12.10.2023, 16:50
(12.10.2023, 16:45)Juranrw123 schrieb: NRW:
Ich habe erstmal den Raub angeprüft, dann aber Gewalt und Drohung abgelehnt (da hab ich relativ viel zu geschrieben)
Dann §§ 242, 244 I StGB geprüft und bejaht. Hier noch abgewogen, ob ein minder schwerer Fall vorliegt --> der Anwalt hatte ja angedeutet das die Geschädigte immerhin nicht körperlich verletzt wurde..
Dann ziemlich lange die Beweise gewürdigt, vor allem auch ob noch die Kompetenz der StA gegeben war, nachdem der Richter angerufen wurde --> (+) da Richter durch das direkte Auflegen ja noch nicht mit der Sache befasst wurde
§ 223 StGB im Urteilsstil bezüglich dem Zeugen verneint, da er ja keine Schürfwunden erlitten hat.
Dann § 252 StGB kurz angeprüft, aber verneint, da keine Gewalt vorlag --> nur Gewalt gegen Sache (Autos), da keine Polizisten mehr drin waren
und dann § 303 StGB, der ja erfüllt war
§§ 142, 315b StGB hätte ich noch ansprechen können...
Ich habe noch § 252 StGB wegen des Umwerfens des Zeugens geprüft und bejaht
12.10.2023, 16:57
(12.10.2023, 16:50)NRW 10.2023 schrieb:(12.10.2023, 16:45)Juranrw123 schrieb: NRW:
Ich habe erstmal den Raub angeprüft, dann aber Gewalt und Drohung abgelehnt (da hab ich relativ viel zu geschrieben)
Dann §§ 242, 244 I StGB geprüft und bejaht. Hier noch abgewogen, ob ein minder schwerer Fall vorliegt --> der Anwalt hatte ja angedeutet das die Geschädigte immerhin nicht körperlich verletzt wurde..
Dann ziemlich lange die Beweise gewürdigt, vor allem auch ob noch die Kompetenz der StA gegeben war, nachdem der Richter angerufen wurde --> (+) da Richter durch das direkte Auflegen ja noch nicht mit der Sache befasst wurde
§ 223 StGB im Urteilsstil bezüglich dem Zeugen verneint, da er ja keine Schürfwunden erlitten hat.
Dann § 252 StGB kurz angeprüft, aber verneint, da keine Gewalt vorlag --> nur Gewalt gegen Sache (Autos), da keine Polizisten mehr drin waren
und dann § 303 StGB, der ja erfüllt war
§§ 142, 315b StGB hätte ich noch ansprechen können...
Ich habe noch § 252 StGB wegen des Umwerfens des Zeugens geprüft und bejaht
Was habt ihr im prozessualen Gutachten? Irgendetwas besonderes?
12.10.2023, 17:06
Habe zuerst auch Raub geprüft und eher schnell abgelehnt, keine Drohung, auch wenn konkludent möglich, und auch keine körperlich wirkende Gewalt. Den Diebstahl mit Waffen bejaht und kurz was zum Teppichmesser als gefährliches Werkzeug gesagt. Dazu auch umfassende Beweiswürdigung, insb. wegen der Durchsuchung. Gefahr im Verzug abgelehnt aber in einer Gesamtabwägung, auch wegen des willkürlichen Verhaltens des Richters und der ansonsten wohl sehr wahrscheinlichen Zulässigkeit der Durchsuchung deren Verwertbarkeit bejaht.
Räuberischen Diebstahl durch Umrempeln ebenfalls diskutiert, insb. Beutesicherungsabsicht und bejaht, genauso wie versuchte Körperverletzung. Deshalb tritt der Diebstahl mit Waffen zurück (Gesetzeskonkurrenz).
316a ganz schnell abgelehnt. Gefährlicher Eingriff durch ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff bejaht, da die Zerstörung der Polizeiwagen ja schon die konkrete Gefahr war und deshalb nicht auch die abstrakte Gefahr begründen kann. Verkehrsfremden Inneneingriff diskutiert. Versuchte KV hier abgelehnt aber Sachbeschädigung bejaht. Haftgrund lag nicht vor. Da keine Wiederholungsgefahr auch 116 StPO nicht nötig. 142 wäre wohl noch zu prüfen gewesen.
Räuberischen Diebstahl durch Umrempeln ebenfalls diskutiert, insb. Beutesicherungsabsicht und bejaht, genauso wie versuchte Körperverletzung. Deshalb tritt der Diebstahl mit Waffen zurück (Gesetzeskonkurrenz).
316a ganz schnell abgelehnt. Gefährlicher Eingriff durch ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff bejaht, da die Zerstörung der Polizeiwagen ja schon die konkrete Gefahr war und deshalb nicht auch die abstrakte Gefahr begründen kann. Verkehrsfremden Inneneingriff diskutiert. Versuchte KV hier abgelehnt aber Sachbeschädigung bejaht. Haftgrund lag nicht vor. Da keine Wiederholungsgefahr auch 116 StPO nicht nötig. 142 wäre wohl noch zu prüfen gewesen.
