverhältnis unwirksam. Es handelt sich nicht um "andere" Gesellschaft, auch wenn "wirtschaftl. Neuanfang" ziel war. Gesellschafter haften also auch für früher begründete Verbindlichkeiten.
Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag wird aber wohl so auszulegen sein, dass im Innenverhältnis der Mandant für die vorher begründeten Verbindlichkeiten aufkommt.

Ich hätte gerne noch überlegt, was jetzt aber mit den Autos wäre oder was für Möglichkeiten der Mandant hätte, dazu hatte ich aber gar keine Zeit mehr.

Sicher sind da grobe Schnitzer drin, ist mir Bewusst! Wie habt ihr's?

Grobe Schnitzer sehe ich da nicht, positiv bleiben!

Im Ergebnis habe ich vieles wie du.

zu a)

- der OHG aus § 28 I 1 HGB für Kaufpreiszahlungsanspruch gegen den Mandanten aus § 433 II BGB, da eine OHG gegründet wurde. Als maßgebliches Problem habe ich hier gesehen (keine Ahnung ob es überhaupt eins war), dass der Kaufvertrag vor der Gründung der OHG geschlossen wurde, die Kaufpreiszahlung selbst aber aufgrund einer vereinbarten Stundung mit dem Mandanten erst nach der Gründung fällig wurde, also die Auslegung des Merkmals "entstandene Verbindlichkeit". HGB differenziert selbst zwischen "fällig" und "begründet", vgl. z.B § 160 HGB

- im Ergebnis dann über § 128 HGB auch persönliche Haftug der Gesellschafter.

- kein Haftungsausschluss wegen Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, da keine Eintragung im Handelsregister, § 28 II HGB

- Falls gegen die OHG bzw. die Gesellschafter vorgegangen werden würde und diese den Anspruch bezahlen würden, so wäre im Innenverhältnis wegen der Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag aber der Mandant voll ausgleichspflichtig

- Beim Anspruch gegen den Mandanten habe ich dann noch einen Rücktritt / Vertragsanpassung nach § 313 BGB problematisiert wegen seiner Erkrankung und der COVID-Pandemie, habe es aber am normativen Element scheitern lassen, da Erkrankung allgemeines Lebensrisiko und im Zeitpunkt seiner zweiten Erkrankung im Sommer 2022 die Pandemielage auch bereits abgeflacht war + restriktive Auslegung des § 313 BGB.

zu b)

- Anspruch aus Rechtsscheinhaftung § 15 III HGB und § 160 I HGB.

- PKW war Mangelhaft. Abgrenzung zwischen bloßer Wissenserklärung und Beschaffenheitvereinbarung hat bei mir Beschaffenheitsvereinbarung ergeben, da mündlich zugesichert und auch auf dem Kaufvertrag ausdrücklich angegeben (nachträglich denke ich aber, dass es besser gewesen wäre von einer bloßen Wissenserklärung auszugehen, da Gebrauchtwagen und grds. erhöhte Anforderungen an Beschaffenheitsvereinbarung gestellt werden)

- Bin aber dennoch von der Unbegründetheit des Anspruchs ausgegangen, da der Käufer keine Nachfrist zur vorrangigen Nacherfüllung gesetzt hat sondern direkt Minderung verlangt hat und diese auch nicht entbehrlich war (?).

c) Zweckmäßigkeit:

- Einspruchsfrist abgelaufen aber Wiedereinsetzung in den vorigen stand, da kein Verschulden am Versäumen der Frist

- Zur fehlenden Unterschrift habe ich aus Zeitgründen kein Wort verloren Cheese

- unverzügliches Nachholen der Eintragung in das Handelsregister vom Haftungsausschluss zugunsten der OHG für die Altverbindlichkeiten des Mandanten, alternativ bzw. paralell Bekanntmachung durch Gläubigerrundschreiben

- OHG für den Anspruch aus b) falls er durchgingen würde vorsichtshalber den Streit verkünden (?) für Folgeansprüche des Mandanten

