09.06.2015, 15:54
Die Herren K vertreten wohl die Auffassung, dass in einigen Fällen die Kombination aus Zweckmäßigkeit und prakt. Teil 50% der Note ausmachen kann ...
09.06.2015, 15:59
Hab auf Biegen und Brechen das Nachverfahren gemäß 600 ZPO geprüft. Kann man da noch bestehen?
09.06.2015, 16:05
(09.06.2015, 15:59)Gast schrieb: Hab auf Biegen und Brechen das Nachverfahren gemäß 600 ZPO geprüft. Kann man da noch bestehen?
1. Ob man damit bestehen kann oder nicht, kann dir keiner beantworten. Zum einem ist es vom Korrekteur abhängig und zum anderen davon, wie du es begründet hast und ob der Rest gut ist.
2. Wie bist du denn zum Nachverfahren gekommen?
Ich hab Urteilsergänzung 599 Abs. 2, 321 angeprüft, aber dann abgelehnt (verfristet und hier nicht nur Ergänzung sondern Urteilskorrektur).
Hab dann eine Berufung durchgeprüft... Halte sie aber im Ergebnis für unzweckmäßig, weil die Mandantin hinsichtlich der Beschränkung der Bürgschaft den erforderlichen Beweis nicht erbringen kann.
09.06.2015, 16:07
Strafrecht Wahlklausur in Berlin
Anklage ohne Prozessuale Probleme!!!???
Oder habe ich die übersehen???
Hatte das Gefühl ich sitze im ersten Examen...
Anklage ohne Prozessuale Probleme!!!???
Oder habe ich die übersehen???
Hatte das Gefühl ich sitze im ersten Examen...
09.06.2015, 16:07
Oh man, da kann ich wohl ne vernünftige Note vergessen mit diesen rudimentären Zweckmäßigkeitserwägungen.
Generell war ich aber überrascht, wie viel Schreibarbeit im Zivilrecht zu bewältigen war. Das hab ich ehrlich gesagt eher für StrafR/öffR erwartet. Wie es da wohl dann zugeht?!?
Generell war ich aber überrascht, wie viel Schreibarbeit im Zivilrecht zu bewältigen war. Das hab ich ehrlich gesagt eher für StrafR/öffR erwartet. Wie es da wohl dann zugeht?!?
09.06.2015, 16:10
@bln Juni 15: ging nicht nur dir so, sondern auch mir und drei Kollegen mit denen ich gesprochen habe. War anscheinend echt nur ne Klausur gegen die Zeit mit massig Delikten die zu prüfen waren. Aber prozessuale war da wohl nix, oder es war sehr sehr gut versteckt.
09.06.2015, 16:11
Ich habe gesagt, dass sie zwar verfristet ist aber dies unbillig wäre, da sie zu diesem Zwitpunkt von einem anderen RA vertreten wurde undaufgrund des Anwaltszwangs gem 78 ZPO den Antrag nicht hätte selber stellen können.
09.06.2015, 16:19
Laut Palandt (Rn. 5, 6 zu 766 glaube ich) muss beim Blankett bei der Bürgschaft die Ermächtigung zum Ausfüllen ebenfalls schriftlich erfolgen, sonst ist die Erklärung insgesamt unwirksam. Beweislast für die schriftliche Ermächtigung liegt beim Gläubiger.
09.06.2015, 16:21
Hätte man zu der Möglichkeit des Nachverfahrens nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung kommen können?
Das Urteil ist ja ungesetzlich ergangen. Die Mandantin wurde aus meiner Sicht komplett fehlerhaft vorbehaltlos verurteilt.
Ich habe dann geschrieben dass man daher die Wahl hätte.
Das Urteil ist ja ungesetzlich ergangen. Die Mandantin wurde aus meiner Sicht komplett fehlerhaft vorbehaltlos verurteilt.
Ich habe dann geschrieben dass man daher die Wahl hätte.
09.06.2015, 16:24
@ J aus B
Wie schaut es mit dem Gegenbeweis gemäß § 292 S.2 ZPO durch Parteivernehmung aus?
Wenn sich nämlich der Kläger wie im ersten Prozess weigert, auszusagen, kann das Gericht nach § 446 im Rahmen freier Beweiswürdigung entscheiden, ob es die von der Beklagten behauptete Abrede hinsichtlich der Bürgschaftserklärung als erfüllt ansieht.
Wie schaut es mit dem Gegenbeweis gemäß § 292 S.2 ZPO durch Parteivernehmung aus?
Wenn sich nämlich der Kläger wie im ersten Prozess weigert, auszusagen, kann das Gericht nach § 446 im Rahmen freier Beweiswürdigung entscheiden, ob es die von der Beklagten behauptete Abrede hinsichtlich der Bürgschaftserklärung als erfüllt ansieht.