09.10.2023, 15:20
Z3 NRW
K wendet sich gegen die von B seit dem 02.02.23 betriebene Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars in sein Grundstück in Hagen.
Die zwischenzeitlich verstorbene langjährige Lebensgefährtin des K, Leonie Evert, hat zur Sicherung eines Darlehens iHv 100.000 EUR, dass sie bei der B-Bank aufgenommen hat, zugunsten der B eine Sicherungsgrundschuld an ihrem Grundstück bestellt und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Form unterworfen, dass in das Eigentum des jeweiligen Eigentümers vollstreckt wird. Die Grundschuld sowie die Unterwerfungserklärung wurden ins Grundbuch eingetragen.
Im Jahr 2014 übertrug E das Eigentum an dem Grundstück an K, eine Eintragung ins Grundbuch erfolgte.
Im Jahr 2016 zogen K und E auf die südpazifische Insel Tonga, um dauerhaft dort zu bleiben. Dort errichtete E ihr Testament, dass den K als Alleinerben auswies. Das Testament verfasste sie eigenhändig mit Ausnahme des Passus, der ihre Schreibmaschinen betrifft. Als „Spielerei“ verfasste sie den Passus über den Verbleib ihrer Schreibmaschinen mit einer ihrer Schreibmaschinen.
Als die einzige Tochter der E im Jahr 2019 Drillinge erwartete, zogen K und E wieder nach Deutschland, in eine Wohnung in Witten, um dort dauerhaft zu bleiben und die Tochter der E zu unterstützen. Kurz darauf verstarb E.
5 Tage später fand ihre Beerdigung statt, die K organisierte und die Kosten iHv 7.000 EUR bezahlte.
Kurz darauf schlug K die Erbschaft beim Nachlassgericht aus.
B kündigte die Geschäftsbeziehungen zu E und die Grundschuld und forderte von K Zahlung von 60.000 EUR.
K meint, dass E kurz vor ihrem Ableben das Darlehen erfüllt hat und macht zudem die Einrede der Bereicherung gelten.
K erhebt Klage und beantragt
K wendet sich gegen die von B seit dem 02.02.23 betriebene Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars in sein Grundstück in Hagen.
Die zwischenzeitlich verstorbene langjährige Lebensgefährtin des K, Leonie Evert, hat zur Sicherung eines Darlehens iHv 100.000 EUR, dass sie bei der B-Bank aufgenommen hat, zugunsten der B eine Sicherungsgrundschuld an ihrem Grundstück bestellt und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Form unterworfen, dass in das Eigentum des jeweiligen Eigentümers vollstreckt wird. Die Grundschuld sowie die Unterwerfungserklärung wurden ins Grundbuch eingetragen.
Im Jahr 2014 übertrug E das Eigentum an dem Grundstück an K, eine Eintragung ins Grundbuch erfolgte.
Im Jahr 2016 zogen K und E auf die südpazifische Insel Tonga, um dauerhaft dort zu bleiben. Dort errichtete E ihr Testament, dass den K als Alleinerben auswies. Das Testament verfasste sie eigenhändig mit Ausnahme des Passus, der ihre Schreibmaschinen betrifft. Als „Spielerei“ verfasste sie den Passus über den Verbleib ihrer Schreibmaschinen mit einer ihrer Schreibmaschinen.
Als die einzige Tochter der E im Jahr 2019 Drillinge erwartete, zogen K und E wieder nach Deutschland, in eine Wohnung in Witten, um dort dauerhaft zu bleiben und die Tochter der E zu unterstützen. Kurz darauf verstarb E.
5 Tage später fand ihre Beerdigung statt, die K organisierte und die Kosten iHv 7.000 EUR bezahlte.
Kurz darauf schlug K die Erbschaft beim Nachlassgericht aus.
B kündigte die Geschäftsbeziehungen zu E und die Grundschuld und forderte von K Zahlung von 60.000 EUR.
K meint, dass E kurz vor ihrem Ableben das Darlehen erfüllt hat und macht zudem die Einrede der Bereicherung gelten.
K erhebt Klage und beantragt
- festzustellen, dass Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde für unzulässig erklärt wird
- die B zu verurteilen, die notarielle Urkunde herauszugeben
09.10.2023, 15:30
(09.10.2023, 15:20)NRW_okt schrieb: Z3 NRW
K wendet sich gegen die von B seit dem 02.02.23 betriebene Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars in sein Grundstück in Hagen.
