10.10.2023, 19:22
Ich habe alles verschachtelt geprüft:
1. AS der A GmbH aus GoA, 398
A) Bestehens der Abrtetungsforderung (also das Verhältnis z gmbh und Mandant)
da fremdgeschäftführungswille (-) weil der geschäftsführer wusste, dass die Forderung von 20T€ nicht bestand
aa) da hatte ich nämlich inzident geprüft, wie der Vergleich zu verstehen ist (also Verhältnis g GmbH und Mandant)
und ob wer die 20 T € ursprünglich eig zahlen musste. Bin zu dem Ergebnis gekommen, dass der bei der GmbH auf den FGW des Geschäftsführer abzustellen ist und dieser eben wusste, dass die g GmbH zahlen muss
2. AS der a GmbH aus 812 I 1 alt. 1, 398
Bejaht, weil aus Sicht der SBank 2 Leistungen vorlagen
3. Einwendung des 814
Da dann geprüft, dass die z GmbH wusste (hier wieder auf den Geschäftsführer abgestellt), dass sie trotz Kenntnis der Nichtschuld leistet
Da haben ich dann unter Fall 2 noch die anderen Argumente der Rechtsmissbräuchlichkeit genannt
4. und zum Schluss dann nur, dass der Mandant die Einwendungen des alten Gläubiger (z GmbH) auch dem neuen ( a GmbH) entgegen halten kann
1. AS der A GmbH aus GoA, 398
A) Bestehens der Abrtetungsforderung (also das Verhältnis z gmbh und Mandant)
da fremdgeschäftführungswille (-) weil der geschäftsführer wusste, dass die Forderung von 20T€ nicht bestand
aa) da hatte ich nämlich inzident geprüft, wie der Vergleich zu verstehen ist (also Verhältnis g GmbH und Mandant)
und ob wer die 20 T € ursprünglich eig zahlen musste. Bin zu dem Ergebnis gekommen, dass der bei der GmbH auf den FGW des Geschäftsführer abzustellen ist und dieser eben wusste, dass die g GmbH zahlen muss
2. AS der a GmbH aus 812 I 1 alt. 1, 398
Bejaht, weil aus Sicht der SBank 2 Leistungen vorlagen
3. Einwendung des 814
Da dann geprüft, dass die z GmbH wusste (hier wieder auf den Geschäftsführer abgestellt), dass sie trotz Kenntnis der Nichtschuld leistet
Da haben ich dann unter Fall 2 noch die anderen Argumente der Rechtsmissbräuchlichkeit genannt
4. und zum Schluss dann nur, dass der Mandant die Einwendungen des alten Gläubiger (z GmbH) auch dem neuen ( a GmbH) entgegen halten kann
10.10.2023, 19:25
NRW Z4 - komisches Tierrecht
Situation: Mandantin wird verklagt, befindet sich bei Zustellung der Klageschrift auf 5-wöchigere Geschäftsreise. Sie erklärt deshalb auch keine Verteidigungsabsicht und kassiert ein VU, dessen Einspruchsfrist am Tag vor ihrer Rückkehr abläuft. Sie hatte keinen Anlass zu befürchten verklagt zu werden.
Die Klägerin verlangt Herausgabe eines sich im Besitz der Mandantin befindlichen Pferdes.
Die Klägerin hatte das Pferd von der (ursprünglichen) Eigentümerin geliehen um es auszuprobieren. Sie entschloss sich dann zum Kauf und machte telefonisch ein Angebot mit Ratenzahlung. Die Eigentümerin stimmte zu, wollte aber gerade wegen der Ratenzahlung einen schriftlichen Vertrag. Zu diesem kam es nicht, da die Klägerin krank wurde. Damit sich jemand um das Pferd kümmert, überließ sie dieses weiter a die Beklagte, diese durfte es nutzen und sollte dafür das Tier füttern.
In der Zwischenzeit verkaufte die Eigentümerin das Pferd an die Schwester der Beklagten, der Vertrag enthielt auch gleichzeitig die dingliche Einigung. Diese überließ es der Beklagten wiederum per Leihvertrag.
Darüber hinaus möchte die Mandantin selbst Ansprüche aus einem Hundekauf gegen die Klägerin geltend machen, am liebsten im gleichen Prozess, womit die Klägerin bereits in ihrer Klageschrift einverstanden ist.
Sie kaufte von der Klägerin einen neugeborenen Welpen. Dieser litt an Atmungsproblemen und musste deshalb für 500€ vom Tierarzt behandelt werden. Es stellte sich heraus, dass der Hund einen angebotenen Gendefekt hat, der die Lebenserwartung deutlich verkürzt. Der KV aus dem Internet, für private Zwecke einmalig verwendet, enthielt eine Klausel, dass die Mandantin den Hund vor Kauf umfassend begutachtet habe. Mandantin fordert Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Hundes und Erstattung der Tierarztkosten. Die Klägerin/Verkäuferin lehnt ab, sie ist der Ansicht, Mängelansprüche könne sie wegen des Vertrages nicht geltend machen. Mandantin bietet später erneut Übergabe gegen Rückzahlung.