12.10.2023, 17:07
(12.10.2023, 16:57)verbesserungnrw schrieb:(12.10.2023, 16:50)NRW 10.2023 schrieb:(12.10.2023, 16:45)Juranrw123 schrieb: NRW:
Ich habe erstmal den Raub angeprüft, dann aber Gewalt und Drohung abgelehnt (da hab ich relativ viel zu geschrieben)
Dann §§ 242, 244 I StGB geprüft und bejaht. Hier noch abgewogen, ob ein minder schwerer Fall vorliegt --> der Anwalt hatte ja angedeutet das die Geschädigte immerhin nicht körperlich verletzt wurde..
Dann ziemlich lange die Beweise gewürdigt, vor allem auch ob noch die Kompetenz der StA gegeben war, nachdem der Richter angerufen wurde --> (+) da Richter durch das direkte Auflegen ja noch nicht mit der Sache befasst wurde
§ 223 StGB im Urteilsstil bezüglich dem Zeugen verneint, da er ja keine Schürfwunden erlitten hat.
Dann § 252 StGB kurz angeprüft, aber verneint, da keine Gewalt vorlag --> nur Gewalt gegen Sache (Autos), da keine Polizisten mehr drin waren
und dann § 303 StGB, der ja erfüllt war
§§ 142, 315b StGB hätte ich noch ansprechen können...
Ich habe noch § 252 StGB wegen des Umwerfens des Zeugens geprüft und bejaht
Was habt ihr im prozessualen Gutachten? Irgendetwas besonderes?
Nur den Haftgrund und Zuständigkeit Schöffengericht/große Strafkammer
12.10.2023, 17:11
Weiß jemand, wofür der Kalender von 2024 abgedruckt war?
Für Haftfortdauer, falls man das bejaht?
Hat mich total verwirrt.
Für Haftfortdauer, falls man das bejaht?
Hat mich total verwirrt.
12.10.2023, 18:19
Zur S1:
1. TK
trennen zwischen Tasche und Inhalt (Bargeld/Handy), Hauptproblem war im gesamten Fall, dass Täter nichts gesagt hat und daher der Vorsatz nur durch objektive Indizien festgestellt werden kann (in dubio pro reo beachten)
1. Tasche:
249 (-), da kein vorsatz nachweisbar betreffend Drohung mit Messer, hier auch direkt das Problem der Identifizierbarkeit (sequenzielle Lichtbildvorlage, beim Opfer nicht verwertbar; beim Zeugen verwertbar);
242 (-), da keine zueignungsabicht nachweisbar, Tasche wurde nicht gefunden und regelmäßig will Täter nur Inhalt.
2. betreffend Inhalt
249 (-), wie oben
242, 244 (+), hier noch verwenden thematisiert (kein verwenden iSd 244, wenn nur zur wegnahme verwendet. bei handy durchsuchungsprobleme erörtert, i.E kein beweisverwrrtungsverbot
252, wegen umrempeln (-), da vorsatz nicht nachweisbar; 223 (-), da keine verletzungen
246(+) aber subsidiär
betreffend geld 154a, da schwer nachweisbar und nur geringes gewicht im vergleich mit teurem handy
2. TK
315b inneneingriff wegen autos (+), 303 (+)
315b wegen polizist (-), 223,224 (-) da vorsatz nicht nachweisbar, 227 (+); 142 (-), da unfall vorsätzlich verursacht, hatte da aber nicht mehr viel zeit daher abgelehnt.
im b gutachten sachlich örtlich schöffengericht, haftbefehl aufgehoben, 154a betr. bargeld
1. TK
trennen zwischen Tasche und Inhalt (Bargeld/Handy), Hauptproblem war im gesamten Fall, dass Täter nichts gesagt hat und daher der Vorsatz nur durch objektive Indizien festgestellt werden kann (in dubio pro reo beachten)
1. Tasche:
249 (-), da kein vorsatz nachweisbar betreffend Drohung mit Messer, hier auch direkt das Problem der Identifizierbarkeit (sequenzielle Lichtbildvorlage, beim Opfer nicht verwertbar; beim Zeugen verwertbar);
242 (-), da keine zueignungsabicht nachweisbar, Tasche wurde nicht gefunden und regelmäßig will Täter nur Inhalt.
2. betreffend Inhalt
249 (-), wie oben
242, 244 (+), hier noch verwenden thematisiert (kein verwenden iSd 244, wenn nur zur wegnahme verwendet. bei handy durchsuchungsprobleme erörtert, i.E kein beweisverwrrtungsverbot
252, wegen umrempeln (-), da vorsatz nicht nachweisbar; 223 (-), da keine verletzungen
246(+) aber subsidiär
betreffend geld 154a, da schwer nachweisbar und nur geringes gewicht im vergleich mit teurem handy
2. TK
315b inneneingriff wegen autos (+), 303 (+)
315b wegen polizist (-), 223,224 (-) da vorsatz nicht nachweisbar, 227 (+); 142 (-), da unfall vorsätzlich verursacht, hatte da aber nicht mehr viel zeit daher abgelehnt.
im b gutachten sachlich örtlich schöffengericht, haftbefehl aufgehoben, 154a betr. bargeld
13.10.2023, 16:08
Was habt ihr heute so geprüft?