Die zwischenzeitlich verstorbene langjährige Lebensgefährtin des K, Leonie Evert, hat zur Sicherung eines Darlehens iHv 100.000 EUR, dass sie bei der B-Bank aufgenommen hat, zugunsten der B eine Sicherungsgrundschuld an ihrem Grundstück bestellt und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Form unterworfen, dass in das Eigentum des jeweiligen Eigentümers vollstreckt wird. Die Grundschuld sowie die Unterwerfungserklärung wurden ins Grundbuch eingetragen.
Im Jahr 2014 übertrug E das Eigentum an dem Grundstück an K, eine Eintragung ins Grundbuch erfolgte.
Im Jahr 2016 zogen K und E auf die südpazifische Insel Tonga, um dauerhaft dort zu bleiben. Dort errichtete E ihr Testament, dass den K als Alleinerben auswies. Das Testament verfasste sie eigenhändig mit Ausnahme des Passus, der ihre Schreibmaschinen betrifft. Als „Spielerei“ verfasste sie den Passus über den Verbleib ihrer Schreibmaschinen mit einer ihrer Schreibmaschinen.
Als die einzige Tochter der E im Jahr 2019 Drillinge erwartete, zogen K und E wieder nach Deutschland, in eine Wohnung in Witten, um dort dauerhaft zu bleiben und die Tochter der E zu unterstützen. Kurz darauf verstarb E.
5 Tage später fand ihre Beerdigung statt, die K organisierte und die Kosten iHv 7.000 EUR bezahlte.
Kurz darauf schlug K die Erbschaft beim Nachlassgericht aus.
B kündigte die Geschäftsbeziehungen zu E und die Grundschuld und forderte von K Zahlung von 60.000 EUR.
K meint, dass E kurz vor ihrem Ableben das Darlehen erfüllt hat und macht zudem die Einrede der Bereicherung gelten.
K erhebt Klage und beantragtB meint, dass K schon gar kein Erbe geworden ist und Ansprüche aus dem Darlehen nicht geltend machen kann
- festzustellen, dass Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde für unzulässig erklärt wird
- die B zu verurteilen, die notarielle Urkunde herauszugeben
Jaaa, das ist der materielle Teil von RlP. Es war bei uns jedoch noch in irgendeine Teilungsanordnung eingekleidet, so dass man übers ZVR auf die Vollstreckungsgegenklage kam (glaub ich).
Und dann alles in einer Berufung.
Was in NRW normales Urteil? ?
09.10.2023, 15:33
Was war das für eine klageart in nrw?
09.10.2023, 15:45
09.10.2023, 15:50
(09.10.2023, 15:45)verbesserungnrw schrieb:(09.10.2023, 15:33)Juramura schrieb: Was war das für eine klageart in nrw?
habe ne Vollstreckungsgegenklage angenommen und vorher aber den Antrag dahingehend ausgelegt, dass nicht Feststellung begehrt wird sondern halt die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erkären.
Habe ich genauso gemacht. Welche Einwendungen hast du geprüft und wie hast du das mit der Erben- bzw. Nichterbenstellung des K geprüft?
09.10.2023, 15:55
(09.10.2023, 15:50)NRW_okt schrieb:(09.10.2023, 15:45)verbesserungnrw schrieb:(09.10.2023, 15:33)Juramura schrieb: Was war das für eine klageart in nrw?
habe ne Vollstreckungsgegenklage angenommen und vorher aber den Antrag dahingehend ausgelegt, dass nicht Feststellung begehrt wird sondern halt die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erkären.
Habe ich genauso gemacht. Welche Einwendungen hast du geprüft und wie hast du das mit der Erben- bzw. Nichterbenstellung des K geprüft?
Meine Einwendungen waren total durcheinander habe aber im Ergebnis 362 und den Rückübertragungsanspruch nach 812 geprüft.
Habe in der Sachbefugnis erstmal gesagt, dass der Kläger sachbefugt ist, weil er Eigentümer des Grundstücks durch Rechtgeschäft geworden ist.
die Zahlung des Darlehens führt zur Erfüllung des Darlehensvertrages und dies wiederum zum Rückübertragungsanspruch, allerdings steht der Rückübertragungsanspruch dem Kläger nicht zu, weil Abtretung nicht vereinbart und von einer schlüssigen Übertragung war auch nicht auszugehen. Dann habe ich gesagt, dass er sich auch nicht wegen 1922 darauf berufen kann, weil er nicht Erbe geworden ist und dann die Erbenstellung geprüft. Und du?
