24.04.2023, 17:43
Im Oktober 2023 schreiben Referendare aus Niedersachsen, NRW, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und dem GPA-Bezirk (Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein) die Klausuren im 2. Staatsexamen.
Niedersachsen:
05.10.: ZU
06.10.: A 1
09.10.: ZG
10.10.: A 2
12.10.: SR
13.10.: W/SR; W/VR
16.10.: VA
17.10.: VR
NRW:
05.10.: Z 1
06.10.: Z 2
09.10.: Z 3
10.10.: Z 4
12.10.: S 1
13.10.: S 2
16.10.: V 1
17.10.: V 2
Rheinland-Pfalz:
05.10.
06.10.
09.10.
10.10.
12.10.
13.10.
16.10.
17.10.
Sachsen-Anhalt:
05.10.
06.10.
09.10.
10.10.
12.10.
13.10.
16.10.
17.10.
GPA-Bezirk (Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein):
05.10.: ZR-I
06.10.: ZR-II
09.10.: ZHG
10.10.: ZR-III
12.10.: StR-I
13.10.: StR-II
16.10.: ÖR-I
17.10.: ÖR-II
Erläuterung der Bezeichnungen laut LJPA Niedersachsen:
ZU: mit zivilgerichtlicher Aufgabenstellung
ZG: mit gutachterlicher Aufgabenstellung aus dem Zivilrecht
A 1; A 2: mit gutachterlich-rechtsberatenden oder gutachterlichrechtsgestaltenden Aufgabenstellungen aus dem Zivilrecht
SR: mit staatsanwaltlicher Aufgabenstellung
VR: mit verwaltungsfachlicher Aufgabenstellung
VA: mit gutachterlich-rechtsberatender Aufgabenstellung aus dem Öffentlichen Recht
W/SR: mit staatsanwaltlicher Aufgabenstellung oder
W/VR: mit verwaltungsfachlicher Aufgabenstellung
Erläuterung der Bezeichnungen laut LJPA NRW:
Bei den "Z-Klausuren" handelt es sich um Aufgabenstellungen aus dem Zivilrecht. Im Regelfall sind die Aufgabenstellungen bei der Z-1 und der Z-3 Klausur aus gerichtlicher Sicht und bei der Z-2 und der Z-4 Klausur aus anwaltlicher Sicht zu bearbeiten.
Bei den "S-Klausuren" handelt es sich um Aufgabenstellungen aus dem Strafrecht. Im Regelfall ist bei der S-1 Klausur eine staatsanwaltschaftliche Abschlussverfügung zu fertigen; die Aufgabenstellung der S-2 Klausur ist offener, hier kommen zum Beispiel ein erstinstanzliches Urteil oder ein Gutachten zu Rechtsmitteln des Beschuldigten oder der Staatsanwaltschaft in Betracht.
Bei den "V-Klausuren" handelt es sich um Aufgabenstellungen aus dem öffentlichen Recht. Im Regelfall ist bei der V-1 Klausur die Aufgabe aus gerichtlicher Sicht zu bearbeiten, bei der V-2 Klausur kommen zum Beispiel eine behördliche Entscheidung oder eine anwaltliche Beratung in Betracht.
Wichtig: Damit man in der Diskussion zu den Klausuren verfolgen kann, auf welches Bundesland sich die Aussagen beziehen, wähle bitte beim Posten einen Namen und setze eine Abkürzung des Bundeslandes in Klammer, also zB Felix(NRW), Gast12(R-P), NoName(Schl-H).
Niedersachsen:
05.10.: ZU
06.10.: A 1
09.10.: ZG
10.10.: A 2
12.10.: SR
13.10.: W/SR; W/VR
16.10.: VA
17.10.: VR
NRW:
05.10.: Z 1
06.10.: Z 2
09.10.: Z 3
10.10.: Z 4
12.10.: S 1
13.10.: S 2
16.10.: V 1
17.10.: V 2
Rheinland-Pfalz:
05.10.
06.10.
09.10.
10.10.
12.10.
13.10.
16.10.
17.10.
Sachsen-Anhalt:
05.10.
06.10.
09.10.
10.10.
12.10.
13.10.
16.10.
17.10.
GPA-Bezirk (Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein):
05.10.: ZR-I
06.10.: ZR-II
09.10.: ZHG
10.10.: ZR-III
12.10.: StR-I
13.10.: StR-II
16.10.: ÖR-I
17.10.: ÖR-II
Erläuterung der Bezeichnungen laut LJPA Niedersachsen:
ZU: mit zivilgerichtlicher Aufgabenstellung
ZG: mit gutachterlicher Aufgabenstellung aus dem Zivilrecht
A 1; A 2: mit gutachterlich-rechtsberatenden oder gutachterlichrechtsgestaltenden Aufgabenstellungen aus dem Zivilrecht
SR: mit staatsanwaltlicher Aufgabenstellung
VR: mit verwaltungsfachlicher Aufgabenstellung
VA: mit gutachterlich-rechtsberatender Aufgabenstellung aus dem Öffentlichen Recht
W/SR: mit staatsanwaltlicher Aufgabenstellung oder
W/VR: mit verwaltungsfachlicher Aufgabenstellung
Erläuterung der Bezeichnungen laut LJPA NRW:
Bei den "Z-Klausuren" handelt es sich um Aufgabenstellungen aus dem Zivilrecht. Im Regelfall sind die Aufgabenstellungen bei der Z-1 und der Z-3 Klausur aus gerichtlicher Sicht und bei der Z-2 und der Z-4 Klausur aus anwaltlicher Sicht zu bearbeiten.