- über PKH Antrag nachdenken, da Mandant derzeit mittellos

Im praktischen Teil dann hoffentlich noch irgendwie lesbar einen Einspruchsschriftsatz ans Gericht (hier Vergessen die Zwangsvollstreckung aus dem VU ohne Sicherheitsleistung, hilfsweise gegen Sicherheitsleistung einzustellen) und Mandantenschreiben, was sehr bescheiden ausgefallen ist.
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E-135
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Registriert seit: Jan 2024
#92
09.01.2024, 18:33
(09.01.2024, 18:11)maditam schrieb:  
(09.01.2024, 17:28)E-135 schrieb:  
(09.01.2024, 17:11)Hess97 schrieb:  Auch in Hessen geschrieben! Eiskalt erwischt…War mir so sicher, dass Arbeitsrecht kommt :(

Fand die Klausur auch nicht so einfach, zwar ein paar geläufig Probleme drinnen aber wer im Gesellschaftsrecht nicht so fit ist (ich z.B.) hatte zu kämpfen.

Wie hast du es am Ende gelöst?




Sicher viele Fehler, aber ich hab bei

b):

Einspruch zulässig, da Wiedereinsetzung in vorigen Stand
-> Hier ist fehlende Unterschrift erstmal irrelevant.
-> Letztendlich kein Verschulden (aber schlecht begründet)

Ursprüngliche Klage zulässig, aber unbegründet. Unterschrift wirkt sich im ergebnis nicht aus, da über Bea verschickt und Name darunter stand
Bekl. muss auch für Verbindlichkeiten aufgrund Rechtsschein wie Gesellschafter der OHG haften, wenn er noch eingetragen war im Handelsregister (Publizität des Handelsregisters)
Aber es liegt kein Sachmangel vor, weil keine Zusicherung und keine gewöhnliche Verwendung die betroffen wäre (auch schlecht begründet und habe erst am Ende gesehen mit der Typengenehmigung)
Hilfsweise soll SV-Gutachten eingeholt werden

a)
Gesellschaftsvertrag im Außenverhältnis unwirksam. Es handelt sich nicht um "andere" Gesellschaft, auch wenn "wirtschaftl. Neuanfang" ziel war. Gesellschafter haften also auch für früher begründete Verbindlichkeiten.
Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag wird aber wohl so auszulegen sein, dass im Innenverhältnis der Mandant für die vorher begründeten Verbindlichkeiten aufkommt.

Ich hätte gerne noch überlegt, was jetzt aber mit den Autos wäre oder was für Möglichkeiten der Mandant hätte, dazu hatte ich aber gar keine Zeit mehr.

Sicher sind da grobe Schnitzer drin, ist mir Bewusst! Wie habt ihr's?
zu b)
Ich habe den Wiedereinsetzungsantrag damit begründet, dass er ohne verschulden die Frist versäumt hat, weil er alles für die erforderliche Fristenkontrolle getan hat. Das Verschulden des Nachbarn ist ihm über § 278 BGB nicht zuzurechnen, da die ZPO eine solche Zurechnungsnorm nur für den Prozessbevollmächtigten nach § 85 II ZPO kennt ( hier bin ich mir aber auch unsicher)

Frage: ist eine nicht unterschriebene Klage unzulässig. Habe gesagt ja, und die Unzulässigkeit gerügt, mit dem gleichzeitigen Hinweis dass die Prozesshandlung aber noch nachholbar ist.

Den Sachmangel habe ich bejaht, für den Fall, dass der Verbauch wirklich bei 6,6 Liter liegen sollte. Verbauch des Autos habe ich als Beschaffenheitsvereinbarung gewertet. Allerdings hat der Kläger bislang keinen Beweis angetreten, weshalb der Verbauch von 6,6 Litern zu bestreiten ist. Sachverständigengutachten im Prozess bleibt abzuwarten.


zu a)
Ich bin über §§433 II BGB, 28 I HBG gegangen. Das hat in meinen Augen gepasst, wegen dem eingetragenen Kaufmann. Und auch kein Ausschluss nach § 28 II durch den Gesellschaftsvertrag, da Eintragung nicht im Hreg eingetragen und auch nicht ggü. der GmbH kommuniziert. Ich hab darüber auch alle drei haften lassen, also OHG, Mitgesellschafter und den Mandanten. Wobei ich mir bei den letzten beiden unsicher war. Er wollte ja auf keinen Fall dass die Mitgesellschafter bzw. die OHG in Anspruch genommen werden. Lässt sich aber ( da er zahlunsunfähig) ist im Ergebnis nicht vermeiden.