09.10.2023, 16:00
Hab ich auch so gemacht. Im Ergebnis einen Anspruch auf Herausgabe der Grundschuld aus § 812 I 1 F. 2 bejaht. Inzident und hilfsweise (lt. Bearbeitervermerk) dann gesagt, dass er nicht bei Übereignung den Anspruch auf Rückübertragung abgetreten bekommen hat und auch nicht durch Erbschaft Inhaber des Anspruchs geworden ist. Dolo agit noch bejaht weil er einen Bereicherungsanspruch hätte, wenn die Bank vollstreckt und ggf auch 826, wenn sie wissentlich in die Grundschuld vollstreckt obwohl der zugrunde liegende Anspruch getilgt ist. Dabei immer wieder betont, dass die Grundschuld grundsätzlich abstrakt von der Forderung ist. Hätte ein anderes Ergebnis aber ehrlich gesagt schwer erträglich gefunden. BGH hat es anders entschieden anscheinend, da war das Darlehen aber nicht vollständig getilgt. (BGH, Urteil vom 19.10.2017 - IX ZR 79/16)
09.10.2023, 16:00
Hab ich auch so gemacht. Im Ergebnis einen Anspruch auf Herausgabe der Grundschuld aus § 812 I 1 F. 2 bejaht. Inzident und hilfsweise (lt. Bearbeitervermerk) dann gesagt, dass er nicht bei Übereignung den Anspruch auf Rückübertragung abgetreten bekommen hat und auch nicht durch Erbschaft Inhaber des Anspruchs geworden ist. Dolo agit noch bejaht weil er einen Bereicherungsanspruch hätte, wenn die Bank vollstreckt und ggf auch 826, wenn sie wissentlich in die Grundschuld vollstreckt obwohl der zugrunde liegende Anspruch getilgt ist. Dabei immer wieder betont, dass die Grundschuld grundsätzlich abstrakt von der Forderung ist. Hätte ein anderes Ergebnis aber ehrlich gesagt schwer erträglich gefunden. BGH hat es anders entschieden anscheinend, da war das Darlehen aber nicht vollständig getilgt. (BGH, Urteil vom 19.10.2017 - IX ZR 79/16)
09.10.2023, 16:02
(09.10.2023, 15:55)verbesserungnrw schrieb:(09.10.2023, 15:50)NRW_okt schrieb:(09.10.2023, 15:45)verbesserungnrw schrieb:(09.10.2023, 15:33)Juramura schrieb: Was war das für eine klageart in nrw?
habe ne Vollstreckungsgegenklage angenommen und vorher aber den Antrag dahingehend ausgelegt, dass nicht Feststellung begehrt wird sondern halt die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erkären.
Habe ich genauso gemacht. Welche Einwendungen hast du geprüft und wie hast du das mit der Erben- bzw. Nichterbenstellung des K geprüft?
Meine Einwendungen waren total durcheinander habe aber im Ergebnis 362 und den Rückübertragungsanspruch nach 812 geprüft.
Habe in der Sachbefugnis erstmal gesagt, dass der Kläger sachbefugt ist, weil er Eigentümer des Grundstücks durch Rechtgeschäft geworden ist.
die Zahlung des Darlehens führt zur Erfüllung des Darlehensvertrages und dies wiederum zum Rückübertragungsanspruch, allerdings steht der Rückübertragungsanspruch dem Kläger nicht zu, weil Abtretung nicht vereinbart und von einer schlüssigen Übertragung war auch nicht auszugehen. Dann habe ich gesagt, dass er sich auch nicht wegen 1922 darauf berufen kann, weil er nicht Erbe geworden ist und dann die Erbenstellung geprüft. Und du?
Habe auch 812 und Erfüllung, hatte da kaum noch Zeit und bei mir ist auch alles sehr chaotisch geworden, hab beides ohne Begründung knapp bejaht, war mir da selbst nicht mehr so sicher und hab für die Einrede der Bereicherung irgendwas aus dem Kommentar abgeschrieben
10.10.2023, 15:11
In Sachsen-Anhalt kam heute eine Klausur aus Beklagtensicht dran. Schwerpunkte waren mE 181 BGB, 35 III GmbHG, GoA, 812 I 1 Alt. 1 BGB, 242 BGB und die isolierte Drittwiderfeststellungsklage.