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  5. Klausuren Oktober 2023
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Klausuren Oktober 2023
JuramausRlP
Junior Member
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Beiträge: 18
Themen: 0
Registriert seit: Oct 2023
#81
10.10.2023, 20:43
(10.10.2023, 20:39)Anonym1221 schrieb:  
(10.10.2023, 20:34)Die JuramausRlP schrieb:  
(10.10.2023, 19:22)Anonym1221 schrieb:  Ich habe alles verschachtelt geprüft:
1. AS der A GmbH aus GoA, 398 
A) Bestehens der Abrtetungsforderung (also das Verhältnis z gmbh und Mandant)
da fremdgeschäftführungswille (-) weil der geschäftsführer wusste, dass die Forderung von 20T€ nicht bestand 
aa) da hatte ich nämlich inzident geprüft, wie der Vergleich zu verstehen ist (also Verhältnis g GmbH und Mandant)
und ob wer die 20 T € ursprünglich eig zahlen musste. Bin zu dem Ergebnis gekommen, dass der bei der GmbH auf den FGW des Geschäftsführer abzustellen ist und dieser eben wusste, dass die g GmbH zahlen muss

2. AS der a GmbH aus 812 I 1 alt. 1, 398
Bejaht, weil aus Sicht der SBank 2 Leistungen vorlagen 

3. Einwendung des 814 
Da dann geprüft, dass die z GmbH wusste (hier wieder auf den Geschäftsführer abgestellt), dass sie trotz Kenntnis der Nichtschuld leistet 
Da haben ich dann unter Fall 2 noch die anderen Argumente der Rechtsmissbräuchlichkeit genannt

4. und zum Schluss dann nur, dass der Mandant die Einwendungen des alten Gläubiger (z GmbH) auch dem neuen ( a GmbH) entgegen halten kann

War bei euch auch die Frist zur Verteidigungsanzeige abgelaufen? Ich habe Angst, dass ich die Frist falsch berechnet habe und die eigentlich noch gar nicht abgelaufen war ??

Also bei mir wäre sie eig am Tag vorher abgelaufen (also laut Datum der Bearbeitung „gestern“), aber da noch kein VU erlassen, ist noch Einspruch möglich (meine ich mich zu erinnern, hatte aber keine Zeit mehr das nachzuprüfen :D)
Super, auch das habe ich so! Hatte es auch so im Kopf, habe es kurz nachgeprüft, Kommentar aber unklar. Muss aber so sein, Angaben für 233 haben ja nicht ausgereicht im SV. 

Danke, du rettest mir gerade meinen Abend :)
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Anonym1221
Junior Member
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Beiträge: 26
Themen: 0
Registriert seit: Oct 2023
#82
10.10.2023, 20:45
(10.10.2023, 20:43)JuramausRlP schrieb:  
(10.10.2023, 20:39)Anonym1221 schrieb:  
(10.10.2023, 20:34)Die JuramausRlP schrieb:  
(10.10.2023, 19:22)Anonym1221 schrieb:  Ich habe alles verschachtelt geprüft:
1. AS der A GmbH aus GoA, 398 
A) Bestehens der Abrtetungsforderung (also das Verhältnis z gmbh und Mandant)
da fremdgeschäftführungswille (-) weil der geschäftsführer wusste, dass die Forderung von 20T€ nicht bestand 
aa) da hatte ich nämlich inzident geprüft, wie der Vergleich zu verstehen ist (also Verhältnis g GmbH und Mandant)
und ob wer die 20 T € ursprünglich eig zahlen musste. Bin zu dem Ergebnis gekommen, dass der bei der GmbH auf den FGW des Geschäftsführer abzustellen ist und dieser eben wusste, dass die g GmbH zahlen muss

2. AS der a GmbH aus 812 I 1 alt. 1, 398
Bejaht, weil aus Sicht der SBank 2 Leistungen vorlagen 

3. Einwendung des 814 
Da dann geprüft, dass die z GmbH wusste (hier wieder auf den Geschäftsführer abgestellt), dass sie trotz Kenntnis der Nichtschuld leistet 
Da haben ich dann unter Fall 2 noch die anderen Argumente der Rechtsmissbräuchlichkeit genannt

4. und zum Schluss dann nur, dass der Mandant die Einwendungen des alten Gläubiger (z GmbH) auch dem neuen ( a GmbH) entgegen halten kann

War bei euch auch die Frist zur Verteidigungsanzeige abgelaufen? Ich habe Angst, dass ich die Frist falsch berechnet habe und die eigentlich noch gar nicht abgelaufen war ??