Bei den "S-Klausuren" handelt es sich um Aufgabenstellungen aus dem Strafrecht. Im Regelfall ist bei der S-1 Klausur eine staatsanwaltschaftliche Abschlussverfügung zu fertigen; die Aufgabenstellung der S-2 Klausur ist offener, hier kommen zum Beispiel ein erstinstanzliches Urteil oder ein Gutachten zu Rechtsmitteln des Beschuldigten oder der Staatsanwaltschaft in Betracht.
Bei den "V-Klausuren" handelt es sich um Aufgabenstellungen aus dem öffentlichen Recht. Im Regelfall ist bei der V-1 Klausur die Aufgabe aus gerichtlicher Sicht zu bearbeiten, bei der V-2 Klausur kommen zum Beispiel eine behördliche Entscheidung oder eine anwaltliche Beratung in Betracht.
Wichtig: Damit man in der Diskussion zu den Klausuren verfolgen kann, auf welches Bundesland sich die Aussagen beziehen, wähle bitte beim Posten einen Namen und setze eine Abkürzung des Bundeslandes in Klammer, also zB Felix(NRW), Gast12(R-P), NoName(Schl-H).
12.09.2023, 16:29
Irgendwelche Tips, was im Oktober laufen könnte? In den Z2/Z4 kommt oft einstw RS
12.09.2023, 17:08
14.09.2023, 09:52
Lief in RLP 2020, also ist jetzt nicht so lange her... Berufung ist wohl in ein paar anderen Bundesländern gelaufen?
27.09.2023, 19:44
Was guckt ihr euch noch so kurz vor den Klausuren in ÖffR an?

28.09.2023, 13:41
was ist mit dem neuen Kaufrecht, insbes. die 327 ff. BGB? Waren die schon mal dran?
833 ist so meine Vermutung, da ist viel raus zu holen, insbes. im Urteil
833 ist so meine Vermutung, da ist viel raus zu holen, insbes. im Urteil
28.09.2023, 14:04
Ist es vertretbar IPR und jegliches EuropaR komplett auf Lücke zu setzen? FamilienR eig genau so und auch Strafurteil, weil es ein gerader Monat ist?
28.09.2023, 14:27
IM GPA Bereich gibt es doch kein Strafurteil, oder? Aber ich denke, einmal ein Schema überfliegen schadet nicht für den Fall der Fälle
Hat Kaiser irgendwelche Ahnungen mitgeteilt?
Hat Kaiser irgendwelche Ahnungen mitgeteilt?
04.10.2023, 10:01
Morgen geht es nun los. Ich wünsche allen, die mit mir zusammen da durch müssen, viel Glück
05.10.2023, 16:28
Z1 NRW
Beklagte (B) schloss am 28.02.2018 Mietvertrag über Räume im 1. OG mit der Peter & Atalay GbR mit Mietbeginn zum 01.03.2018. Mietvertrag war befristet zum 31.12.2018. Laut § 5 Nr. 3 des Mietvertrages (abgedruckt) wurde die Fälligkeit des Mietzinses im Voraus zum jeweils 3. Werktag des Monats vereinbart. Nettokaltmiete 10.000 EUR, Betriebskostenvorauszahlung 4.783 EUR.
Die B betreibt seitdem dort ein Fitnessstudio.
Beginn 2019 geriet B in einen Liquiditätsengpass und fragte bei Peter & Atalay GbR nach, ob sie Nettokaltmiete erst am 5. zahlen kann und Betriebskostenorauszahlung sowie Umsatzsteuer erst am 15. Am 01.03.2019 bot ihr Peter & Atalay auf dem Anrufbeantworter an, das man dies so machen könne. B erklärte am 05.03.2019 gegenüber Dave Peters ihre Zustimmung dazu.
Ab April dann Dauerauftrag wie besprochen jeweils zum 5. bzw 15. des Monats.
Ab November erfolgte Mietzahlung dann wieder zum jeweils 1. des Monats.
Im Dezember 2019 erwarb Klägerin das Grundstück.
Im Juni 2020 zahlte B dann aufgrund Corona-Pandemie die Miete wieder erst zum 5. bzw 15., wobei die jeweils am 5.,6.,7. und 15.,16.,17. auf dem Konto der K gutgeschrieben wurde. K mahnte am 11.11.2020.
