17.10.2023, 17:47
Ich habe den Antrag ausgelegt als Antrag auf 80 V, da ich auch dachte es muss eher der Bescheid aufgehoben werden als eine neue Verpflichtung..
dann auch abgelehnt aber wegen Annahme der Unzuverlässigkeit
dann auch abgelehnt aber wegen Annahme der Unzuverlässigkeit
17.10.2023, 18:08
(17.10.2023, 17:47)Juranrw123 schrieb: Ich habe den Antrag ausgelegt als Antrag auf 80 V, da ich auch dachte es muss eher der Bescheid aufgehoben werden als eine neue Verpflichtung..
dann auch abgelehnt aber wegen Annahme der Unzuverlässigkeit
Ich weiß nicht, wie es in NRW war, aber in RlP war ein Antrag auf Verpflichtung und dann hilfsweise ein Antrag auf 80 V. Der musste aber auch ausgelegt werden, weil Anordnung/Wiederherstellung verwechselt.
Habe den ersten abgelehnt als unzulässig, auch mit Verweis auf 123 V, der 80 V als vorrangig sieht und dann den hilfsweisen Antrag zulässig, aber unbegründet.
17.10.2023, 19:11
Guten Abend, Glückwunsch an uns alle, dass wir die Klausuren abgeschlossen haben!
Ich weiß nicht, ob ich die einzige bin, aber ich hab die Klausur heute etwas anders gelöst...
Ich hab sie grob so gelöst:
Vermerk
I. Sachbericht
II. Rechtslage
1. Auslegung der Anträge (P)
2. Zulässigkeit
Rechtsweg
Statthaftigkeit
(...)
RSB (P) wegen der falschen RBB
3. Begründetheit
ASV ordnungsgemäß, Anhörung nicht nötig gewesen, auch nicht nach 28 analog
EGL (P) aber kann man ändern, das Gericht überprüft eh alle Möglichkeiten hier aber nach Nr.3
Form.Mat okay
Materiell hab ich alle Vorfälle einzeln geprüft und überlegt, ob sie Unzuverlässigkeit begründen können
- Strafbefehl (-) weil kein Bezug Verurteilung und Gewerbe
- Frisör (-) weil zwar rechtzeitige Kenntnisnahme (1 Tag vor Verjährung) aber keine konkrete Gefahr für Öffentlichkeit (was auch deutlich wird, da der Antragsteller schon ermahnt war)
- erster Vorfall Sattelzug Verstoß, aber Kenntnisnahme schon verjährt
- keine Kennzeichen (-) weil Antragsteller falscher Adressat, es waren Kennzeichen von dem anderen und Antragsteller hatte keine Kenntnis, außerdem daraufhin ermahnt, kann nicht doppelt als Grund genommen werden (erst Verwarnung dann auch für Widerruf)
- zweiter Sattelzug Vorfall, Verstoß, Handlung zurechenbar (P) wegen regelmäßiger Fortbildungen; aber im Zweifel auch nicht verhältnismäßig
Ermessen war nicht auf 0 sondern intendiert
(Hier hätte man noch was zum Eilinteresse schreiben können, hab ich aber nicht.. War mMn nicht ausreichend inhaltlich begründet)
4.Zweckmäßigkeit
Bescheid aufheben und als erledigt erklären um Kosten von 3,0 auf 1,0 zu reduzieren
5. Schriftsatz
Ich weiß nicht, ob ich die einzige bin, aber ich hab die Klausur heute etwas anders gelöst...
Ich hab sie grob so gelöst:
Vermerk
I. Sachbericht
II. Rechtslage
1. Auslegung der Anträge (P)
2. Zulässigkeit
Rechtsweg
Statthaftigkeit
(...)
RSB (P) wegen der falschen RBB
3. Begründetheit
ASV ordnungsgemäß, Anhörung nicht nötig gewesen, auch nicht nach 28 analog
EGL (P) aber kann man ändern, das Gericht überprüft eh alle Möglichkeiten hier aber nach Nr.3
Form.Mat okay
Materiell hab ich alle Vorfälle einzeln geprüft und überlegt, ob sie Unzuverlässigkeit begründen können
- Strafbefehl (-) weil kein Bezug Verurteilung und Gewerbe
- Frisör (-) weil zwar rechtzeitige Kenntnisnahme (1 Tag vor Verjährung) aber keine konkrete Gefahr für Öffentlichkeit (was auch deutlich wird, da der Antragsteller schon ermahnt war)
- erster Vorfall Sattelzug Verstoß, aber Kenntnisnahme schon verjährt
- keine Kennzeichen (-) weil Antragsteller falscher Adressat, es waren Kennzeichen von dem anderen und Antragsteller hatte keine Kenntnis, außerdem daraufhin ermahnt, kann nicht doppelt als Grund genommen werden (erst Verwarnung dann auch für Widerruf)
- zweiter Sattelzug Vorfall, Verstoß, Handlung zurechenbar (P) wegen regelmäßiger Fortbildungen; aber im Zweifel auch nicht verhältnismäßig
Ermessen war nicht auf 0 sondern intendiert
(Hier hätte man noch was zum Eilinteresse schreiben können, hab ich aber nicht.. War mMn nicht ausreichend inhaltlich begründet)
4.Zweckmäßigkeit
Bescheid aufheben und als erledigt erklären um Kosten von 3,0 auf 1,0 zu reduzieren
5. Schriftsatz
17.10.2023, 20:35
Musste in NRW ein Sachbericht gefertigt werden? In allen Übungsklausuren war die Sachverhaltsdarstellung immer erlassen, ich hoffe, dass das hier auch so war…
17.10.2023, 20:41
18.10.2023, 07:30
Ich weiß es ehrlich gesagt für RlP nicht. Aber da stand ganz ausdrücklich, dass im praktischsten Teil eine Sachverhaltsdarstellung erlassen ist, so dass ich nicht davon ausgehe, dass diese auch im Gutachten gefordert war. Zweimal macht ja keinen Sinn.