Hat das zufällig noch jemanden?

Fand die Klausur ingesamt super viel und war mir vielen Stellen unsicher

Die Frist hätte ja auch über Auswahlverschulden verstreichen können, oder? Aber dafür gab es keine anzeichen. Im Kommentar habe ich dann auch erstmals gelesen, dass Privatpersonen bei Abwesenheit bis zu 6 Wochen gar keine Vorkehrungen für Ankommende Briefe setzen müssen...

Ah ja stimmt. § 48 HGB wär's gewesen. Bin leider über § 130 HGB gegangen.

Ja bzgl Sachmangel hast du, denke ich, recht. Da habe ich auch sehr wenig Zeit über gehabt. Beschaffenheitsvereinbarung habe ich zwar abgelehnt, weil ich gesagt habe, dass sie sich ausdrücklich nur auf diese Richtlinienangabe berufen haben, aber es hätte mmn jedenfalls eine Sachmangel nach III sein müssen, da der Verbrauch auswirkungen auf Typengenehmigung haben kann und insofern sachmangel darstellt.

Und bzgl der Unterschrift, ich habe das auch falsch begründet. Aber scheinbar (?) reicht das im Ergebnis trotzdem aus?
https://anwaltsblatt.anwaltverein.de/de/...-namenszug
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E-135
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#93
09.01.2024, 18:47
(09.01.2024, 18:29)De Valencia schrieb:  
(09.01.2024, 17:28)E-135 schrieb:  
(09.01.2024, 17:11)Hess97 schrieb:  Auch in Hessen geschrieben! Eiskalt erwischt…War mir so sicher, dass Arbeitsrecht kommt :(

Fand die Klausur auch nicht so einfach, zwar ein paar geläufig Probleme drinnen aber wer im Gesellschaftsrecht nicht so fit ist (ich z.B.) hatte zu kämpfen.

Wie hast du es am Ende gelöst?

Sicher viele Fehler, aber ich hab bei

b):

Einspruch zulässig, da Wiedereinsetzung in vorigen Stand
-> Hier ist fehlende Unterschrift erstmal irrelevant.
-> Letztendlich kein Verschulden (aber schlecht begründet)

Ursprüngliche Klage zulässig, aber unbegründet. Unterschrift wirkt sich im ergebnis nicht aus, da über Bea verschickt und Name darunter stand
Bekl. muss auch für Verbindlichkeiten aufgrund Rechtsschein wie Gesellschafter der OHG haften, wenn er noch eingetragen war im Handelsregister (Publizität des Handelsregisters)
Aber es liegt kein Sachmangel vor, weil keine Zusicherung und keine gewöhnliche Verwendung die betroffen wäre (auch schlecht begründet und habe erst am Ende gesehen mit der Typengenehmigung)
Hilfsweise soll SV-Gutachten eingeholt werden

a)
Gesellschaftsvertrag im Außenverhältnis unwirksam. Es handelt sich nicht um "andere" Gesellschaft, auch wenn "wirtschaftl. Neuanfang" ziel war. Gesellschafter haften also auch für früher begründete Verbindlichkeiten.
Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag wird aber wohl so auszulegen sein, dass im Innenverhältnis der Mandant für die vorher begründeten Verbindlichkeiten aufkommt.

Ich hätte gerne noch überlegt, was jetzt aber mit den Autos wäre oder was für Möglichkeiten der Mandant hätte, dazu hatte ich aber gar keine Zeit mehr.

Sicher sind da grobe Schnitzer drin, ist mir Bewusst! Wie habt ihr's?

Grobe Schnitzer sehe ich da nicht, positiv bleiben!