Situation: Mandantin wird verklagt, befindet sich bei Zustellung der Klageschrift auf 5-wöchigere Geschäftsreise. Sie erklärt deshalb auch keine Verteidigungsabsicht und kassiert ein VU, dessen Einspruchsfrist am Tag vor ihrer Rückkehr abläuft. Sie hatte keinen Anlass zu befürchten verklagt zu werden.
Die Klägerin verlangt Herausgabe eines sich im Besitz der Mandantin befindlichen Pferdes.
Die Klägerin hatte das Pferd von der (ursprünglichen) Eigentümerin geliehen um es auszuprobieren. Sie entschloss sich dann zum Kauf und machte telefonisch ein Angebot mit Ratenzahlung. Die Eigentümerin stimmte zu, wollte aber gerade wegen der Ratenzahlung einen schriftlichen Vertrag. Zu diesem kam es nicht, da die Klägerin krank wurde. Damit sich jemand um das Pferd kümmert, überließ sie dieses weiter a die Beklagte, diese durfte es nutzen und sollte dafür das Tier füttern.
In der Zwischenzeit verkaufte die Eigentümerin das Pferd an die Schwester der Beklagten, der Vertrag enthielt auch gleichzeitig die dingliche Einigung. Diese überließ es der Beklagten wiederum per Leihvertrag.
Darüber hinaus möchte die Mandantin selbst Ansprüche aus einem Hundekauf gegen die Klägerin geltend machen, am liebsten im gleichen Prozess, womit die Klägerin bereits in ihrer Klageschrift einverstanden ist.
Sie kaufte von der Klägerin einen neugeborenen Welpen. Dieser litt an Atmungsproblemen und musste deshalb für 500€ vom Tierarzt behandelt werden. Es stellte sich heraus, dass der Hund einen angebotenen Gendefekt hat, der die Lebenserwartung deutlich verkürzt. Der KV aus dem Internet, für private Zwecke einmalig verwendet, enthielt eine Klausel, dass die Mandantin den Hund vor Kauf umfassend begutachtet habe. Mandantin fordert Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Hundes und Erstattung der Tierarztkosten. Die Klägerin/Verkäuferin lehnt ab, sie ist der Ansicht, Mängelansprüche könne sie wegen des Vertrages nicht geltend machen. Mandantin bietet später erneut Übergabe gegen Rückzahlung.
10.10.2023, 19:37
10.10.2023, 19:40
(10.10.2023, 19:21)NRW12 schrieb: Hab ich ähnlich und dann eine herausgabeanspruch aus leihvertrag und dort dann abgegrenzt zu Miete und Verwahrung
Hab Miete. und Verwahrung beim RzB geprüft und abgegrenzt, iE dann aber abgelehnt weil befristet auf Ende März 23
Hab gar nicht daran gedacht dass man auch daraus einen Herausgabeanspruch prüfen konnte

10.10.2023, 19:46
Was habt ihr in der Zweckmäßigkeit?
10.10.2023, 20:11
(10.10.2023, 19:12)NRW_okt schrieb:(10.10.2023, 18:28)NRW12 schrieb: Will jemand seine Lösungsskizze von heute teilen?
1. Komplex
K → M Herausgabe Pacco, § 985
1) K Eigentümerin
- zuerst war S Eigentümerin
- Eigentumsübertragung auf K am 16.1.23, § 929
(P) Einigung über unbedingte Eigentumsübertragung oder aufschiebende Bedingung wegen Ratenzahlung
- Eigentumsverlust durch Eigentumsübertragung an S durch Zurverfügungsstellungsverhältnis (-)
- Eigentumsverlust durch Eigentumsübertragung auf F, §§ 929, 932
2) M ist Besitzerin ohne RzB
- RzB durch Zurverfügungsstellungsverhältnis mit M (-)
- RzB durch Leihvertrag mit F (+)
2. Komplex
a) M → K Rückzahlung Kaufpreis iHv 1.300 EUR aus §§ 437 Nr. 2, 440, 323, 326 V (+)
- § 323 III (+) da K zweimalig Rückzahlung ablehnte
b) M → K Anspruch auf Zahlung der Tierarztkosten (+), §§ 437 Nr. 3 usw (-) mangels PflichtV
Also hast du gesagt die Schwester ist Eigentümerin geworden? Was war mit der fehlenden Übergabe und der Gutgläubigkeit
10.10.2023, 20:19
(10.10.2023, 19:22)Anonym1221 schrieb: Ich habe alles verschachtelt geprüft:
1. AS der A GmbH aus GoA, 398
A) Bestehens der Abrtetungsforderung (also das Verhältnis z gmbh und Mandant)
da fremdgeschäftführungswille (-) weil der geschäftsführer wusste, dass die Forderung von 20T€ nicht bestand
aa) da hatte ich nämlich inzident geprüft, wie der Vergleich zu verstehen ist (also Verhältnis g GmbH und Mandant)
und ob wer die 20 T € ursprünglich eig zahlen musste. Bin zu dem Ergebnis gekommen, dass der bei der GmbH auf den FGW des Geschäftsführer abzustellen ist und dieser eben wusste, dass die g GmbH zahlen muss
2. AS der a GmbH aus 812 I 1 alt. 1, 398
Bejaht, weil aus Sicht der SBank 2 Leistungen vorlagen
3. Einwendung des 814
Da dann geprüft, dass die z GmbH wusste (hier wieder auf den Geschäftsführer abgestellt), dass sie trotz Kenntnis der Nichtschuld leistet
Da haben ich dann unter Fall 2 noch die anderen Argumente der Rechtsmissbräuchlichkeit genannt
4. und zum Schluss dann nur, dass der Mandant die Einwendungen des alten Gläubiger (z GmbH) auch dem neuen ( a GmbH) entgegen halten kann
Oh wow, wie beruhigend. Ich hab es auch so geprüft!! Und dann noch etwas lose hinten dran Verwirkung nach 242, so nach dem Motto „falls doch einer der Ansprüche bestehen sollte“.