Also bei mir wäre sie eig am Tag vorher abgelaufen (also laut Datum der Bearbeitung „gestern“), aber da noch kein VU erlassen, ist noch Einspruch möglich (meine ich mich zu erinnern, hatte aber keine Zeit mehr das nachzuprüfen :D)
Super, auch das habe ich so! Hatte es auch so im Kopf, habe es kurz nachgeprüft, Kommentar aber unklar. Muss aber so sein, Angaben für 233 haben ja nicht ausgereicht im SV. 

Danke, du rettest mir gerade meinen Abend :)

Oh, gerne :)

Das hat für mich auch am meisten Sinn ergeben, da ja extra im Vermerk stand, dass angerufen wurde und noch kein VU vorliegt :)
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GehPeAh
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Beiträge: 18
Themen: 0
Registriert seit: Oct 2023
#83
10.10.2023, 20:45
War die Frist im GPA Bereich auch ein Problem? Ich meine, dass dem Beklagten die Klage erst am 02.10. zugestellt worden ist?!
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NRW 10.2023
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Beiträge: 6
Themen: 0
Registriert seit: Oct 2023
#84
10.10.2023, 21:01
(10.10.2023, 20:45)Anonym1221 schrieb:  
(10.10.2023, 20:43)JuramausRlP schrieb:  
(10.10.2023, 20:39)Anonym1221 schrieb:  
(10.10.2023, 20:34)Die JuramausRlP schrieb:  
(10.10.2023, 19:22)Anonym1221 schrieb:  Ich habe alles verschachtelt geprüft:
1. AS der A GmbH aus GoA, 398 
A) Bestehens der Abrtetungsforderung (also das Verhältnis z gmbh und Mandant)
da fremdgeschäftführungswille (-) weil der geschäftsführer wusste, dass die Forderung von 20T€ nicht bestand 
aa) da hatte ich nämlich inzident geprüft, wie der Vergleich zu verstehen ist (also Verhältnis g GmbH und Mandant)
und ob wer die 20 T € ursprünglich eig zahlen musste. Bin zu dem Ergebnis gekommen, dass der bei der GmbH auf den FGW des Geschäftsführer abzustellen ist und dieser eben wusste, dass die g GmbH zahlen muss

2. AS der a GmbH aus 812 I 1 alt. 1, 398
Bejaht, weil aus Sicht der SBank 2 Leistungen vorlagen 

3. Einwendung des 814 
Da dann geprüft, dass die z GmbH wusste (hier wieder auf den Geschäftsführer abgestellt), dass sie trotz Kenntnis der Nichtschuld leistet 
Da haben ich dann unter Fall 2 noch die anderen Argumente der Rechtsmissbräuchlichkeit genannt

4. und zum Schluss dann nur, dass der Mandant die Einwendungen des alten Gläubiger (z GmbH) auch dem neuen ( a GmbH) entgegen halten kann

War bei euch auch die Frist zur Verteidigungsanzeige abgelaufen? Ich habe Angst, dass ich die Frist falsch berechnet habe und die eigentlich noch gar nicht abgelaufen war ??

Also bei mir wäre sie eig am Tag vorher abgelaufen (also laut Datum der Bearbeitung „gestern“), aber da noch kein VU erlassen, ist noch Einspruch möglich (meine ich mich zu erinnern, hatte aber keine Zeit mehr das nachzuprüfen :D)
Super, auch das habe ich so! Hatte es auch so im Kopf, habe es kurz nachgeprüft, Kommentar aber unklar. Muss aber so sein, Angaben für 233 haben ja nicht ausgereicht im SV. 

Danke, du rettest mir gerade meinen Abend :)

Oh, gerne :)

Das hat für mich auch am meisten Sinn ergeben, da ja extra im Vermerk stand, dass angerufen wurde und noch kein VU vorliegt :)

Habe den Fall in NRW nicht geschrieben, habe aber im Kopf, dass der Einspruch rechtzeitig eingeht, wenn die gerichtliche Entscheidung die Geschäftsstelle noch nicht verlassen hat
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 10.10.2023, 21:02 von NRW 10.2023.)
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SHRef‘in
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Beiträge: 23
Themen: 3
Registriert seit: Oct 2023
#85
10.10.2023, 21:04
(10.10.2023, 20:45)GehPeAh schrieb:  War die Frist im GPA Bereich auch ein Problem? Ich meine, dass dem Beklagten die Klage erst am 02.10. zugestellt worden ist?!
War beim GPA kein Problem
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NRW_okt
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Beiträge: 23
Themen: 0
Registriert seit: Sep 2023
#86
10.10.2023, 21:07
(10.10.2023, 20:11)Gastnrw20 schrieb:  
(10.10.2023, 19:12)NRW_okt schrieb:  
(10.10.2023, 18:28)NRW12 schrieb:  Will jemand seine Lösungsskizze von heute teilen?

