10.10.2023, 15:31
Wie war denn der SV so grob?
10.10.2023, 15:33
10.10.2023, 15:50
(10.10.2023, 15:33)JuramausRlP schrieb:(10.10.2023, 15:11)Gudrun Pausenuhrversteller schrieb: In Sachsen-Anhalt kam heute eine Klausur aus Beklagtensicht dran. Schwerpunkte waren mE 181 BGB, 35 III GmbHG, GoA, 812 I 1 Alt. 1 BGB, 242 BGB und die isolierte Drittwiderfeststellungsklage.
Wie war denn der grobe SV?
Ob ich das jetzt zusammenbekomme, mal schauen. Ganz grob:
Also es gab eine GmbH 1 mit der der Beklagte 2019/2020 einen Vergleich geschlossen hat. In diesem Vergleich wurde die GmbH 1 verpflichtet, die darlehensschuld des Beklagten zu zahlen/freizustellen. Später zahlte jedoch eine GmbH 2 diese Schuld, trat diese Forderung an GmbH 3 ab, um die 20.000 Euro von dem Beklagten später zu verlangen. Problem war, dass von allen GmbHs der Dr. S der Geschäftsführer war. Dann verklagte GmbH 3 den Beklagten auf Zahlung von 20.000 Euro.
10.10.2023, 18:28
Will jemand seine Lösungsskizze von heute teilen?
10.10.2023, 18:32
(10.10.2023, 15:50)Gudrun Pausenuhrversteller schrieb:(10.10.2023, 15:33)JuramausRlP schrieb:(10.10.2023, 15:11)Gudrun Pausenuhrversteller schrieb: In Sachsen-Anhalt kam heute eine Klausur aus Beklagtensicht dran. Schwerpunkte waren mE 181 BGB, 35 III GmbHG, GoA, 812 I 1 Alt. 1 BGB, 242 BGB und die isolierte Drittwiderfeststellungsklage.
Wie war denn der grobe SV?
Ob ich das jetzt zusammenbekomme, mal schauen. Ganz grob:
Also es gab eine GmbH 1 mit der der Beklagte 2019/2020 einen Vergleich geschlossen hat. In diesem Vergleich wurde die GmbH 1 verpflichtet, die darlehensschuld des Beklagten zu zahlen/freizustellen. Später zahlte jedoch eine GmbH 2 diese Schuld, trat diese Forderung an GmbH 3 ab, um die 20.000 Euro von dem Beklagten später zu verlangen. Problem war, dass von allen GmbHs der Dr. S der Geschäftsführer war. Dann verklagte GmbH 3 den Beklagten auf Zahlung von 20.000 Euro.
Ja, das war in RlP die gleiche Klausur :)
Isolierte Drittwiderfeststellungsklage habe ich auch, den 812 und GoA auch… und 242 wegen Verwirkung.
Fand die Klausur super schwer und kaum zu greifen.
Auf 181 und 35 GmbHG wäre ich niemals gekommen. Kannst du erklären, warum Du die geprüft hast? ?
10.10.2023, 19:01
(10.10.2023, 18:32)JuramausRlP schrieb:Den 181 BGB und den 35 III GmbHG analog habe ich im Rahmen des Abtretungsvertrages geprüft. Für mich war es ein unzulässiges Insichgeschäft, weil für die GmbH 2 und GmbH 3 der Dr. S aufgetreten ist. War mir aber auch unsicher und habe dann hilfsweise geprüft, ob die GmbH 2 überhaupt einen Anspruch hat. War ja ohnehin erforderlich für die Drittwiderklage.(10.10.2023, 15:50)Gudrun Pausenuhrversteller schrieb:(10.10.2023, 15:33)JuramausRlP schrieb:(10.10.2023, 15:11)Gudrun Pausenuhrversteller schrieb: In Sachsen-Anhalt kam heute eine Klausur aus Beklagtensicht dran. Schwerpunkte waren mE 181 BGB, 35 III GmbHG, GoA, 812 I 1 Alt. 1 BGB, 242 BGB und die isolierte Drittwiderfeststellungsklage.
Wie war denn der grobe SV?