Dann hat es ja vielleicht insgesamt doch für bestehen zumindest gereicht ?
10.10.2023, 20:20
I
10.10.2023, 20:34
(10.10.2023, 19:22)Anonym1221 schrieb: Ich habe alles verschachtelt geprüft:
1. AS der A GmbH aus GoA, 398
A) Bestehens der Abrtetungsforderung (also das Verhältnis z gmbh und Mandant)
da fremdgeschäftführungswille (-) weil der geschäftsführer wusste, dass die Forderung von 20T€ nicht bestand
aa) da hatte ich nämlich inzident geprüft, wie der Vergleich zu verstehen ist (also Verhältnis g GmbH und Mandant)
und ob wer die 20 T € ursprünglich eig zahlen musste. Bin zu dem Ergebnis gekommen, dass der bei der GmbH auf den FGW des Geschäftsführer abzustellen ist und dieser eben wusste, dass die g GmbH zahlen muss
2. AS der a GmbH aus 812 I 1 alt. 1, 398
Bejaht, weil aus Sicht der SBank 2 Leistungen vorlagen
3. Einwendung des 814
Da dann geprüft, dass die z GmbH wusste (hier wieder auf den Geschäftsführer abgestellt), dass sie trotz Kenntnis der Nichtschuld leistet
Da haben ich dann unter Fall 2 noch die anderen Argumente der Rechtsmissbräuchlichkeit genannt
4. und zum Schluss dann nur, dass der Mandant die Einwendungen des alten Gläubiger (z GmbH) auch dem neuen ( a GmbH) entgegen halten kann
War bei euch auch die Frist zur Verteidigungsanzeige abgelaufen? Ich habe Angst, dass ich die Frist falsch berechnet habe und die eigentlich noch gar nicht abgelaufen war ??
10.10.2023, 20:39
(10.10.2023, 20:34)Die JuramausRlP schrieb:(10.10.2023, 19:22)Anonym1221 schrieb: Ich habe alles verschachtelt geprüft:
1. AS der A GmbH aus GoA, 398
A) Bestehens der Abrtetungsforderung (also das Verhältnis z gmbh und Mandant)
da fremdgeschäftführungswille (-) weil der geschäftsführer wusste, dass die Forderung von 20T€ nicht bestand
aa) da hatte ich nämlich inzident geprüft, wie der Vergleich zu verstehen ist (also Verhältnis g GmbH und Mandant)
und ob wer die 20 T € ursprünglich eig zahlen musste. Bin zu dem Ergebnis gekommen, dass der bei der GmbH auf den FGW des Geschäftsführer abzustellen ist und dieser eben wusste, dass die g GmbH zahlen muss
2. AS der a GmbH aus 812 I 1 alt. 1, 398
Bejaht, weil aus Sicht der SBank 2 Leistungen vorlagen
3. Einwendung des 814
Da dann geprüft, dass die z GmbH wusste (hier wieder auf den Geschäftsführer abgestellt), dass sie trotz Kenntnis der Nichtschuld leistet
Da haben ich dann unter Fall 2 noch die anderen Argumente der Rechtsmissbräuchlichkeit genannt
4. und zum Schluss dann nur, dass der Mandant die Einwendungen des alten Gläubiger (z GmbH) auch dem neuen ( a GmbH) entgegen halten kann
War bei euch auch die Frist zur Verteidigungsanzeige abgelaufen? Ich habe Angst, dass ich die Frist falsch berechnet habe und die eigentlich noch gar nicht abgelaufen war ??
Also bei mir wäre sie eig am Tag vorher abgelaufen (also laut Datum der Bearbeitung „gestern“), aber da noch kein VU erlassen, ist noch Einspruch möglich (meine ich mich zu erinnern, hatte aber keine Zeit mehr das nachzuprüfen :D)