1. Komplex
K → M Herausgabe Pacco, § 985
1) K Eigentümerin
- zuerst war S Eigentümerin
- Eigentumsübertragung auf K am 16.1.23, § 929
(P) Einigung über unbedingte Eigentumsübertragung oder aufschiebende Bedingung wegen Ratenzahlung
- Eigentumsverlust durch Eigentumsübertragung an S durch Zurverfügungsstellungsverhältnis (-)
- Eigentumsverlust durch Eigentumsübertragung auf F, §§ 929, 932 

2) M ist Besitzerin ohne RzB
- RzB durch Zurverfügungsstellungsverhältnis mit M (-)
- RzB durch Leihvertrag mit F (+)

2. Komplex
a) M → K Rückzahlung Kaufpreis iHv 1.300 EUR aus §§ 437 Nr. 2, 440, 323, 326 V (+)
- § 323 III (+) da K zweimalig Rückzahlung ablehnte 

b) M → K Anspruch auf Zahlung der Tierarztkosten (+), §§ 437 Nr. 3 usw (-) mangels PflichtV

Also hast du gesagt die Schwester ist Eigentümerin geworden? Was war mit der fehlenden Übergabe und der Gutgläubigkeit


Ich hab schon gesagt, dass K nicht mehr Eigentümerin geworden ist, weil ein Eigentumsvorbehalt vereinbart wurde und K dazu vortragen müsste, dass eine unbedingte Eigentumsübertragung vereinbart wurde.
Aus anwaltlicher Vorsicht habe ich dann den gutgläubigen Erwerb der K noch geprüft, die fehlende Übergabe wird überwunden, weil auch Übergabe an Besitzmittler ausreichend ist (hab ich ausm Kommentar) und Gutgläubigkeit hab ich bejaht, hab da ein Fass aufgemacht
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NRW 10.2023
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Registriert seit: Oct 2023
#87
10.10.2023, 21:25
(10.10.2023, 20:11)Gastnrw20 schrieb:  
(10.10.2023, 19:12)NRW_okt schrieb:  
(10.10.2023, 18:28)NRW12 schrieb:  Will jemand seine Lösungsskizze von heute teilen?

1. Komplex
K → M Herausgabe Pacco, § 985
1) K Eigentümerin
- zuerst war S Eigentümerin
- Eigentumsübertragung auf K am 16.1.23, § 929
(P) Einigung über unbedingte Eigentumsübertragung oder aufschiebende Bedingung wegen Ratenzahlung
- Eigentumsverlust durch Eigentumsübertragung an S durch Zurverfügungsstellungsverhältnis (-)
- Eigentumsverlust durch Eigentumsübertragung auf F, §§ 929, 932 

2) M ist Besitzerin ohne RzB
- RzB durch Zurverfügungsstellungsverhältnis mit M (-)
- RzB durch Leihvertrag mit F (+)

2. Komplex
a) M → K Rückzahlung Kaufpreis iHv 1.300 EUR aus §§ 437 Nr. 2, 440, 323, 326 V (+)
- § 323 III (+) da K zweimalig Rückzahlung ablehnte 

b) M → K Anspruch auf Zahlung der Tierarztkosten (+), §§ 437 Nr. 3 usw (-) mangels PflichtV

Also hast du gesagt die Schwester ist Eigentümerin geworden? Was war mit der fehlenden Übergabe und der Gutgläubigkeit


Ich habe die fehlende Übergabe durch Übergabesurrogat nach 931 überwunden. 
Habe angenommen, dass S und K sich noch nicht über Eigentumswechsel geeinigt hatten (mangels Rechtsbindungswillen der S vor schriftlichem KV) und daher S einen Herausgabeanspruch gegen Mandantin nach 604 Abs. 4 angenommen, den sie an D abgetreten hat.

Ich bin in die Prüfung Herausgabeanspruch K gegen M nicht über 985 eingestiegen, sondern 604 Abs. 1. 
Habe dann gesagt, dass M Einrede aus 242 hat , da sie  ein Besitzrecht aus der Leihe mit D hat. 
Daher habe ich dann im praktischen Teil petitorische Widerklage erhoben.
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Gudrun Pausenuhrversteller
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#88
10.10.2023, 21:27
(10.10.2023, 20:39)Anonym1221 schrieb:  
(10.10.2023, 20:34)Die JuramausRlP schrieb:  
(10.10.2023, 19:22)Anonym1221 schrieb:  Ich habe alles verschachtelt geprüft:
1. AS der A GmbH aus GoA, 398 
A) Bestehens der Abrtetungsforderung (also das Verhältnis z gmbh und Mandant)
da fremdgeschäftführungswille (-) weil der geschäftsführer wusste, dass die Forderung von 20T€ nicht bestand 
aa) da hatte ich nämlich inzident geprüft, wie der Vergleich zu verstehen ist (also Verhältnis g GmbH und Mandant)
und ob wer die 20 T € ursprünglich eig zahlen musste. Bin zu dem Ergebnis gekommen, dass der bei der GmbH auf den FGW des Geschäftsführer abzustellen ist und dieser eben wusste, dass die g GmbH zahlen muss