Habt ihr Zweckmäßigkeitserwägungen?
Wenn ja, welche?
Habt ihr Zweckmäßigkeitserwägungen?
Wenn ja, welche?
18.10.2023, 11:20
Wie seid ihr mit dem Umstand umgegangen, dass der Ausgangsbescheid (Bewilligung der roten Kennzeichen) unbefristet geschah? War für euch der Ausgangs-VA damit rechtswidrig oder dennoch rechtmäßig? Für mich verstieß der Ausgangs-VA damit gegen § 17 II FZV, der die Befristung zwingend vorsieht.
18.10.2023, 12:23
(18.10.2023, 11:20)Gudrun Pausenuhrversteller schrieb: Wie seid ihr mit dem Umstand umgegangen, dass der Ausgangsbescheid (Bewilligung der roten Kennzeichen) unbefristet geschah? War für euch der Ausgangs-VA damit rechtswidrig oder dennoch rechtmäßig? Für mich verstieß der Ausgangs-VA damit gegen § 17 II FZV, der die Befristung zwingend vorsieht.
In der Norm stand "können... befristet oder widerruflich zugeteilt werden". Da lese ich keinen Zwang raus. Ich denke auch, dass die Klausur nicht darauf ausgelegt war, eine Rücknahme zu prüfen (was dann ja die Konsequenz wäre). Es gab auch keine Anhaltspunkte dafür, das der Ausgangs VA keine Befristung enthielt. Im Zweifel sagt der Vermerk ja auch eigentlich immer, dass alles ordnungsgemäß erfolgt ist.
18.10.2023, 12:53
(18.10.2023, 12:23)GehPeAh schrieb:(18.10.2023, 11:20)Gudrun Pausenuhrversteller schrieb: Wie seid ihr mit dem Umstand umgegangen, dass der Ausgangsbescheid (Bewilligung der roten Kennzeichen) unbefristet geschah? War für euch der Ausgangs-VA damit rechtswidrig oder dennoch rechtmäßig? Für mich verstieß der Ausgangs-VA damit gegen § 17 II FZV, der die Befristung zwingend vorsieht.
In der Norm stand "können... befristet oder widerruflich zugeteilt werden". Da lese ich keinen Zwang raus. Ich denke auch, dass die Klausur nicht darauf ausgelegt war, eine Rücknahme zu prüfen (was dann ja die Konsequenz wäre). Es gab auch keine Anhaltspunkte dafür, das der Ausgangs VA keine Befristung enthielt. Im Zweifel sagt der Vermerk ja auch eigentlich immer, dass alles ordnungsgemäß erfolgt ist.
Stimmt. Habe mich da leider etwas rausgeschrieben… schade!
18.10.2023, 14:50
(18.10.2023, 12:53)Gudrun Pausenuhrversteller schrieb:(18.10.2023, 12:23)GehPeAh schrieb:(18.10.2023, 11:20)Gudrun Pausenuhrversteller schrieb: Wie seid ihr mit dem Umstand umgegangen, dass der Ausgangsbescheid (Bewilligung der roten Kennzeichen) unbefristet geschah? War für euch der Ausgangs-VA damit rechtswidrig oder dennoch rechtmäßig? Für mich verstieß der Ausgangs-VA damit gegen § 17 II FZV, der die Befristung zwingend vorsieht.
In der Norm stand "können... befristet oder widerruflich zugeteilt werden". Da lese ich keinen Zwang raus. Ich denke auch, dass die Klausur nicht darauf ausgelegt war, eine Rücknahme zu prüfen (was dann ja die Konsequenz wäre). Es gab auch keine Anhaltspunkte dafür, das der Ausgangs VA keine Befristung enthielt. Im Zweifel sagt der Vermerk ja auch eigentlich immer, dass alles ordnungsgemäß erfolgt ist.
Stimmt. Habe mich da leider etwas rausgeschrieben… schade!
17 war in RlP gar nicht mehr mit abgedruckt, also kam es darauf wahrscheinlich auch echt nicht an… denke, das ist aber nicht so schlimm, wenn Du es gut argumentiert hast ☺️