Im Ergebnis habe ich vieles wie du.

zu a)

- der OHG aus § 28 I 1 HGB für Kaufpreiszahlungsanspruch gegen den Mandanten aus § 433 II BGB, da eine OHG gegründet wurde. Als maßgebliches Problem habe ich hier gesehen (keine Ahnung ob es überhaupt eins war), dass der Kaufvertrag vor der Gründung der OHG geschlossen wurde, die Kaufpreiszahlung selbst aber aufgrund einer vereinbarten Stundung mit dem Mandanten erst nach der Gründung fällig wurde, also die Auslegung des Merkmals "entstandene Verbindlichkeit". HGB differenziert selbst zwischen "fällig" und "begründet", vgl. z.B § 160 HGB

- im Ergebnis dann über § 128 HGB auch persönliche Haftug der Gesellschafter.

- kein Haftungsausschluss wegen Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, da keine Eintragung im Handelsregister, § 28 II HGB

- Falls gegen die OHG bzw. die Gesellschafter vorgegangen werden würde und diese den Anspruch bezahlen würden, so wäre im Innenverhältnis wegen der Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag aber der Mandant voll ausgleichspflichtig

- Beim Anspruch gegen den Mandanten habe ich dann noch einen Rücktritt / Vertragsanpassung nach § 313 BGB problematisiert wegen seiner Erkrankung und der COVID-Pandemie, habe es aber am normativen Element scheitern lassen, da Erkrankung allgemeines Lebensrisiko und im Zeitpunkt seiner zweiten Erkrankung im Sommer 2022 die Pandemielage auch bereits abgeflacht war + restriktive Auslegung des § 313 BGB.

zu b)

- Anspruch aus Rechtsscheinhaftung § 15 III HGB und § 160 I HGB.

- PKW war Mangelhaft. Abgrenzung zwischen bloßer Wissenserklärung und Beschaffenheitvereinbarung hat bei mir Beschaffenheitsvereinbarung ergeben, da mündlich zugesichert und auch auf dem Kaufvertrag ausdrücklich angegeben (nachträglich denke ich aber, dass es besser gewesen wäre von einer bloßen Wissenserklärung auszugehen, da Gebrauchtwagen und grds. erhöhte Anforderungen an Beschaffenheitsvereinbarung gestellt werden)

- Bin aber dennoch von der Unbegründetheit des Anspruchs ausgegangen, da der Käufer keine Nachfrist zur vorrangigen Nacherfüllung gesetzt hat sondern direkt Minderung verlangt hat und diese auch nicht entbehrlich war (?).

c) Zweckmäßigkeit:

- Einspruchsfrist abgelaufen aber Wiedereinsetzung in den vorigen stand, da kein Verschulden am Versäumen der Frist

- Zur fehlenden Unterschrift habe ich aus Zeitgründen kein Wort verloren Cheese

- unverzügliches Nachholen der Eintragung in das Handelsregister vom Haftungsausschluss zugunsten der OHG für die Altverbindlichkeiten des Mandanten, alternativ bzw. paralell Bekanntmachung durch Gläubigerrundschreiben

- OHG für den Anspruch aus b) falls er durchgingen würde vorsichtshalber den Streit verkünden (?) für Folgeansprüche des Mandanten

- über PKH Antrag nachdenken, da Mandant derzeit mittellos

Im praktischen Teil dann hoffentlich noch irgendwie lesbar einen Einspruchsschriftsatz ans Gericht (hier Vergessen die Zwangsvollstreckung aus dem VU ohne Sicherheitsleistung, hilfsweise gegen Sicherheitsleistung einzustellen) und Mandantenschreiben, was sehr bescheiden ausgefallen ist.

Danke für die lieben Worte. Victory Prayer Bin leider teilweise über die falschen AGen gegangen. Aber ja, es war wirklich sehr knapp diesmal. Habe auch sehr lange gerätselt wo das Problem in a) war, mir schien relativ eindeutig der Haftungsausschluss unwirksam. Das mit der auseinanderfallenden Fälligkeit schien mir dabei auch relevant, aber im Ergebnis bin ich das auch mit einem kurzen Hinweis übergangen, dass die Verbindlichkeit jedenfalls schon vorher begründet wurde.

Mal aus reinem Interesse. Was passiert denn mit den PKW wenn M allein haftet? Ich kenne mich nicht ausreichend mit Gesellschaftsrecht aus. Die PKW waren ja von anfang an quasi in die OHG eingebracht. Nun ist M raus, soll aber den Kaufpreis auch im Innenverhältnis vollständig übernehmen...für mich schien da irgendwie ein Puzzelstück zu fehlen.