2. AS der a GmbH aus 812 I 1 alt. 1, 398
Bejaht, weil aus Sicht der SBank 2 Leistungen vorlagen 

3. Einwendung des 814 
Da dann geprüft, dass die z GmbH wusste (hier wieder auf den Geschäftsführer abgestellt), dass sie trotz Kenntnis der Nichtschuld leistet 
Da haben ich dann unter Fall 2 noch die anderen Argumente der Rechtsmissbräuchlichkeit genannt

4. und zum Schluss dann nur, dass der Mandant die Einwendungen des alten Gläubiger (z GmbH) auch dem neuen ( a GmbH) entgegen halten kann

War bei euch auch die Frist zur Verteidigungsanzeige abgelaufen? Ich habe Angst, dass ich die Frist falsch berechnet habe und die eigentlich noch gar nicht abgelaufen war ??

Also bei mir wäre sie eig am Tag vorher abgelaufen (also laut Datum der Bearbeitung „gestern“), aber da noch kein VU erlassen, ist noch Einspruch möglich (meine ich mich zu erinnern, hatte aber keine Zeit mehr das nachzuprüfen :D)


Bei uns in Sachsen-Anhalt wurde die Klage dem Beklagten am 2.10. zugestellt, sodass die Frist zur Verteidigungsanzeige noch nicht abgelaufen war
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 10.10.2023, 21:27 von Gudrun Pausenuhrversteller.)
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Anonym1221
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Registriert seit: Oct 2023
#89
10.10.2023, 21:58
(10.10.2023, 21:27)Gudrun Pausenuhrversteller schrieb:  
(10.10.2023, 20:39)Anonym1221 schrieb:  
(10.10.2023, 20:34)Die JuramausRlP schrieb:  
(10.10.2023, 19:22)Anonym1221 schrieb:  Ich habe alles verschachtelt geprüft:
1. AS der A GmbH aus GoA, 398 
A) Bestehens der Abrtetungsforderung (also das Verhältnis z gmbh und Mandant)
da fremdgeschäftführungswille (-) weil der geschäftsführer wusste, dass die Forderung von 20T€ nicht bestand 
aa) da hatte ich nämlich inzident geprüft, wie der Vergleich zu verstehen ist (also Verhältnis g GmbH und Mandant)
und ob wer die 20 T € ursprünglich eig zahlen musste. Bin zu dem Ergebnis gekommen, dass der bei der GmbH auf den FGW des Geschäftsführer abzustellen ist und dieser eben wusste, dass die g GmbH zahlen muss

2. AS der a GmbH aus 812 I 1 alt. 1, 398
Bejaht, weil aus Sicht der SBank 2 Leistungen vorlagen 

3. Einwendung des 814 
Da dann geprüft, dass die z GmbH wusste (hier wieder auf den Geschäftsführer abgestellt), dass sie trotz Kenntnis der Nichtschuld leistet 
Da haben ich dann unter Fall 2 noch die anderen Argumente der Rechtsmissbräuchlichkeit genannt

4. und zum Schluss dann nur, dass der Mandant die Einwendungen des alten Gläubiger (z GmbH) auch dem neuen ( a GmbH) entgegen halten kann

War bei euch auch die Frist zur Verteidigungsanzeige abgelaufen? Ich habe Angst, dass ich die Frist falsch berechnet habe und die eigentlich noch gar nicht abgelaufen war ??

Also bei mir wäre sie eig am Tag vorher abgelaufen (also laut Datum der Bearbeitung „gestern“), aber da noch kein VU erlassen, ist noch Einspruch möglich (meine ich mich zu erinnern, hatte aber keine Zeit mehr das nachzuprüfen :D)


Bei uns in Sachsen-Anhalt wurde die Klage dem Beklagten am 2.10. zugestellt, sodass die Frist zur Verteidigungsanzeige noch nicht abgelaufen war


Ah okay, ich meine bei uns in rlp war es der 25.09
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greenfrog
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Registriert seit: Oct 2023
#90
10.10.2023, 22:12
Hat keiner in rlp einen Gegenanspruch aus 826 BGB geprüft?
Den hatte ich als Hilswiderklage mit in die Anträge aufgenommen.
Und was ist mit Streitverkündung statt Drittwiderklage?
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