Habe keine Verfahrenshindernisse bejaht. Bei 338 nur die Befangenheit geprüft und bei 337 auch nicht sooo viel gefunden
In der Sachrüge lange den Vorsatz zur Enteignung in 242 diskutiert, bezüglich 123 Notwehr und Notstand diskutiert und den 113 diskutiert, dass die Polizistin privat vor Ort war
Habe keine Verfahrenshindernisse bejaht. Bei 338 nur die Befangenheit geprüft und bei 337 auch nicht sooo viel gefunden
In der Sachrüge lange den Vorsatz zur Enteignung in 242 diskutiert, bezüglich 123 Notwehr und Notstand diskutiert und den 113 diskutiert, dass die Polizistin privat vor Ort war
13.10.2023, 16:25
(13.10.2023, 16:08)SHRef‘in schrieb: Was habt ihr heute so geprüft?
Habe keine Verfahrenshindernisse bejaht. Bei 338 nur die Befangenheit geprüft und bei 337 auch nicht sooo viel gefunden
In der Sachrüge lange den Vorsatz zur Enteignung in 242 diskutiert, bezüglich 123 Notwehr und Notstand diskutiert und den 113 diskutiert, dass die Polizistin privat vor Ort war
Ich hab das auch so.
Bei den absoluten Revisionsgründen auch nur Befangenheit geprüft und bejaht.
Bei den relativen Revisionsgründen nur den Verstoß gegen 243 II angesprochen und abgelehnt und die anzuwendenden Strafvorschriften waren nicht kongruent, was aber egal ist, weil nicht zum Tenor gehört.
In der Sachrüge dann auch 242 wegen fehlenden Enteignungsvorsatz abgelehnt, 113 abgelehnt, weil keine Diensthandlung (privatperson), 114 geprüft, weil dort der Dienstbegriff weiter ist, aber kein tätlicher Angriff; 240 auch abgelehnt, weil keine Gewalt nur Flucht. 303 und 123 dann jeweils keine Rechtswidrigkeit, weil Notstand vorlag.
Antrag ist dann aufheben und freisprechen.
13.10.2023, 16:37
(13.10.2023, 16:08)SHRef‘in schrieb: Was habt ihr heute so geprüft?
Habe keine Verfahrenshindernisse bejaht. Bei 338 nur die Befangenheit geprüft und bei 337 auch nicht sooo viel gefunden
In der Sachrüge lange den Vorsatz zur Enteignung in 242 diskutiert, bezüglich 123 Notwehr und Notstand diskutiert und den 113 diskutiert, dass die Polizistin privat vor Ort war
Welche verfahrenshindernisse hast du angeprüft? Und was hast du bei 337 gefunden
Habe es auch so ähnlich
13.10.2023, 16:40
NRW:
Ich habe auch nur § 338 Nr. 3 StPO geprüft, aber im Ergebnis abgelehnt. Dann noch geprüft wie es sich auswirkt, dass erst nach ca. 7 Wochen über den Befangenheitsantrag entschieden wurde, ich glaube nach § 29 StPO stand das man innerhalb von 2 Wochen entscheiden muss. Das Beruhen aber abgelehnt, da der Antrag ja zu Recht abgelehnt wurde..
Und bei den Sachrügen dann auch § 113 StGB abgelehnt, da sie als Privatperson vor Ort war und deswegen nicht "bei" einer Diensthandlung. Versuchte Nötigung habe ich bejaht dann gegenüber der Polizistin
§ 242 I StGB auch an der mangelnden Enteignung scheitern lassen, da sie sich ja bewusst war, dass die Tiere zurück zu dem Zeugen gelangen werden, wenn sie im Tierheim abgegeben werden
§§ 303, 123 StGB dann noch geprüft .. da hab ich nur leider den § 34 StGB übersehen
hab es über § 17 StGB gelöst, ob sie sich bewusst war, das sie eine Straftat begeht und das dann aber als vermeidbaren Irrtum gesehen
Ich habe auch nur § 338 Nr. 3 StPO geprüft, aber im Ergebnis abgelehnt. Dann noch geprüft wie es sich auswirkt, dass erst nach ca. 7 Wochen über den Befangenheitsantrag entschieden wurde, ich glaube nach § 29 StPO stand das man innerhalb von 2 Wochen entscheiden muss. Das Beruhen aber abgelehnt, da der Antrag ja zu Recht abgelehnt wurde..
Und bei den Sachrügen dann auch § 113 StGB abgelehnt, da sie als Privatperson vor Ort war und deswegen nicht "bei" einer Diensthandlung. Versuchte Nötigung habe ich bejaht dann gegenüber der Polizistin
§ 242 I StGB auch an der mangelnden Enteignung scheitern lassen, da sie sich ja bewusst war, dass die Tiere zurück zu dem Zeugen gelangen werden, wenn sie im Tierheim abgegeben werden
§§ 303, 123 StGB dann noch geprüft .. da hab ich nur leider den § 34 StGB übersehen