Ich habe auch noch die Frage des Anspruchs auf Rücknahme ggü der GmbH verneint, weil dies als Wahlrecht der GmbH obliegen bleibt. Aber ob das irgendwie mit dem Eigentumsvorbehalt einen Unterschied macht? Frage ich mich auch.

Nice, dass du den PKH Antrag noch gesehen hast. Hab ich garnicht dran gedacht, aber wäre auf jeden fall angebracht gewesen.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 09.01.2024, 18:49 von E-135.)
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Wählscheibentelefon
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#94
09.01.2024, 20:14
Hab zu a) 28 I und dann hab ich gesagt, dass es mangels Angaben im Sachverhalt (fand den extrem dünn), nicht klar ist ob die Vss. für 28 II vorliegen. Man konnte da auch nix auslegen oder hab ich da was übersehen? Hab dann gesagt, dass man den Mandanten darauf hinweisen muss, dass möglicherweise eine Haftung besteht, wenn nicht die Vss. des § 28 II vorlägen. Also alles schön offen gehalten :D

Dann hatte der ja noch nach seiner persönlichen Haftung dabei gefragt und da hab ich gesagt, dass er noch haftet nach § 160 HGB, wenn diese GmbH tituliert und ihm geraten, ja nichts schriftlich anzuerkennen. Dann hab ich ihm aber gesagt, dass es unwahrscheinlich ist, wenn er nicht zahlt, dass die keinen Titel erwirken und er mit seiner Haftung rechnen muss.

Zu b) hab ich den Sachmangel bestritten und gesagt, dass diese Verbrauchsmessung ja diesem Standard unterliegt und im Palandt hab ich unter Kraftfahrzeuge bei 434 bei Gebrauchtwagen nichts gefunden zu Kraftstoffverbrauch, nur bei Neuwagen. Daraus hab ich dann irgendwie versucht das so zu basteln, dass Verbrauchsangaben nur Beschaffenheitsvereinbarungen bei Neuwagenkäufen sind. Habs aber insgesamt wieder möglichst offen gehalten und gesagt, dass das ein Sachverständiger entscheiden soll.

Dann hab ich aber die Unbegründetheit der Klage darauf gestützt, dass der Mandant nicht mehr haftet nach § 160 HGB, weil schon raus. Rechtsscheinshaftung hab ich abgelehnt, weil der ja sonst für allen Mist noch nachhaften würde, den seine Pappenheimer da verzapfen. § 15 hab ich jedoch vergessen zu prüfen.
Hab dann das mit dem Sachmangel zum Hilfsvortrag gemacht.

Das mit der Unterschrift war dann noch so ein Scheinproblem, was ich einfach über das fehlende Erfordernis einer Unterschrift bei der Übermittlung übers beA gelöst habe (denke, dass war wohl gemeint).

Einspruch + Wiedereinsetzung beantragt 

PKH hab ich nirgends anhaltspunkte gesehen. Hat er gesagt, dass er keine Kohle hat oder wie? Da stand doch nur dass er krank ist, aber nichts davon dass er kein Geld mehr hat.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 09.01.2024, 20:16 von Wählscheibentelefon.)
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E-135
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09.01.2024, 20:20
(09.01.2024, 20:14)Wählscheibentelefon schrieb:  Hab zu a) 28 I und dann hab ich gesagt, dass es mangels Angaben im Sachverhalt (fand den extrem dünn), nicht klar ist ob die Vss. für 28 II vorliegen. Man konnte da auch nix auslegen oder hab ich da was übersehen? Hab dann gesagt, dass man den Mandanten darauf hinweisen muss, dass möglicherweise eine Haftung besteht, wenn nicht die Vss. des § 28 II vorlägen. Also alles schön offen gehalten :D

Dann hatte der ja noch nach seiner persönlichen Haftung dabei gefragt und da hab ich gesagt, dass er noch haftet nach § 160 HGB, wenn diese GmbH tituliert und ihm geraten, ja nichts schriftlich anzuerkennen. Dann hab ich ihm aber gesagt, dass es unwahrscheinlich ist, wenn er nicht zahlt, dass die keinen Titel erwirken und er mit seiner Haftung rechnen muss.