Im Juni, Juli und August 2021 erfolgte Zahlung der Nettokaltmiete erst Mitte des Monats und die Zahlung der Betriebskostenvorauszahlung sowie der Umsatzsteuer erst im nächsten Monat oder noch später. Im Dezember erfolgte keine Mietzahlung. Bis zum 07.01.2022 ebenfalls nicht, am gleichen Tag kündigte K außerordentlich fristlos und ließ am selben Tag das schreiben durch ihren Mitarbeiter Max van Aert in das Fitnessstudio der B bringen. Dieser legte es dort gegen 17 Uhr einfach auf den Tresen, hinter dem kein Mitarbeiter stand und rief einem Trainer zu, dass er dort ein Schreiben abgelegt hat. Er sagt, es war sehr voll und glaubt, dass der Trainer sein zurufen gehört hat und geht davon aus, dass dieser es sodann weitergeleitet hat. B bestreitet Zugang des Schreibens.
Sodann ordentliche Kündigung am 31.05.2022 zum 31.12.2023 wegen der verspäteten Zahlungen. Am 01.06.2022 rief K die B an und erklärte, dass sie ein erneutes Mietverhältnis schließen könnten zu einem erhöhten Mietzins.
Am 24.09.2022 sendet K der B eine Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2021, die ein Saldo von 212,12 EUR zugunsten B ausweist. K überweist den Betrag am gleichen Tag der B. Ihr fällt danach auf, dass ein Mitarbeiter der K einen Fehler gemacht hat und einen Posten vergessen hat, sodass der Saldo zugunsten B nur 100 EUR beträgt. Sendet korrigierte Abrechnung am 27.09.2022 und fordert B zur Zahlung von 112,12 EUR auf.
Beklagte (B) schloss am 28.02.2018 Mietvertrag über Räume im 1. OG mit der Peter & Atalay GbR mit Mietbeginn zum 01.03.2018. Mietvertrag war befristet zum 31.12.2018. Laut § 5 Nr. 3 des Mietvertrages (abgedruckt) wurde die Fälligkeit des Mietzinses im Voraus zum jeweils 3. Werktag des Monats vereinbart. Nettokaltmiete 10.000 EUR, Betriebskostenvorauszahlung 4.783 EUR.
Die B betreibt seitdem dort ein Fitnessstudio.
Beginn 2019 geriet B in einen Liquiditätsengpass und fragte bei Peter & Atalay GbR nach, ob sie Nettokaltmiete erst am 5. zahlen kann und Betriebskostenorauszahlung sowie Umsatzsteuer erst am 15. Am 01.03.2019 bot ihr Peter & Atalay auf dem Anrufbeantworter an, das man dies so machen könne. B erklärte am 05.03.2019 gegenüber Dave Peters ihre Zustimmung dazu.
Ab April dann Dauerauftrag wie besprochen jeweils zum 5. bzw 15. des Monats.
Ab November erfolgte Mietzahlung dann wieder zum jeweils 1. des Monats.
Im Dezember 2019 erwarb Klägerin das Grundstück.
Im Juni 2020 zahlte B dann aufgrund Corona-Pandemie die Miete wieder erst zum 5. bzw 15., wobei die jeweils am 5.,6.,7. und 15.,16.,17. auf dem Konto der K gutgeschrieben wurde. K mahnte am 11.11.2020.
Im Juni, Juli und August 2021 erfolgte Zahlung der Nettokaltmiete erst Mitte des Monats und die Zahlung der Betriebskostenvorauszahlung sowie der Umsatzsteuer erst im nächsten Monat oder noch später. Im Dezember erfolgte keine Mietzahlung. Bis zum 07.01.2022 ebenfalls nicht, am gleichen Tag kündigte K außerordentlich fristlos und ließ am selben Tag das schreiben durch ihren Mitarbeiter Max van Aert in das Fitnessstudio der B bringen. Dieser legte es dort gegen 17 Uhr einfach auf den Tresen, hinter dem kein Mitarbeiter stand und rief einem Trainer zu, dass er dort ein Schreiben abgelegt hat. Er sagt, es war sehr voll und glaubt, dass der Trainer sein zurufen gehört hat und geht davon aus, dass dieser es sodann weitergeleitet hat. B bestreitet Zugang des Schreibens.
Sodann ordentliche Kündigung am 31.05.2022 zum 31.12.2023 wegen der verspäteten Zahlungen. Am 01.06.2022 rief K die B an und erklärte, dass sie ein erneutes Mietverhältnis schließen könnten zu einem erhöhten Mietzins.
Am 24.09.2022 sendet K der B eine Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2021, die ein Saldo von 212,12 EUR zugunsten B ausweist. K überweist den Betrag am gleichen Tag der B. Ihr fällt danach auf, dass ein Mitarbeiter der K einen Fehler gemacht hat und einen Posten vergessen hat, sodass der Saldo zugunsten B nur 100 EUR beträgt. Sendet korrigierte Abrechnung am 27.09.2022 und fordert B zur Zahlung von 112,12 EUR auf.
- K verlangt von B Räumung und Herausgabe des Grundstücks, hilfsweise zum 31.12.2023
- K verlangt von B Zahlung von 112,12 EUR