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Klausuren März 2019
GastBln2345
Unregistered
 
#111
11.03.2019, 16:58
Was ist mit: Wiedereinsetzungsantrag wegen Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist unzulässig?
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GastNRW298
Unregistered
 
#112
11.03.2019, 17:00
(11.03.2019, 16:58)GastBln2345 schrieb:  Was ist mit: Wiedereinsetzungsantrag wegen Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist unzulässig?

Ich habe die Wiedereinsetzungsfrist erst mit der gerichtlichen Verfügung beginnen lassen...  Huh Dann ging das durch.
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Gästin
Unregistered
 
#113
11.03.2019, 17:16
[quote pid='22117' dateline='1552315568']
Aber aus welchem Grund? So konnte man gut die Wirksamkeit der UWE einbauen, die sonst ja nicht wirklich relevanz in der Prüfung hätte.
[/quote]

767 analog gilt nur bei der Titelgegenklage, nicht bei der titelherausgabeklage.
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BerlinerHorst
Unregistered
 
#114
11.03.2019, 17:21
War die notarielle Unterwerfungserklärung eine persönliche mit der Folge: § 780 BGB abstraktes Schuldanerkenntniss? oder eine dingliche?

Wie ging es dann mit der Einwendung des Rücktritts weiter? § 346 Abs. 1 BGB direkt oder § 821 BGB ?

Merci!
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Gast
Unregistered
 
#115
11.03.2019, 17:32
Weder noch, mMn. Der zugrunde liegende Anspruch ist hier §433, weil hier gerade kein Hier keine Unterwerfungsklausel in einer Grundschuldbestellungsurkunde vorlag. 
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Schweinehund
Unregistered
 
#116
11.03.2019, 17:36
Minderung (+), da § 323 II Nr. 3 BGB nicht zulasten des Getäuschten rechtsbegrenzend wirken darf.
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bln
Unregistered
 
#117
11.03.2019, 17:37
War das denn überhaupt ein Fall mit 780 BGB?
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GastNRW289
Unregistered
 
#118
11.03.2019, 17:44
(11.03.2019, 17:36)Schweinehund schrieb:  Minderung (+), da § 323 II Nr. 3 BGB nicht zulasten des Getäuschten rechtsbegrenzend wirken darf.

Das halte ich nicht für vertretbar. Rücktritt und Minderung schließen sich gegenseitig aus, WENN Rücktritt wirksam. Und das war er hier. Also Minderung (-).

Im Übrigen bin ich nicht über § 780 BGB - für mich genauso wie oben: § 433 BGB. Einwendung dann der Rücktritt, also §§ 437 Nr. 2, 323 I BGB...
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Gast
Unregistered
 
#119
11.03.2019, 17:44
(11.03.2019, 17:37)bln schrieb:  War das denn überhaupt ein Fall mit 780 BGB?

Nein. Dem Titel zugrunde liegende Anspruch war ein normaler §433. Hier war nicht auf §780 abzustellen. Eine Dingliche Unterwerfung schon gar nicht, da keine ZV in das Grundstück vereibart wurde.

Verstehe gerade nicht, wie §323 Abs. 2 Nr. 3 Rechtsbegrenzend sein soll?!
Habe dazu auch nichts gefunden.
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GastNRW298
Unregistered
 
#120
11.03.2019, 17:45
[quote pid='22129' dateline='1552319047']
(11.03.2019, 17:37)bln schrieb:  War das denn überhaupt ein Fall mit 780 BGB?

Nein. Dem Titel zugrunde liegende Anspruch war ein normaler §433. Hier war nicht auf §780 abzustellen. Eine Dingliche Unterwerfung schon gar nicht, da keine ZV in das Grundstück vereibart wurde.

Verstehe gerade nicht, wie §323 Abs. 2 Nr. 3 Rechtsbegrenzend sein soll?!
Habe dazu auch nichts gefunden.
[/quote]

Wir verstehen uns - sehe ich genauso.
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