Zu b) hab ich den Sachmangel bestritten und gesagt, dass diese Verbrauchsmessung ja diesem Standard unterliegt und im Palandt hab ich unter Kraftfahrzeuge bei 434 bei Gebrauchtwagen nichts gefunden zu Kraftstoffverbrauch, nur bei Neuwagen. Daraus hab ich dann irgendwie versucht das so zu basteln, dass Verbrauchsangaben nur Beschaffenheitsvereinbarungen bei Neuwagenkäufen sind. Habs aber insgesamt wieder möglichst offen gehalten und gesagt, dass das ein Sachverständiger entscheiden soll.

Dann hab ich aber die Unbegründetheit der Klage darauf gestützt, dass der Mandant nicht mehr haftet nach § 160 HGB, weil schon raus. Rechtsscheinshaftung hab ich abgelehnt, weil der ja sonst für allen Mist noch nachhaften würde, den seine Pappenheimer da verzapfen. § 15 hab ich jedoch vergessen zu prüfen.
Hab dann das mit dem Sachmangel zum Hilfsvortrag gemacht.

Das mit der Unterschrift war dann noch so ein Scheinproblem, was ich einfach über das fehlende Erfordernis einer Unterschrift bei der Übermittlung übers beA gelöst habe (denke, dass war wohl gemeint).

Einspruch + Wiedereinsetzung beantragt 

PKH hab ich nirgends anhaltspunkte gesehen. Hat er gesagt, dass er keine Kohle hat oder wie? Da stand doch nur dass er krank ist, aber nichts davon dass er kein Geld mehr hat.

Es stand dass er jetzt Arbeitsunfähig oder frührentner ist oder so ähnlich und dass er über kein großes Einkommen mehr verfügt

Deine Lösung hört sich gut an DaumenHoch
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09.01.2024, 20:27
Kann mir jemand aus Hessen sagen, inwiefern sie der Fehler im Fristenkalender ausgewirkt hat, auf den das JPA während der Klausur hingewiesen hat? War er für die Bearbeitung erheblich oder nicht? Bin nämlich mit den Fristen etwas durcheinander gekommen, kann aber nicht mehr sagen, ob es an dem Fristenkalender oder einer falschen Berechnung liegt.. Auch wenn der Fehler im Fristkalender erheblich war, soll das natürlich keine Ausrede sein
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#97
09.01.2024, 20:34
(09.01.2024, 20:27)ScD14 schrieb:  Kann mir jemand aus Hessen sagen, inwiefern sie der Fehler im Fristenkalender ausgewirkt hat, auf den das JPA während der Klausur hingewiesen hat? War er für die Bearbeitung erheblich oder nicht? Bin nämlich mit den Fristen etwas durcheinander gekommen, kann aber nicht mehr sagen, ob es an dem Fristenkalender oder einer falschen Berechnung liegt.. Auch wenn der Fehler im Fristkalender erheblich war, soll das natürlich keine Ausrede sein

Also bei mir hat das keinen Unterschied gemacht. Kann gut sein dass ich mich irre. Aber alle Fristen, die verstrichen waren, waren auch verstrichen, unabhängig vom Fehler im Fristenkalender. Hab eigentlich auch nur nachgeprüft ob Notfrist gewahrt wurde und ob Einspruchsfrist abgelaufen ist. 18.12. - 06.12. sind ja in jedem Falle mehr als 2 Wochen. Hast du da mehr Relevanz in Fristen gesehen?

Aber mich hat das auf jeden Fall auch etwas durcheinander gebracht
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#98
09.01.2024, 20:36
(09.01.2024, 20:20)E-135 schrieb:  
(09.01.2024, 20:14)Wählscheibentelefon schrieb:  Hab zu a) 28 I und dann hab ich gesagt, dass es mangels Angaben im Sachverhalt (fand den extrem dünn), nicht klar ist ob die Vss. für 28 II vorliegen. Man konnte da auch nix auslegen oder hab ich da was übersehen? Hab dann gesagt, dass man den Mandanten darauf hinweisen muss, dass möglicherweise eine Haftung besteht, wenn nicht die Vss. des § 28 II vorlägen. Also alles schön offen gehalten :D

Dann hatte der ja noch nach seiner persönlichen Haftung dabei gefragt und da hab ich gesagt, dass er noch haftet nach § 160 HGB, wenn diese GmbH tituliert und ihm geraten, ja nichts schriftlich anzuerkennen. Dann hab ich ihm aber gesagt, dass es unwahrscheinlich ist, wenn er nicht zahlt, dass die keinen Titel erwirken und er mit seiner Haftung rechnen muss.