Ob ich das jetzt zusammenbekomme, mal schauen. Ganz grob:
Also es gab eine GmbH 1 mit der der Beklagte 2019/2020 einen Vergleich geschlossen hat. In diesem Vergleich wurde die GmbH 1 verpflichtet, die darlehensschuld des Beklagten zu zahlen/freizustellen. Später zahlte jedoch eine GmbH 2 diese Schuld, trat diese Forderung an GmbH 3 ab, um die 20.000 Euro von dem Beklagten später zu verlangen. Problem war, dass von allen GmbHs der Dr. S der Geschäftsführer war. Dann verklagte GmbH 3 den Beklagten auf Zahlung von 20.000 Euro.
Ja, das war in RlP die gleiche Klausur :)
Isolierte Drittwiderfeststellungsklage habe ich auch, den 812 und GoA auch… und 242 wegen Verwirkung.
Fand die Klausur super schwer und kaum zu greifen.
Auf 181 und 35 GmbHG wäre ich niemals gekommen. Kannst du erklären, warum Du die geprüft hast? ?
10.10.2023, 19:04
Im großen und ganzen hab ich das heute auch so gelöst... ich hab noch einen Schlenker über 817 s.2 gemacht und das krasse Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Vergleich angenommen (der Bezug zur aktuellen Klage ist, dass sie Leistung des dritten ein Umgehungsgeschäft darstellt). Da standen 750000€ Wert im Gegensatz zu 250000€ und einer mithaftungserklärung, die ihren Wert mittlerweile ganz verloren hat, da der Beklagte schon länger als 5 Jahre aus der GmbH ausgeschieden ist.
Das war zumindest für mich die naheliegendste Überlegung dazu, warum im Sachverhalt die mithaftungserklärung erwähnt wurde. Hat wer noch Ideen dazu?
Das war zumindest für mich die naheliegendste Überlegung dazu, warum im Sachverhalt die mithaftungserklärung erwähnt wurde. Hat wer noch Ideen dazu?
10.10.2023, 19:12
(10.10.2023, 18:28)NRW12 schrieb: Will jemand seine Lösungsskizze von heute teilen?
1. Komplex
K → M Herausgabe Pacco, § 985
1) K Eigentümerin
- zuerst war S Eigentümerin
- Eigentumsübertragung auf K am 16.1.23, § 929
(P) Einigung über unbedingte Eigentumsübertragung oder aufschiebende Bedingung wegen Ratenzahlung
- Eigentumsverlust durch Eigentumsübertragung an S durch Zurverfügungsstellungsverhältnis (-)
- Eigentumsverlust durch Eigentumsübertragung auf F, §§ 929, 932
2) M ist Besitzerin ohne RzB
- RzB durch Zurverfügungsstellungsverhältnis mit M (-)
- RzB durch Leihvertrag mit F (+)
2. Komplex
a) M → K Rückzahlung Kaufpreis iHv 1.300 EUR aus §§ 437 Nr. 2, 440, 323, 326 V (+)
- § 323 III (+) da K zweimalig Rückzahlung ablehnte
b) M → K Anspruch auf Zahlung der Tierarztkosten (+), §§ 437 Nr. 3 usw (-) mangels PflichtV
10.10.2023, 19:15
(10.10.2023, 19:12)NRW_okt schrieb:(10.10.2023, 18:28)NRW12 schrieb: Will jemand seine Lösungsskizze von heute teilen?
1. Komplex
K → M Herausgabe Pacco, § 985
1) K Eigentümerin
- zuerst war S Eigentümerin
- Eigentumsübertragung auf K am 16.1.23, § 929
(P) Einigung über unbedingte Eigentumsübertragung oder aufschiebende Bedingung wegen Ratenzahlung
- Eigentumsverlust durch Eigentumsübertragung an S durch Zurverfügungsstellungsverhältnis (-)
- Eigentumsverlust durch Eigentumsübertragung auf F, §§ 929, 932
2) M ist Besitzerin ohne RzB
- RzB durch Zurverfügungsstellungsverhältnis mit M (-)
- RzB durch Leihvertrag mit F (+)
2. Komplex
a) M → K Rückzahlung Kaufpreis iHv 1.300 EUR aus §§ 437 Nr. 2, 440, 323, 326 V (+)
- § 323 III (+) da K zweimalig Rückzahlung ablehnte
b) M → K Anspruch auf Zahlung der Tierarztkosten (+), §§ 437 Nr. 3 usw (-) mangels PflichtV
War Pacco ein Pferd?
10.10.2023, 19:21
Hab ich ähnlich und dann eine herausgabeanspruch aus leihvertrag und dort dann abgegrenzt zu Miete und Verwahrung