Zu b) hab ich den Sachmangel bestritten und gesagt, dass diese Verbrauchsmessung ja diesem Standard unterliegt und im Palandt hab ich unter Kraftfahrzeuge bei 434 bei Gebrauchtwagen nichts gefunden zu Kraftstoffverbrauch, nur bei Neuwagen. Daraus hab ich dann irgendwie versucht das so zu basteln, dass Verbrauchsangaben nur Beschaffenheitsvereinbarungen bei Neuwagenkäufen sind. Habs aber insgesamt wieder möglichst offen gehalten und gesagt, dass das ein Sachverständiger entscheiden soll.

Dann hab ich aber die Unbegründetheit der Klage darauf gestützt, dass der Mandant nicht mehr haftet nach § 160 HGB, weil schon raus. Rechtsscheinshaftung hab ich abgelehnt, weil der ja sonst für allen Mist noch nachhaften würde, den seine Pappenheimer da verzapfen. § 15 hab ich jedoch vergessen zu prüfen.
Hab dann das mit dem Sachmangel zum Hilfsvortrag gemacht.

Das mit der Unterschrift war dann noch so ein Scheinproblem, was ich einfach über das fehlende Erfordernis einer Unterschrift bei der Übermittlung übers beA gelöst habe (denke, dass war wohl gemeint).

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PKH hab ich nirgends anhaltspunkte gesehen. Hat er gesagt, dass er keine Kohle hat oder wie? Da stand doch nur dass er krank ist, aber nichts davon dass er kein Geld mehr hat.

Es stand dass er jetzt Arbeitsunfähig oder frührentner ist oder so ähnlich und dass er über kein großes Einkommen mehr verfügt

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Ah das hab ich dann wohl übersehen. Schade, hätte man noch mitnehmen können :D
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Wählscheibentelefon
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#99
09.01.2024, 20:39
(09.01.2024, 20:34)E-135 schrieb:  
(09.01.2024, 20:27)ScD14 schrieb:  Kann mir jemand aus Hessen sagen, inwiefern sie der Fehler im Fristenkalender ausgewirkt hat, auf den das JPA während der Klausur hingewiesen hat? War er für die Bearbeitung erheblich oder nicht? Bin nämlich mit den Fristen etwas durcheinander gekommen, kann aber nicht mehr sagen, ob es an dem Fristenkalender oder einer falschen Berechnung liegt.. Auch wenn der Fehler im Fristkalender erheblich war, soll das natürlich keine Ausrede sein

Also bei mir hat das keinen Unterschied gemacht. Kann gut sein dass ich mich irre. Aber alle Fristen, die verstrichen waren, waren auch verstrichen, unabhängig vom Fehler im Fristenkalender. Hab eigentlich auch nur nachgeprüft ob Notfrist gewahrt wurde und ob Einspruchsfrist abgelaufen ist. 18.12. - 06.12. sind ja in jedem Falle mehr als 2 Wochen. Hast du da mehr Relevanz in Fristen gesehen?

Aber mich hat das auf jeden Fall auch etwas durcheinander gebracht

Hab da auch kein Problem gesehen. Hab die Frist auch nicht mehr mit allem Popei (222, 187 etc) berechnet, sondern auch gesagt, dass die in jedem Falle abgelaufen ist. Den Kalender hatte es ganz schön zerschossen, aber der war eh für nix gut. Weil auch die Frist für den Antrag nach 233 (die ich ganz vergessen hab zu erwähnen), war ja offensichtlich noch nicht abgelaufen.
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Gast10000
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#100
09.01.2024, 22:25
Konnt jemand in NRW was mit dem Fristenkalender und der Verfügung des Gerichts anfangen?
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